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title: "Bevölkerungsschutzgesetz"
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provisions: 28
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# Bevölkerungsschutzgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zusammenarbeit
a) Grundsatz
1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz
gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.
2 Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

## Art. 2 {#art_2}

b) Verbund
1 Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen
und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer
Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
2 Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
1 ABl 2003, 2397 ff.
2 Seit 1. Januar 2021 ersetzt durch das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019, SR 520.1.
3 Abgekürzt BevSG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2005.

## Art. 3 nGS 39–117 {#art_3}

Ersteinsatzorganisationen
a) Bestand
1 Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienstliche Rettungswesen.

## Art. 4 {#art_4}

b) Aufgaben
1 Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.4
2 Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.

## Art. 5 {#art_5}

Technische Betriebe
a) politische Gemeinde
1 Die politische Gemeinde sorgt für die Zusammenarbeit ihrer technischen
Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
2 Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen
Zweckverband übertragen haben,5 regeln die Zusammenarbeit in der Verbandsvereinbarung.
Art. 6 b) örtliche Korporation
1 Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt,6 und die
politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln
durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.
Art. 7 c) privatrechtliches Unternehmen
1 Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen
Gemeinde7 die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

## Art. 8 {#art_8}

Zivilschutz
1 Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.8
4 PG, sGS 451.1; FSG, sGS 871.1; GesG, sGS 311.1.
5 Art. 210 ff. GG, sGS 151.2.
6 Art. 26GG, sGS 151.2.
7 Art. 200ter Abs. 1 GG, sGS 151.2.
8 EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.
2 Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Langzeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.
2. Zusammenarbeit (2.)

## Art. 9 {#art_9}

Politische Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden erfüllen die Aufgaben im Bevölkerungsschutz
gemeinsam.*
2 …*
3 Die Gebiete der Bevölkerungsschutzregionen entsprechen jenen der regionalen
Zivilschutzorganisationen nach Art. 1bis des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 20. Juni 19969.*

## Art. 10 {#art_10}

Kanton
1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.
3. Führungsorgane und Führungsunterstützung (3.)

## Art. 11 {#art_11}

…

## Art. 11a {#art_11a}

Führungsstab
a) Bevölkerungsschutzregion
1 Die politischen Gemeinden setzen für ihre jeweilige Bevölkerungsschutzregion
einen regionalen Führungsstab ein.
2 Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Bevölkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes fest.

## Art. 12 {#art_12}

b) Kanton
1 Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.

## Art. 13 {#art_13}

Aufgaben
1 Der Führungsstab erfüllt insbesondere die Aufgaben nach Art. 15, Art. 16b Abs. 2
und Art. 16d Abs. 3 dieses Erlasses.*
9 sGS 413.1.
2 Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019.10*
3 Der Kantonale Führungsstab:
a) trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland,
insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Einsätzen;
b)* gewährleistet im Einsatz die Koordination und Kommunikation mit den
Gemeinden, den regionalen Führungsstäben, den Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und dem Bund.

## Art. 14 {#art_14}

Führungsunterstützung
a) Personal
1 Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungspersonal unterstützt den Führungsstab. Die Aufgaben des Führungsstabes oder
zugunsten von vom Führungsstab bezeichneten Amtsstellen haben Vorrang vor
den angestammten Aufgaben.*
2 Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutzdienstpflichtige einsetzen.
3 Der Führungsstab kann seine Organisation im Einzelfall insbesondere mit politischen Behörden, Vertretungen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Unternehmen oder externen Expertinnen und Experten in beratender Funktion

## Art. 15 erweitern.* {#art_15}

b) Aufgaben
1 Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere:
a) den Betrieb von Führungsstandorten;
b)* die Erstellung und Auswertung von Lagebildern sowie die Einschätzung der
möglichen Lageentwicklungen;
c)* die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel;
d)* die Antragstellung an die zuständigen Behörden sowie die Umsetzung ihrer
Beschlüsse und Aufträge;
e)* die Koordination der Aufgabenerfüllung und des Informationsaustauschs mit
Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;
f)* die Sicherstellung der Information von Behörden und Öffentlichkeit.

## Art. 16 {#art_16}

Ausbildung
1 Der Kanton ist zuständig für die Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
10 SR 520.1.
2 Die Bevölkerungsschutzregion führt regelmässig Übungen für ihren Führungsstab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.*
3bis. Lagen und Zuständigkeiten* (3bis.)

## Art. 16a {#art_16a}

Besondere Lage
a) Begriff
1 Eine besondere Lage liegt vor, wenn die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes nicht mehr in der Lage sind, einzeln oder im Verbund für den
Schutz, die Gesundheit oder die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, oder wenn
mehrere Teile des Kantonsgebiets von Katastrophen oder Notlagen betroffen sind.
2 Der Führungsstab beurteilt, ob die Voraussetzungen der besonderen Lage gegeben sind, und teilt dies den zuständigen Behörden mit.

## Art. 16b {#art_16b}

b) Zuständigkeiten
1 In der besonderen Lage gelten vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung die
ordentlichen Zuständigkeiten.
2 Der Führungsstab:
a) stellt die Führungstätigkeit der zuständigen Behörden sicher und unterstützt
diese bei ihrer Entscheidfindung;
b) koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;
c) setzt die Beschlüsse der zuständigen Behörden um;
d) sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation;
e) beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstützung;
f) übernimmt die Gesamteinsatzleitung.

## Art. 16c {#art_16c}

Ausserordentliche Lage
a) Begriff
1 Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund von Katastrophen oder
Notlagen Schutz-, Rettungs- oder Sicherheitsmassnahmen für den ganzen Kanton
oder für grosse Teile der Bevölkerung erforderlich sind.

## Art. 16d {#art_16d}

b) Zuständigkeiten
1 Die Regierung erklärt die ausserordentliche Lage.
2 Die Regierung:
a) trifft die angemessenen und notwendigen Schutz-, Rettungs- und Sicherungsmassnahmen;
b) erlässt, soweit erforderlich, dringliches Recht nach Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200111.
3 Der Kantonale Führungsstab:
a) stellt die Führungstätigkeit der Regierung sicher, unterstützt diese bei ihrer
Entscheidfindung und berät die zuständigen Departemente;
b) stellt über das zuständige Departement Antrag für Schutz-, Sicherungs- und
Rettungsmassnahmen;
c) nimmt Stellung zu Geschäften der Regierung, welche die ausserordentliche
Lage betreffen;
d) koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes
sowie die Tätigkeit der regionalen Führungsstäbe;
e) beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstützung;
f) setzt die Beschlüsse der Regierung um;
g) informiert die politischen Gemeinden;
h) sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation;
i) übernimmt die Gesamteinsatzleitung.
4. Finanzierung (4.)

## Art. 16e {#art_16e}

Finanzkompetenzen des Kantonalen Führungsstabes
1 Der Kantonale Führungsstab kann für die Beschaffung von Material, für Dienstleistungsaufträge oder für den Beizug von Personal nicht budgetierte Ausgaben bis
Fr. 500'000.– je Ereignis beschliessen.
2 Die Regierung kann dem Kantonalen Führungsstab auf seinen Antrag hin weitere Ausgaben für Beschaffungen, Dienstleistungen und Personalkosten als unumgängliche und dringliche Ausgaben im Sinn von Art. 54 und 55 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 199412 bewilligen, auch wenn der genaue Verwendungszweck im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststeht.
3 Die Regierung berichtet im Rahmen der Staatsrechnung über die vom Kantonalen Führungsstab getätigten Ausgaben.

## Art. 17 {#art_17}

Partnerorganisationen
1 Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten
Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.13
11 sGS 111.1.
12 sGS 140.1.
13 PG, sGS 451.1; FSG, sGS 871.1; GesG, sGS 311.1; EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS 413.1.

## Art. 18 {#art_18}

Führungsstäbe und Führungsunterstützung
1 Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der
Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
2 …*
5. Schlussbestimmungen (5.)

## Art. 19 {#art_19}

14

## Art. 20 {#art_20}

15

## Art. 21 {#art_21}

16

## Art. 22 {#art_22}

17

## Art. 23 {#art_23}

Vollzugsbeginn
1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

## Art. 23a {#art_23a}

Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 25. Juni 2024
1 Die politischen Gemeinden regeln Organisation, Aufgaben und Finanzierung der
Bevölkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes nach
Art. 11a Abs. 2 dieses Erlasses innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses
Nachtrags.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–117 29.06.2004 01.01.2005
Ingress geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 9, Abs. 3 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 11 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 11a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 13, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 13, Abs. 2 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 13, Abs. 3, b) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 14, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, c) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, d) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, e) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, f) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16, Abs. 2 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Gliederungstitel 3bis. eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16b eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16c eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16d eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16e eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 23a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2004 01.01.2005 Erlass Grunderlass 39–117
25.06.2024 01.09.2024 Ingress geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 9, Abs. 3 eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 11 aufgehoben 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 11a eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 13, Abs. 1 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 13, Abs. 2 geändert 2024-025
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.2024 01.09.2024 Art. 13, Abs. 3, b) geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 14, Abs. 1 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, c) geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, d) eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, e) eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 15, Abs. 1, f) eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16, Abs. 2 geändert 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Gliederungstitel 3bis. eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16a eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16b eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16c eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16d eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 16e eingefügt 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2024-025
25.06.2024 01.09.2024 Art. 23a eingefügt 2024-025
