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title: "Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen"
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# Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Olten-Gösgen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die
Verwaltung des Richteramtes Olten-Gösgen.
2. Aufbauorganisation

## § 2 {#par_2}

Abteilungen
1 Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren
Zuständigkeit sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom
13. März 19772) richtet.
2 Die Kanzlei besorgt die administrative Geschäftsverwaltung der Abteilung.

## § 3 {#par_3}

Geschäftsleitung
1. Allgemeines
1 Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder
Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der
Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin
der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds
der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestimmen.*
2 Sie wird vom geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder von der
geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin zu regelmässigen Sitzungen
oder ausserordentlicherweise auf Antrag eines Geschäftsleitungsmitgliedes
einberufen.
1) BGS 125.12.
2) BGS 125.12.
GS 101, 139
125.414
3 Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und
beide Abteilungen vertreten sind. Ein Beschluss wird mit einfachem Mehr
der anwesenden Geschäftsleitungsmitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit kommt dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder
der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin der Stichentscheid zu. Zur
Beschlussfassung über die einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes ist
grundsätzlich die Anwesenheit aller Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen erforderlich.
4 Zirkulationsbeschlüsse sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn kein Geschäftsleitungsmitglied eine Sitzung verlangt.

## § 4 {#par_4}

2. Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung:
a) erlässt das Geschäftsreglement und allfällige weitere Reglemente;
b) wählt in ordentlicher Besetzung den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin und dessen oder deren Stellvertreter;
c) regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen;
d) legt die Aufbau- und Ablauforganisation der Kanzleien fest;
e) ist für eine einheitliche Rechtsprechung des Richteramtes besorgt;
f) teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben den Verantwortlichen
zu;
g) schlägt die Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen
und deren Stellvertreter zur Wahl vor;
h) berät und unterstützt den geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin in dessen
oder deren Aufgabenbereich.

## § 5 {#par_5}

Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende
Amtsgerichtspräsidentin
1 Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende
Amtsgerichtspräsidentin:
a) leitet die Verwaltung des Richteramtes und erfüllt die ihm oder ihr
vom Gesetz und durch dieses Reglement übertragenen Aufgaben;
b) vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Gerichtsverwaltung;
c) präsidiert die Geschäftsleitung;
d) ist Amtsvorsteher oder Amtsvorsteherin im Sinne der Personalgesetzgebung;
e) ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Amtsgerichtsschreiber oder
Amtsgerichtsschreiberinnen;
f) ist Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 20011) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher;
1) BGS 114.1.
125.414
g) stellt der Gerichtsverwaltungskommission sämtliche Anträge, insbesondere betreffend Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rechnung, Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen
und Aushilfen sowie Kündigung von Mitarbeitern;
h) stellt die Erfüllung der abteilungsübergreifenden Aufgaben sicher;
i) kann Aufgaben an die Mitglieder der Geschäftsleitung delegieren;
j) entscheidet alle Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.

## § 6 {#par_6}

Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
1 Den Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen kommen
die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Gesetz und diesem Reglement zu.
2 Sie sind im einzelnen Prozess gegenüber dem zuständigen Amtsgerichtsschreiber oder der zuständigen Amtsgerichtsschreiberin und dessen oder
deren Unterstellten weisungsbefugt.

## § 7 {#par_7}

Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen
1 Jeder Abteilung steht ein Amtsgerichtsschreiber oder eine Amtsgerichtsschreiberin vor. Er oder sie wird vertreten durch den Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreter oder die Amtsgerichtsschreiber-Stellvertreterin. Der
Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin
a) leitet die ihm oder ihr zugeteilte Abteilung;
b) ist verantwortlich für den administrativen Geschäftsgang seiner oder
ihrer Abteilung;
c) ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und des Kanzleipersonals seiner oder ihrer Abteilung;
d) ist zuständig für die Personalauswahl seiner oder ihrer Abteilung
und unterbreitet dem geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidenten
oder der geschäftsleitenden Amtsgerichtspräsidentin seinen oder ihren Wahlvorschlag;
e) ist zuständig für die weiteren, ihm oder ihr durch die Gesetzgebung,
seinem oder ihrem oder seiner oder ihrer Vorgesetzten und durch
die Geschäftsleitung übertragenen Aufgaben.
3. Finanzkompetenzen

## § 8 {#par_8}

1 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugengelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsident oder die zuständige Gerichtspräsidentin.*
2 Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leitende Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen
Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.*
125.414
3 Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leistet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit
dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa
auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter
oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem
Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.*
4 Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle
Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege,
Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unterschriftsmustern.*
4. Information

## § 9 {#par_9}

1 Der oder die im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Information der Medien.
2 Über allgemeine Medieninformationen entscheidet der geschäftsleitende
Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.
3 Im übrigen gilt § 5 Buchstabe f.
5. Inkrafttreten

## § 10 {#par_10}

1 Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am
29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.
Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
125.414
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15
26.08.2013 01.12.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 2013, 35
125.414
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1 26.08.2013 01.12.2013 geändert GS 2013, 35
§ 8 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 8 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
