---
title: "Ordnung betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel"
id: f2448aa8-4bb4-4fa4-bdd2-b1ce999f2b9d
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "BaB 132.100"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/BaB%20132.100/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f2448aa8-4bb4-4fa4-bdd2-b1ce999f2b9d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5031/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7281efc2d93a2cd50a46a46cff3d6eff1ac24eb57f2cd75fc38546eb1cf0c49e
provisions: 55
---

# Ordnung betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel

## § 1 {#par_1}

Allgemeines
1 Diese Ordnung findet Anwendung auf die Wahlen in den Bürgergemeinderat und auf Abstimmungen
über Sachvorlagen sowie auf Initiative und Referendum in der Bürgergemeinde der Stadt Basel.
1.II. Wahl- und Stimmrecht

## § 2 {#par_2}

Inhalt des Wahl- und Stimmrechts
1 Das Wahl- und Stimmrecht umfasst das Recht, an Wahlen in den Bürgergemeinderat und an Abstimmungen in der Bürgergemeinde teilzunehmen sowie Initiativen und Referenden, welche die Bürgergemeinde betreffen, zu unterzeichnen.

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen
1 Wahl- und stimmberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Basel, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel ihren Wohnsitz haben.

## § 5 § 4 * … {#par_5}

Wählbarkeit
1 Die in § 3 aufgestellten Erfordernisse gelten auch für die Wählbarkeit als Mitglied des Bürgergemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der
Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 über die Unvereinbarkeit. *
1.III. Stimmregister *
§ 6 * Anlegung
1 Das Stimmregister für die Bürgergemeinde wird in deren Auftrag vom zuständigen kantonalen De -
partement geführt. *
2 Das Stimmregister steht den Wahl- und Stimmberechtigten der Bürgergemeinde jederzeit zur Einsicht offen.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 5. 1. 1993 (betr. § 87: Änderung der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel).
2) SG 170.100.
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.

## § 7 {#par_7}

Eintragung
1 Wer im Stimmregister nicht eingetragen ist, kann sein Stimm- und Wahlrecht nicht ausüben, es sei
denn, dass seine Eintragung pflichtwidrig unterlassen worden wäre. *
2 Über die Eintragung entscheidet das zuständige kantonale Departement nach Anhörung der Bürgergemeinde. *
§ 8 * Stimmrechtsausweis
1 Aufgrund des Stimmregisters fertigt das zuständige kantonale Departement die Stimmrechtsausweise
aus und stellt sie im Auftrag der Bürgergemeinde den Wahl- und Stimmberechtigten spätestens drei
Wochen vor dem Urnengang zu. *
1.IV. Ausübung des Wahl- und Stimmrechts

## § 9 {#par_9}

Art der Ausübung
1 Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht persönlich an der Urne oder brieflich ausüben.
2 … *
3 Es müssen die amtlichen Wahl- und Stimmzettel der Bürgergemeinde verwendet werden. *
4 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren. *

## § 10 {#par_10}

Persönliche Ausübung
1 Das Wahl- und Stimmrecht kann persönlich nur in der Stadt Basel während der dafür vom Bürgerrat
in Absprache mit dem zuständigen kantonalen Departement festgesetzten Zeit im Wahl- bzw. Stimmlokal ausgeübt werden. *
2 Vorzeitig kann es persönlich schon vom Mittwoch vor dem Abstimmungssonntag an bei der Bürgerratskanzlei oder einer anderen vom Bürgerrat bezeichneten Amtsstelle ausgeübt werden.
3 Wer nicht im Besitz eines gültigen Stimmrechtsausweises ist, wird zur Wahl oder Abstimmung nicht
zugelassen.

## § 11 {#par_11}

Briefliche Ausübung
1 Die Berechtigten können ihr Wahl- und Stimmrecht von jedem Ort der Schweiz aus brieflich aus -
üben, indem sie ihre Wahl- und Stimmzettel mit dem amtlichen Couvert dem zuständigen kantonalen
Departement zustellen. *
2 Die briefliche Ausübung ist ab Erhalt der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zulässig.
3 Brieflich abgegebene Wahl- und Stimmzettel werden nur dann berücksichtigt, wenn sie bis 12.00 Uhr
des Tages vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beim zuständigen kantonalen Departement eingetroffen sind. *
§ 11a * Stimmabgabe durch Dritte
1 Stimmberechtigte, die durch eine körperliche Einschränkung oder dauernd aus einem anderen Grund
nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Wahl- bzw.
Stimmzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen. *
2 … *
3 … *
4 Die Stimmabgabe durch Dritte erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der zur Stimmabgabe nicht befähigten Person sowie einem Formular, mit dem die stimmberechtigte Person eine Drittperson zur Vornahme der für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen ermächtigt. Das Formular ist bei der
Staatskanzlei unter Angabe des Hinderungsgrundes anzufordern. *
5 Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung
der bzw. des Stimmberechtigen auszufüllen. *
6 Eine weitergehende oder organisierte Stellvertretung ist nicht zulässig. *
1.V. Fehlerhafte Stimmabgabe

## § 12 {#par_12}

Ungültige Wahl- und Stimmzettel und ungültige Stimmen
1 Ungültig sind:
1. nicht amtliche oder bei persönlicher Stimmabgabe nicht vom Wahlbüro abgestempelte
Wahl- und Stimmzettel;
2. im Falle brieflicher Stimmabgabe bei einer ausländischen Poststelle aufgegebene Wahl-
und Stimmzettel;
3. Stimmzettel, welche die gestellte Frage nicht klar beantworten;
4. * Wahl- und Stimmzettel, die anders als handschriftlich oder mit der Schreibmaschine beschriebenen oder abgeändert sind, oder die im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt sind;
5. Wahl- und Stimmzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder Kennzeichnungen enthalten;
6. Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten;
7. Stimmen, die auf Personen lauten, die nicht wählbar sind;
8. Stimmen, die ohne besondere Namensbezeichnung nur lauten auf «die Bisherigen» und
ähnliches;
9. Stimmen mit undeutlicher Namensangabe, aus der nicht mit Sicherheit erkennbar ist, welche Person gemeint ist.
1.VI. Protokoll

## § 13 {#par_13}

Protokollaufnahmen
1 Über die Wahlen und Abstimmungen ist in jedem Wahl- bzw. Stimmlokal unter Benützung des amtlichen Formulars ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll angeben:
1. die Zeit, während welcher die Urne offengehalten war;
2. die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise;
3. die Zahl der eingelegten Wahl- bzw. Stimmzettel;
4. die Zahl der leeren Wahl- bzw. Stimmzettel;
5. die Zahl der ungültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
6. die Zahl der gültigen Wahl- bzw. Stimmzettel;
7. bei Abstimmungen die Zahl der Stimmen, welche die gestellte Frage bejahen, und die
Zahl derjenigen, welche sie verneinen;
8. bei Wahlen die Zahl der gültigen Wahlzettel mit gleicher Überschrift und gleicher Ordnungsnummer, unterteilt nach unveränderten, kumulierten und panaschierten Listen sowie die Gesamtzahl der Freien Listen;
9. Entscheide des Wahlbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten.
2 Nachdem sämtliche Wahl- und Stimmzettel protokolliert sind, ist das Ergebnis des Urnenganges von
der für die Leitung des Wahlbüros verantwortlichen Person und mindestens zwei Mitgliedern des
Wahlbüros auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Hierauf ist das Protokoll von ihnen zu unterzeichnen.
3 Nach der Unterzeichnung ist das Protokoll zusammen mit den Stimmrechtsausweisen und den Wahl-
und Stimmzetteln sofort dem Zentralbüro zuzustellen.
1.VII. Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen

## § 14 {#par_14}

Stimmabgabe nach dem Urnensystem
1 Alle Wahlen und Abstimmungen, auf welche die Bestimmungen dieser Ordnung anwendbar sind,
werden durch Abgabe des Stimmrechtsausweises und Einlegen der abgestempelten Wahl- oder
Stimmzettel in eine Urne durchgeführt.
2 Es dürfen nur amtliche Wahl- oder Stimmzettel verwendet werden.
3 Die Bestimmungen über die briefliche Ausübung des Wahl- und Stimmrechts bleiben vorbehalten.

## § 15 {#par_15}

Wahl- und Abstimmungslokale
1 Der Bürgerrat bezeichnet die erforderlichen Wahl- und Abstimmungslokale im Einvernehmen mit
dem zuständigen kantonalen Departement, welches für deren Einrichtung und Ausstattung sorgt. *

## § 16 {#par_16}

Bestellung der Wahlbüros
1 Die Leitung der in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen vorzunehmenden Wahl- und Ab -
stimmungshandlungen wird einem aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Wahlbüro übertragen.
2 Die Mitglieder des Wahlbüros werden vom Bürgerrat bestellt. Personen, die auf einem schriftlichen
Wahlvorschlag stehen, dürfen bei der betreffenden Wahl nicht als Mitglied eines Wahlbüros amten.
3 Der Bürgerrat bezeichnet ein Mitglied als Leiterin bzw. Leiter des Wahlbüros, ein anderes als Stell -
vertreterin bzw. Stellvertreter.
4 Im übrigen gilt für die Organisation des Wahlbüros analog die Verordnung des Regierungsrates (§ 11

## § 17 Abs. 3 des kantonalen Wahlgesetzes). * {#par_17}

Entschädigung
1 Die Mitglieder der Wahlbüros und die den Abwartsdienst besorgenden Personen werden für ihre Tätigkeit bei Wahlen und Abstimmungen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch den Bürgerrat festgelegt.

## § 18 {#par_18}

Präsenz der Mitglieder des Wahlbüros
1 Während der Dauer der Wahl oder Abstimmung sollen wenigstens zwei Mitglieder des Wahlbüros
ständig anwesend sein.
2 Zur Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses haben sich die Mitglieder vollzählig einzu -
finden.
3 Unvorhergesehene Abhaltungen einzelner Mitglieder des Wahlbüros haben auf die Gültigkeit der
Wahl oder Abstimmung keinen Einfluss.

## § 19 {#par_19}

Ordnung im Wahllokal
1 Das Wahlbüro hat das Wahl- und Abstimmungslokal zur anberaumten Stunde zu öffnen.
2 Dem Wahlbüro steht die Handhabung der Ordnung im Wahl- und Abstimmungslokal und in den unmittelbar dazu führenden Räumlichkeiten, einschliesslich Schulhöfen und Vorplätzen, zu.
3 Das Wahlbüro hat darauf zu achten, dass die Stimmabgabe durch die Berechtigten persönlich und geheim vor sich geht.
4 Bei zu grossem Andrang der Stimmberechtigten kann es den Zutritt durch zeitweilige Schliessung
der Türen oder auf andere Weise unterbrechen.
5 Das Wahlbüro verhindert eine allfällige widerrechtliche Teilnahme an der Wahl- und Abstimmungshandlung und erstattet darüber dem Bürgerrat Bericht.
6 Pünktlich mit Ende der letzten Öffnungsstunde sollen die Türen des Lokals geschlossen und keine
Stimmberechtigten mehr eingelassen werden. Die bereits im Lokal befindlichen Stimmberechtigten
können jedoch noch wählen bzw. stimmen.
7 Wer in einem Wahllokal Radio-, Fernseh- oder Filmaufnahmen machen oder aus staatskundlichem
Interesse ein Wahllokal als Einzelperson oder als Gruppe besuchen will, hat dafür vorgängig bei der

## § 20 Bürgerratskanzlei eine Bewilligung einzuholen. * {#par_20}

Unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten
1 Es ist untersagt, im Innern des Wahl- oder Abstimmungslokals und in den unmittelbar dazu führen -
den Räumen durch Einwirken auf die Stimmberechtigten, wie Anschlagen, Hinschreiben oder Verteilen von Empfehlungen usw., das Wahl- oder Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Während des Urnenganges und der Ermittlung der Ergebnisse ist der Aufenthalt von Unbefugten im Wahl- und Abstimmungslokal verboten. Das Wahlbüro ist verpflichtet, Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, wegzuweisen.
2 Den Mitgliedern des Wahlbüros ist es untersagt, für andere Stimmberechtigte Wahl- und Stimmzettel
auszufüllen. Sie haben sich jeder Beeinflussung zu enthalten.

## § 21 {#par_21}

Aufstellung und Transport der Urnen
1 Für die Aufstellung und den Transport der Urnen gelten die kantonalen Vorschriften, wie sie in der
Verordnung des Regierungsrates enthalten sind.

## § 22 {#par_22}

Beobachtung der Wahlen und Abstimmungen
1 Die nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom
9. September 1986 bestehende Wahlprüfungskommission des Bürgergemeinderates beobachtet die
Wahlen und Abstimmungen in den einzelnen Wahl- und Abstimmungslokalen sowie die Ermittlung
der Ergebnisse und berichtet dem Bürgergemeinderat und dem Bürgerrat über ihre Feststellungen. *

## § 23 {#par_23}

Schweigepflicht
1 Alle mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betrauten Personen haben das Wahl- und
Abstimmungsgeheimnis zu wahren.
1.VIII. Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen

## § 24 {#par_24}

Anordnung der Wahlen und Abstimmungen
1 Die Wahlen und Abstimmungen werden vom Bürgerrat im Einvernehmen mit dem zuständigen
kantonalen Departement angeordnet. *
2 Die Wahltage sollen spätestens drei, die Abstimmungstage spätestens zwei Monate vorher bekanntgegeben werden. *

## § 25 {#par_25}

Zustellung der Abstimmungsvorlagen
1 Die Abstimmungsvorlagen sind den Stimmberechtigten so rechtzeitig zuzustellen, dass sie spätestens

## § 26 drei Wochen vor dem Abstimmungstag in deren Besitz sind. * {#par_26}

Das Aufbieten zu Wahlen und Abstimmungen
1 Die Stimmrechtsausweise sowie die amtlichen Wahl- und Stimmzettel sollen spätestens drei Wochen
vor Wahlen oder Abstimmungen an die Stimmberechtigten ausgeteilt sein.
2 Die Stimmberechtigten sind durch öffentliche Aufforderung einzuladen, allfällige Beschwerden wegen nicht erhaltener oder unrichtiger Stimmrechtsausweise, Wahl- oder Stimmzettel bis Freitag, 16.00
Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle anzubringen. Diese entscheidet über die Beschwerden nach Anhörung der Bürgergemeinde. *
3 Stimmberechtigte, die ihren Stimmrechtsausweis verloren haben, können bis spätestens Freitag,
16.00 Uhr vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einen

## § 27 neuen beziehen, sofern sie den Verlust glaubhaft machen können. * {#par_27}

Amtliche Erläuterung
1 Zusammen mit dem Stimmrechtsausweis ist den Stimmberechtigten eine kurze Wahl- und Abstimmungsanleitung zuzustellen.
2 Ausserdem ist bei Abstimmungen eine sachliche, kurzgefasste Erläuterung des Bürgerrates beizulegen, die auch den gegnerischen Auffassungen Rechnung trägt. *
3 Bei der Ausgestaltung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist auf die Bedürfnisse von Menschen
mit einer Behinderung Rücksicht zu nehmen. *
2. Abteilung: Wahl des Bürgergemeinderates
2.I. Allgemeines

## § 28 {#par_28}

Zeitpunkt und Wahlkreis
1 Die Gesamterneuerungswahlen für den Bürgergemeinderat sind im zweiten Quartal des Wahljahres
vorzunehmen.
2 Für die Wahl des Bürgergemeinderates bildet die Bürgergemeinde einen einzigen Wahlkreis.
2.II. Wahlvorschlag

## § 29 {#par_29}

Wählbarkeit
1 In den Bürgergemeinderat ist nur wählbar, wer auf einem gültigen Wahlvorschlag steht.
§ 30 * Einreichung der Wahlvorschläge
1 Wahlvorschläge sind der Bürgerratskanzlei auf den bei dieser zu beziehenden amtlichen Formularen
schriftlich einzureichen. Sie müssen bis spätestens am achtletzten Montag, 09.00 Uhr, vor dem Wahltag im Besitz der Bürgerratskanzlei sein.

## § 31 {#par_31}

Inhaltliche Erfordernisse und Unterzeichnung der Wahlvorschläge *
1 Der gleiche Name darf im Vorschlag mehrfach, höchstens aber dreimal stehen. Im Ganzen darf der
Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind.
2 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein.
Eine stimmberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
3 Vorgeschlagene dürfen ihren eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. *
4 Jeder Wahlvorschlag enthält: *
a) eine geeignete Listenbezeichnung, welche die Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen ermöglicht;
b) Namen, Vornamen, Geburtsjahr, Beruf und Wohnadresse der Vorgeschlagenen;
c) Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Wohnadresse der Unterzeichnenden.

## § 32 {#par_32}

Zustimmung der Kandidatinnen und Kandidaten
1 Die Vorgeschlagenen haben unterschriftlich zu erklären, dass sie mit ihrer Kandidatur einverstanden
sind und eine allfällige Wahl annehmen. Diese Erklärungen sind der Bürgerratskanzlei zugleich mit
den Wahlvorschlägen einzureichen.

## § 33 {#par_33}

Stille Wahl
1 Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.

## § 34 {#par_34}

Vertretung der Wahlvorschläge *
1 Die erste und die zweite unterzeichnete Person eines Wahlvorschlages gelten im Verkehr mit den Behörden als dessen erste und zweite Vertretung.
2 Die erste Vertretung, im Verhinderungsfall die zweite, ist berechtigt oder verpflichtet, im Namen
sämtlicher einen Wahlvorschlag unterzeichnenden Personen den Behörden gegenüber rechtsverbindlich die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen abzugeben und für vorgeschlagene
Personen, die von Amtes wegen gestrichen werden müssen, Ersatzvorschläge einzureichen. *
§ 35 * Prüfung der Wahlvorschläge
1 Die Bürgerratskanzlei prüft in Zusammenarbeit mit dem zuständigen kantonalen Departement die
eingereichten Vorschläge in Bezug auf die Formerfordernisse, die Wählbarkeit der Kandidatinnen und
Kandidaten und die Gültigkeit der Unterschriften. Der Vertretung der Vorschläge sind die infolge
Nichterfüllung der Formerfordernisse nötigen Streichungen oder Ergänzungen unverzüglich mitzuteilen unter Ansetzung einer Frist von drei Tagen zur Behebung der Mängel. Verstreicht diese Frist unbenützt, nimmt die Bürgerratskanzlei die nötigen Korrekturen selbst vor. *

## § 36 {#par_36}

Mehrfacher Vorschlag
1 Wer auf verschiedenen Wahlvorschlägen vorgeschlagen wird, ist von der Bürgerratskanzlei anzufragen, für welchen Vorschlag die Zuteilung erfolgen soll.
2 Gibt die angefragte Person innert drei Tagen, von der Anfrage der Bürgerratskanzlei an gerechnet,
keine Erklärung ab, so wird sie auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
§ 37 * Ersatzvorschläge
1 Die Bürgerratskanzlei teilt die Streichung von Personen der Vertretung der davon betroffenen Wahl -
vorschläge mit und setzt ihnen eine Frist von drei Tagen, um allfällige Ersatzvorschläge einzureichen.
Diesen sind die schriftliche Zustimmungs- und Wahlannahmeerklärung der Neuvorgeschlagenen beizulegen.
2.III. Listen

## § 38 {#par_38}

Bezeichnung und Listenverbindung
1 Die so entstandenen definitiven Wahlvorschläge heissen Listen; an ihnen darf nichts mehr geändert
werden.
2 Sie werden je auf einem besonderen Blatt nach der vorgeschlagenen Reihenfolge der Personen gedruckt und mit einer Ordnungsnummer versehen.
3 Listenverbindungen sind nicht zulässig. *
4 … *
5 Die Listenbezeichnung wird auf der Liste abgedruckt. *
6 Wenn Wahlvorschläge gleiche Überschriften tragen, so fordert die Bürgerratskanzlei die Vertretung
der Vorschläge auf, die notwendigen Unterscheidungen anzubringen. Sofern dies nicht innert drei Tagen geschieht, werden diese Listen durch eine weitere Ordnungsnummer unterschieden. *
7 Die Bürgerratskanzlei macht die Listen mit ihren Bezeichnungen und ihren Ordnungsnummern spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Kantonsblatt bekannt. *

## § 39 {#par_39}

Freie Listen
1 Zusammen mit den Listen gemäss § 38 ist den Stimmberechtigten ein Wahlzettel mit der Listenbezeichnung «Freie Liste» zuzustellen, der keine Namen, aber soviele numerierte Linien enthält, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind.
2.IV. Stimmabgabe

## § 40 {#par_40}

Insbesondere Panaschieren und Kumulieren
1 Jede wahlberechtigte Person kann so viele Stimmen abgeben, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind.
2 Aus den Listen wählt sie eine aus und benützt sie als Wahlzettel.
3 Bedient sich eine wahlberechtigte Person einer mit Namen bedruckten Liste, so kann sie nach Belie -
ben Namen streichen und durch andere Vorgeschlagene ersetzen. Der gleiche Name darf auf der mit
Namen bedruckten Liste wie auch auf der Freien Liste höchstens dreimal stehen.
4 Es können auch Linien leergelassen werden.

## § 41 {#par_41}

Änderung der Listenbezeichnung
1 Der wahlberechtigten Person ist es auch gestattet, gedruckte Listenbezeichnungen und Ordnungsnummern zu streichen und durch andere zu ersetzen sowie die Freie Liste mit einer Listenbezeichnung
und einer Ordnungsnummer zu versehen.
2 Stimmen die Listennummer und die Listenbezeichnung eines Wahlzettels nicht überein, so ist die
angeführte Listenbezeichnung massgebend.
3 Fehlt die Listenbezeichnung oder ist sie unklar, so entscheidet die Listennummer.
4 Fehlen Listenbezeichnung und Listennummer oder sind beide unklar, so ist der Wahlzettel als Freie
Liste zu behandeln.
5 Ebenfalls als Freie Liste gilt der Wahlzettel, bei welchem die Listenbezeichnung und Nummer durch
die Bezeichnung «Freie Liste» ersetzt oder die Bezeichnung «Freie Liste» gestrichen worden ist.
6 Wird die Freie Liste benützt und mit einer Listennummer oder Listenbezeichnung versehen, so
kommt sie, sofern sie mindestens den Namen einer wählbaren Person enthält, derjenigen Partei zu, deren Listennummer oder Listenbezeichnung sie trägt.

## § 42 {#par_42}

Gültige Wahlzettel
1 Ein Wahlzettel ist nur gültig, wenn er mindestens den Namen einer vorgeschlagenen Person enthält.

## § 43 {#par_43}

Stimmen für Verstorbene
1 Stimmen für Personen, welche verstorben sind, werden als leere Linien behandelt.
3. Abteilung: Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse
3.I. Allgemeines

## § 44 {#par_44}

Wahlbüro
1 Nach Schluss der Wahl oder Abstimmung öffnen die Wahlbüros die Urnen und stellen die im Protokoll (§ 13) festzuhaltenden Zahlen fest.
2 Das Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Gültigkeit der abgegebenen Wahl- und Stimmzettel.
3.II. Insbesondere bei Wahlen

## § 45 {#par_45}

Zentralbüro
1 Der Bürgerrat bestellt ein Zentralbüro und bezeichnet eine Person für dessen Leitung und eine für deren Stellvertretung verantwortlich. Im übrigen gelten sinngemäss die §§ 16 und 17.

## § 46 {#par_46}

Feststellung der Stimmenzahl
1 Gestützt auf das gemäss § 13 zugestellte Wahlmaterial stellt das Zentralbüro das Gesamtergebnis der
Wahl fest.
2 Enthält eine Liste weniger gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind,
so wird die Zahl der fehlenden Stimmen ermittelt und der von der wählenden Person gewählten Liste
als Listenstimmen zugezählt, sofern die Liste eine Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer trägt.
3 Enthält eine Liste mehr gültige Stimmen, als Mitglieder des Bürgergemeinderates zu wählen sind, so
werden die überschiessenden Stimmen nicht gezählt. Die Feststellung der überschiessenden Stimmen
geschieht in der Weise, dass die auf den Wahlzetteln aufgeführten Namen nach Vertikalreihen, und
zwar mit der ersten Reihe links beginnend, von oben nach unten gezählt werden, bis die Zahl der zu
wählenden Personen erreicht ist.
4 Steht der Name einer wählbaren Person mehr als dreimal auf einem Wahlzettel, so werden die überzähligen Wiederholungen gestrichen; sie zählen aber als Listenstimmen, sofern es sich nicht um eine
ungültige oder eine Freie Liste handelt.
5 Stimmen, die auf eine nicht vorgeschlagene Person entfallen, zählen als Listenstimmen, sofern es
sich nicht um eine ungültige oder Freie Liste handelt.

## § 47 {#par_47}

Zuteilung der Sitze
1 Unabhängig von der Listenbezeichnung und Ordnungsnummer eines Wahlzettels zählt jede für eine
vorgeschlagene Person abgegebene Stimme als Stimme für jene Liste, auf welcher diese Person vorgeschlagen ist.
2 Die zu wählenden Mitglieder des Bürgergemeinderates werden auf die einzelnen Listen im Verhält -
nis der Stimmenzahlen verteilt, die jede Liste erhalten hat.
3 Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Listen wird durch die Zahl der Mitglieder des Bürgergemeinderates geteilt, und die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, gilt
als Wahlzahl. *
4 Jeder Liste wird sovielmal ein Sitz zugeteilt, als die Wahlzahl in ihrer Gesamtstimmenzahl enthalten
ist.
5 Ergibt sich aus dieser Verteilung die Zahl der zu besetzenden Sitze nicht, so ist die Gesamtstimmen -
zahl jeder Liste durch die zunächst verdoppelte und danach um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze zu teilen. Der erste noch offene Sitz wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten
Quotienten aufweist. Das gleiche Verfahren wird fortgesetzt, bis die Zahl der zu wählenden Personen
erreicht ist. *
6 … *
7 Für die auf jede Liste entfallenden Sitze sind diejenigen Personen der Liste gewählt, die am meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Zentralbüro durch das Los.

## § 48 {#par_48}

Gleichheit der Quotienten
1 Haben zwei oder mehrere Listen auf den letzten zu vergebenden Sitz zufolge Gleichheit der Quotienten gleiches Anrecht, so hat diejenige Liste den Vorzug, welche bei der Teilung der Wahlzahl den
grösseren Rest aufweist.
2 Sind auch die Restzahlen gleich, so erhält diejenige Liste den Vorzug, bei welcher die in Betracht
kommende Person die grössere Stimmenzahl aufweist.
3 Sind auch die Stimmenzahlen gleich, so entscheidet das Zentralbüro durch das Los.

## § 49 {#par_49}

Überzählige Sitze
1 Wenn eine Liste nach den §§ 47 und 48 mehr Sitze zugeteilt bekommt, als sie Namen enthält, so werden die Überzähligen unter die übrigen Listen nach dem in § 47 Abs. 5 angeführten Verfahren verteilt.

## § 50 {#par_50}

Wahlprotokoll des Zentralbüros
1 Nach Ermittlung des Wahlresultates hat das Zentralbüro ein Protokoll auszufertigen, das die Zahl der
Stimmberechtigten, der abgegebenen Stimmrechtsausweise und der eingelegten Listen, die Zahl der
auf jeden Namen und auf jede Liste entfallenden Stimmen nach Listen geordnet, die Verteilungsrech -
nung und die Bezeichnung der Gewählten enthält.
2 Auch sind die Entscheide des Zentralbüros und allfällige Ordnungswidrigkeiten zu erwähnen.
3 Dieses Protokoll ist von der Leiterin oder vom Leiter und einem weiteren Mitglied des Zentralbüros
zu unterschreiben.

## § 51 {#par_51}

Mitteilung des Wahlergebnisses
1 Das Zentralbüro übermittelt sämtliche Akten dem Bürgerrat.
2 Die Bürgerratskanzlei teilt jeder gewählten Person ihre Wahl schriftlich mit.
3.III. Bei Abstimmungen

## § 52 {#par_52}

Ermittlung des Gesamtergebnisses
1 Gestützt auf das ihr gemäss § 13 zugestellte Abstimmungsmaterial stellt die Bürgerratskanzlei als
Zentralbüro das Gesamtergebnis zusammen.

## § 53 {#par_53}

Überprüfung
1 Die Bürgerratskanzlei übermittelt die gesamten Akten dem Bürgerrat, der die Gültigkeit der Abstimmung prüft.
2 Er überweist die Akten mit seinem Antrag der Wahlprüfungskommission, welche dem Bürgergemeinderat über ihre Feststellungen berichtet.
4. Abteilung: Unvereinbarkeit und Ersatz von Ausscheidenden

## § 54 {#par_54}

Unvereinbarkeit
1 Liegt Unvereinbarkeit zwischen der Mitgliedschaft im Bürgergemeinderat und einer anderen Stellung
vor, so fordert die Bürgerratskanzlei die gewählte Person auf, sich sofort für das eine oder andere zu
entscheiden.
2 Für die Neubesetzung eines durch diese Erklärung freigewordenen Sitzes gelten die Bestimmungen
über das Nachrücken.

## § 55 {#par_55}

Ersatz von Mitgliedern des Bürgergemeinderates während der Amtsdauer (Nachrücken)
1 Während der Amtsdauer ausscheidende Mitglieder des Bürgergemeinderates werden durch die der
gleichen Liste angehörenden nichtgewählten Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben, ersetzt.
2 Ist auf der betreffenden Liste kein Ersatz vorhanden, so wird nach § 49 verfahren.
5. Abteilung: Validierung und Rechtspflege *

## § 56 {#par_56}

Bekanntmachung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen werden im Kantonsblatt unter Hinweis auf das Be -

## § 57 schwerderecht veröffentlicht. * {#par_57}

Aufbewahrung der Wahl- und Stimmzettel
1 Die Wahl- und Stimmzettel werden amtlich verwahrt, bis über die Gültigkeit der Wahl oder Abstim -
mung und über allfällige Beschwerden endgültig entschieden ist. Nachher werden sie vernichtet. *

## § 58 {#par_58}

Validierung *
1 Über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen beschliesst der Bürgergemeinderat auf Bericht
und Antrag seiner Wahlprüfungskommission. *
2 Dieser Beschluss ist im Kantonsblatt zu publizieren. *
§ 59 * Beschwerden *
1 Die Stimmberechtigten können Beschwerde erheben wegen: *
a) * Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 3, 7, 8, 9 und 11a;
b) * Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet innert fünf Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am fünften Tag nach der Veröffentlichung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses im Kantonsblatt beim Bürgerrat einzureichen. *
3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn der Bürgerrat sie anordnet. *
4 Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann innert fünf Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. *
§ 60 Anordnung einer Nachzählung
1 Der Bürgerrat, die Wahlprüfungskommission und der Bürgergemeinderat können, jeder von sich aus,
für einzelne oder für sämtliche Wahllokale eine Nachzählung anordnen, wenn stichhaltige Gründe
vorliegen, welche die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder der Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lassen.
2 Zur Nachzählung werden die Wahlprüfungskommission sowie je ein Mitglied der von der Nachzählung betroffenen Wahlbüros beigezogen. Die Wahlbüros bezeichnen ihr Mitglied selbst. Soweit notwendig, können weitere Mitglieder des betroffenen Wahlbüros zur Nachzählung aufgeboten werden.
§ 61 Ungültigkeit *
1 Wahlen und Abstimmungen sind ungültig: *
1. wenn durch gerichtliches Urteil festgestellt wird, dass Gesetzesübertretungen gemäss Art.
279ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgekommen sind und dadurch auf das
Ergebnis wesentlich Einfluss ausgeübt wurde oder dies nicht mit Sicherheit als ausgeschlossen betrachtet werden kann;
2. wenn mehr abgestempelte Wahl- oder Stimmzettel als Stimmrechtsausweise abgegeben
worden sind und dies das Resultat der Wahl oder Abstimmung entscheidend beeinflussen
kann;
3. wenn sonst die rechtlichen Vorschriften in einer Weise verletzt worden sind, die die Richtigkeit des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung als zweifelhaft erscheinen lässt.
2 Die Befugnis zur Ungültigkeitserklärung obliegt dem Bürgergemeinderat. *
§ 62 Publikation der Beschwerdeentscheide *
1 Die rechtskräftigen Beschwerdeentscheide über die Gültigkeit oder die Aufhebung von Wahlen und
Abstimmungen werden im Kantonsblatt publiziert. Entscheide über die Gültigkeit sind mit der verbindlichen Feststellung der Ergebnisse zu publizieren. *
§ 63 Neuer Wahlgang
1 Wird durch Ungültigerklärung eine neue Wahl oder eine neue Abstimmung notwendig, so erlässt der
Bürgerrat sofort die erforderlichen Anordnungen.
§ 64 Ausübung des Mandates
1 Eine gewählte Person darf ihre Tätigkeit erst ausüben, wenn ihre Wahl durch die zuständige Behörde
gültig erklärt worden ist.
2 Bei Neuwahlen des gesamten Bürgergemeinderates haben die vom Zentralbüro als gewählt Erklärten
bis zur Ungültigerklärung Sitz und Stimme.
6. Abteilung: Initiative und Referendum
6.I. Initiative
§ 65 Allgemeines
1 Das Begehren kann entweder in der Form einer formulierten oder einer unformulierten Initiative ein -
gebracht werden.
§ 66 Formulierte Initiative
1 Begehren gelten als formulierte Initiativen, wenn sie den Entwurf eines Erlasses oder Beschlusses
enthalten.
2 Sofern sie Recht ändern oder aufheben wollen, müssen sie den betreffenden Erlass oder Beschluss
samt dem oder den betroffenen Paragraphen bezeichnen.
§ 67 Unformulierte Initiative
1 Begehren gelten als unformulierte Initiativen, wenn sie in der Form einer allgemeinen Anregung abgefasst sind oder sofern sie die Voraussetzungen gemäss § 66 nicht erfüllen.
2 Unformulierte Initiativen müssen Inhalt und Zweck des Begehrens klar umschreiben.
§ 68 Einheit der Materie
1 Das Initiativbegehren darf nur einen Gegenstand zum Inhalt haben.
§ 69 Unterschriftenliste
1 Wird eine Initiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben
zu enthalten:
1. den Wortlaut des Begehrens;
2. die Namen von mindestens sieben Verantwortlichen der Initiative, die in der Bürgergemeinde stimmberechtigt sein müssen, sowie eine Kontaktadresse des Initiativkomitees.
Die Adressen von mindestens sieben Mitgliedern des Initiativkomitees sind auf der Bürgerratskanzlei zu hinterlegen;
3. den Hinweis, der nicht mit einem Vorbehalt versehen sein darf, dass die Initiative von ei -
ner auf der Unterschriftenliste genannten Mehrheit der dem Initiativkomitee noch angehörenden stimmberechtigten Mitglieder zurückgezogen werden kann;
4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung
für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB).
§ 70 Vorprüfung
1 Die Unterschriftenliste ist vor Beginn der Unterschriftensammlung der Bürgerratskanzlei einzureichen. Diese stellt durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenliste den Formvorschriften entspricht.
2 Ist der Titel der Initiative offensichtlich irreführend, enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung oder gibt er zu Verwechslungen Anlass, so verfügt die Bürgerratskanzlei nach Anhörung des Initiativkomitees die Änderung.
3 Titel und Text der Initiative werden im Kantonsblatt veröffentlicht.
4 Gegen Verfügungen der Bürgerratskanzlei kann von der Mehrheit des Initiativkomitees nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 71 Unterschrift
1 Jede stimmberechtigte Person muss ihren Namen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben. Sie muss gleichzeitig Vorname, Geburtsjahr und Adresse angeben.
2 Eine stimmberechtigte Person darf das gleiche Initiativbegehren nur einmal unterschreiben.
3 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Namenszuges durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unterschrift zum Namenszug
der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisung Stillschweigen. *
§ 72 Einreichung der Unterschriftenlisten
1 Die Unterschriftenlisten einer Initiative sind bei der Bürgerratskanzlei gesamthaft einzureichen.
Nachträglich eingereichte Unterschriften werden nicht berücksichtigt.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
§ 73 Prüfung des Zustandekommens
1 Die Bürgerratskanzlei lässt durch das zuständige kantonale Departement prüfen, ob eine Initiative die
vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. *
2 Ungültig sind:
1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse nach § 69 nicht erfüllen;
2. Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind;
3. jede zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.
§ 74 Verfügung
1 Die Bürgerratskanzlei stellt durch eine im Kantonsblatt zu veröffentlichende Verfügung fest, ob die
Initiative zustandegekommen ist.
2 Gegen diese Verfügung kann nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 75 Rückzug
1 Die Initiative kann von der Mehrheit der im Zeitpunkt der Rückzugserklärung stimmberechtigten
Mitglieder des Initiativkomitees zurückgezogen werden.
2 Der Rückzug muss vorbehaltlos erfolgen.
3 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, sobald der Bürgerrat den Zeitpunkt der Volksabstimmung über
die definitive Vorlage veröffentlicht hat.
§ 76 Rechtliche Überprüfung
1 Steht das Zustandekommen der Initiative fest, überweist die Bürgerratskanzlei sie an den Bürgerrat.
Dieser stellt dem Bürgergemeinderat innerhalb Jahresfrist Antrag, sie für zulässig oder unzulässig zu
erklären.
2 Als unzulässig ist die Initiative zu erklären:
1. wenn sie gegen das Recht eines der Bürgergemeinde übergeordneten Staatswesens mit
Einschluss der von diesem abgeschlossenen Verträgen verstösst;
2. wenn sie sich nicht auf die in § 6 Abs. 2 der Gemeindeordnung umschriebenen Gegenstände bezieht;
3. wenn sie den Grundsatz der Einheit der Materie verletzt;
4. wenn sie sowohl formulierte Begehren im Sinne von § 66 als auch eine allgemeine Anregung im Sinne von § 67 enthält;
5. wenn eine allgemeine Anregung zuwenig klar ist, um dem Bürgergemeinderat einen Beschluss zu ermöglichen, der mit Sicherheit dem Willen der unterzeichneten Personen der
Initiative entspricht;
6. wenn sie etwas Unmögliches verlangt.
3 Sind nur einzelne Teile der Initiative ungültig, so ist der Rest der Initiative für gültig zu erklären.
4 Über die rechtliche Zulässigkeit einer Initiative entscheidet der Bürgergemeinderat. Dieser Beschluss
ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen. Gegen den Entscheid des Bürgergemeinderates kann nach den
Bestimmungen des Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 77 Eintretensentscheid
1 Steht die Gültigkeit der Initiative fest, entscheidet der Bürgergemeinderat, ob er auf die Initiative eintreten will.
2 Er stellt zunächst fest, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt.
3 Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative ein, so hat er eine formulierte Initiative gemäss § 78,
eine unformulierte Initiative gemäss § 79 dieser Ordnung weiterzubehandeln.
4 Tritt der Bürgergemeinderat auf die Initiative nicht ein, so ist sie samt dem Nichteintretensbeschluss
und der Feststellung, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, sofort im
Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen,
falls die gegebenenfalls im Gemeindegesetz vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat
nicht verweigert worden ist.
5 Stimmt in der Volksabstimmung die Mehrheit der Stimmenden einer formulierten Initiative zu, so
wird der entsprechende Beschluss sofort wirksam. Wird eine unformulierte Initiative angenommen, so
ist sie vom Bürgergemeinderat gemäss § 79 zu behandeln.
§ 78 Behandlung einer formulierten Initiative im Bürgergemeinderat
1 Nach dem Eintretensbeschluss überweist der Bürgergemeinderat eine formulierte Initiative zur Berichterstattung an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2 Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren zu berichten und
eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Insbesondere hat sie die Behebung offensichtlicher
redaktioneller Versehen im Initiativtext und sachlich unumgängliche Ergänzungen zu beantragen;
andere Änderungen des Initiativtextes sind nicht zulässig.
3 Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das
Geschäft in einer zweiten Berichterstattung innerhalb höchstens eines weiteren Jahres zurückweisen
will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet wer -
den soll.
4 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat zu entscheiden, ob er
den Stimmberechtigten die Annahme oder die Verwerfung der Initiative empfehlen und ob er ihnen
einen Gegenvorschlag unterbreiten will.
5 Initiative und allfälliger Gegenvorschlag sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen und vom Bürgerrat
beförderlich den Stimmberechtigten vorzulegen. Wird den Stimmberechtigten auch ein Gegenvorschlag unterbreitet, so ist über beide Vorschläge gleichzeitig abzustimmen. Vor der Veröffentlichung
ist gegebenenfalls sowohl für die Initiative als auch für einen Gegenvorschlag die im Gemeindegesetz
vorgeschriebene Genehmigung durch den Regierungsrat einzuholen.
6 Werden beide Vorschläge von den Stimmberechtigten angenommen, so tritt derjenige in Kraft, der
die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt.
§ 79 Behandlung einer unformulierten Initiative im Bürgergemeinderat
1 Nach dem Eintretensbeschluss oder nach Annahme durch die Stimmberechtigten überweist der Bürgergemeinderat eine unformulierte Initiative zur Ausarbeitung eines dem Begehren der Initianten entsprechenden Beschlusses an den Bürgerrat oder an eine Kommission.
2 Die beauftragte Behörde hat dem Bürgergemeinderat innerhalb von zwei Jahren einen Entwurf sowie
eventuell einen Gegenvorschlag zu unterbreiten.
3 Der Bürgergemeinderat hat diesen Bericht ohne Verzug zu behandeln und zu entscheiden, ob er das
Geschäft zu einer zweiten Berichterstattung innerhalb von höchstens einem weiteren Jahr zurückweisen will. Bei Rückweisung hat er gleichzeitig zu beschliessen, ob ein Gegenvorschlag ausgearbeitet
werden soll.
4 Spätestens bei der Behandlung des zweiten Berichts hat der Bürgergemeinderat einen dem Begehren
der Initianten entsprechenden Beschluss zu erlassen. Beschliesst er aber gleichzeitig einen Gegenvor -
schlag, so sind beide den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Dabei gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 78 Abs. 5 und 6 dieser Ordnung.
6.II. Referendum
§ 80 Unterschriftenliste, Unterschriften
1 Wird ein Referendum zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste folgende Angaben
zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Erlasses mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Bürgergemeinderat;
2. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung
für ein Referendum fälscht (Art. 282 StGB).
2 Die für die Initiative geltenden Bestimmungen über die Unterschrift (§ 71) gelten sinngemäss auch
für das Referendum.
§ 81 Einreichung
1 Die Unterschriftenlisten eines Referendums sind innerhalb der Referendumsfrist bei der Bürgerratskanzlei einzureichen.
2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.
§ 82 Prüfung des Zustandekommens
1 Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mindestens die in der Gemeindeordnung vorgesehene Zahl gültiger Unterschriften aufweist.
2 Die Bürgerratskanzlei lässt nach Ablauf der Referendumsfrist durch das zuständige kantonale Departement prüfen, ob ein Referendum die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften aufweist. *
3 Ungültig sind:
1. Unterschriften auf Listen, welche die Erfordernisse von § 80 nicht erfüllen;
2. Unterschriften von Personen, die in der Bürgergemeinde nicht stimmberechtigt sind;
3. Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Referendumsfrist eingereicht werden; jede
zweite, dritte usw. Unterschrift der gleichen stimmberechtigten Person.
4 Der Bürgerrat entscheidet über das Zustandekommen des Referendums und veröffentlicht seinen Entscheid im Kantonsblatt. Gegen den Entscheid des Bürgerrates kann nach den Bestimmungen des
Gemeindegesetzes Rekurs ergriffen werden; auf das Rekursrecht ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
§ 83 Rückzug
1 Ein Referendum kann nicht zurückgezogen werden.
§ 84 Abstimmung
1 Ist das Referendum zustande gekommen oder hat der Bürgergemeinderat beschlossen, seinen Entscheid der Gesamtheit der stimmberechtigten Personen direkt zu unterbreiten, so hat der Bürgerrat die
Vorlage diesen beförderlich, möglichst innert Jahresfrist nach der Beschlussfassung durch den Bürgergemeinderat, vorzulegen.
§ 85 Rechtskraft
1 Wird innert Frist kein Referendum eingereicht oder ist das Referendum nicht zustande gekommen, so
stellt der Bürgerrat die Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses fest und veröffentlicht diese Feststellung im Kantonsblatt.
7. Abteilung: Schlussbestimmungen
§ 86 Zusätzlich anwendbares Recht
1 Wo diese Ordnung keine Regelung enthält, gilt die entsprechende Regelung des Kantons, und wo
auch eine solche fehlt, diejenige des Bundes.
2 Der Bürgerrat erlässt die zum Vollzug dieser Ordnung erforderlichen Reglemente.
§ 87 Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Wirksamwerden der vorliegenden Ordnung sind aufgehoben:
– der Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Einführung des aktiven und passiven Wahlrechts
der Bürgerinnen der Stadt Basel vom 7. Oktober 1958 4);
– in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 5) § 6 Abs. 3
und § 8 Abs. 2;
– in der Geschäftsordnung des Bürgergemeinderates der Stadt Basel vom 9. September 1986 6) der
§ 32 und von § 35 Abs. 1 die Worte «wenn der Bürgergemeinderat einen entsprechenden Auftrag erteilt hat»;
– in den Ausführungsbestimmungen dazu vom 9. September 1986 7) § 28.
2 In der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom 22. Oktober 1985 8)
– erhält § 4 Abs. 1 folgende neue Fassung: Die Stimmberechtigtenüben ihr Wahl- und Stimmrecht an
der Urne oder brieflich aus.
– wird als § 11 Ziff. 1a neu eingefügt: Erlass der Ordnung betreffend die politischen Rechte.
4) BaB 132.200.
5) BaB 111.100.
6) BaB 152.100.
7) BaB 152.110.
8) BaB 132.200.
§ 88 Wirksamwerden
1 Diese Ordnung ist, nach erfolgter Genehmigung der Änderungen der Gemeindeordnung durch den
Regierungsrat, zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum.
2 Der Bürgerrat setzt das Datum ihrer Wirksamkeit fest. 9)
9) Wirksam seit 13. 2. 1993.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.1992 13.02.1993 Erlass Erstfassung KB 13.01.1993
14.02.1995 21.03.1995 Titel 1.III. geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 6 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 7 Abs. 1 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 8 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 11 Abs. 3 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 11a eingefügt -
14.02.1995 21.03.1995 § 12 Abs. 1, lit. 4. geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 16 Abs. 4 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 26 Abs. 2 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 26 Abs. 3 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 30 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 35 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 37 totalrevidiert -
14.02.1995 21.03.1995 § 38 Abs. 6 geändert -
14.02.1995 21.03.1995 § 59 totalrevidiert -
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 3 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 4 aufgehoben KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 5 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 38 Abs. 7 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 47 Abs. 3 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 47 Abs. 5 geändert KB 20.12.2014
09.12.2014 01.03.2015 § 47 Abs. 6 aufgehoben KB 20.12.2014
21.06.2022 01.10.2022 § 4 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 5 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 6 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 7 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 8 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 9 Abs. 2 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 9 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 9 Abs. 4 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 10 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11 Abs. 3 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 2 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 3 aufgehoben KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 4 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 5 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 11a Abs. 6 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 15 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 19 Abs. 7 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 22 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 24 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 24 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 25 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 26 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.06.2022 01.10.2022 § 26 Abs. 3 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 27 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 27 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 31 Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 31 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 31 Abs. 4 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 34 Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 34 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 35 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 38 Abs. 7 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 Titel 5. Abteilung: geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 56 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 57 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 58 Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 58 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 58 Abs. 2 eingefügt KB 06.07.2022

## § 59 {#par_59}

Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 59 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 59 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 59 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 59 Abs. 2 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 59 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 59 Abs. 4 eingefügt KB 06.07.2022

## § 61 {#par_61}

Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 61 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 61 Abs. 2 eingefügt KB 06.07.2022

## § 62 {#par_62}

Titel geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 62 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 71 Abs. 3 eingefügt KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 73 Abs. 1 geändert KB 06.07.2022
21.06.2022 01.10.2022 § 82 Abs. 2 geändert KB 06.07.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.1992 13.02.1993 Erstfassung KB 13.01.1993
§ 4 21.06.2022 01.10.2022 aufgehoben KB 06.07.2022
§ 5 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
Titel 1.III. 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 6 14.02.1995 21.03.1995 totalrevidiert -
§ 6 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 7 Abs. 1 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 7 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 8 14.02.1995 21.03.1995 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 9 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 aufgehoben KB 06.07.2022
§ 9 Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 9 Abs. 4 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 10 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 11 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 11 Abs. 3 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 11 Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 11a 14.02.1995 21.03.1995 eingefügt -
§ 11a Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 11a Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 aufgehoben KB 06.07.2022
§ 11a Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 aufgehoben KB 06.07.2022
§ 11a Abs. 4 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 11a Abs. 5 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 11a Abs. 6 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 12 Abs. 1, lit. 4. 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 15 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 16 Abs. 4 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 19 Abs. 7 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 22 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 24 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 24 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 25 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 26 Abs. 2 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 26 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 26 Abs. 3 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 26 Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 27 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 27 Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 30 14.02.1995 21.03.1995 totalrevidiert -
§ 31 21.06.2022 01.10.2022 Titel geändert KB 06.07.2022
§ 31 Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 31 Abs. 4 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 34 21.06.2022 01.10.2022 Titel geändert KB 06.07.2022
§ 34 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 35 14.02.1995 21.03.1995 totalrevidiert -
§ 35 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 37 14.02.1995 21.03.1995 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 38 Abs. 3 09.12.2014 01.03.2015 geändert KB 20.12.2014
§ 38 Abs. 4 09.12.2014 01.03.2015 aufgehoben KB 20.12.2014
§ 38 Abs. 5 09.12.2014 01.03.2015 geändert KB 20.12.2014
§ 38 Abs. 6 14.02.1995 21.03.1995 geändert -
§ 38 Abs. 7 09.12.2014 01.03.2015 geändert KB 20.12.2014
§ 38 Abs. 7 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 47 Abs. 3 09.12.2014 01.03.2015 geändert KB 20.12.2014
§ 47 Abs. 5 09.12.2014 01.03.2015 geändert KB 20.12.2014
§ 47 Abs. 6 09.12.2014 01.03.2015 aufgehoben KB 20.12.2014
Titel 5. Abteilung: 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 56 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 57 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 58 21.06.2022 01.10.2022 Titel geändert KB 06.07.2022
§ 58 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 58 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 59 14.02.1995 21.03.1995 totalrevidiert -
§ 59 21.06.2022 01.10.2022 Titel geändert KB 06.07.2022
§ 59 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 59 Abs. 1, lit. a) 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 59 Abs. 1, lit. b) 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 59 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 59 Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 59 Abs. 4 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 61 21.06.2022 01.10.2022 Titel geändert KB 06.07.2022
§ 61 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 61 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 62 21.06.2022 01.10.2022 Titel geändert KB 06.07.2022
§ 62 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 71 Abs. 3 21.06.2022 01.10.2022 eingefügt KB 06.07.2022
§ 73 Abs. 1 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
§ 82 Abs. 2 21.06.2022 01.10.2022 geändert KB 06.07.2022
