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title: "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern"
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provisions: 46
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# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Umwelt- und
den Gewässerschutz.
2. Abfälle

## § 2 {#par_2}

Entsorgung der Siedlungsabfälle
1 Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle verantwortlich.
2 Sie erheben für die Sammlung, den Transport und die Entsorgung der Abfälle Abgaben nach dem Verursacherprinzip.
1) SR 814.01
2) SR 814.20
3) SR 813.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Sie regeln die Abfallentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeindereglement. Der Regierungsrat kann diesbezügliche Anforderungen durch Verordnung
festlegen.

## § 3 {#par_3}

Entsorgung der Sonderabfälle aus Haushaltungen
1 Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle aus Haushaltungen von Produkten, die sie
im Sortiment führen, zurücknehmen und umweltgerecht entsorgen. Kleinmengen
sind kostenlos zurückzunehmen.
2 Privatpersonen müssen Kleinmengen von Sonderabfällen einer Verkaufsstelle zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der kommunalen
Spezialsammlung mitgeben.
3 Die Gemeinden führen mindestens einmal im Jahr eine kostenlose Spezialsammlung für diese Sonderabfälle durch oder schaffen ein gleichwertiges Angebot.
4 Die kantonale Fachstelle bezeichnet jene Betriebe, bei denen grosse Mengen von
Sonderabfällen aus Haushaltungen gegen Bezahlung abgegeben werden können. Die
Betriebe müssen über eine kantonale Bewilligung für die Entgegennahme von
Sonderabfällen verfügen.

## § 4 {#par_4}

Entsorgung durch Gemeinwesen
1 Abfälle, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr ermittelt werden
kann oder zahlungsunfähig ist, werden von der Standortgemeinde umweltgerecht
entsorgt. Ausgenommen sind Sonderabfälle gemäss Absatz 2.
2 Sonderabfälle aus Betrieben, deren Inhaberin beziehungsweise Inhaber nicht mehr
ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden vom Kanton umweltgerecht
entsorgt.

## § 5 {#par_5}

Deponienachsorge
1 Rahmenbedingungen und Zeitraum für die Sicherstellung der Nachsorge einer Deponie werden in der Errichtungs- beziehungsweise der Betriebsbewilligung nach
Massgabe der eingelagerten Abfälle, der örtlichen Verhältnisse sowie einer Risikoanalyse festgelegt.
2 Der Nachsorgezeitraum beträgt für Reaktordeponien minimal 50 Jahre, für Reststoffdeponien minimal 30 Jahre und für Inertstoffdeponien minimal 10 Jahre nach
Abschluss der Deponie.

## § 6 {#par_6}

Betriebsbewilligung für Abfallbehandlungsanlagen
1 Der gewerbsmässige Betrieb von Anlagen zur Entsorgung, Behandlung oder Zwischenlagerung von Abfällen bedarf einer Betriebsbewilligung des Kantons. Die
Sammlung oder der Transport von Abfällen ist nicht bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die technischen und organisatorischen Vorkehrungen den umweltgerechten Umgang mit den Abfällen gewährleisten.
3 Die Bewilligung wird in der Regel auf 5 Jahre befristet. Sie wird auf Gesuch hin
verlängert, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nach wie vor gegeben sind.
4 Das zuständige Departement kann einzelne Betriebe von der Bewilligungspflicht
ausnehmen, die wegen der Menge, der Art der Abfälle oder des Entsorgungsverfahrens die Umwelt wenig belasten.
5 Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder gegen
Bestimmungen des Bau- und Umweltrechts verstossen wird.

## § 7 {#par_7}

Abfallplanung nach Bundesrecht
1 Der Regierungsrat verfasst unter Mitwirkung der Gemeinden, der Anlagenbetreibenden und der betroffenen Gemeindeverbände einen Bericht zur Abfallentsorgung
und orientiert den Grossen Rat über dessen Inhalt. *
2 Der Bericht
a) legt die Entsorgungssituation (Bestandesaufnahme) dar,
b) identifiziert Mängel und Lücken,
c) zeigt auf, wie diese behoben werden können.
3 Der Bericht stellt die Abfallplanung gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften
dar und ist periodisch, mindestens alle 8 Jahre, den Verhältnissen und dem Stand der
Abfalltechnik anzupassen.
3. Belastete Standorte

## § 8 {#par_8}

Ausfallkosten
1 Die nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten tragen der Kanton
und die Standortgemeinde je zur Hälfte, falls die Verursachenden nicht ermittelt
werden können oder zahlungsunfähig sind.
2 Projekte für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von solchen
Standorten werden von der Standortgemeinde erarbeitet und realisiert.

## § 9 {#par_9}

Ablagerungsstandorte von Siedlungsabfällen und belastete Standorte bei
Schiessanlagen
1 Der Kanton beteiligt sich gemäss § 43 an den Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, sowie von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, zu 30 %, wenn die Sanierungskosten auch vom Bund abgegolten werden oder
bereits wurden.
2 Der Kanton kann Untersuchungen von belasteten Standorten im Interesse einer raschen Verursacherabklärung von sich aus einleiten und vorfinanzieren.
4. Schadendienste

## § 10 {#par_10}

Regelung der Schadendienste
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation der öffentlichen Schadendienste zur Abwehr von Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen durch Verordnung.

## § 11 {#par_11}

Kantonale Beiträge an die Schadendienste
1 Der Kanton leistet den Schadendiensten mit Sonderaufgaben zur Abwehr von
Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigungen Beiträge an die Kosten der Ausbildung sowie der Anschaffung und des Unterhalts der dazu nötigen besonderen Geräte.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Höhe der kantonalen Beiträge an
die Kosten nach Massgabe des Nutzens für den Kanton durch Verordnung.

## § 12 {#par_12}

Einsatzpläne für Anlagen mit besonderen Risiken
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit besonderen Risiken stellen den
Schadendiensten aktualisierte Einsatzpläne nach den Vorgaben der zuständigen
kantonalen Fachstellen zur Verfügung.
5. Schutz der Gewässer

## § 13 {#par_13}

Grundwasserschutzareale
1 Grundwasserschutzareale werden nach den Vorschriften der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung über kantonale Nutzungspläne festgelegt.

## § 14 {#par_14}

Grundwasser- und Quellschutzzonen
1 Die Gemeinden scheiden nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und der Vorgaben des Kantons die Schutzzonen und die dazu gehörenden Zuströmbereiche für die
im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasser- und Quellfassungen aus. *
2 Der Gemeinderat legt den Entwurf für die Schutzzonenausscheidung der kantonalen Fachstelle zur Vorprüfung vor. Diese prüft sie auf Rechtmässigkeit. *
3 Der Gemeinderat entscheidet über die Schutzzonenausscheidung mit Einzelverfügungen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. *
4 Das zuständige Departement entscheidet über Beschwerden gegen die Einzelverfügungen und genehmigt die Schutzzonen. *
5 Die Entscheide können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen
und von den Gemeinden innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
6. Rohstoffe und Boden

## § 15 {#par_15}

Bohrbewilligung
1 Bohrungen zur Erkundung des Untergrunds sowie zur Nutzung von Grundwasser
oder der Erdwärme bedürfen einer Bewilligung durch die kantonale Fachstelle. Ausgenommen sind Rammsondierungen und nicht ins Grundwasser reichende Baggerschlitze.
2 Bohrungen, die tiefer als 100 m sind, müssen zuhanden der kantonalen Fachstelle
vermessen und dokumentiert werden. *
3 Bei einer seitlichen Abweichung von mehr als 10 % der Bohrtiefe entscheidet die
kantonale Fachstelle, ob die Bohrung genutzt werden kann oder verfüllt werden

## § 16 muss. * {#par_16}

Bodenüberwachung
1 Der Kanton betreibt ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung und deren
Veränderung. Er erhebt in regelmässigen Abständen physikalische, chemische und
biologische Eigenschaften des Bodens und im Boden enthaltene Schadstoffe.
7. Siedlungsentwässerung

## § 17 {#par_17}

Generelle Entwässerungspläne
1 Die Gemeinden sind für die umweltgerechte Siedlungsentwässerung verantwortlich. Sie erstellen für ihr Gemeindegebiet die generellen Entwässerungspläne (GEP).
2 Die GEP sind Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und -reinigung und deren verursachergerechte Finanzierung. Sie sind laufend nachzuführen
und in der Regel alle 15 Jahre zu aktualisieren.
3 Die Gemeindeverbände erstellen, soweit notwendig, generelle Entwässerungspläne
für das Verbandsgebiet (VGEP).
4 Die GEP und VGEP werden vom zuständigen Departement genehmigt. Geringfügige Änderungen genehmigt die kantonale Fachstelle.

## § 18 {#par_18}

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet an die Kosten der Erstellung und Überarbeitung der GEP und
VGEP Beiträge in der Höhe von 20 % der Planerstellungskosten.
2 Der Kanton kann sich an den Kosten für besondere Untersuchungen und Planungen, welche die Siedlungsentwässerung betreffen, bis maximal 50 % beteiligen,
wenn dies in seinem Interesse liegt.

## § 19 {#par_19}

Öffentliche Abwasseranlagen
1 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände betreiben und unterhalten die öffentlichen
Anlagen für die Ableitung und Reinigung des Abwassers.
2 Sie können diese Aufgabe an Dritte delegieren.
3 Das zuständige Departement kann im Interesse einer ökologischen und wirtschaftlichen Optimierung eine für mehrere Gemeinden gemeinsame Abwasserreinigung
verlangen.

## § 20 {#par_20}

Übernahme von privaten Kanalisationsleitungen
1 Bestehende private Kanalisationen, mit Ausnahme der Hausanschlüsse, sind in das
Eigentum der Gemeinde überzuführen, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht
und sie im GEP bezeichnet sind.
2 Leitungen, die den Anforderungen an öffentliche Kanalisationen nicht entsprechen,
sind vor der Übernahme zu erneuern oder zu renovieren.
3 Die abtretungspflichtigen Leitungseigentümerinnen oder Leitungseigentümer können, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, angemessen an den Kosten
beteiligt werden.

## § 21 {#par_21}

Kantonale Genehmigung
1 Erstellung, Erneuerung und umfassende Renovierung von privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Bauzonen und von öffentlichen Abwasseranlagen bedürfen der
Genehmigung der kantonalen Fachstelle.

## § 22 {#par_22}

Abwasserkataster
1 Die Gemeinden führen einen Abwasserkataster über alle öffentlichen und privaten
Anlagen.

## § 23 {#par_23}

Abwasserreglemente der Gemeinden
1 Die Gemeinden erheben für die Abwasserentsorgung Abgaben nach dem Verursacherprinzip.
2 Sie regeln die Abwasserentsorgung und deren Finanzierung in einem Gemeindereglement. Der Regierungsrat kann diesbezügliche Anforderungen durch Verordnung
festlegen.
8. Luftreinhaltung

## § 24 {#par_24}

Massnahmenplan Luftreinhaltung
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, bei denen feststeht oder zu erwarten ist,
dass übermässige Immissionen auftreten, sofern diese nicht von einer einzelnen stationären Anlage verursacht sind.
2 Er erlässt einen Massnahmenplan nach der Bundesgesetzgebung.
3 Er kann die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von
übermässigen Immissionen, wie namentlich verschärfte Emissionsbegrenzungen,
Bau- und Ausrüstungsvorschriften oder Verkehrs- und Betriebsvorschriften, durch
Verordnung festlegen.
4 Das zuständige Departement setzt den Massnahmenplan um und überprüft die
Wirksamkeit in der Regel alle 5 Jahre.
9. Lärmschutz

## § 25 {#par_25}

Erleichterungen nach Bundesrecht beim Lärmschutz
1 Erleichterungen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Lärmschutz
dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde gewährt werden.
2 Ausnahmen von der Einhaltung der Planungswerte für kleine Teile von Bauzonen
bei deren Erschliessung werden von der kantonalen Behörde bewilligt.
3 Sie verschärft bei überschrittenen Immissionsgrenzwerten die Anforderungen an
die Schalldämmung der Aussenbauteile und bestimmt die nötigen Ersatzmassnahmen.
10. Weitere Umweltbereiche

## § 26 {#par_26}

Antennenstandorte
1 Der am besten geeignete Standort von Antennen, die den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung unterstehen, ist gestützt
auf eine Abwägung der Interessen der Betreiberinnen beziehungsweise der Betreiber
und der Standortgemeinde sowie gegebenenfalls betroffener Nachbargemeinden zu
wählen. Die Interessenabwägung berücksichtigt insbesondere Aspekte des Landschafts- und des Ortsbildschutzes sowie der Siedlungsentwicklung.

## § 27 {#par_27}

Lichtemissionen
1 Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen oder Kulturgüter beleuchten,
sind so einzurichten, dass sie ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs keine störenden
Immissionen verursachen.
2 Die dauerhafte Installation und der regelmässige Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, oder ähnlicher künstlicher, himmelwärts gerichteter Lichtquellen sind verboten.
3 Der vorübergehende Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte
erzeugen, darf keine für Tiere und Pflanzen schädlichen Immissionen verursachen.
Er bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Gemeindebehörde.
11. Zuständigkeit und Verfahren

## § 28 {#par_28}

Grundsätzliche Zuständigkeit
1 Soweit dieses Gesetz oder Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, obliegt
die Anwendung der Vorschriften über den Umwelt- und den Gewässerschutz dem
zuständigen Departement.

## § 29 {#par_29}

Kantonale Fachstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet die vom Bundesrecht vorgeschriebene Umweltschutz- und Gewässerschutzfachstelle (kantonale Fachstelle).
2 Die kantonale Fachstelle erlässt Richtlinien und Weisungen, die den Vollzug umschreiben und erleichtern.

## § 30 {#par_30}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Behörden beim Vollzug, insbesondere
durch Kontrollen und die Überwachung vor Ort.
2 Sie bezeichnen jene Stellen, welche für die kommunalen Vollzugsaufgaben verantwortlich sind.
3 Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz
betreffend
a) Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschinen,
b) * Luftreinhaltung bei
1. * Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis
1 Megawatt sowie bei Feststofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 Kilowatt nach den Weisungen der kantonalen Fachstelle,
2. * Emissionen aus Privathaushaltungen und Wohnsiedlungen,
3. * Emissionen aus Gastgewerbebetrieben und der nicht industriellen
Lebensmittelverarbeitung,
4. * Emissionen aus Einstellhallen,
5. * Emissionen aus der Hobbytierhaltung,
6. * Emissionen von Baustellen, wenn das Projekt nicht der UVP unterstellt
war,
c) * Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden
Schalleinwirkungen und Laserstrahlen,
d) * Lichtemissionen.
4 Der Gemeinderat nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung
wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich.
5 Im Zuständigkeitsbereich des Kantons leitet er die Immissionsklagen und Beanstandungen mit seiner Stellungnahme und einem Antrag zum Entscheid an die
kantonale Fachstelle weiter.

## § 31 {#par_31}

Kantonale Zustimmung bei Baubewilligungsverfahren
1 Bevor der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren über ein Vorhaben entscheidet, das massgeblich von umweltrechtlichen Vorschriften betroffen ist, holt er die
Zustimmung des zuständigen Departements ein.
2 Die Zustimmung ist nötig für Vorhaben
a) bei denen in diesem Gesetz eine kantonale Zustimmung, Genehmigung oder
Bewilligung verlangt wird,
b) mit einer Gas- oder Ölfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von
mehr als 1 Megawatt, mit einer Holz- oder Kohlefeuerungsanlage mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 70 Kilowatt sowie mit speziellen Anlagen mit Feuerungsabgasen wie namentlich Zementöfen, Verbrennungsanlagen
für Siedlungs- oder Sonderabfälle, thermische Nachverbrennungsanlagen und
Deponiegasbehandlungsanlagen,
c) die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
d) die sich auf Deponien oder andere durch Abfälle belastete Standorte auswirken,
e) im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 4),
f) im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 5),
g) aus Industrie und Gewerbe, die aufgrund der Bundesvorschriften und der Bestimmungen in diesem Gesetz der Aufsicht und Kontrolle durch die kantonale
Fachstelle unterstehen.

## § 32 {#par_32}

UVP, massgebliches Verfahren
1 Überlässt das Bundesrecht die Festsetzung des massgeblichen Verfahrens (Leitverfahren) für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dem
Kanton, wird die Umweltverträglichkeit in demjenigen Verfahren geprüft, in dem
das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird.
2 Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, erfolgt
die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Für Nutzungspläne, die nur eine Freihaltung bezwecken, ist keine UVP erforderlich.
3 Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVP
möglichst frühzeitig und in jedem Verfahren so weit durchgeführt, wie die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. Einwände gegen UVP-pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, als sie nicht
im vorausgegangenen Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten.
4 Auf eine mehrstufige UVP darf verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe das
Vorhaben im Hinblick auf das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werden
kann.
4) SR 814.012
5) SR 814.710

## § 33 {#par_33}

UVP, Leitverfahren
1 Die zuständige Behörde (Prüfbehörde) entscheidet, ob für ein Vorhaben eine UVP
durchzuführen ist.
2 Sie holt vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle ein.
3 Als Leitverfahren gelten die entsprechenden Verfahren nach der Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.
4 Die kantonale Fachstelle beurteilt zuhanden der Prüfbehörde die Umweltverträglichkeitsberichte.

## § 34 {#par_34}

UVP, Publikationsvorschriften
1 Bei Vorhaben, die der UVP unterliegen, publiziert die Prüfbehörde das Gesuch im
kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde unter Hinweis auf die öffentliche Auflage.
2 Entscheide über Vorhaben, die der UVP unterliegen, werden in denselben Publikationsorganen veröffentlicht.
12. Weitere Bestimmungen über die Kostentragung

## § 35 {#par_35}

Sicherheitsleistung
1 Die zuständigen Behörden können Bewilligungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Gesetz
sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme
abhängig machen.

## § 36 {#par_36}

Subsidiäre Kostentragung durch den Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung
sowie zu deren Feststellung und Behebung, wenn die hierfür verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

## § 37 {#par_37}

Verursacherprinzip *
1 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund oder Kanton verursacht,
trägt dafür die Kosten.
2 … *
13. Strafbestimmungen

## § 38 {#par_38}

Verwaltungsstrafen
1 Mit Busse bis Fr. 50'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entsorgung von Sonderabfällen aus
Haushaltungen verletzt,
b) * die Bewilligungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen und für Bohrungen
missachtet,
bbis) * Abfälle liegen lässt, wegwirft oder an Orten lagert, die dafür nicht zugelassen
sind oder
c) in anderer Weise den nach diesem Gesetz erlassenen Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt.
2 Die Strafbestimmungen des Bundes und der Gemeinden bleiben vorbehalten.

## § 39 {#par_39}

Strafverfahren
1 Der Gemeinderat kann in seinem Zuständigkeitsbereich Bussen im Anwendungsbereich der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung bis Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.
2 Kommt eine Busse über Fr. 2'000.– in Frage, erstattet die Behörde Strafanzeige bei
der Staatsanwaltschaft für die Bezirke. *
3 Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei und
können sich durch ihre Organe vertreten lassen. *
14. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 40 {#par_40}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen.

## § 41 {#par_41}

Wirkungskontrolle
1 Das zuständige Departement überprüft in regelmässigen Abständen die Wirkungen
dieses Gesetzes und schlägt dem Regierungsrat nötige Anpassungen vor.

## § 42 {#par_42}

Anwendung auf laufende Verfahren
1 Laufende Bewilligungsverfahren gemäss § 31, über die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, werden nach altem Recht abgewickelt.
2 Bereits vor Erlass der Einzelverfügungen gemäss § 14 Abs. 3 erfolgte Genehmigungen durch die kantonale Fachstelle gelten in noch hängigen Verfahren als Vorprüfung gemäss § 14 Abs. 2. *

## § 43 {#par_43}

Kostenbeteiligung des Kantons gemäss § 9
1 Kantonsbeiträge an die Sanierung von belasteten Standorten, auf denen zu einem
wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, werden nur ausbezahlt, wenn

## § 44 die Sanierung spätestens 2017 in Angriff genommen wird. * {#par_44}

Abwasserkataster gemäss § 22
1 Der Abwasserkataster gemäss § 22 muss spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen.

## § 45 {#par_45}

Bestehende Beleuchtungseinrichtungen
1 Bestehende Beleuchtungseinrichtungen gemäss § 27 Abs. 1, die den Vorgaben
nicht entsprechen, sind im Rahmen der ordentlichen Erneuerung anzupassen.
2 Bestehende Anlagen gemäss § 27 Abs. 2 sind innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stillzulegen.

## § 46 {#par_46}

Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Nach der Genehmigung
durch den Bund und nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 4. September 2007 Präsident des Grossen Rats
SCHÖNI
Protokollführer
SCHMID
Datum der Veröffentlichung: 12. November 2007
Ablauf der Referendumsfrist: 11. Februar 2008
Vom Bund genehmigt am: 3. März 2008
Inkrafttreten: 1. September 2008 6)
6) RRB vom 12. März 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.09.2007 01.09.2008 Erlass Erstfassung 2008 S. 187
16.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 2 geändert 2010/5-03
13.02.2012 29.10.2012 § 39 Abs. 3 eingefügt 2012/6-06
13.02.2012 29.10.2012 § 43 Abs. 1 geändert 2012/6-06
19.06.2012 01.03.2013 § 15 Abs. 2 eingefügt 2013/1-13
19.06.2012 01.03.2013 § 15 Abs. 3 eingefügt 2013/1-13
21.06.2016 31.12.2016 § 7 Abs. 1 geändert 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 1 geändert 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 2 geändert 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 3 eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 4 eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 14 Abs. 5 eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b) geändert 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 1. eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 2. eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 3. eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 4. eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 5. eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. b), 6. eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. c) geändert 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 30 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2016/7-03
21.06.2016 31.12.2016 § 42 Abs. 2 eingefügt 2016/7-03
14.05.2019 30.12.2019 § 38 Abs. 1, lit. b) geändert 2019/7-03
14.05.2019 30.12.2019 § 38 Abs. 1, lit. bbis) eingefügt 2019/7-03
19.09.2023 01.07.2024 § 37 Titel geändert 2024/04-01
19.09.2023 01.07.2024 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2024/04-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 04.09.2007 01.09.2008 Erstfassung 2008 S. 187
§ 7 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03
§ 14 Abs. 1 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03
§ 14 Abs. 2 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03
§ 14 Abs. 3 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 14 Abs. 4 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 14 Abs. 5 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 15 Abs. 2 19.06.2012 01.03.2013 eingefügt 2013/1-13
§ 15 Abs. 3 19.06.2012 01.03.2013 eingefügt 2013/1-13
§ 30 Abs. 3, lit. b) 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 1. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 2. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 3. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 4. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 5. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. b), 6. 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. c) 21.06.2016 31.12.2016 geändert 2016/7-03
§ 30 Abs. 3, lit. d) 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 37 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01
§ 37 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01
§ 38 Abs. 1, lit. b) 14.05.2019 30.12.2019 geändert 2019/7-03
§ 38 Abs. 1, lit. bbis) 14.05.2019 30.12.2019 eingefügt 2019/7-03
§ 39 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5-03
§ 39 Abs. 3 13.02.2012 29.10.2012 eingefügt 2012/6-06
§ 42 Abs. 2 21.06.2016 31.12.2016 eingefügt 2016/7-03
§ 43 Abs. 1 13.02.2012 29.10.2012 geändert 2012/6-06
