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# Gemeindeordnung

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Baar sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

## Art. 2 Organisationsform {#art_2}

1
Die Gemeinde Baar organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung.

## Art. 3 Organe {#art_3}

1
Organe der Gemeinde Baar sind:
a)
die Gesamtheit der Stimmberechtigten
b)
der Gemeinderat
c)
die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident
d)
die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber
e)
die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission
f)
weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten
g)
die zur Vertretung befugten Dienststellen

## Art. 4 Ziele der Gemeinde {#art_4}

1
Die Gemeinde Baar orientiert sich an ihrem Leitbild und setzt sich Legislatur- und Jahresziele.
2
Die zuständigen Organe der Gemeinde Baar sind für die Erreichung ihrer Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel verantwortlich.
3
Aus den Zielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

## Art. 5 Aufgaben {#art_5}

1
Die Gemeinde Baar erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
2
Sie kann weitere Aufgaben übernehmen, die im öffentlichen Interesse liegen.
3
Aufgaben der Gemeinde Baar sind regelmässig auf deren Notwendigkeit, Finanzierbarkeit, Wirksamkeit sowie Gesetzmässigkeit zu überprüfen.

## Art. 6 Regionale Zusammenarbeit {#art_6}

1
Die Gemeinde Baar strebt die regionale Erfüllung öffentlicher Aufgaben an, wenn Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen.

## Art. 7 Publikationsorgane {#art_7}

1
Die Publikationen gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgen nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes.
2
Die Gemeinde macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz auf dem Internet zugänglich.
3
Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, erfolgt sie auf der Internetseite der Gemeinde oder in anderen Medien.
4
Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung eines Erlasses und jener in anderen Medien geht die Fassung nach Amtsblatt vor.

## Art. 8 Information {#art_8}

1
Die Behörden informieren von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Sie informieren aktiv, verständlich und zeitgerecht.

## Art. 9 Mitwirkung {#art_9}

1
Die Behörden sorgen bei der Vorbereitung wichtiger Grundsatzentscheide für eine geeignete Mitwirkung der betroffenen Bevölkerungskreise.

## Art. 10 Zuständigkeiten {#art_10}

1
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung in Wahl- und Sachgeschäften ausüben.
2
Zusätzlich beschliessen sie über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss Art. 17 (Finanzkompetenzen) dieser Gemeindeordnung.

## Art. 11 Urnenabstimmung {#art_11}

1
Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes an der Urne aus.
2
Der Gemeinderat unterbreitet nach Anhörung der zuständigen Kommissionen sowie der RGPK Geschäfte von grosser Tragweite der Urnenabstimmung.

## Art. 12 Gemeindeversammlung {#art_12}

1
An der Gemeindeversammlung üben die Stimmberechtigten ihre Rechte aus.
2
Berichte und Anträge des Gemeinderates sowie Stellungnahmen der Kommissionen haben insbesondere die finanziellen Folgen sowie die Auswirkungen auf die Qualität des Leistungsangebotes darzustellen.

## Art. 13 Orientierungsversammlung {#art_13}

1
Der Gemeinderat kann vor einer Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung öffentliche Orientierungsversammlungen durchführen.

## Art. 14 Funktion und Mitgliederzahl {#art_14}

1
Der Gemeinderat ist das oberste Leitungsorgan der Gemeinde Baar.
2
Der Gemeinderat besteht aus der Gemeindepräsidentin oder dem Gemeindepräsidenten sowie sechs weiteren Mitgliedern.
3
Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme.

## Art. 15 Kollegialprinzip {#art_15}

1
Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

## Art. 16 Zuständigkeiten {#art_16}

1
Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse. Er:
a)
bezeichnet die strategischen Ziele und Mittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben
b)
stellt den Stimmberechtigten Bericht und Antrag
c)
vollzieht die Beschlüsse der Stimmberechtigten
d)
nimmt die Finanzkompetenzen nach Massgabe von Art. 17 dieser Gemeindeordnung wahr
e)
schliesst Leistungsvereinbarungen ab
f)
sorgt für eine nachhaltige, wirtschaftliche, ökologische und qualitätsbewusste Verwaltungstätigkeit
g)
sorgt für ein wirksames Controlling
h)
legt den Finanzplan fest und erfüllt weitere grundlegende Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben
i)
vertritt die Gemeinde Baar nach aussen
j)
informiert über Geschäfte von allgemeinem Interesse nach Massgabe von Art. 8 dieser Gemeindeordnung
k)
erlässt Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen der Gemeinde Baar
l)
erlässt weitere Vorschriften, die einen verwaltungsinternen Charakter aufweisen, namentlich Dienst- und Besoldungsvorschriften sowie technische und administrative Dienstanweisungen und Ausführungsvorschriften
m)
wählt aus dem Kreis der Stimmberechtigten die Mitglieder der politischen Kommissionen und des Stimm- und Urnenbüros
n)
wählt die Mitglieder der Fachkommissionen und die Vertretungen in übrige Gremien

## Art. 17 Finanzkompetenzen {#art_17}

1
Die Finanzkompetenzen legen fest, bis zu welchen Beträgen die Exekutive und die Legislative Ausgaben oder Anlagen tätigen sowie Eventualverpflichtungen eingehen können:
Gegenstand
Gemeinderat
Gemeindeversammlung
Urnenabstimmung
Gebundene Ausgaben
ohne Begrenzung
---
---
Neue einmalige Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall
bis CHF 150'000.00
ab CHF 150'000.00
---
Neue einmalige Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage
---
bis CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3)
---
Neue einmalige Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage
---
ab CHF 300'000.00 (vgl. Abs. 3)
Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Neue wiederkehrende Ausgaben: ausserhalb Budget - pro Einzelfall
bis CHF 50'000.00
ab CHF 50'000.00
---
Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, ohne separate Vorlage
---
bis CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3)
---
Neue wiederkehrende Ausgaben: via Budget, mit separater Vorlage
---
ab CHF 150'000.00 (vgl. Abs. 3)
Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Beteiligungen / Darlehen: an private Unternehmung oder Organisation
---
ohne Begrenzung (vgl. Abs. 3)
Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Beteiligungen / Darlehen: übrige
bis CHF 100'000.00
ab CHF 100'000.00
Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Handänderungen / Baurechte: Kauf und Tausch
bis CHF 3'000'000.00
ab CHF 300'000.00
Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Handänderungen / Baurechte: Verkauf
bis CHF 2'000'000.00
ab CHF 2'000'000.00
Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung
Eventualverpflichtungen: Kautionen, Bürgschaften und Garantieverpflichtungen
bis CHF 300'000.00
ab CHF 300'000.00
Unter Vorbehalt von § 66 GG betr. Urnenabstimmung
2
Bemerkungen:
a)
Gebundene Ausgabe: Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 26 FHG erfüllt. Alle gebundenen Ausgaben können vom Gemeinderat getätigt werden. Diese Ausgaben sind im Budget einzustellen. Bei allfälligen Budgetkreditüberschreitungen ist § 34 FHG anzuwenden
b)
Neue Ausgaben: Der Gemeinderat kann bis zum festgelegten Betrag neue Ausgaben ausserhalb des Budgets tätigen und einen Nachtragskredit bewilligen. Dies führt zu einer Überschreitung des von der Gemeindeversammlung genehmigten Budgetkredits. Bei einmaligen, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 150'000.00 und bei wiederkehrenden, nicht vorhersehbaren Ausgaben ab CHF 50'000.00 muss die Gemeindeversammlung Nachtragskredite bewilligen. Zusammen mit dem Budget kann die Gemeindeversammlung vorhersehbare, neue einmalige Ausgaben bis CHF 300'000.00 und vorhersehbare, neue wiederkehrende Ausgaben bis CHF 150'000.00 bewilligen. Bei vorhersehbaren, neuen einmaligen Ausgaben ab CHF 300'000.00 und vorhersehbaren, neuen wiederkehrenden Ausgaben ab CHF 150'000.00 benötigt es für die Bewilligung durch die Gemeindeversammlung neben der Budgetvorlage eine separate Vorlage
c)
Beteiligungen / Darlehen: Gemäss § 69 Abs. 1 Ziff. 8 GG kann die Legislative Beteiligungen oder Darlehen an private Unternehmungen und Organisationen gewähren. Eine Delegation dieser Kompetenz an die Exekutive ist gemäss GG nicht möglich. Für alle übrigen Beteiligungen und Darlehen kann die Legislative die Kompetenz an die Exekutive delegieren
d)
Handänderungen / Baurechte: Grundstücke sind nach Art. 655 Abs. 2 ZGB Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene, selbstständige und dauernde Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Diese Kompetenzen gelten ebenfalls für die Einräumung eines Kaufrechts
e)
Eventualverpflichtungen: Für die Gewährung von Kautionen, Bürgschaften und Garantien können gestützt auf § 1 Abs. 2 FHG entsprechende Bestimmungen erlassen werden
3
Wenn ein bisheriger Budgetkredit erhöht wird, gilt zur Beurteilung der Finanzkompetenz der Mehraufwand, d.h. die Differenz vom alten zum neuen Budgetkredit. Reicht der Budgetkredit unterjährig für eine nicht gebundene Ausgabe nicht aus, so ist im Sinne des Wesentlichkeitsprinzips ein Nachtragskreditbegehren an die Legislative zu stellen.

## Art. 18 Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission {#art_18}

1
Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission (RGPK) besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern.
2
Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes hat die RGPK folgende Aufgaben und Befugnisse:
3
Sie prüft:
a)
den Finanz- und Investitionsplan
b)
die Anträge des Gemeinderates über die Jahresrechnung und den Ertragsüberschuss für das vergangene Jahr
c)
die Anträge des Gemeinderates über das Budget und die Steuern für das kommende Jahr
4
Sie wählt:
a)
das externe Revisionsunternehmen
5
Im Weiteren:
a)
kann sie zu Gemeinderatsbeschlüssen Stellung nehmen und Bericht erstatten
b)
kann sie in Vorlagen des Gemeinderates zuhanden der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung Bericht erstatten, Stellung nehmen sowie darin Anträge stellen
c)
hat sie ein Anhörungsrecht bei Notkrediten und bei Handänderungen ab einer Höhe von CHF 1 Mio.
d)
kann sie bei Handänderungen Stellung nehmen und einen Bericht erstellen, bei Kauf und Tausch ab CHF 3 Mio., bei Verkauf ab CHF 2 Mio.[1] ist eine Berichterstattung zwingend
e)
kann sie im Rahmen der Budget- und Rechnungsprüfung die gemeindlichen Abläufe auf Notwendigkeit, Nutzen und Ertrag überprüfen
f)
wird der Aufgabenbereich in einem Pflichtenheft festgelegt

## Art. 19 Arten von Kommissionen und Zusammensetzung {#art_19}

1
Der Gemeinderat wählt parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen sowie Fachkommissionen und übrige Gremien.
2
Die Einsetzung erfolgt als:
a)
ständige Kommissionen mit beratender Funktion
b)
nicht-ständige Kommissionen mit beratender Funktion
c)
Kommissionen mit übertragenen Befugnissen des Gemeinderates oder gemäss übergeordneter Gesetzgebung
d)
übrige Gremien
3
Die ständigen Kommissionen werden jeweils für eine Legislatur des Gemeinderates gewählt.
4
Bei der Wahl beachtet der Gemeinderat:
a)
bei der Zusammensetzung der Fachkommissionen und der übrigen Gremien die fachliche Kompetenz
b)
bei der Zusammensetzung von politischen Kommissionen das Parteiverhältnis im Gemeinderat und die Parteistärke in Prozenten im Kantonsrat (Stimmenanteil in % bei den Kantonsratswahlen für die Gemeinde Baar). Das Mitglied des Gemeinderates hat Einsitz in der Kommission und wird bei der Verteilung der Mandate nicht mitgezählt
c)
Leiterinnen bzw. Leiter gemeindlicher Dienststellen dürfen nicht gleichzeitig Mitglied einer politischen Kommission sein. Für Mitarbeitende gilt dies für politische Kommissionen, die derselben Abteilung zugeordnet sind, für die der oder die Mitarbeitende tätig ist
5
Wählt der Gemeinderat eine Kommission, legt er Aufgabenbereich und Pflichtenheft fest. Sind die Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, scheidet das Mitglied auf Ende des Kalenderjahres aus. Sollte sich während der Legislatur eine Änderung in der Zusammensetzung im Gemeinderat ergeben, verbleiben die Mitglieder bis Ende Legislatur in der Kommission. Eine Kommission besteht in der Regel aus neun stimmberechtigten Mitgliedern aus den Parteien und einem Mitglied des Gemeinderates.

## Art. 20 Beizug von Fachpersonen {#art_20}

1
Die Kommissionen können Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.

## Art. 21 Leitung {#art_21}

1
Die Leitung der Kommissionen erfolgt durch ein Mitglied des Gemeinderates oder kann einer Drittperson übertragen werden. Die Leitung wird nach Empfehlung der Kommission durch den Gemeinderat gewählt. Das Mitglied des Gemeinderates hat in Kommissionen, sofern übergeordnetes Recht nichts anderes vorschreibt, beratende Stimme.

## Art. 22 Besondere Zuständigkeiten von Kommissionen mit beratender Funktion {#art_22}

1
Kommissionsmitglieder können Traktandenvorschläge für Kommissionssitzungen unterbreiten.
2
Kommissionen können zuhanden des Gemeinderates Empfehlungen abgeben.
3
Kommissionen können dem Gemeinderat Anträge stellen.
4
Kann der Gemeinderat einem Antrag der Kommissionen nicht folgen, ist ein Bereinigungsverfahren in Betracht zu ziehen.
5
Kommissionen können in Vorlagen des Gemeinderates zuhanden der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung Stellung nehmen sowie darin Anträge stellen.

## Art. 23 Verwaltungsabteilungen {#art_23}

1
Der Gemeinderat gliedert durch Beschluss die Gemeindeverwaltung in Verwaltungsabteilungen. Er wählt aus seiner Mitte für jede Abteilung einen Vorstand und eine Stellvertretung.

## Art. 24 Aufgaben {#art_24}

1
Die Gemeindeverwaltung:
a)
setzt die Beschlüsse des Gemeinderates und der Stimmberechtigten um
b)
arbeitet nach den strategischen Zielen und Vorgaben des Gemeinderates
c)
sorgt für eine qualitäts- und kostenbewusste Erfüllung des Dienstleistungsauftrags
