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title: "Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen"
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provisions: 26
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# Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

## Art. 1 {#art_1}

Vereinbarungszweck
1 Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierungvon
Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe IIund auf der Tertiärstufe, insbesondere durch:
a) die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsberechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung;
b) die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes, und
c) die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem
Bund.

## Art. 2 {#art_2}

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen
1 Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzialauf gesamtschweizerischer Ebene besser genutztwerden. Insbesondere sollen:
a) die Chancengleichheit gefördert;
b) der Zugang zur Bildung erleichtert;
c) die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;
d) die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet,
und
e) die Mobilität gefördert werden.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Subsidiarität der Leistung
1 Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielleLeistungsfähigkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderergesetzlich Verpflichteter oder die entsprechenden Leistungenanderer Dritter nicht ausreichen.

## Art. 4 {#art_4}

Zusammenarbeit
1 Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträgefördern die Vereinbarungskantone im Bereichder Ausbildungsbeiträge die
Zusammenarbeit sowie den Informations-und Erfahrungsaustausch untereinander, mit demBund und mit schweizerischen Gremien.
2 Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
2 Beitragsberechtigung

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Personen
1 Beitragsberechtigte Personen sind:
a) Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der
Schweiz, unter Vorbehalt von litera b;
b) Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben
oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz,
sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
c) Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
d) in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und
Staatenlose;
e) Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen 1) bzw. dem EFTA-Übereinkommen 2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie
Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
1) RS 0142.112.681
2) RS 0.632.31
2 Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken inder Schweiz
aufhalten, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Ein Gesuch um die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen istin demjenigen
Kanton zu stellen, in welchem die Person inAusbildung den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

## Art. 6 {#art_6}

Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt:
a) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder
der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;
b) unter Vorbehalt von litera d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im
Ausland wohnen: der Heimatkanton;
c) unter Vorbehalt von litera d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige,
von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern
im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt
diese Regel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur
Betreuung zugewiesen sind, sowie;
d) der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer
ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung,
für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während
mindestens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf
Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.
2 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenenKantonen ist der
Wohnsitz des/der bisherigen oder letztenInhabers/Inhaberin der elterlichen
Sorge massgebend oder, beigemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz
desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildunghauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Elternihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeitder gesuchstellenden Person, ist
der Kanton desjenigenElternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlichaufhält.
3 Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.
4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibtbis zum Erwerb
eines neuen bestehen.

## Art. 7 {#art_7}

Eigene Erwerbstätigkeit
1 Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeitentspricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigendenAusbildung.
2 Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenenHaushaltes mit
Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beitragsberechtigte Ausbildungen
1 Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und
Studienangebote,wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind:
a) die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe;
b) die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.
2 Die Beitragsberechtigung endet:
a) auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bacheloroder eines
darauf aufbauenden Masterstudiums;
b) auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der
eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer
höheren Fachschule.
3 Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B
folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkannte Ausbildungen
1 Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von
den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2 Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt
werden.
3 Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1 Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte
Ausbildung entrichtet.
2 Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

## Art. 11 {#art_11}

Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1 Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme-
und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.
3 Ausbildungsbeiträge

## Art. 12 {#art_12}

Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1 Ausbildungsbeiträge sind:
a) Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind;
b) Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die
Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2 Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3 Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

## Art. 13 {#art_13}

Dauer der Beitragsberechtigung
1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei
Semester über die Regelstudiendauer hinaus.
2 Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel
der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet
sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der
Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können.

## Art. 14 {#art_14}

Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort
1 Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.
2 Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der
Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.
3 Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste,
kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindestens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kostengünstigsten Lösung anfallen würden.

## Art. 15 {#art_15}

Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge
1 Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen:
a) für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens
12'000 Franken;
b) für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens 16'000
Franken.
2 Die jährlichen Höchstansätze gemäss Absatz 1 erhöhen sich bei Personen
in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 4'000
Franken pro Kind.
3 Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone
an die Teuerung angepasst werden.
4 Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch
Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens
zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.
5 In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei.

## Art. 16 {#art_16}

Besondere Ausbildungsstruktur
1 Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der
Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend
Rechnung zu tragen.
2 Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte
Studienzeit entsprechend zu verlängern.
4 Bemessung der Beiträge

## Art. 17 {#art_17}

Bemessungsgrundsatz
1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der
Person in Ausbildung dar.

## Art. 18 {#art_18}

Berechnung des finanziellen Bedarfs
1 Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung notwendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleistung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen
den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze
fest:
a) Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und
Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in
Ausbildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden.
Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn angerechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist
der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen;
b) Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden
Person oder ihrer Familie übersteigt.
2 Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zulässig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jeweiligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.
3 Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf
Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt
werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Einnahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.

## Art. 19 {#art_19}

Teilweise elternunabhängige Berechnung
1 Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise
verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollendet und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie
vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit
finanziell unabhängig war.
5 Vollzug

## Art. 20 {#art_20}

Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung
der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie:
a) überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an;
b) erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.

## Art. 21 {#art_21}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Information der Vereinbarungskantone;
b) die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung
der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der
übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone, und
c) andere laufende Vollzugsaufgaben.
3 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl
getragen.

## Art. 22 {#art_22}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das
Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 finden Anwendung 3).
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig 4).
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt.

## Art. 24 {#art_24}

Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber
erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

## Art. 25 {#art_25}

Umsetzungsfrist
1 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen
Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre
nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der
Unterzeichnung, vorzunehmen.

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.
2 Artikel 8 Absatz 2 litera b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt,
nachdem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet
worden ist.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
3) Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 ff. ZPO.1
4) Mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 richtet sich die Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 353 ff. ZPO.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.06.2009 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-091, 2021-092, 2021-093
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.06.2009 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-091, 2021-092, 2021-093
