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title: "Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen"
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provisions: 18
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# Verordnung über die Steuerbefreiung juristischer Personen

## Artikel 1 gestützt auf {#art_1}

Buchstabe a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000
(StG1)),
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
1 Geltungsbereich
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Befreiung juristischer Personen von der Steuerpflicht gemäss Artikel 83 Absatz 1
Buchstaben d, e, f, g, h, i und m des Steuergesetzes2).
2 Steuerbefreite juristische Personen

## Art. 2 {#art_2}

Landeskirchen, Kirchgemeinden und jüdische Gemeinden
1 Die anerkannten Landeskirchen, die Kirchgemeinden und die israelitischen
Gemeinden (Art. 121 Abs. 1, Art. 125 und Art. 126 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Bern vom 6. Juni 1993)3) sind für den Gewinn und das Vermögen, die
unmittelbar der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Kirchengesetzgebung dienen, von der Steuerpflicht befreit. Artikel 13 Absatz 3 ist analog
anwendbar.
2 Der übrige Gewinn und alles übrige Vermögen bzw. Kapital unterliegen der
Gewinn- bzw. der Kapitalsteuer.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-93
661.261 2

## Art. 3 {#art_3}

Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen
1. Grundsatz
1 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz
oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, sofern ihr Gewinn und das
Vermögen bzw. Kapital ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen.
2 Die Befreiung gilt nicht für die Grundstückgewinn- und die Liegenschaftssteuer.

## Art. 4 {#art_4}

2. Umschreibung der beruflichen Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und
Tod.
2 Sie kann ausserdem die Unterstützung der Vorsorgenehmerin und des Vorsorgenehmers oder ihrer bzw. seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei
Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, vorsehen.
3 Als Unterstützungsleistungen im Sinne von Absatz 2 gelten Leistungen, die
zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes dienen.
4–5 … *

## Art. 6 Art. 5 * … {#art_6}

4. Vorsorgetätigkeit
1 Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre Tätigkeit sofort nach der Errichtung aufzunehmen.
2 Bei Abschluss von Versicherungen oder bei Eintritt in bestehende Versicherungen muss die Vorsorgeeinrichtung sowohl Versicherungsnehmerin als
auch Begünstigte sein.

## Art. 7 {#art_7}

5. Statuten und Reglemente
1 Die Rechte und Pflichten aller Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer und
Begünstigten müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein.
2 Leistungen nach Ermessen der Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nur im
Rahmen der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 4 zulässig.
3 661.261
3 Statuten und Reglemente müssen für alle betroffenen Vorsorgenehmerinnen,
Vorsorgenehmer und Begünstigten in gleicher Weise Gültigkeit haben. Insbesondere dürfen nicht für einzelne Vorsorgenehmerinnen, Vorsorgenehmer oder
Begünstigte sachlich nicht begründete Sonderregelungen getroffen werden.

## Art. 8 {#art_8}

6. Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen
1 Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verschiedener Unternehmen haben die
Beitragsreserven und das freie Stiftungsvermögen nach den einzelnen Unternehmen rechnungsmässig klar abzugrenzen.
2 Die ein bestimmtes Unternehmen betreffenden Beitragsreserven und das
freie Stiftungsvermögen dürfen nur für die Begünstigten des entsprechenden
Unternehmens verwendet werden.

## Art. 10 Art. 9 * … {#art_10}

Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck
1. Gemeinnützigkeit
1 Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der
Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen
Zwecken gewidmet sind.
2 Gemeinnützigkeit ist gegeben, wenn die Leistungen juristischer Personen der
Allgemeinheit zukommen und uneigennützig, d.h. unter völliger Ausschaltung
der persönlichen Interessen der Beteiligten, das Wohl dritter Personen fördern.

## Art. 11 {#art_11}

2. Öffentlicher Zweck
1 Juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit, soweit Gewinn und Kapital ausschliesslich diesen Zwecken gewidmet sind.
2 Ein öffentlicher Zweck ist gegeben, wenn die juristische Person eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
3 Die Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn der Übertragung der öffentlichen Aufgabe ein öffentlich-rechtlicher Akt zugrunde liegt.

## Art. 12 {#art_12}

3. Gemeinsame Bestimmungen
1 Eine juristische Person hat nur Anspruch auf eine Steuerbefreiung, wenn sie
auch tatsächlich im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zweckes tätig
ist.
661.261 4
2 Die Steuerbefreiung erfolgt nur, wenn die Statuten sicherstellen, dass im Falle
einer Auflösung Gewinn und Kapital zwingend einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz
in der Schweiz zukommen.
3 Die blosse Kapitalansammlung stellt keine Tätigkeit im Sinne des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks dar.
4 Dient die Verfolgung des gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecks auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken oder ist die Tätigkeit einer juristischen Person
auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet, verfolgt sie einen unternehmerischen Zweck und kann nicht von der Steuerpflicht befreit werden.

## Art. 13 {#art_13}

Burgergemeinden und burgerliche Korporationen
1. Grundsatz
1 Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen sind von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Vermögen, soweit diese
a durch Gesetz oder Gemeindereglement der Vormundschaftspflege gewidmet sind;
b durch Gesetz oder Gemeindereglement der Armenpflege gewidmet sind,
d.h. für die dauernde oder vorübergehende Unterstützung Bedürftiger sowie zur Bekämpfung der Ursachen der Armut verwendet werden;
c als burgerlicher Stipendienfonds der Unterstützung Bedürftiger dienen;
d in einer andern Form dazu dienen, öffentliche Aufgaben von Kanton oder
Gemeinden zu erfüllen.
2 Gewinn und Vermögen sind nur soweit von der Steuer befreit, als sie in dem
Zeitraum, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, zur Erfüllung des
betreffenden Zweckes jederzeit bereitstehen und auch ohne weiteres verwendet werden, wenn die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen gegeben sind.
3 Nicht zum steuerbaren Gewinn der Burgergemeinde gerechnet wird der Naturalertrag des von der Burgergemeinde selbst landwirtschaftlich genutzten
Grundeigentums. Dagegen gehören die für eine solche Nutzung erhobenen
Taxen und Pachtzinsen zum steuerbaren Gewinn.
5 661.261

## Art. 14 {#art_14}

2. Aufwand
1 Alle auf Ausscheidungsverträgen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen
zwischen Einwohner- und Burgergemeinden beruhenden Leistungen an
Einwohnergemeinden oder Dritte stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Diesen Zuwendungen gleichgestellt sind wiederkehrende reglementarische Leistungen, sofern sie der Unterstützung von Kanton und Gemeinden
bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
2 Zuwendungen im Sinne von Absatz 1 geben gleichzeitig Anspruch auf einen
verhältnismässigen Abzug vom Vermögen. Zur Berechnung des Abzuges werden diese steuerfreien Aufwendungen mit soviel Prozenten kapitalisiert, als der
Betrag des steuerpflichtigen Gewinns zuzüglich der steuerfreien Aufwendungen Prozente des Vermögens ausmacht. Der Kapitalisationssatz beträgt mindestens ein und höchstens sechs Prozente. Er wird auf eine Dezimale, ohne
Berücksichtigung der zweiten, berechnet.
3 Die aus dem allgemeinen, grundsätzlich steuerbaren Burgervermögen erbrachten Leistungen an den Kanton, an Gemeinden (Art. 247 StG4)) oder
Gemeindeverbände sowie an Institutionen, die durch den Kanton oder die
Gemeinden in erheblichem Masse unterstützt werden, gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Sie berechtigen aber nicht zu einem Vermögensabzug im Sinne von Absatz 2, wenn die dort genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.

## Art. 15 {#art_15}

Steuerbefreiung wegen Kultuszweck
1 Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke
verfolgen, werden von der Steuerpflicht befreit für den Gewinn und das Kapital,
die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2 Dient die Verfolgung des Kultuszweckes auch Erwerbs- oder Selbsthilfezwecken, hat die juristische Person keinen Anspruch auf Steuerbefreiung.

## Art. 16 {#art_16}

Politische Parteien
1 Politische Parteien sind von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, soweit sie
als Verein konstituiert sind, im Kanton Bern Sitz haben und dort ihre Tätigkeit
ausüben. Aus den Statuten und dem Parteiprogramm muss ersichtlich sein,
dass der Zweck und die Tätigkeit ausschliesslich auf die dauernde, demokratische Teilnahme am politischen Leben ausgerichtet ist.
4) BSG 661.11
661.261 6
2 Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Partei während vier aufeinanderfolgenden Jahren weder an kantonalen noch an Gemeindewahlen Kandidaten gestellt hat.
3 Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn sich ein Verein nur im Hinblick
auf Einzelthemen, Sachentscheide oder Volksabstimmungen konstituiert hat.
3 Verfahrensvorschriften

## Art. 17 {#art_17}

Steuerbefreiungsgesuch
1 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über die Steuerbefreiung einer
juristischen Person auf Gesuch hin.
2 Während des Gesuchsverfahrens wird das Veranlagungsverfahren sistiert.
3 Vorsorgeeinrichtungen haben dem Gesuch einen Nachweis beizufügen, dass
die Statuten von der Aufsichtsbehörde genehmigt und das Reglement von der
Aufsichtsbehörde geprüft worden sind. *
Art. 18 * Änderung der Statuten und Reglemente; Auskunftspflicht
1 Die steuerbefreiten juristischen Personen sowie die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht haben jede genehmigte Änderung der Statuten und jedes Ergebnis der Prüfung von Änderungen von Reglementen der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen. *

## Art. 19 {#art_19}

Dauer der Steuerbefreiung
1 Der Entscheid über eine Steuerbefreiung gilt unter Vorbehalt eines neuen, abweichenden Entscheides auch für die folgenden Steuerjahre.
2 Die Steuerbefreiung fällt dahin, wenn die juristische Person die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt oder ihnen zuwiderhandelt. Die
kantonale Steuerverwaltung ist berechtigt, jederzeit das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
3 Die kantonale Steuerverwaltung hat der Stiftungsaufsichtsbehörde vom Entzug der Steuerbefreiung von Stiftungen Kenntnis zu geben.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben und aus der BSG entfernt:
1. Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Steuerbefreiung juristischer
Personen (SBV; BSG 661.261)
7 661.261
2. Verordnung vom 21. Dezember 1988 über die steuerliche Behandlung

## Art. 21 von Vorsorgeeinrichtungen (VEV; BSG 661.262) {#art_21}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Andres
Der Staatsschreiber: Nuspliger
661.261 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-93
17.10.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 07-109
17.10.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 5 aufgehoben 07-109
17.10.2007 01.01.2008 Art. 5 aufgehoben 07-109
17.10.2007 01.01.2008 Art. 9 aufgehoben 07-109
21.10.2009 01.01.2010 Art. 17 Abs. 3 geändert 09-127
21.10.2009 01.01.2010 Art. 18 geändert 09-127
26.10.2011 01.01.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert 11-129
9 661.261
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-93
Art. 4 Abs. 4 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109
Art. 4 Abs. 5 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109
Art. 5 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109
Art. 9 17.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 07-109
Art. 17 Abs. 3 21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-127
Art. 18 21.10.2009 01.01.2010 geändert 09-127
Art. 18 Abs. 1 26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
