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title: "Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs"
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provisions: 20
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# Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

## § 1 {#par_1}

Departement
1 Das Baudepartement leitet und beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes

## § 2 über die Förderung des öffentlichen Verkehrs. * {#par_2}

Koordination
1 Der Vollzug und die Festlegung der Gemeindebeiträge obliegt der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr. *
2 Begriffe

## § 3 {#par_3}

Öffentlicher Verkehr
1 Unter den öffentlichen Verkehr fallen Transportunternehmen mit einer eidgenössischen Konzession oder Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz vom
20. Dezember 1957 oder nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20.
März 2009. *
2 Zusätzlich gehören dazu auch Transportunternehmen, die aufgrund von
Staatsverträgen Leistungen des öffentlichen Verkehrs erbringen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
743.101 Kanton Schaffhausen

## § 4 {#par_4}

Regionaler Personenverkehr
1 Regionaler Personenverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen
zwischen mindestens zwei Ortschaften oder zwischen einer Ortschaft und
einem Verknüpfungspunkt mit dem Netz des öffentlichen Verkehrs.

## § 5 {#par_5}

Ortsverkehr
1 Der Ortsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie
des Personenverkehrs, wenn sie kurze Abstände zwischen den Haltestellen
aufweist und die Haltestellen nicht mehr als 1.5 km von der jeweils nächstgelegenen Haltestelle einer Regionalverkehrslinie entfernt sind. *

## § 7 § 6 * … {#par_7}

Güterverkehr
1 Der Güterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der Schiene sowie
den kombinierten Verkehr auf der Schiene.

## § 8 {#par_8}

Ausflugsverkehr
1 Der Ausflugsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die keine
Erschliessungsfunktion für Ortschaften haben.
3 Förderungsmassnahmen

## § 9 {#par_9}

Grundsatz
1 Bei den Förderungsmassnahmen sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit,
die Ziele der Raumplanung sowie die Nachfrage und das Nachfragepotenzial zu berücksichtigen.

## § 10 {#par_10}

Koordination
1 Die Gemeinden stimmen die Fahrpläne des Ortsverkehrs auf jene des übrigen Personenverkehrs ab.

## § 11 Kanton Schaffhausen 743.101 {#par_11}

Vereinbarungen
1 In den Vereinbarungen über die vom Kanton bestellten Leistungsangebote
werden das Liniennetz, die Haltepunkte, das Fahrplanangebot, die Verkehrsmittel, das Platzangebot, die Abgeltung, die Verkehrszählungen, die
Einsichtnahme in Betrieb und Rechnung, die Kündigungsfrist sowie gegebenenfalls weitere Auflagen und Bedingungen geregelt. *
2 … *

## § 12 {#par_12}

Abgeltung
1 Die Transportunternehmen erstellen zur Festlegung der Abgeltung eine
Planrechnung.
2 Die maximale Höhe der Abgeltung wird im Voraus verbindlich festgelegt.
Die Auszahlung wird individuell mit dem jeweiligen Transportunternehmen

## § 13 geregelt. * {#par_13}

Kürzung der Abgeltung
1 Die Abgeltung kann gekürzt werden, wenn:
a) sich ein Transportunternehmen unwirtschaftlich verhält

## § 14 b) Vereinbarungen nicht eingehalten werden {#par_14}

Anhörung der Gemeinden
1 Die Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr unterbreitet den Gemeinden
die Fahrplanprojekte der Transportunternehmen im Rahmen des ordentlichen Fahrplanverfahrens zur Stellungnahme. *
2 Grössere Angebotsänderungen unterbreitet sie den betroffenen Gemeinden rechtzeitig vor Beginn des Bestellverfahrens. *
3 Die Gemeinden sind aufgefordert, ihre Begehren betreffend grösserer Änderungen des Angebots zeitgerecht, spätestens aber einen Monat vor Beginn des Bestellverfahrens, bei der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr
einzureichen. *
743.101 Kanton Schaffhausen

## § 15 {#par_15}

Investitionsbeiträge
1 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn eines Vorhabens bei der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr einzureichen. Dem Gesuch sind Projektbeschrieb, Baupläne, Kostenvoranschlag und Angaben über die Finanzierung
beizulegen. *
2 Die Beiträge können an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.
3 Teilzahlungen sind nach dem Stand der Arbeiten möglich.

## § 16 {#par_16}

Beiträge an den Orts- und Ausflugsverkehr *
1 Für Beiträge im Folgejahr ist ein Beitragsgesuch, zusammen mit der Planrechnung und den Tarifbestimmungen, bis Ende April des laufenden Jahres
bei der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr einzureichen. *
2 Der Kanton kann im Ausflugsverkehr Beiträge gewähren, sofern ein überwiegendes kantonales Interesse besteht. Eine Anschubfinanzierung kann
während der ersten drei Betriebsjahre bis zu 60 % der ungedeckten
Betriebskosten betragen. Danach kann ein Beitrag von bis zu 40 % der ungedeckten Betriebskosten gewährt werden. Die Höhe des Beitrags richtet
sich insbesondere nach:
a) der ökologischen Wirkung (insbesondere der Reduktion von CO2-Emissionen),
b) der Einbindung in das bestehende Angebot des öffentlichen Verkehrs,
c) der Bedeutung für den Tourismus im Kanton.
Sie kann sich zudem an weiteren sachlich gerechtfertigten Kriterien orientieren, insbesondere an den verkehrs- und tourismuspolitischen Zielsetzungen
des Kantons. Das Baudepartement entscheidet im Rahmen dieser Kriterien
sowie der verfügbaren Mittel über die Gewährung und die Höhe der Beiträge. Bei beschränkten Mitteln werden Vorhaben mit höherem kantonalem
Nutzen bevorzugt. Bereits zugesprochene Beiträge für laufende Projekte
bleiben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungen unberührt; vorbehalten
bleiben Anpassungen gestützt auf die jeweilige Vereinbarung. *
3 Der Kanton kann die öffentliche Kursschifffahrt unterstützen. Er stimmt sich
dabei mit den angrenzenden Körperschaften, insbesondere dem Kanton
Thurgau und betroffenen Gemeinden auf schweizerischem und deutschem
Gebiet ab. Die Beiträge werden in der Regel jährlich auf der Grundlage einer
Vereinbarung mit dem jeweiligen Schifffahrtsunternehmen festgelegt. Diese
kann kantonsspezifische Vorgaben enthalten, die an die Ausrichtung der
Beiträge geknüpft sind. *
Kanton Schaffhausen 743.101
4 Die Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr teilt dem Gesuchsteller bis Ende September des Eingangsjahres den Entscheid über die Gewährung und
die Höhe eines Beitrags mit. Die Einzelheiten der Förderung werden in einer
Vereinbarung geregelt. *
4 Beiträge der Gemeinden

## § 17 {#par_17}

Beiträge an den regionalen Personenverkehr
1 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile gemäss
Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr basierend auf den akzeptierten Offerten der Transportunternehmen
massgebend. *
2 Die Zahl der Einwohner berechnet sich nach der vom Regierungsrat auf
Ende des Vorjahres erstellten Einwohnerstatistik.
3 Das Verkehrsangebot berechnet sich nach der Anzahl der fahrplanmässigen Kurse, mit denen die Gemeinde im laufenden Jahr bedient wird.

## § 18 {#par_18}

Beiträge an den Güterverkehr
1 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind die wegfallenden Güterverkehrstransporte auf der Strasse zu berücksichtigen.

## § 19 {#par_19}

Beiträge an den Ausflugsverkehr
1 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind die Ein-
und Aussteiger je Haltestelle zu berücksichtigen.

## § 20 {#par_20}

Beiträge an Investitionen
1 Die Gemeinden haben sich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes an
den kantonalen Investitionsbeiträgen für folgende Anlagen und Einrichtungen zu beteiligen:
a) Bau und Erneuerung von Bahnstationen und -haltestellen
b) Publikumsanlagen für Bahnreisende
c) Anschlussgeleise und dazugehörige Umschlagseinrichtungen
2 Für die Berechnung der auf die Gemeinden anfallenden Anteile sind die
Erschliessungsfunktion und die Nutzung der jeweiligen Anlagen und Einrichtungen zu berücksichtigen.
743.101 Kanton Schaffhausen
5 Schlussbestimmungen

## § 21 {#par_21}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Gemeindebeiträge an die Kosten des regionalen öffentlichen Verkehrs vom 28. Dezember 1987.
3 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale
Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Amtsblatt 2005, S. 1779.
Kanton Schaffhausen 743.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1779
26.05.2026 01.01.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 6 aufgehoben 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 12 Abs. 2 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 14 Abs. 2 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 14 Abs. 3 eingefügt 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 15 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 16 Titel geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 1 geändert 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 2 eingefügt 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 3 eingefügt 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 4 eingefügt 2026-15
26.05.2026 01.01.2026 § 17 Abs. 1 geändert 2026-15
743.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.12.2005 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2005, S. 1779
§ 1 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 2 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 3 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 5 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 6 26.05.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026-15
§ 11 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 11 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026-15
§ 12 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 14 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 14 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 14 Abs. 3 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15
§ 15 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 16 26.05.2026 01.01.2026 Titel geändert 2026-15
§ 16 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
§ 16 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15
§ 16 Abs. 3 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15
§ 16 Abs. 4 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15
§ 17 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15
