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title: "Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung"
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# Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung

## Art. 1 Kapitel 1 Anwendungsbereich {#art_1}

Strafarten
Der Vollzug unter elektronischer Überwachung ist zulässig für Freiheitsstrafen sowie für
Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen.

## Art. 2 {#art_2}

Strafdauer
1 Elektronische Überwachung setzt voraus, dass die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der
gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht weniger als 20 Tage und nicht mehr als 12 Monate beträgt.
2 Angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
(Bruttoprinzip)3.
3 Bei teilbedingten Strafen ist die Dauer des unbedingten Teils massgeblich4.
1 SR 311.0
2 SR 311.01
3 Bruttoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen auf die vom Gericht ausgefällte Strafdauer abgestellt
und angerechnete Haft nicht berücksichtigt wird. Nettoprinzip bedeutet, dass für die Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen die
angerechnete Haft von der vom Gericht ausgefällten Strafdauer abgezogen wird.
4 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025.

## Art. 3 {#art_3}

Reststrafen und Gesamtstrafen
Sind eine oder mehrere Reststrafen nach einem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehen, so
ist für die Bemessung der Strafdauer massgeblich:
a) falls vom Richter in neuer Sache keine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Reststrafe;
b) falls vom Richter in neuer Sache eine Gesamtstrafe gebildet wurde: die Gesamtstrafe.

## Art. 4 Kapitel 2 Voraussetzungen {#art_4}

Persönliche Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um in den Genuss von elektronischer
Überwachung zu kommen:
a) ein Gesuch der verurteilten Person;
b) keine Fluchtgefahr;
c) keine Gefahr, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht;
d) das Recht, einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu absolvieren, oder einer Tätigkeit
im Sinne von Buchstaben f) 2. Satz untenstehend nachzukommen;5
e) 6
f) die Weiterführung der bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem
Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche. Haus-, Erziehungsarbeit oder
Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt. Der verurteilten Person kann auch eine
Arbeit mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche zugewiesen
werden, wobei kein Anspruch auf eine solche Zuweisung besteht;
g) eine Gewähr, dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden;
h) eine geeignete, dauerhafte Unterkunft. Als Unterkunft kann auch ein Wohnheim oder eine
ähnliche, auf eine dauerhafte Unterbringung ausgerichtete Wohnform in Frage kommen, sofern
sie für elektronische Überwachung geeignet ist und die Zustimmung der Institutionsleitung
vorliegt. Diese Zustimmung beinhaltet zugleich das Einverständnis, dass der zuständigen
Vollzugsbehörde während der Dauer der elektronischen Überwachung jederzeit auch ohne
Voranmeldung Zutritt gewährt wird;
i) 7
j) die Zustimmung der in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen. Diese
Zustimmung beinhaltet zugleich das Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde
während der Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt gewährt wird;
k) die Zustimmung der verurteilten Person zum Vollzugs- und Wochenplan und ihr
Einverständnis, dass der zuständigen Vollzugsbehörde während der Dauer der elektronischen
Überwachung jederzeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zur Unterkunft gewährt wird;
l) der Ausschluss von beruflichen, familiären oder anderen wichtigen Gründen, die gegen einen
EM-Vollzug sprechen8.
5 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 4. April 2019.
6 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025.
7 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025.
8 Geändert durch Beschluss der Konferenz vom 6. November 2025.

## Art. 5 Kapitel 3 Vorgehen {#art_5}

Aufgaben der Vollzugsbehörde
Die Vollzugsbehörde:
a) informiert die verurteilte Person über die Modalitäten dieser Vollzugsform, namentlich über die
unter Art. 10 dieses Reglements vorgesehenen Kontrollen;
b) setzt der verurteilten Person eine Frist zur Einreichung des Gesuchs um Bewilligung dieser
besonderen Vollzugsform;
c) prüft das Gesuch der verurteilten Person und die eingereichten Unterlagen;
d) entscheidet über das Gesuch und legt bei Gutheissung den Vollzugsbeginn, den Vollzugsort
sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sowie die Art der elektronischen Überwachung fest.

## Art. 6 {#art_6}

Einzureichende Unterlagen
Die verurteilte Person hat namentlich die nachfolgenden Dokumente einzureichen:
a) Nachweis des Arbeits- oder des Ausbildungsverhältnisses
Unselbständig Erwerbende (Angestellte):
eine Bestätigung des Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag, je mit Arbeitsort und Arbeitszeiten,
sowie eine aktuelle Lohnabrechnung;
Selbständig Erwerbende:
einen Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. AHV Quartalsabrechnung,
Sozialversicherungsnachweis) sowie Angaben zu Arbeitsort und Arbeitszeiten;
Personen in Ausbildung:
Eine Ausbildungsbescheinigung mit Angaben zur Ausbildungsstätte und zu den
Unterrichtszeiten.
Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit
Die verurteilte Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit reicht namentlich ein: einen
Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihre Recht auf eine Ausbildung oder
auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sich dieses aus dem Aufenthaltstitel nicht
eindeutig ergibt;
b) Nachweis über eine dauerhafte Unterkunft (bspw. Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung);
c) Nachweis über einen Mobil- oder Festnetzanschluss und die in den letzten 2 Monaten bezahlten
Telefonkosten;
d) Zustimmung aller erwachsenen Personen, die im gleichen Haushalt leben (Formular), zur
Durchführung des EM-Vollzugs und deren Einverständnis, dass der zuständigen
Vollzugsbehörde während der Dauer des EM-Vollzugs jederzeit auch ohne Voranmeldung
Zutritt zu allen bewohnten Räumlichkeiten gewährt wird;

## Art. 7 {#art_7}

Andere Vollzugsform
1 Erfüllt die verurteilte Person die Voraussetzungen für diese besondere Vollzugsform nicht, kann ihr
die Vollzugsbehörde eine Frist ansetzen, um ein Gesuch um Bewilligung einer anderen Vollzugsform
einzureichen.
2 Diese Möglichkeit ist ausgeschlossen bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten, Verletzung der
Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten, Nichteinhalten von Fristen oder Einreichen
unvollständiger Unterlagen, sowie wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer die Bewilligung einer
anderen Vollzugsform von vornherein ausgeschlossen ist

## Art. 8 Kapitel 4 Umsetzung {#art_8}

Vollzugsplan
1 Die zuständige Behörde erstellt zusammen mit der verurteilten Person den Vollzugsplan.
2 Der Vollzugsplan regelt namentlich:
a) das Wochenprogramm aufgrund der Arbeits- bzw. Ausbildungszeiten sowie weiterer
Verpflichtungen;
b) die psychosoziale Begleitung der verurteilten Person während des Vollzugs;
3 Pro Arbeitstag9 stehen der verurteilten Person max. 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur
Verfügung, namentlich für:
a) Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung und Freizeit (eingeschlossen Sport und andere Aktivitäten);
b) Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge;
c) Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien.
4 Die verurteilte Person hat wenigstens einen Tag pro Woche in ihrer Unterkunft zu verbringen.

## Art. 9 {#art_9}

Pflichten der verurteilten Person
1 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die ihr auferlegten Bedingungen nicht wird einhalten
können, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2 Sie teilt der zuständigen Behörde zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges unter
elektronischer Überwachung eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder
Beschäftigung wie auch jede Änderung in ihrer persönlichen Situation mit.
3 Es ist der verurteilten Person nicht gestattet, während dem Vollzug das schweizerische Staatsgebiet
zu verlassen.

## Art. 10 {#art_10}

Kontrollen
1 Während des Vollzugs stellt die Vollzugsbehörde sicher, dass die verurteilte Person ihre Arbeit
tatsächlich verrichtet.
2 Sie trifft dazu alle ihr als notwendig erscheinenden Massnahmen. Je nach angewandter
Überwachungstechnik kann sie namentlich jederzeit:
a) den Arbeitgeber oder die Ausbildungseinrichtung darüber informieren, dass die verurteilte
Person eine Freiheitsstrafe unter elektronischer Überwachung vollzieht und verlangen, über
eine allfällige Abwesenheit des Verurteilten vom Arbeits- oder Ausbildungsort sofort informiert
zu werden;
b) sich an den Arbeitsplatz des Verurteilten begeben.
c) die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit abtreten.
3 Die Vollzugsbehörde kann ihre Zuständigkeit delegieren.
9 Der Begriff Arbeit wird unter Art. 4 lit. f) dieses Reglements definiert.

## Art. 11 {#art_11}

Ausgangsbewilligung
1 An arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen,
kann der verurteilten Person auf Entscheid der Behörde hin pro Tag maximal freie Zeit10 gemäss
nachfolgender Tabelle eingeräumt werden:
1. und 2. Monat 3 Std./Tag
3. und 4. Monat 4 Std./Tag
5. und 6. Monat 6 Std./Tag
ab 7. Monat 8 Std./Tag
2 Die oben angegebene freie Zeit ist auf Entscheid der Behörde hin kumulierbar bis maximal 24 Std.
vom 3. bis 6. Monat und 36 Std. ab dem 7. Monat. Ein Stundensaldo bleibt gewährt.
Kapitel 5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während

## Art. 12 des Vollzugs {#art_12}

Erlöschen der Bedingungen
1 Wenn die verurteilte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 2 und 3 nicht mehr
erfüllt wird die elektronische Überwachung abgebrochen.
2 Bei einem unverschuldeten teilweisen oder ganzen Verlust der Arbeit, Ausbildung oder
Beschäftigung kann von einem Abbruch der elektronischen Überwachung abgesehen werden, sofern
die verurteilte Person innerhalb von 21 Tagen eine andere geeignete Tätigkeit findet und wenn in
dieser Übergangszeit deren Betreuung sichergestellt ist.
3 Bei einem Widerruf der elektronischen Überwachung erfolgt die Weiterverbüssung der Strafe im
offenen oder geschlossenen Normalvollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der
Halbgefangenschaft.

## Art. 13 Kapitel 6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans {#art_13}

Verwarnung
1 Die Behörde kann eine Verwarnung aussprechen, wenn die verurteilte Person die an die
elektronische Überwachung geknüpften Bedingungen nicht einhält oder wenn sie das ihr
entgegengebrachte Vertrauen in irgendeiner anderen Weise verletzt, namentlich wenn sie:
- die Zeit ausserhalb ihrer Unterkunft missbraucht;
- den Wochenplan missachtet;
- Betäubungsmittel besitzt oder einnimmt;
- gegen eine allfällige Auflage, namentlich betreffend die Absolvierung einer Therapie oder die
Alkoholabstinenz, verstösst;
- die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht;
- die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verweigert.
2 Eine Kürzung der freien Zeit zu Lasten der verurteilten Person bleibt vorbehalten.
10 Unter freier Zeit im Sinne von Art. 79b Abs. 3 StGB verseht man die Zeit, über die die verurteilte Person ausserhalb ihrer Unterkunft
frei verfügen kann.

## Art. 14 {#art_14}

Widerruf der Vollzugsform
1 Wenn die verurteilte Person trotz formeller Verwarnung an ihrem Verhalten festhält, so kann die
zuständige Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung widerrufen und anordnen, dass die
Restfreiheitsstrafe mit sofortiger Wirkung im Normalvollzug oder, sofern dazu die Voraussetzungen
erfüllt sind, in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen wird.
2 In schwerwiegenden Fällen kann der Widerruf ohne vorherige Verwarnung erfolgen.

## Art. 15 {#art_15}

Aussetzung
Die Behörde kann diese Vollzugsform aus schwerwiegenden Gründen oder als vorsorgliche
Massnahme (z. B. Gefahr der Begehung neuer Straftaten) vorläufig aussetzen. Die Restfreiheitsstrafe
wird unverzüglich im Normalvollzug vollstreckt. Ein Sachentscheid wird binnen 10 Tagen gefällt.

## Art. 16 {#art_16}

Strafuntersuchung
Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, so kann der Vollzug der
elektronischen Überwachung ausgesetzt oder widerrufen werden.

## Art. 17 Kapitel 7 Anrechnung von Teilzahlungen {#art_17}

Modalitäten
1 Zahlungen an Bussen und Geldstrafen werden entsprechend der eindeutigen Willenserklärung der
verurteilten Person angerechnet. Fehlt eine Erklärung, so wählt die Behörde die für die verurteilte
Person günstigste Lösung.
2 Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Eintritt der Verjährung ansteht. Die
Anrechnung erfolgt bei denjenigen Bussen oder Geldstrafen, die zuerst verjähren.

## Art. 18 Kapitel 8 Beteiligung an den Vollzugskosten {#art_18}

Modalitäten
1 Die im Genuss dieser Vollzugsform stehende Person muss sich an den Kosten des Strafvollzugs
beteiligen.
2 Die Höhe dieser Beteiligung wird von der Konferenz festgelegt.
3 Die verurteilte Person leistet regelmässige Anzahlungen.
4 Die beim Festnetztelefonanschluss vor Ort durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form von
Electronic Monitoring zusätzlich anfallenden Kosten sowie allfällige andere Kosten, die sich aus
Anforderungen aus dem Vollzugsplan ergeben, wie eine Abstinenzkontrolle, eine therapeutische
Betreuung, usw., trägt die verurteilte Person.
5 Die zuständige Behörde kann den Kostenbeitrag teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person
darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-
und Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

## Art. 19 Kapitel 9 Beendigung der elektronischen Überwachung {#art_19}

Verzicht
Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von elektronischer
Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort im ordentlichen
Haftregime zu vollziehen.

## Art. 20 {#art_20}

Bedingte Entlassung
Unter Vorbehalt von Art. 43 Abs. 3 StGB finden die Regeln über die bedingte Entlassung (Art. 86 ff.
StGB) Anwendung.
Titel II Elektronische Überwachung an Stelle von Arbeits- und Wohnexternat (Art. 79b Abs. 1
lit. b StGB)

## Art. 21 Kapitel 10 Anwendungsbereich {#art_21}

Grundsatz
1 Elektronische Überwachung kann an Stelle von Arbeitsexternat und / oder Arbeits- und
Wohnexternat für eine Dauer von drei bis zwölf Monaten gewährt werden.
2 Sie wird im Sinne einer zusätzlichen Strafvollzugsstufe gewährt.

## Art. 22 {#art_22}

Anwendbare Vorschriften
Die unter Titel I dieses Reglements definierten Regeln gelten analog, unter Vorbehalt der
nachfolgenden Bestimmungen.

## Art. 23 Kapitel 11 Voraussetzungen {#art_23}

Zeitliche Voraussetzungen
Die elektronische Überwachung kann grundsätzlich gewährt werden, sobald die Hälfte der
Freiheitsstrafe verbüsst ist:
a) entweder an Stelle eines Arbeitsexternats;
b) oder im Anschluss an eine erste Stufe des Arbeitsexternats im Sinne von Art. 77a Abs. 1 StGB,
an Stelle des Arbeits- und Wohnexternats.

## Art. 24 {#art_24}

Persönliche Voraussetzungen
1 Grundsätzlich kann die verurteilte Person in den Genuss von elektronischer Überwachung
kommen, wenn sie 6 Monate offenen Strafvollzug zufriedenstellend verbüsst und mehrere Urlaube
erfolgreich bestanden hat.
2 Falls eine erste Vollzugsstufe Arbeitsexternat gewährt wurde, kann die verurteilte Person in Genuss
von elektronischer Überwachung kommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der voraussichtlichen
Dauer des Arbeitsexternats zufriedenstellend vollzogen hat (unter Berücksichtigung der bedingten
und/oder definitiven Entlassung).

## Art. 25 Kapitel 12 Besondere Vorschriften {#art_25}

Widerruf der Vollzugsform
Bei Widerruf der elektronischen Überwachung wird die Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug oder,
wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, im Arbeitsexternat vollzogen.

## Art. 26 {#art_26}

Verzicht
Die verurteilte Person kann auf die Fortsetzung des Vollzugs in Form von elektronischer
Überwachung verzichten. In diesem Fall ist die Reststrafe in der Regel ab sofort im Normalvollzug
zu vollziehen oder, wenn dazu die Voraussetzungen erfüllt sind, im Arbeitsexternat.

## Art. 27 Titel III Verantwortlichkeit {#art_27}

Grundsatz
1 Die verurteilte Person haftet für alle durch sie verursachten Schäden (EM-Material, Sach- und
Personenschäden, etc.). Sie sorgt für eine angemessene Versicherungsdeckung.
2 Die verurteilte Person wird während des Vollzugs der elektronischen Überwachung nicht vom Staat
gegen Unfall versichert.

## Art. 28 Titel IV Datenschutz {#art_28}

Zugriff auf die Daten
Während des Strafvollzugs sind die sich aus der Nutzung eines Ortungssystems ergebenden Daten
zugänglich für:
a) die zuständige Vollzugsbehörde und allenfalls für Stellen, an welche Kompetenzen abgetreten
wurden;
b) die Überwachungszentrale, gemäss den Modalitäten ihres Pflichtenheftes;
c) den technischen Betreibern mit entsprechender Bewilligung.

## Art. 29 {#art_29}

Verweis
Im Weiteren finden die kantonalen Regeln über den Datenschutz Anwendung.

## Art. 30 Titel V Abschliessende Bestimmungen {#art_30}

Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2018 in Kraft.
2 Die Konferenz lädt die Regierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre kantonalen Regelungen über
den Freiheitsentzug mittels elektronischer Überwachung anzupassen.
3 Der Titel I dieses Reglements findet auch auf Strafen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten
verhängt, aber noch nicht vollzogen wurden.
4 Der Titel II dieses Reglements richtet sich nach Art. 388 Abs. 3 StGB.
5 Das vorliegende Reglement wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht, und durch jeden
Kanton gemäss dem bei ihm anwendbaren Verfahren.
Der Generalsekretär Die Vorsitzende:
Blaise Péquignot Béatrice Métraux
Regierungsrätin
Inhaltsverzeichniss
Titel I Elektronische Überwachung für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 79b Abs. 1 lit.
a StGB) ____________________________________________________________________________________________ 1
Kapitel 1 Anwendungsbereich ________________________________________________________________________________ 1
Art. 1 Strafarten __________________________________________________________________________________________ 1
Art. 2 Strafdauer _________________________________________________________________________________________ 1
Art. 3 Reststrafen und Gesamtstrafen ________________________________________________________________________ 2
Kapitel 2 Voraussetzungen ___________________________________________________________________________________ 2
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen _________________________________________________________________________ 2
Kapitel 3 Vorgehen __________________________________________________________________________________________ 3
Art. 5 Aufgaben der Vollzugsbehörde _______________________________________________________________________ 3
Art. 6 Einzureichende Unterlagen ___________________________________________________________________________ 3
Art. 7 Andere Vollzugsform________________________________________________________________________________ 3
Kapitel 4 Umsetzung ________________________________________________________________________________________ 4
Art. 8 Vollzugsplan _______________________________________________________________________________________ 4
Art. 9 Pflichten der verurteilten Person ______________________________________________________________________ 4
Art. 10 Kontrollen _________________________________________________________________________________________ 4
Art. 11 Ausgangsbewilligung _______________________________________________________________________________ 5
Kapitel 5 Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs _____________ 5
Art. 12 Erlöschen der Bedingungen __________________________________________________________________________ 5
Kapitel 6 Regelverstösse / Nichteinhalten des Vollzugsplans ______________________________________________________ 5
Art. 13 Verwarnung _______________________________________________________________________________________ 5
Art. 14 Widerruf der Vollzugsform ___________________________________________________________________________ 6
Art. 15 Aussetzung ________________________________________________________________________________________ 6
Art. 16 Strafuntersuchung __________________________________________________________________________________ 6
Kapitel 7 Anrechnung von Teilzahlungen _______________________________________________________________________ 6
Art. 17 Modalitäten ________________________________________________________________________________________ 6
Kapitel 8 Beteiligung an den Vollzugskosten ____________________________________________________________________ 6
Art. 18 Modalitäten ________________________________________________________________________________________ 6
Kapitel 9 Beendigung der elektronischen Überwachung ___________________________________________________________ 6
Art. 19 Verzicht ___________________________________________________________________________________________ 6
Art. 20 Bedingte Entlassung _________________________________________________________________________________ 7
Titel II Elektronische Überwachung an Stelle von Arbeits- und Wohnexternat (Art. 79b Abs. 1 lit. b StGB) ______________ 7
Kapitel 10 Anwendungsbereich ________________________________________________________________________________ 7
Art. 21 Grundsatz _________________________________________________________________________________________ 7
Art. 22 Anwendbare Vorschriften ____________________________________________________________________________ 7
Kapitel 11 Voraussetzungen ___________________________________________________________________________________ 7
Art. 23 Zeitliche Voraussetzungen ___________________________________________________________________________ 7
Art. 24 Persönliche Voraussetzungen _________________________________________________________________________ 7
Kapitel 12 Besondere Vorschriften ______________________________________________________________________________ 7
Art. 25 Widerruf der Vollzugsform ___________________________________________________________________________ 7
Art. 26 Verzicht ___________________________________________________________________________________________ 7
Titel III Verantwortlichkeit __________________________________________________________________________________ 8
Art. 27 Grundsatz _________________________________________________________________________________________ 8
Titel IV Datenschutz ________________________________________________________________________________________ 8
Art. 28 Zugriff auf die Daten ________________________________________________________________________________ 8
Art. 29 Verweis ___________________________________________________________________________________________ 8
Titel V Abschliessende Bestimmungen _______________________________________________________________________ 8
Art. 30 Übergangs- und Schlussbestimmungen ________________________________________________________________ 8
