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title: "Gebührenverordnung für die Einwohnerdienste"
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provisions: 8
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# Gebührenverordnung für die Einwohnerdienste

## Art. 1 {#art_1}

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Art. 24 ff. des Finanzreglements vom 13. Dezember 2002 die Gebühren für Leistungen, die
nach dem Verursacherprinzip von den Einwohnerdiensten Dritten in
Rechnung gestellt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Auslagen wie Post- und Telefontaxen, Fotokopien, Pläne, Datenträger,
Spesenentschädigungen, Expertenhonorare, Material- und Publikationskosten sowie kantonale und eidgenössische Gebühren usw. werden
nach effektivem Aufwand zusätzlich verrechnet.

## Art. 3 {#art_3}

Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit entscheidet über
den einmaligen oder befristeten Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen Gebühr, insbesondere wenn deren Zahlung eine unzumutbare
Härte darstellen würde oder sie als höchstwahrscheinlich uneinbringlich
erscheint.

## Art. 4 {#art_4}

1 Mit Gebühren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand für eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung).
2 Die Kosten werden, je nach der für die konkrete Leistungserbringung
vorausgesetzten Qualifikation, gemäss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt.
3 Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der
erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in
der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet.
1 Mit Revisionen vom 3.6.2016 (GRB Nr. 298, in Kraft seit 1.6.2016) und 23.8.2017
(GRB Nr. 453, in Kraft seit 1.9.2017)
2 SSG 620.0
3 SSG 101.1
Geltungsbereich
Auslagen
Erlass oder
Reduktion von
Gebühren
Stundenansätze
2 154.213.11

## Art. 5 {#art_5}

Bis zu 5 Fotokopien werden mit Fr. 1.– je Seite verrechnet, über 5 Fotokopien mit Fr. 0.50 je Seite. Für farbige Kopien verdoppelt sich die Gebühr.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für Versiegelungsverrichtungen betragen die Gebühren bei einem
Rohvermögen gemäss der kantonalen Verordnung über die Errichtung
des Inventars1:2
Rohvermögen Siegelung Kontosperre Entsiegelung
und
Aufhebung
von Fr. bis Fr. Fr. Fr. Fr.
10'001.-- 50'000.-- 30.– 15.– 30.–
50'001.-- 100'000.-- 50.– 15.– 50.–
100'001.-- 250'000.-- 100.– 15.– 50.–
250'001.-- 500'000.-- 150.– 15.– 50.–
500'001.-- 1‘000'000.-- 250.– 15.– 60.–
1‘000'001.-- 2‘000'000.-- 400.– 15.– 60.–
über 2 Mio. 500.– 15.– 60.–
2 Fahrspesen für Siegelungen ausserhalb der Büros der Verwaltung 10.–
3 Formalitäten für Leichentransporte ins Ausland:
Einsargung
Ausstellung Leichenpass
200.–
50.--2
4 Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren
bis höchstens zum doppelten Ansatz erhöht oder nach Aufwandtarif
(Art. 4) erhoben werden.

## Art. 7 {#art_7}

1 Für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen betragen die Gebühren:2
a Anforderung von Familienscheinen 25.–
b Publikation des Erbenrufes 25.–
+ effektive
Kosten
c Eröffnung der letztwilligen Verfügung inkl. Eröffnungszeugnis und Begleitschreiben, für die erste Verfügung
für jede weitere Verfügung oder Nachträge
150.–
50.–
d Testamentsabschriften und Auszüge, für die erste Seite
für jede weitere Seite
30.–
15.–
e Willensvollstreckerzeugnis 150.–
f Weitere Korrespondenzen 20.–
1 BSG 214.431.1
2 Fassung vom 3.6.2016
Fotokopien
Versiegelung /
Entsiegelung von
Nachlässen;
Einsargung
Eröffnung letztwilliger
Verfügungen
3 154.213.11
g Nachforschung nach Erbinnen oder Erben nach
Aufwandtarifh Erbenbescheinigung nach Art. 559 ZGB1 150.–
i Bescheinigung über das Nichtvorhandensein einer letztwilligen Verfügung 50.–
j Bescheinigung, dass gegen die letztwillige Verfügung keine
Einsprache erhoben worden ist 50.–
k Bescheinigung an Notar oder Notarin, dass letztwillige Verfügung von Notar oder Notarin eröffnet werden darf (Art. 57
Abs. 2 Notariatsverordnung2) 50.–
l Entgegennahme und Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung mit Empfangsschein (einmalige Gebühr) 50.–
2 Bei besonders hohem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren
bis höchstens zum doppelten Ansatz erhöht oder nach Aufwandtarif
(Art. 4) erhoben werden.
Art. 7a3
1 Für Anordnungen eines Erbschaftsinventars oder einer Erbschaftsverwaltung betragen die Gebühren bei einem Rohvermögen gemäss
der kantonalen Verordnung über die Errichtung des Inventars:
Rohvermögen Gebühr
von Fr. bis Fr. Fr.
0.-- 20'000.-- 50.--
20'001.-- 50'000.-- 120.–
50'001.-- 100'000.-- 200.–
100'001.-- 250'000.-- 300.–
250'001.-- 500'000.-- 500.–
500'001.-- 1‘000'000.-- 600.–
1‘000'001.-- 2‘000'000.-- 750.–
über 2 Mio. 900.–
2 Bei einem Verzicht auf die Anordnung eines Erbschaftsinventars wird
bei einem Rohvermögen ab Fr. 20‘001.-- eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben.
Art. 8
a …4
b Leumundszeugnisse 20.–
c Adressen-, Personalien- und
Listenauskünfte
gem. Datenschutzverordnung
(SSG 152.051.1)
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210)
2 BSG 169.112
3 Eingefügt am 3.6.2016
4 Aufgehoben am 23.8.2017
Erbschaftsinventar
und Erbschaftsverwaltung
Verschiedene Gebühren
4 154.213.11
d Niederlassung und Aufenthalt
für Schweizer
gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizer (BSG 122.161)
(Kantonale Bestimmungen)
e für Ausländer gem. Verordnung über die Gebühren in Fremdenpolizeisachen
(BSG 122.26)
(Kantonale Bestimmungen)
f Wohnsitz und andere Bescheinigungen
gem. Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der
Schweizer (BSG 122.161)
(Kantonale Bestimmungen)
g Bussen für verspätetes An- oder
Ummelden
nach Verschulden, max. Fr. 500.–
gem. Gesetz über Niederlassung
und Aufenthalt der Schweizer
(BSG 122.11)
(Kantonale Bestimmungen)
h Rückgabegebühr für Fundgegenstände (Fundbüro)
min. 2.–, max. 1 % des Wertes
des Fundgegenstandes
i Rückgabegebühr für polizeilich
sichergestellte oder eingesammelte Velos und Mofas 10.–

## Art. 9 j Bestätigungen soweit nicht anderswo geregelt 10.--1 {#art_9}

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenverordnung für die Einwohnerdienste vom 13. Dezember 2002 aufgehoben.
Thun, 27. November 2008 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: von Allmen
Der Ratssekretär: Mauron
1 Eingefügt am 3.6.2016
Schlussbestimmungen
