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title: "Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission"
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provisions: 9
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# Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die
Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den
Prüfungen eine Entschädigung.

## Art. 2 {#art_2}

Bemessung
1 Die Entschädigung wird nach Zeitaufwand bemessen.
2 Bei den mündlichen Prüfungen wird die Vorbereitung, die Prüfungsabnahme
und die Protokollführung entschädigt. Die Entschädigung berechnet sich nach
der verdoppelten Prüfungszeit. Dadurch ist auch die Vorbereitungszeit abgegolten.
3 Bei den schriftlichen Prüfungen werden die Vorbereitung und die Korrektur
entschädigt.

## Art. 3 {#art_3}

Ansätze
1. Mitglieder
1 Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde.
2 Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, erhalten eine
Entschädigung von 100 Franken pro Stunde.
1) BSG 168.11
2) BSG 169.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-121
166.21 2
3 Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde. Für
mündliche Prüfungen, die während der Arbeitszeit abgenommen werden, ist in
Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.

## Art. 4 {#art_4}

2. Protokollführerinnen und Protokollführer
1 Die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten eine Entschädigung von
80 Franken pro Stunde. Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zur Universität
stehen, beträgt die Entschädigung 60 Franken pro Stunde.
2 Protokollführerinnen und Protokollführer, die in einem Arbeitsverhältnis zum
Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 60
Franken pro Stunde. Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Prüfung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet.
3 In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.

## Art. 5 {#art_5}

3. Präsidentinnen und Präsidenten
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten zusätzlich zur individuellen Prüfungsentschädigung eine Pauschalentschädigung
von 1800 Franken pro Jahr.
2 Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder zum Kanton stehen, beträgt die Pauschalentschädigung 1200
Franken pro Jahr.

## Art. 6 {#art_6}

Auszahlung
1 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt für die Anwaltsprüfungen durch
das Obergericht, für die Notariatsprüfungen durch die Direktion für Inneres und

## Art. 7 Justiz. * {#art_7}

Entschädigungen als Drittmittel
1 Die Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität
Bern gelten als Drittmittel im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG)3).
3) BSG 436.11
3 166.21

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für Fürsprecher und für Notare (BSG 166.21)
wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.
Bern, 25. Oktober 2006 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Luginbühl
Der Staatsschreiber: Nuspliger
166.21 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-121
02.09.2020 01.11.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 20-091
5 166.21
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-121
Art. 6 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-091
