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title: "Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Hochleistungsnetz (HLN)"
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# Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Hochleistungsnetz (HLN)

## Art. 1 Zweck {#art_1}

(1) Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, einen optimalen Schienenanschluss der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Schienennetz, insbesondere das Hochleistungsnetz (HLN), zu gewährleisten und die nötige Kapazität im internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweiz und Italien sicherzustellen.
(2) Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung sind die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten übereingekommen, koordinierte Massnahmen im Bereich der Bahninfrastruktur, des rationellen Betriebs der Linien und der Interoperabilität des Rollmaterials zu ergreifen.

## Art. 2 Geltungsbereich {#art_2}

Die vorliegende Vereinbarung betrifft die Verbesserung der italienisch-schweizeri-schen Eisenbahnverbindungen zwischen den Regionen Mailand, Novara und Genua auf der italienischen und Zürich, Basel, Bern, Genf und Lausanne auf der schweizerischen Seite.
Die betroffenen Verbindungen sind im Einzelnen in Beilage 1 aufgelistet.

## Art. 3 Leistungen {#art_3}

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verkehrsverbindungen zwischen den in Artikel 2 aufgeführten Regionen zu erleichtern und ein Streckensystem mit hinreichenden Kapazitäten zu entwickeln, unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden interregionalen öffentlichen Verkehrs.
(2) Die Erweiterung der Infrastruktur- und Betriebskapazitäten soll schrittweise, koordiniert und entsprechend der Verkehrsnachfrage sowie der Entwicklung der Schienentechnik erfolgen.
Die geplanten Leistungen sind für jede Verbindung in Beilage 2 angegeben.

## Art. 4 Massnahmen {#art_4}

Um das in Artikel 1 erwähnte Ziel zu erreichen, sind folgende Massnahmen geplant, vorbehaltlich der Verfahren, die das jeweilige nationale Recht der beiden Parteien fordert:
a) kurzfristig:– Anpassung des Lichtraumprofils und punktuelle Massnahmen auf den Achsen Lötschberg/Simplon–Mailand und Gotthard–Novara
b) mittel- und langfristig:– Optimierung der Anschlüsse zum Flughafen von Malpensa;
– punktuelle Massnahmen und technische Verbesserungen zur Kapazitätserhöhung und Verkürzung der Reisezeit, insbesondere auf folgenden Achsen:– Lötschberg/Simplon–Novara
– Lötschberg/Simplon–Mailand
– Gotthard–Mailand
– Gotthard–Novara
– Je nach der Entwicklung der Marktbedürfnisse und entsprechend der Kapazität der Infrastruktur auf den in Beilage 1 aufgeführten Verbindungen ist entweder die Optimierung der bestehenden Terminals oder die Inbetriebnahme zusätzlicher Terminals für den transalpinen kombinierten begleiteten oder nicht begleiteten Verkehr geplant, um die Terminalkapazität und die Umschlagszeiten zu verbessern;
– Bau einer neuen Hochleistungslinie von Lugano nach Mailand, welche die NEAT an das HLN anbindet.

## Art. 5 Übereinkommen der Eisenbahnunternehmen {#art_5}

(1) Gestützt auf diese Vereinbarung unterstützen die Vertragsparteien die betroffenen Eisenbahnunternehmen bei der Umsetzung der technischen Massnahmen, die sie selbst untereinander vereinbaren.
(2) Die betroffenen Eisenbahngesellschaften informieren den in Artikel 9 vorgesehenen Lenkungsausschuss periodisch über den Fortschritt bei der Umsetzung der Ziele der vorliegenden Vereinbarung.

## Art. 6 Finanzierung {#art_6}

(1) Die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung getroffenen Massnahmen werden von den Vertragsparteien auf der Basis der jeweiligen finanziellen Kompetenzen im Bereich der ihr eigenen Bahninfrastrukturen finanziert.
(2) Die Vertragsparteien prüfen jede Möglichkeit einer Partnerschaft öffentliche Hand/Privatwirtschaft für die Finanzierung von Infrastrukturen, wenn eine solche Lösung ein effizientes Mittel zur Realisierung der Infrastrukturarbeiten darstellt.
(3) Der in Artikel 9 bestimmte Lenkungsausschuss achtet darauf, dass die zu finanzierenden Massnahmen etappenweise, koordiniert und parallel durchgeführt werden.

## Art. 7 Zusammenarbeit {#art_7}

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich
a) die Zusammenarbeit zu verstärken, um unter Einhaltung der Gesetzgebung der Gemeinschaft die technischen Parameter im grenzüberschreitenden Schienenverkehr zwischen den beiden Staaten zu harmonisieren,
b) sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür einzusetzen, dass die Eisenbahngesellschaften beider Staaten die Koordination des Betriebs der in Artikel 2 und in Beilage 1 aufgeführten Eisenbahnlinien fördern,
c) den in ihrem jeweiligen Gebiet etablierten Eisenbahnunternehmungen oder ‑unternehmensgruppen den Zugang zu ihren Netzen auf der Grundlage der in der Gesetzgebung der Gemeinschaft vorgesehenen Rechte zu gewähren,
d) die zuständigen Behörden der beiden Staaten zu veranlassen, unverzüglich alle Massnahmen zur Erleichterung des Grenzübertrittes im internationalen Schienenverkehr zu ergreifen. Die einschlägigen Massnahmen sind in Bei-lage 3 aufgeführt,
e) im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung des kombinierten Verkehrs zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften, den Unternehmen des kombinierten Verkehrs sowie den übrigen Operateuren der Verkehrskette ein.

## Art. 8 Simplonkonzession {#art_8}

In Anbetracht der Tatsache, dass die Konzession vom 22. Februar 1896 zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon am 31. Mai 2005 ausläuft, erklären sich die Vertragsparteien einverstanden, ab 1. Juni 2000 Verhandlungen aufzunehmen, in denen die zukünftigen Beziehungen zwischen ihnen hinsichtlich dieser Linie definiert werden sollen.

## Art. 9 Lenkungsausschuss {#art_9}

(1) Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt.
(2) Er setzt sich aus Vertretern des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien zusammen. Die betroffenen Eisenbahngesellschaften werden bei Bedarf beigezogen. Jede Vertragspartei setzt ein Kontaktorgan ein, das die Beziehungen zu den betroffenen Kantonen bzw. Regionen betreuen soll.
(3) Der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er begleitet die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung und erarbeitet das Vollzugsprogramm zu den erwähnten Massnahmen. Der Lenkungsausschuss macht Vorschläge zu allfälligen Änderungen der Beilagen, die integrierender Bestandteil der Vereinbarung sind, zuhanden der Verkehrsministerien der beiden Staaten, welche entscheidungsbefugt sind. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 werden die Beilagen alle fünf Jahre überprüft, um den Stand der berücksichtigten Massnahmen und Leistungen zu überprüfen.
(4) Der Lenkungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung.
(5) Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen, falls besondere Umstände dies erforderlich machen.

## Art. 10 Inkrafttreten {#art_10}

(1) Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft am Empfangstag der zweiten Notifizierung gemäss welcher sich die Vertragsparteien über den Abschluss der jeweils erforderlichen nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben.
(2) Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020 und wird anschliessend jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Unter Zustimmung der Vertragsparteien kann sie auf diplomatischem Wege geändert werden. Die Änderungen treten am Empfangstag der Antwortnote in Kraft.
