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title: "Konzession an die Gemeinde Elm für die Ausnützung der Wasserkraft des Chüebodenbaches und des Bischofbaches in der Gemeinde Elm durch Zuleitung in das Wasserschloss des Kraftwerkes Güetli"
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# Konzession an die Gemeinde Elm für die Ausnützung der Wasserkraft des Chüebodenbaches und des Bischofbaches in der Gemeinde Elm durch Zuleitung in das Wasserschloss des Kraftwerkes Güetli

## Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 26. Juni 1963) {#art_1}

1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt der Gemeinde Elm aufgrund eines
Berichtes des Regierungsrates vom 8. Juni 1963 und der Genehmigung des
eidgenössischen Wasserwirtschaftsamtes vom 16. Mai 1963 die Konzession
für die Ausnützung der Wasserkraft gemäss dem eingereichten Konzessionsgesuch vom 4. Juni 1963.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Konzession
1 Vom Konzessionsprojekt darf nur mit Bewilligung des Regierungsrates abgewichen werden.
2 Die Konzession schliesst das Recht in sich, alle zur Ausnützung der im
Konzessionsgesuch aufgeführten Wasserkräfte erforderlichen Anlagen zu
erstellen und zu betreiben.

## Art. 3 {#art_3}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetriebnahme der Anlagen erteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Erwerb von Grund und Rechten
1 Grund und Boden sowie dingliche Rechte, die für den Bau und Betrieb der
Anlagen nötig sind, hat die Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung
beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es
ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu
beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten
und allfällige Prozesse zu übernehmen.

## Art. 5 {#art_5}

Vorbehalt von Bundesrecht
1 Die Konzessionärin bleibt hinsichtlich der Wasserbaupolizei der Bundesgesetzgebung und der darauf gestützten Verfügungen der Bundesbehörden
unterstellt.
- 1

## Art. 6 VII B/532/11 {#art_6}

Forstwirtschaft
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau der Anlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen.
2 Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Inkonvenienzentschädigungen usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer
neutralen forstwirtschaftlichen Schätzung zu vergüten.

## Art. 7 {#art_7}

Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, schädliche Ablagerungen und Anschwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der durch ihre Anlagen
verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch
auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind
durch die Konzessionärin vorzunehmen; Beobachtungsergebnisse sind der
Baudirektion des Kantons1) periodisch bekanntzugeben.
3 Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger an den genützten Gewässern bleiben gewahrt.

## Art. 8 {#art_8}

Landschaftsschutz
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden.
2 Soweit wasserführende Leitungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind
sie nach Möglichkeit mit Material einzudecken.

## Art. 9 {#art_9}

Haftpflicht
1 Die Konzessionärin ist für allen Schaden, der durch die Erstellung oder
durch den Betrieb ihrer Kraftwerks- und Nebenanlagen entsteht und Leben
oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder das öffentliche und private
Vermögen der Gemeinden oder Dritter betrifft, verantwortlich und haftbar.

## Art. 10 {#art_10}

Berücksichtigung der einheimischen Volkswirtschaft
1 Arbeiten, Lieferungen und Transporte sind unter der Voraussetzung der
Einhaltung von Konkurrenzpreisen sowie genügender Gewähr für gute Qualität und Einhaltung der vorgeschriebenen Termine in erster Linie an zur Zeit
der Konzessionserteilung im Kanton Glarus ansässige, in zweiter Linie an
andere schweizerische Bewerber zu vergeben.
1) Nun Departement Bau und Umwelt (s. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung).

## Art. 11 VII B/532/11 {#art_11}

Konzessionsgebühr
1 Die Konzessionärin hat dem Kanton eine Konzessionsgebühr von 16 Franken pro Bruttopferdekraft zu entrichten. Die Konzessionsgebühr wird mit je
50 Prozent fällig mit dem Inkrafttreten der Konzession und bei Baubeginn.

## Art. 12 {#art_12}

Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht
Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 13 * Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster
Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz
vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2).
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
2) GS III G/1
VII B/532/11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
28.06.1989 28.06.1989 Art. 13 eingefügt SBE IV/1 116
VII B/532/11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 13 28.06.1989 28.06.1989 eingefügt SBE IV/1 116
