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title: "Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell"
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provisions: 10
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# Verordnung über das Gesundheitszentrum Appenzell

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Organisationsform und Führungsstruktur des
Gesundheitszentrums Appenzell.

## Art. 2 {#art_2}

Organe
1 Das Gesundheitszentrum hat folgende Organe:
a) Verwaltungsrat;
b) Geschäftsleitung.

## Art. 3 {#art_3}

Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin
und vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Finanzdepartement sind im Verwaltungsrat je mit einem Mitglied vertreten.
2 Bei der Besetzung des Verwaltungsrates ist darauf zu achten, dass das
Fachwissen in Betriebswirtschaft, Medizin und Pflege, insbesondere für die
Langzeitversorgung von Betagten, angemessen abgedeckt ist.
3 Der Vorsitz der Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
810.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 4 {#art_4}

b) Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre.

## Art. 5 {#art_5}

c) Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Gesundheitszentrums. Er
fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, soweit nicht ausdrücklich eine
anderweitige Zuständigkeit gilt.
2 Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Hauptaufgaben:
a) strategische Führung des Gesundheitszentrums und Erteilung der
nötigen Weisungen;
b) Erlass eines Reglements über die Aufgaben und Kompetenzen der
Geschäftsleitung;
c) Wahlvorschlag für den Vorsitz und Ernennung der weiteren Mitglieder
der Geschäftsleitung;
d) Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;
e) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung;
f) mehrjährige Leistungs-, Finanz- und Investitionsplanung einschliesslich Budgetantrag;
g) Festlegung des Qualitätsmanagements.
h) periodische Berichterstattung gegenüber der Standeskommission
über seine Tätigkeit und den Stand der Zielerreichung.

## Art. 6 {#art_6}

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung nimmt die operative Führung des Gesundheitszentrums nach den Vorgaben des Verwaltungsrates wahr.

## Art. 7 {#art_7}

Infrastruktur
1 Der Kanton stellt dem Gesundheitszentrum die zur Erfüllung des Leistungsauftrags erforderliche bauliche Infrastruktur zur Verfügung.

## Art. 8 {#art_8}

Handlungsspielraum
1 Für die Belange des Gesundheitszentrums handeln dessen Organe. Sie
sind innerhalb ihres Auftrags und unter Berücksichtigung der Eignerstrategie
für Vertragsabschlüsse im Namen des Gesundheitszentrums zuständig.
Kanton Appenzell Innerrhoden 810.010
2 Die Standeskommission kann für das Gesundheitszentrum ein Globalbudget festlegen und hierfür die Einzelheiten regeln, insbesondere die Verwendung nicht ausgeschöpfter Mittel.

## Art. 9 {#art_9}

Änderung bestehenden Rechts
1 Die Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni
2003 wird aufgehoben.
2 In Art. 5 der Verordnung über die Departemente vom 26. März 2001 wird
„Spital und Pflegeheim Appenzell“ ersetzt durch „Spitäler, Alters- und Pflegeheime“.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gesundheitszentrum Appenzell (GGZ) am 1. Januar 2019 in Kraft.
810.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
22.10.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --
Kanton Appenzell Innerrhoden 810.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 22.10.2018 01.01.2019 Erstfassung --
