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title: "Aufnahmereglement der Mittelschule"
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provisions: 32
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# Aufnahmereglement der Mittelschule

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Inhalt
1 Dieser Erlass regelt:
a) die Aufnahme in die erste Klasse:
1. des Gymnasiums;
2. der Wirtschaftsmittelschule, der Informatikmittelschule oder der Fachmittelschule (Einheitsaufnahmeprüfung);
b) den Übertritt in das Gymnasium, die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittelschule.

## Art. 2 {#art_2}

Zeitpunkt
1 Aufnahme und Übertritt erfolgen in der Regel auf Beginn eines Semesters.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.
II. Aufnahme in die erste Klasse (2.)
1. Grundsätze (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

Prüfung und prüfungsfreie Aufnahme
1 Für die Aufnahme ist eine Prüfung abzulegen.
1 sGS 215.1.
2 In Vollzug ab 1. Oktober 2025.
nGS 2025-036
2 In das Gymnasium wird:
a) aufgenommen, wer die Aufnahmeprüfung im dritten Quartal des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres bestanden hat;
b) prüfungsfrei aufgenommen, wer das Untergymnasium an der Kantonsschule
am Burggraben St.Gallen besucht und am Ende des vierten Semesters die
Voraussetzungen des Promotionsreglements des Untergymnasiums für die
definitive Promotion erfüllt.
3 In die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittelschule wird aufgenommen, wer die Einheitsaufnahmeprüfung im der Aufnahme
vorangehenden Schuljahr bestanden hat.*
a)* …

## Art. 4 b)* … {#art_4}

Prüfungstermine
1 Die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium findet im dritten Quartal des Schuljahres statt.
2 Die Einheitsaufnahmeprüfung für die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule und die Fachmittelschule findet im ersten und im dritten Quartal des
Schuljahres statt.*
2. Zulassung zur Prüfung (2.2.)

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Zur Prüfung zugelassen wird, wer zum Zeitpunkt der Aufnahme:
a) in das Gymnasium die zweite Klasse der Oberstufe der Volksschule besucht
oder besucht hat und beim Eintritt nicht volljährig ist;
b) in die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittelschule die dritte Klasse der Oberstufe der Volksschule besucht oder besucht
hat und beim Eintritt das 19. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
2 Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr als Alterslimite.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.
4 Für die Aufnahme in das Schwerpunktfach:
a) Musik wird der Besuch von wenigstens drei Semestern Instrumentalunterricht während der Oberstufe vorausgesetzt;
b) Latein wird der Besuch von wenigstens drei Semestern Lateinunterricht während der Oberstufe vorausgesetzt.

## Art. 6 {#art_6}

Verweigerung der Zulassung
1 Die Rektorin oder der Rektor kann Bewerberinnen und Bewerbern, die eine
Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, die Zulassung zur Prüfung verweigern.

## Art. 7 {#art_7}

Ausschreibung
1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben.
3. Gegenstand, Organisation und Ablauf der Prüfung (2.3.)

## Art. 8 {#art_8}

Prüfungsstoff
1 Prüfungsstoff ist grundsätzlich der Lehrstoff der Sekundarschule.
2 Er wird durch eine Auswahl der Kompetenzen gemäss Lehrplan Volksschule umschrieben und kann durch Angaben über stoffliche Inhalte ergänzt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik. Geprüft wird schriftlich. In Mathematik finden zwei schriftliche Prüfungen (Mathematik I und Mathematik II) statt.
2 Für die Aufnahme in das Gymnasium sind zudem die Noten des laufenden
Schuljahres der öffentlichen st.gallischen oder diesen gleichgestellten Oberstufenschulen in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und Natur,

## Art. 10 Mensch, Gesellschaft (NMG) massgebend.* {#art_10}

Eignungstest Informatikmittelschule
1 Die Aufnahmeprüfung für die Informatikmittelschule umfasst als zusätzlichen
Prüfungsteil einen Eignungstest.
2 Der Eignungstest dauert 90 Minuten. Er wird informatikgestützt durchgeführt
und besteht aus folgenden Teilen:
a) Informatik-Grundwissen;
b) Konzentrationsfähigkeit;
c) Logik;
d) räumliches Vorstellungsvermögen.
3 Art. 8, 9, 12, 15, 18 und 19 dieses Erlasses werden auf den Eignungstest nicht
angewendet.

## Art. 11 {#art_11}

Paritätische Aufnahmeprüfungskommission
a) Bestand
1 Die Paritätische Aufnahmeprüfungskommission setzt sich zusammen aus:
a) vom Bildungsrat gewählten Mittelschul-, Oberstufen- und Primarlehrpersonen;3
b) von der Fachkommission Berufsmaturität gewählten Berufsmaturitätslehrpersonen.
2 Der Bildungsrat regelt die Einzelheiten.

## Art. 12 {#art_12}

b) Aufgaben
1 Die Paritätische Aufnahmeprüfungskommission:
a) erarbeitet die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewertungsanweisungen für die Prüfungen;
b) schlägt die erlaubten Hilfsmittel vor.

## Art. 13 {#art_13}

Leitung
1 Die kantonale Rektorenkonferenz leitet die Prüfung.
2 Sie bestimmt in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung insbesondere:
a) die Prüfungsdaten;
b) die Prüfungsorte;
c) im Rahmen von Art. 8 dieses Erlasses den Prüfungsstoff im Einzelnen in
Rücksprache mit der zuständigen Pädagogischen Kommission der Volksschule;
d) die Prüfungsaufgaben und die erlaubten Hilfsmittel auf Vorschlag der Paritätischen Aufnahmeprüfungskommission;
e) im Rahmen von Art. 15 dieses Erlasses die Dauer der Prüfungen;
f) die für das Bestehen des Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses notwendige Punktzahl.
3 Sie kann in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung die Erstellung und die
Auswertung des Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses zuhanden der kantonalen Rektorenkonferenz einem privaten Anbieter übertragen.

## Art. 14 {#art_14}

Abnahme
1 Die Prüfungen werden durch die von der Rektorin oder dem Rektor bezeichneten Lehrpersonen abgenommen.
3 Vgl. Art. 72 des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1.

## Art. 15 {#art_15}

Dauer
1 Jeder Prüfungsteil dauert eine bis drei Stunden.

## Art. 16 {#art_16}

Unredlichkeit
1 Wer unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der
Prüfung ausgeschlossen werden. Die Angabe falscher Noten der Vorschule nach
Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses gilt als Unredlichkeit.
2 Die Prüfung gilt im Fall eines Ausschlusses als nicht bestanden.
3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.

## Art. 17 {#art_17}

Prüfungsversäumnis
1 Wer einen Prüfungsteil versäumt, kann diesen nachholen, wenn:
a) die Schule vor der Prüfung über die Abwesenheit informiert worden ist und
b) ein ärztliches Zeugnis vorliegt.
2 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt, gilt die
Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
3 Ein angetretener Prüfungsteil gilt als abgelegt.
4 In allen anderen Fällen entscheidet die Rektorin oder der Rektor nach pflichtgemässem Ermessen.
4. Prüfungsresultat und Prüfungswiederholung (2.4.)

## Art. 18 {#art_18}

Noten
1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Zehntelsnoten
sind zulässig.

## Art. 19 {#art_19}

Prüfungspunktzahl
1 Die Prüfungspunktzahl ist die Summe der Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik I und Mathematik II.
2 Für die Aufnahmeprüfung des Gymnasiums zählen zudem die Noten des letzten
Zeugnisses der öffentlichen st.gallischen oder dieser gleichgestellten Oberstufe in
den Fächern:*
a) Deutsch;
b) Fremdsprachen (Mittel aus Französisch und Englisch);
c) Mathematik;
d) Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG), wobei das Mittel der Fächer Natur und
Technik (NT) und Räume, Zeiten, Gesellschaften (RZG) zählt.

## Art. 20 {#art_20}

Konferenz der Einheitsaufnahmeprüfung
1 Die Konferenz der Einheitsaufnahmeprüfung beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
2 Ihr gehören an:
a) ein vom Bildungsrat aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied mit Vorsitz;
b) ein weiteres vom Bildungsrat aus seiner Mitte bestimmtes Mitglied als Stellvertretung der oder des Vorsitzenden;
c) die Rektorin oder der Rektor;
d) ein weiteres von der Rektorin oder vom Rektor bestimmtes Mitglied der
Schulleitung;
e) die prüfenden Lehrpersonen.
3 Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Bst. a bis d dieser Bestimmung
sowie die an den Prüfungen der Bewerberin oder des Bewerbers beteiligten Lehrpersonen.
4 Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

## Art. 21 {#art_21}

Aufnahme und Abweisung
a) Gymnasium
1 Aufgenommen wird, wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 34 erreicht.
2 Wer eine tiefere Prüfungspunktzahl als 33 erreicht, wird abgewiesen.
3 Wer keine Noten der Oberstufe nach Art. 19 Abs. 2 dieses Erlasses ausweisen
kann, wird aufgenommen, wenn wenigstens eine Prüfungspunktzahl von 16 erreicht worden ist.
4 Liegen besondere Umstände vor, kann die Rektorin oder der Rektor Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 33 nach Abs. 1
und 2 dieser Bestimmung bzw. 15 nach Abs. 3 dieser Bestimmung erreicht haben,
nach pflichtgemässem Ermessen aufnehmen.

## Art. 22 {#art_22}

b) Einheitsaufnahmeprüfung
1. Grundsatz
1 Aufgenommen wird, wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 16 erreicht.
Für die Aufnahme in die Informatikmittelschule bleibt das zusätzliche Bestehen
des Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses vorbehalten.
2 Wer eine tiefere Prüfungspunktzahl als 16 erreicht, wird abgewiesen. Vorbehalten bleibt Art. 23 dieses Erlasses.

## Art. 23 {#art_23}

2. Ausnahme Bandbreite und Eignungsbericht
1 Aufgenommen werden können Bewerberinnen und Bewerber, die mit der Prüfungsanmeldung einen Eignungsbericht4 der zuletzt besuchten Schule eingereicht
und eine Prüfungspunktzahl in der Bandbreite von 15 bis 15,9 erreicht haben. Für
die Aufnahme in die Informatikmittelschule bleibt das zusätzliche Bestehen des
Eignungstests nach Art. 10 dieses Erlasses vorbehalten.
2 Der Eignungsbericht gibt Auskunft über:
a) Leistung und Arbeitshaltung;
b) Begabung und Eignung;
c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
3 Die Konferenz der Einheitsaufnahmeprüfung berücksichtigt den Eignungsbericht, die Dauer der Vorbildung und besondere Umstände.

## Art. 24 {#art_24}

Notenmitteilung und Einsicht
1 Die Resultate werden der zuletzt besuchten Schule abgegeben.
2 Einsicht nehmen können:
a) die Erziehungsberechtigten in die Prüfungsarbeiten ihres Kindes;
b) die Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule in die Prüfungsarbeiten ihrer
Schülerinnen und Schüler.
3 Den Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule kann mitgeteilt werden, ob ihre
Schülerinnen und Schüler nach dem ersten Semester promoviert wurden.

## Art. 25 {#art_25}

Prüfungswiederholung
1 Wer aufgrund der Prüfung oder am Ende des ersten Semesters abgewiesen wird,
kann:*
a)* die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium frühestens beim nächsten ordentlichen Termin wiederholen;
b)* die Einheitsaufnahmeprüfung frühestens im ersten Quartal des der Aufnahme
vorangehenden Schuljahres wiederholen.
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
4 Art. 35 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1.
5. Klassenbildung (2.5.)

## Art. 26 {#art_26}

Zweisprachige Maturität
1 Das Amt für Mittelschulen setzt nach Rücksprache mit der Rektorin oder dem
Rektor die Anzahl Klassen für die zweisprachige Maturität fest. Bestehen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Prüfung, als in den Klassen für die zweisprachige
Maturität Plätze zur Verfügung stehen, werden die Klassen nach dem Prüfungsresultat gebildet.
2 Wer nicht berücksichtigt werden kann, kann:
a) in eine Klasse für eine zweisprachige Maturität an einer anderen Schule eintreten, wenn das Prüfungsresultat es zulässt;
b) in eine Klasse mit dem gewählten Schwerpunktfach, die nicht zur zweisprachigen Maturität führt, eintreten;
c) das Schwerpunktfach wechseln.
3 Vorbehalten bleibt die Zuteilung an eine andere Schule zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung.5

## Art. 27 {#art_27}

Wechsel des Schwerpunktfachs oder des Berufsfelds
1 Das Schwerpunktfach oder Berufsfeld kann vor der Aufnahme gewechselt werden, wenn:
a) das gewünschte Schwerpunktfach oder Berufsfeld an jener Schule, bei der sich
die Bewerberin oder der Bewerber angemeldet hat, nicht geführt wird;
b) der Wechsel der Zuteilung an eine andere Schule durch das Bildungsdepartement vorgezogen wird.6
2 Der Wechsel wird vom Bildungsdepartement verfügt.
3 Vorbehalten bleibt die Zuteilung an eine andere Schule zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung.7
5 Art. 4bis des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1.
6 Art. 4bis des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1.
7 Art. 4bis des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1.

## Art. 28 III. Übertritt (3.) {#art_28}

Staatliche st.gallische Mittelschulen
1 Wer eine staatliche st.gallische Mittelschule besucht, kann prüfungsfrei in den
gleichen Ausbildungsgang einer anderen staatlichen st.gallischen Mittelschule
übertreten, wenn sachliche Gründe für einen Übertritt vorliegen und die Bildung
ausgeglichener Klassen nicht beeinträchtigt wird. Verfügungen über Promotion
und Disziplinarmassnahmen bleiben gültig.
2 Wer eine staatliche st.gallische Mittelschule besucht, kann auf Gesuch hin von
der Rektorin oder dem Rektor derjenigen staatlichen st.gallischen Mittelschule, an
die der Übertritt erfolgen soll, in die geeignete Klasse eines anderen Ausbildungsgangs eingeteilt werden. Die Aufnahme erfolgt mit einer Probezeit von einem
Semester. Am Ende der Probezeit entscheidet die Promotionskonferenz nach den
Bestimmungen des Promotionsreglements über die definitive Aufnahme. Sie kann
Schülerinnen und Schüler, welche die Promotionsbestimmungen nicht erfüllen, in
eine andere Klasse oder in ein anderes Schwerpunktfach oder Berufsfeld aufnehmen.

## Art. 29 {#art_29}

Andere Mittelschulen
1 Wer eine andere öffentliche oder staatlich anerkannte Mittelschule in einem
gleichartigen Ausbildungsgang besucht, wird von der Rektorin oder vom Rektor
derjenigen staatlichen st.gallischen Mittelschule, an die der Übertritt erfolgen soll,
in den geeigneten Ausbildungsgang sowie die geeignete Klasse und das geeignete
Schwerpunktfach oder Berufsfeld eingeteilt. Die Rektorin oder der Rektor kann
eine Prüfung anordnen.
2 Die Aufnahme erfolgt mit einer Probezeit von einem Semester. Am Ende der
Probezeit entscheidet die Promotionskonferenz nach den Bestimmungen des Promotionsreglements über die definitive Aufnahme. Sie kann Schülerinnen und
Schüler, welche die Promotionsbestimmungen nicht erfüllen, in eine andere
Klasse oder in ein anderes Schwerpunktfach oder Berufsfeld aufnehmen.
3 Wer eine nichtstaatliche, staatlich anerkannte Mittelschule besucht, kann in der
Regel frühestens nach dem zweiten Semester und bei definitiver Promotion übertreten.

## Art. 30 {#art_30}

Übrige
1 Für übrige Bewerberinnen und Bewerber ist das Bestehen einer Prüfung erforderlich.
2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt Art, Umfang und Dauer der Prüfung.

## Art. 31 {#art_31}

Alterslimiten
1 Für den Übertritt nach Art. 29 und 30 dieses Erlasses werden die Alterslimiten
nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.

## Art. 32 {#art_32}

Einschränkungen
1 Die Aufnahme nach Art. 28 bis 30 dieses Erlasses in das letzte Ausbildungsjahr
ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.
3 Wer eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlässt, kann von
der Rektorin oder vom Rektor abgewiesen werden.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2025-036 13.08.2025 01.10.2025
Art. 3, Abs. 3 geändert 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 3, Abs. 3, a) aufgehoben 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 3, Abs. 3, b) aufgehoben 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 4, Abs. 2 geändert 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 9, Abs. 2 geändert 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 19, Abs. 2 geändert 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 25, Abs. 1 geändert 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 25, Abs. 1, a) eingefügt 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
Art. 25, Abs. 1, b) eingefügt 2026-024 20.05.2026 01.08.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.08.2025 01.10.2025 Erlass Grunderlass 2025-036
20.05.2026 01.08.2026 Art. 3, Abs. 3 geändert 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 3, Abs. 3, a) aufgehoben 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 3, Abs. 3, b) aufgehoben 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 4, Abs. 2 geändert 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 9, Abs. 2 geändert 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 19, Abs. 2 geändert 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 25, Abs. 1 geändert 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 25, Abs. 1, a) eingefügt 2026-024
20.05.2026 01.08.2026 Art. 25, Abs. 1, b) eingefügt 2026-024
