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title: "Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee"
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# Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee

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923.71
Übereinkunft
zwischen den Ständen Zürich und Schwyz
betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee
(vom 2./11. März 1887)1
Die hohen Stände Zürich und Schwyz haben, in der Absicht, den
Schlusssatz von Art. VI des Vertrages betreffend die Hafengüter bei
Richterswil, d. d. 19. Mai 18412, in der Weise zu interpretieren, dass
alle bestehenden Differenzen über das Fischereirecht schwyzerischer
Angehöriger auf zürcherischem Seegebiet gehoben werden, nachstehende Übereinkunft abgeschlossen4:
I. 1 Konform von Art. III des genannten Vertrages bildet die gegenwärtige Kantonsgrenze im Zürichsee auch die Grenze der Fischereiberechtigung für die Angehörigen der beiden Kantone.
2 Es haben demnach, vorbehalten die zugunsten der Fischer von
Hurden in nachfolgenden Artikeln eingeräumten Rechte, die Angehörigen beider Kantone sich genau an die Kantonsgrenze zu halten und,
sofern sie jenseits dieser Grenze die Fischerei ausüben wollen, nach
Gesetz und Verordnung des zuständigen Kantons Patente zu erwerben.
II. 1 Der Schlusssatz von Art. VI des Vertrages von 1841 lautend:
«Den schwyzerischen Angehörigen in Hurden wird die Ausübung der
Fischerei wie bis anhin gestattet», wird folgendermassen interpretiert:
2 Der Kanton Zürich gestattet den schwyzerischen Angehörigen
in Hurden die Ausübung des Fischereirechtes ohne Entrichtung von
Patentgebühren auf zürcherischem Seegebiet bis auf eine Linie, welche
vom Fixpunkt 90 m (fünfzig Klafter, Art. VI des Vertrages vom 19. Mai
1841) ausserhalb der Bächau bis zum Dampfschiffsteg in Uerikon gezogen wird.
3 Dabei wird aber im speziellen vereinbart:
1. Den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampfschiffsteg in Uerikon bis zur zürcherisch-st. gallischen Kantonsgrenze
oberhalb Feldbach die Ausübung der Fischerei in einer Zone von
300 m vom Ufer aus gemessen, untersagt, wogegen diese Hurdener
Fischer von der durch § 20 des zürcherischen Gesetzes betreffend
die Fischerei vom 29. März 18853 aufgestellten Verpflichtung betreffend Erstellung von Fachen und Ferrinen auf zürcherischem
Seegebiet entbunden sind. Im übrigen sind auch die Fischer von
Hurden den jeweiligen zürcherischen Gesetzen und Verordnungen
unterworfen.
923.71 Übereinkunft mit dem Kanton Schwyz betr. Fischereiverhältnisse
2. Die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird
nach dem Status quo auf fünf festgesetzt; sollte aber früher oder später durch Gesetz oder Verordnung des Kantons Schwyz die Zahl
der den Fischern von Hurden gestatteten Landgarne reduziert werden, so soll die gleiche Reduktion für die Hurdener Fischerei auf
zürcherischem Gebiet ebenfalls eintreten.
1 OS 21, 341 und GS VII, 302.
2 LS 112.
3 Eine solche Verpflichtung besteht gemäss dem heute geltenden G über die
Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1) nicht mehr.
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich gestützt auf den Beschluss des zürcherischen Kantonsrates vom 22. Februar 1887 genehmigt am 2. März 1887, vom
Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf den Beschluss des schwyzerischen Kantonsrates vom 9. Februar 1887 genehmigt am 11. März 1887.
