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title: "Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden

## Art. 1 {#art_1}

Grundsätze
1 Für die geistliche Betreuung der Jüdischen Gemeinde Bern und der Israelitischen Gemeinde Biel richtet der Kanton der Jüdischen Gemeinde Bern einen
Kantonsbeitrag zur Finanzierung des Gehalts einer Vollzeitstelle für eine jüdische Geistliche oder einen jüdischen Geistlichen (Rabbinerin, Rabbiner) aus.
2 Der Kantonsbeitrag nach Absatz 1 entspricht dem Gehalt einer kantonalen
Stelle in der Gehaltsklasse 23 und den entsprechenden individuellen Gehaltsstufen der angestellten Rabbinerin oder des angestellten Rabbiners sowie den
Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers.
3 Beschäftigt die Jüdische Gemeinde Bern bloss eine teilzeitlich angestellte
Rabbinerin oder einen teilzeitlich angestellten Rabbiner, reduziert sich der
Kantonsbeitrag entsprechend.

## Art. 2 {#art_2}

Wahl und Anstellung
1 Die Modalitäten der Wahl und Anstellung der Rabbinerin oder des Rabbiners
legen die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel
gemeinsam fest.
2 Die Rabbinerin oder der Rabbiner wird von der Jüdischen Gemeinde Bern direkt angestellt.
1) BSG 410.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
18-063
414.54 2

## Art. 3 {#art_3}

Auszahlungsmodalitäten
1 Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbeitrag. *

## Art. 4 {#art_4}

Übergangsbestimmung
1 Ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung vom Kanton angestellter Rabbiner
wird bis zu seiner ordentlichen Pensionierung bei Vollendung seines 65. Altersjahrs weiterhin direkt vom Kanton besoldet.
2 Er bleibt als Rentner bei der Bernischen Pensionskasse versichert.

## Art. 5 {#art_5}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden2) wird aufgehoben.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrattreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
Bern, 29. August 2018 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
2) BSG 414.54
3 414.54
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.08.2018 01.11.2018 Erlass Erstfassung 18-063
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-089
414.54 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.08.2018 01.11.2018 Erstfassung 18-063
Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
