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title: "Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen"
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provisions: 14
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# Gesetz über die Ausrichtung von Mietbeiträgen

## § 1 {#par_1}

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt und regelt die Gewährung von Beiträgen an die Miete (Mietbeiträge) von
bedarfsgerechtem Wohnraum gemäss der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellenden.

## § 2 {#par_2}

Wohnsitz und Mindestdauer
1 Die Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass bei einem Einpersonenhaushalt die antragstellende
Person und bei einem Mehrpersonenhaushalt zumindest eine der antragstellenden Personen bei Einreichen des Antrags seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat.

## § 3 {#par_3}

Anspruch und Festsetzung des Mietbeitrags
1 Die Ermittlung des Anspruchs auf Mietbeiträge richtet sich nach dem massgeblichen Einkommen gemäss § 6 des Gesetzes über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom 25. Juni 2008 2) der massgeblichen
wirtschaftlichen Haushaltseinheit nach § 5 SoHaG.
2 Massgebend für die Festsetzung des Mietbeitrags ist ferner der dem Vermieter oder der Vermieterin
gemäss Vertrag geschuldete Mietzins (Nettomiete), einschliesslich einer vom Regierungsrat nach
Massgabe der Wohnungsgrösse festgelegten Pauschale für die Nebenkosten (massgebender Mietzins).
3 Der Regierungsrat regelt die Mietbeiträge für getrennt lebende oder geschiedene Elternteile für die
Ausübung des Besuchsrechts. Er kann für besondere Verhältnisse wie Fremdplatzierungen weitere Bestimmungen erlassen.
4 Der Regierungsrat legt die Mietzins- und die Beitragsgrenzen fest.

## § 4 {#par_4}

Beginn und Ende des Anspruchs
1 Falls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt der Anspruch auf Mietbeiträge ab dem
Folgemonat der Antragstellung.
2 Der Anspruch auf Mietbeiträge endet auf das Ende des Monats, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Der Anspruch erlischt mit Erreichen des Referenzalters nach Art. 21
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 3).
1) SG 111.100
2) SG 890.700
3) SR 831.10

## § 5 Sozialhilfe / Sozialbeiträge 890.500 {#par_5}

Belegung der Wohnungen
1 Bei Wohnungen mit mehr als zwei Zimmern, besteht der Anspruch auf Mietbeiträge in der Regel nur,
wenn die Zahl der Zimmer diejenige der Mitglieder der Haushaltseinheit gemäss § 5 SoHaG nicht
übersteigt. Wohnen getrennt lebende oder geschiedene Eltern nicht mit ihrem Kind oder ihren Kindern
zusammen, erhöht sich die für die Ausübung des Besuchsrechts sowie der alternierenden Obhut zulässige Zimmeranzahl um ein zusätzliches Zimmer pro Kind.
2 Sinkt die Belegung während der Mietdauer, wird der Beitrag vermindert, oder er entfällt ganz.
3 Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.

## § 6 {#par_6}

Sicherstellung der bestimmungsgemässen Verwendung
1 Bieten die anspruchsberechtigten Personen keine Gewähr für eine bestimmungsgemässe Verwendung
des Beitrages, kann die Auszahlung vorsorglich eingestellt oder an Dritte angeordnet werden. Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen.
2 Der Anspruch auf Mietbeiträge darf weder abgetreten, ver- oder gepfändet, noch mit Arrest belegt
oder in die Konkursmasse einbezogen werden. Jede solche Handlung ist nichtig.

## § 7 {#par_7}

Subsidiarität
1 Solange Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000 4) ausgerichtet werden, besteht
kein Anspruch auf Mietbeiträge.
2 Solange Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 5) oder nach dem Bundesgesetz über
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) vom 19. Juni 2020 6) ausgerichtet werden, besteht kein Anspruch auf Mietbeiträge.
3 Wurden Mietbeiträge für einen Zeitraum ausgerichtet, für welchen nachträglich rückwirkend Ergänzungsleistungen nach ELG oder Überbrückungsleistungen nach ÜLG ausgerichtet werden, so gehen
die Ansprüche von der mietbeitragsberechtigten Person im Umfang der ausgerichteten Mietbeiträge
auf den Kanton über.
4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Regelung bei Ablösungen.
2. Verfahren und Rechtspflege

## § 8 {#par_8}

Mitwirkung beim Vollzug
1 Wer Leistungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beansprucht oder beanspruchen will, muss
beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle zur Abklärung des Anspruches notwendigen Auskünfte
erteilen sowie die dazu notwendigen Unterlagen einreichen.
2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen zur Einstellung und zum Erlöschen des
Anspruchs, wenn der Aufforderung zur Überprüfung des Anspruchs nicht Folge geleistet wird.

## § 9 {#par_9}

Meldepflicht bei geänderten Verhältnissen
1 Die allgemeine Meldepflicht bei wesentlich veränderten Verhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen des SoHaG.
2 Der Regierungsrat kann weitere meldepflichtige Ereignisse und Veränderungen bestimmen.

## § 10 {#par_10}

Rückerstattung und Erlass
1 Die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen und der Erlass richten sich nach den
Bestimmungen des SoHaG.
4) SG 890.100
5) SR 831.30
6) SR 837.2

## § 11 Sozialhilfe / Sozialbeiträge 890.500 {#par_11}

Bearbeiten von Personendaten
1 Das Bearbeiten von Personendaten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 20 bis 24 SoHaG.

## § 12 {#par_12}

Rechtsmittel
1 Gegen Mietbeitragsverfügungen steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 7) ein Rekursrecht an das zuständige Departement zu.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 13 {#par_13}

Vollzug und Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Er ist ermächtigt, die im Gesetz aufgeführten Beträge bei wesentlich geänderten Verhältnissen anzupassen.

## § 14 {#par_14}

Übergangsbestimmungen
1 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche von Haushalten mit Kindern werden nach diesem Gesetz beurteilt.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens 8). Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Ausrichtung von
Mietbeiträgen an Familien mit Kindern (Mietbeitragsgesetz, MBG) vom 21. November 1990 aufgehoben.
7) SG 153.100
8) In Kraft seit 1. Juli 2025.
Sozialhilfe / Sozialbeiträge 890.500
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.02.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung KB 15.02.2025
Sozialhilfe / Sozialbeiträge 890.500
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.02.2025 01.07.2025 Erstfassung KB 15.02.2025
