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title: "Gesetz über den öffentlichen Verkehr"
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provisions: 18
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# Gesetz über den öffentlichen Verkehr

## § 1 I. Grundlagen {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Förderung und Finanzierung des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs
zu Lande, auf dem Wasser und in der Luft sowie von entsprechenden Infrastrukturen und Anlagen
durch den Kanton und die Gemeinden.
2 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Förderungsmassnahmen nach Bundesrecht sinngemäss
anzuwenden, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
3 Die Organisation der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB), deren grundsätzliche Unternehmensziele sowie ihre Ausrichtung im Verkehrs- und lnfrastrukturbereich werden in einem separaten Gesetz gere -
gelt. Vorbehalten bleiben ausserdem die Erlasse über die Rheinschifffahrtsdirektion und die Rheinhäfen.

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Verbesserung der Standortqualität des Kantons als Wirtschafts- und
Wohnstandort durch einen leistungsfähigen öffentlichen Personen- und Güterverkehr, die Erschliessung des Kantonsgebiets und die Abwicklung eines grösstmöglichen Teils des Personen- und Gütertransports mit umweltfreundlichen und stadtgerechten Verkehrsmitteln.

## § 3 {#par_3}

Angebotsziele
1 Der Kanton
a) * stellt im öffentlichen Personenverkehr die Grundversorgung in den Bereichen Orts- und
Regionalverkehr sicher; er strebt dabei unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit einen
möglichst hohen Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr an und baut zu diesem Zweck das Tramstreckennetz und die Regio-S-Bahn aus.
b) wirkt auf die bestmögliche Bedienung von Basel-Stadt im nationalen und internationalen
Fernverkehr hin;
c) fördert die Verlagerung des Gütertransports auf umweltverträgliche Verkehrsmittel;
d) sorgt für die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Kantonen und der Eidgenossenschaft sowie ausländischen Gebietskörperschaften und schweizerischen Agglomerationsgemeinden;
e) * misst der Steigerung der Wohn- und Lebensqualität besonderes Gewicht bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden achten unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit auf eine hohe
Qualität des Angebots und auf eine leistungsfähige Verknüpfung der einzelnen Verkehrsarten, insbesondere auch mit dem übergeordneten öffentlichen Verkehr.
Öffentlicher Verkehr: Gesetz 951.100

## § 4 II. Steuerungsinstrumente {#par_4}

Programm des öffentlichen Verkehrs
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat alle vier Jahre ein Programm des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Programm), in dem die Grundzüge des Angebots und der Planung dargestellt werden. Das
ÖV-Programm gibt insbesondere Aufschluss über die in der nächsten Planungsperiode vorgesehenen
Verkehrsleistungen und Infrastrukturmassnahmen sowie über den voraussichtlichen Abgeltungs- und
Finanzierungsbedarf. Das ÖV-Programm ist Bestandteil der kantonalen Planung.
2 Das ÖV-Programm wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt.
3 Während der Laufzeit des jeweils gültigen ÖV-Programms kann der Regierungsrat im Rahmen des
Globalbudgets (§ 14) Anpassungen des Angebots beschliessen.
§ 4.bis * Ausbauplan Tramstrecken
1 Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat einen Plan über den Ausbau des Tramstreckennetzes im
Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a vor.
2 Die Finanzierung des Tramstreckenausbaus erfolgt über eine Rahmenausgabenbewilligung «Tramstreckennetz-Ausbau».
3 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle zwei Jahre über den Stand der Umsetzung des Ausbaus des Tramstreckennetzes Bericht.

## § 5 {#par_5}

Leistungsbestellung
1 Zur Erreichung der Zwecke dieses Gesetzes, und insbesondere zur Umsetzung des ÖV-Programms,
schliesst der Kanton Leistungsvereinbarungen mit den Erbringern der Verkehrsleistungen ab. Die
Leistungsvereinbarungen umschreiben insbesondere Art, Umfang, Kosten und Erlöse der zu erbringenden Leistungen, die vereinbarten Abgeltungen sowie die Anforderungen bezüglich Qualität,
Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der Leistungserbringung. *
1bis Der Kanton strebt im öffentlichen Verkehr den Einsatz von 100% erneuerbaren Energieträgern an,
unter Ausschluss von Agrotreibstoffen und nachwachsenden Rohstoffen. Er sorgt für einen möglichst
geringen Energieverbrauch im öffentlichen Verkehr und legt die Emissionsanforderungen an die Fahrzeuge nach dem jeweiligen Stand der Technik fest. *
1ter Bei der Bestellung von Leistungen im Ortsverkehr schreibt der Kanton den Unternehmungen vor,
dass im Regelbetrieb nach Ablauf einer Übergangsfrist von zwölf Jahren nur noch Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen, welche die Vorgaben gemäss Abs. 1bis erfüllen. Der Kanton sorgt insbesondere
auch dafür, dass das Tramnetz auf Kantonsgebiet ausschliesslich mit Strom aus erneuerbaren Quellen
versorgt wird. *
1quater Ist aufgrund des Stands der Technik die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Abs. 1ter nicht
möglich oder widerspricht sie einer wirtschaftlichen und zuverlässigen Leistungserbringung, kann der
Grosse Rat Ausnahmen vorsehen. *
1quinquies Der Kanton wirkt darauf hin, dass die Vorgaben gemäss Abs. 1bis nach Ablauf der Übergangsfrist
möglichst weitgehend auch für alle weiteren Leistungen des öffentlichen Verkehrs auf Kantonsgebiet
eingehalten werden. *
2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel für eine Periode von einem Jahr abgeschlossen.
Der Kanton kann mit Leistungserbringern mehrjährige Leistungs- oder Rahmenvereinbarungen abschliessen, sofern es die Planungssicherheit erfordert.
3 Der Kanton kann, mit Ausnahme des Ortsverkehrs, von ihm abzugeltende Leistungen ausschreiben.
Der Entscheid über die Ausschreibung obliegt dem Regierungsrat.

## § 6 {#par_6}

Beteiligung an Unternehmungen sowie Tarif- und Verkehrsverbünden
1 Der Kanton kann Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs besitzen oder sich an diesen beteiligen.
2 Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbünden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten.

## § 7 Öffentlicher Verkehr: Gesetz 951.100 {#par_7}

Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Verkehrsinfrastruktur
1 Der Kanton kann Erstellung, Unterhalt und Betrieb der kantonseigenen Infrastruktur des öffentlichen
Verkehrs an Dritte übertragen.

## § 8 III. Förderungsmassnahmen {#par_8}

Förderungsgrundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden treffen zur Erreichung des Gesetzeszwecks Förderungsmassnahmen.
Sie richten sich nach volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und berücksichtigen namentlich die Ziele der Umwelt-, Wirtschafts-, Siedlungs- und Sozialpolitik.
2 Die Förderung des öffentlichen Verkehrs erfolgt im Rahmen des Gesamtverkehrssystems. Der
Kanton trifft Massnahmen der Verkehrsplanung, der Verkehrstrennung sowie der Verkehrsregelung
zugunsten des öffentlichen Verkehrs, um dessen Fahrzeiten zu verkürzen und zu verstetigen und so die
Wirtschaftlichkeit und Zuverlässigkeit des Verkehrssystems zu erhöhen.

## § 9 {#par_9}

Verkehrsbeiträge
1 Der Kanton kann Abgeltungen für das Erbringen von Verkehrsleistungen ausrichten, soweit diese
auch bei guter kaufmännischer und betrieblicher Führung nicht eigenwirtschaftlich zu erbringen sind.
Dies betrifft insbesondere:
a) das vom Kanton und vom Bund im Regionalverkehr gemeinsam bestellte Verkehrsangebot;
b) das vom Kanton ohne Beteiligung des Bundes im Regionalverkehr zusätzlich bestellte
Verkehrsangebot;
c) das vom Kanton im Ortsverkehr bestellte Verkehrsangebot;
d) die vom Kanton bestellten Sonderverkehrsleistungen zur Sicherstellung eines öffentlichen
Transportangebots bei Grossanlässen.
2 Die Gemeinden oder Dritte können zusätzlich zu dem vom Kanton bestellten Angebot weitere Leistungen bestellen. Diese Leistungen sind grundsätzlich vom jeweiligen Besteller abzugelten.

## § 10 {#par_10}

Tarifmassnahmen und Marketing
1 Der Kanton fördert attraktive Tarife im öffentlichen Verkehr. Er kann hierzu insbesondere finanzielle
Beiträge an Tarifverbünde zur Verbilligung von Abonnementen leisten.
2 Der Kanton und die Gemeinden können für Angebote des öffentlichen Verkehrs spezielle Marketingmassnahmen vorsehen.

## § 11 {#par_11}

Investitionsbeiträge
1 Der Kanton und die Gemeinden können an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Investitionsbeiträge leisten, wobei die Bedingungen für die Ausrichtung der Beiträge im Einzelfall festgelegt werden.
2 Investitionsbeiträge aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben vorbehalten.

## § 12 {#par_12}

Bestellung von festen Anlagen und Fahrzeugen
1 Der Kanton und die Gemeinden können feste Anlagen des öffentlichen Verkehrs und Fahrzeuge von
sich aus bestellen und finanzieren, soweit Dritte zur Erstellung und Finanzierung der Anlagen oder
Fahrzeuge nicht verpflichtet sind. Dabei kann die Bestellung von der Kostenbeteiligung Dritter abhängig gemacht werden.

## § 13 {#par_13}

Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs
1 Der Kanton und die Gemeinden beachten bei Leistungsbestellungen und Investitionen die Zugänglichkeit des öffentlichen Verkehrs für behinderte und betagte Menschen.
Öffentlicher Verkehr: Gesetz 951.100
2 Fahrzeuge und öffentlich zugängliche Einrichtungen (Haltestellen, Kommunikationssysteme, Billettautomaten o.ä.) des öffentlichen Regional- und Ortsverkehrs, die umgebaut oder neu beschafft werden,
sind für behinderte und betagte Personen selbständig benutzbar auszugestalten, soweit der für sie zu
erwartende Nutzen im Verhältnis steht
a) zum wirtschaftlichen Aufwand;
b) zum Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit;
c) zum Anliegen der betrieblichen und technischen Durchführbarkeit.
3 Bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 sind ergänzend angebotene spezielle Fahrdienste zu berücksichtigen.
4 Zur Beförderung von behinderten und betagten Menschen, deren Bedürfnisse mit im Verhältnis stehenden Massnahmen nicht abgedeckt werden können, fördert der Kanton geeignete Fahrdienste.
5 Die Massnahmen sind regional mit den betroffenen Gemeinwesen sowie den Unternehmungen des
öffentlichen Verkehrs abzustimmen.
IV. Bedienung von Grossveranstaltungen mit dem öffentlichen Verkehr *
§ 13a * Verpflichtung der Veranstalterinnen und Veranstalter
1 Veranstalterinnen und Veranstalter von Anlässen wie Messen, Kongressen, Konzerten, Sportveranstaltungen und dergleichen mit voraussichtlich hohem Besucheraufkommen haben sicherzustellen,
dass die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr in angemessener Weise gewährleistet ist.
2 Ist diese Erreichbarkeit weder durch das ordentliche Verkehrsangebot noch durch die Transportunternehmung selbst angemessen gewährleistet, kann die Veranstalterin resp. der Veranstalter verpflichtet
werden, Mehrleistungen des öffentlichen Verkehrs zu bestellen und, soweit zwischen ihr resp. ihm und
der Transportunternehmung keine andere Vereinbarung getroffen ist, die ungedeckten Kosten abzugelten.
3 Der Regierungsrat kann das Nähere in einer Verordnung regeln.

## § 14 V. Finanzierung {#par_14}

Globalbudget
1 Auf Basis des ÖV-Programms wird für den Bereich des öffentlichen Verkehrs jährlich ein Globalbudget erstellt, das zur Finanzierung der im Rahmen der Leistungsvereinbarungen bestellten Leistungen dient. Wenn eine finanzielle Verpflichtung mit einer Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
werden soll, wird zur Finanzierung der Leistungsvereinbarungen ein entsprechender mehrjähriger Kredit beantragt.

## § 15 {#par_15}

Finanzierung von Investitionen und Investitionsbeiträgen
1 Die Finanzierung von Investitionen und Investitionsbeiträgen erfolgt mit Einzelkrediten entsprechend
den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes.

## § 16 VI. Organisation {#par_16}

Grosser Rat und Regierungsrat
1 Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrats oder seiner zuständigen Kommission:
a) über das ÖV-Programm gemäss § 4 Abs. 2;
b) über das Globalbudget und die Kredite gemäss § 14;
c) unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des Regierungsrats über die Beteiligung des
Kantons an anderen Unternehmen sowie den Beitritt zu Tarif- und Verkehrsverbünden (§
6);
Öffentlicher Verkehr: Gesetz 951.100
d) unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des Regierungsrats über die Ausrichtung von
Investitionsbeiträgen (§ 11) und die Bestellung von festen Anlagen (§ 12).
2 Der Regierungsrat beschliesst insbesondere:
a) über Angebotsveränderungen während der Laufzeit des ÖV-Programms gemäss § 4 Abs.
3;
b) über die Leistungsvereinbarungen und über eventuelle Rahmenvereinbarungen mit den
Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs (§ 5 Abs. 2);
c) über die Ausschreibungen von Verkehrsleistungen (§ 5 Abs. 3);
d) über die Genehmigung von Tarifen in den Verbünden, in denen der Kanton Mitglied ist
(§ 6);
e) über die für den Vollzug des Bundesrechts unerlässlichen Vorschriften;
f) über alle weiteren nicht gemäss Abs. 1 in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallenden
Geschäfte.
3 Der Regierungsrat erlässt die zu diesem Gesetz nötigen Ausführungsvorschriften.

## § 17 VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_17}

Übergangsbestimmungen
1 Das im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bestehende Angebot im regionalen Personenverkehr und im Ortsverkehr wird bis zum Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen weitergeführt.
2 Bestehende Förderungsmassnahmen nach bisherigem Recht werden innerhalb von spätestens drei
Jahren durch Förderungsmassnahmen nach diesem Gesetz ersetzt.

## § 18 {#par_18}

Schlussbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist zu publizieren; es ist der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzulegen, falls die Volksinitiative «Für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und
Regionalverkehr» nicht zurückgezogen wird. 1) Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist das
Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum. Nach Eintritt der
Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 2)
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 2. 2005.
2) Wirksam seit 1. 1. 2006.
Öffentlicher Verkehr: Gesetz 951.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.03.2004 01.01.2006 Erlass Erstfassung KB 13.03.2004
17.06.2007 18.06.2007 § 3 Abs. 1, lit. e) eingefügt -
17.06.2007 18.06.2007 § 5 Abs. 1 geändert -
19.01.2011 01.07.2011 Titel IV. eingefügt -
19.01.2011 01.07.2011 § 13a eingefügt -
19.09.2012 04.12.2012 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert -
19.09.2012 04.12.2012 § 4.bis eingefügt -
21.05.2015 09.07.2015 § 5 Abs. 1 geändert KB 28.05.2015
21.05.2015 09.07.2015 § 5 Abs. 1bis eingefügt KB 28.05.2015
21.05.2015 09.07.2015 § 5 Abs. 1ter eingefügt KB 28.05.2015
21.05.2015 09.07.2015 § 5 Abs. 1quater eingefügt KB 28.05.2015
21.05.2015 09.07.2015 § 5 Abs. 1quinquies eingefügt KB 28.05.2015
Öffentlicher Verkehr: Gesetz 951.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.03.2004 01.01.2006 Erstfassung KB 13.03.2004
§ 3 Abs. 1, lit. a) 19.09.2012 04.12.2012 geändert -
§ 3 Abs. 1, lit. e) 17.06.2007 18.06.2007 eingefügt -
§ 4.bis 19.09.2012 04.12.2012 eingefügt -
§ 5 Abs. 1 17.06.2007 18.06.2007 geändert -
§ 5 Abs. 1 21.05.2015 09.07.2015 geändert KB 28.05.2015
§ 5 Abs. 1bis 21.05.2015 09.07.2015 eingefügt KB 28.05.2015
§ 5 Abs. 1ter 21.05.2015 09.07.2015 eingefügt KB 28.05.2015
§ 5 Abs. 1quater 21.05.2015 09.07.2015 eingefügt KB 28.05.2015
§ 5 Abs. 1quinquies 21.05.2015 09.07.2015 eingefügt KB 28.05.2015
Titel IV. 19.01.2011 01.07.2011 eingefügt -
§ 13a 19.01.2011 01.07.2011 eingefügt -
