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title: "Verordnung über die Volksschule"
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provisions: 59
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# Verordnung über die Volksschule

## Artikel 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bildungsgesetz im Bereich der
Volksschule.
2 Trägerschaft der Schulen

## Artikel 2 {#art_2}

Ausreichendes Schulangebot
1 Die Gemeinden sind für ein ausreichendes und zweckmässiges Schulangebot verantwortlich.
2 Der Erziehungsrat entscheidet nach Anhören des Schulrats, ob das Schulangebot ausreichend und zweckmässig ist.
3 Die Gemeinden sind verpflichtet, festgestellte Mängel von sich aus zu beheben; andernfalls trifft der Erziehungsrat geeignete Massnahmen.
4 Für Kreisschullösungen gilt Artikel 3.

## Artikel 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Bildung von Kreisschulen
1 Vermag eine Gemeinde kein ausreichendes und zweckmässiges Schulangebot einzurichten oder zu erhalten, kann sie sich für das ganze Schulangebot oder für Teile davon mit einer oder mehreren Gemeinden zu einer Kreisschule zusammenschliessen.
2 Kreisschulen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zu begründen.
Ihre Statuten müssen mindestens Bestimmungen enthalten über: Name und
Sitz, Zweck, Schulangebot, Mitgliedschaft, Organisation, Mittel. Der Erziehungsrat erlässt ein Musterstatut.
3 Freiwillige Kreisschullösungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Erzwungene kann nur der Regierungsrat verfügen, nachdem er
die betroffenen Gemeinden angehört hat; sein Entscheid ist endgültig.
4 In einfachen Fällen kann der Regierungsrat den betroffenen Gemeinden
erlauben oder vorschreiben, statt eine Kreisschule zu bilden, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, der das gemeinsame Schulangebot
regelt. Der Vertrag muss, um gültig zu sein, vom Regierungsrat genehmigt
werden.

## Artikel 4 {#art_4}

Privatschulen
1 Der Erziehungsrat erteilt die Bewilligung, eine Privatschule zu führen, wenn
diese Schule:
a) eine Ausbildung und Erziehung gewährleistet, die jener an den öffentlichen Schulen gleichwertig sind
b) sich den Vorgaben des Bildungsgesetzes verpflichtet
2 Der Erziehungsrat kann mit der Bewilligung entsprechende Bedingungen
und Auflagen verbinden.
3 Im Übrigen sind das Bildungsgesetz und diese Verordnung für Privatschulen sinngemäss anzuwenden.
3 Gliederung der Volksschule

## Artikel 5 {#art_5}

Zyklen
1 Die Volksschule wird in drei Zyklen unterteilt:
a) Zyklus 1: Kindergarten und 1. und 2. Klasse der Primarstufe
b) Zyklus 2: 3. bis 6. Klasse der Primarstufe

## Artikel 6 c) Zyklus 3: Sekundarstufe I {#art_6}

Kindergarten
1 Kinder, die vor dem Eintritt in den obligatorischen Kindergarten ein freiwilliges Kindergartenjahr absolvieren, sind zum regelmässigen Besuch verpflichtet.
2 Die Schulleitung organisiert die jährliche Aufnahme der eintrittsberechtigten
Kinder.

## Artikel 7 {#art_7}

Zyklen 1 und 2
1 Die Klassen der Primarstufe können in ein- oder mehrklassigen Abteilungen geführt werden.
2 Kindergarten und Primarstufe können gemeinsam geführt werden.
3 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien dazu.

## Artikel 8 {#art_8}

Zyklus 3
1 Die Gemeinden oder Kreisschulen organisieren den Zyklus 3.
2 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den möglichen Schulmodellen.
3 Die ersten zwei Klassen des Gymnasiums sind in der Mittelschulverordnung geregelt.

## Artikel 9 {#art_9}

Schülerzahlen
1 Eine Abteilung darf auf die Dauer folgende Schülerzahlen nicht überschreiten:
a) Kindergartenstufe: 22
b) Primarstufe:
1. einklassige Abteilungen: 24
2. zweiklassige Abteilungen: 22
3. mehrklassige Abteilungen: 18
4. Gesamtschulen: 16
c) Sekundarstufe I:
1. einklassige Abteilungen: 24
2. zwei- und mehrklassige Abteilungen: 20
2 Klassen mit besonderen Organisationsformen zur Förderung von Schülerinnen und Schüler dürfen maximal 14 Schülerinnen und Schüler umfassen.
3 Für die Führung von anspruchsvollen Abteilungen steht ein Ressourcenpool zur Verfügung.
4 Die Dotierung des Ressourcenpools pro Schule setzt sich minimal zusammen aus einem Sockel von 10 Stellenprozent pro Schule und 0.1 Stellenprozenten pro Schülerin und Schüler.
5 Die Schulleitung weist die Ressourcen des Pools bedarfsgerecht einzelnen
Abteilungen zu.
6 Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien zu den Abteilungsgrössen und zum
Einsatz des Ressourcenpools.
4 Schulbesuch

## Artikel 10 {#art_10}

Rückstellung, vorzeitiger Eintritt
1 Der Eintritt in den Kindergarten kann im Interesse des Kinds um ein Jahr
vorverlegt oder aufgeschoben werden.
2 Die Schulleitung entscheidet nach Anhörung der Eltern und der Lehrperson.

## Artikel 11 {#art_11}

Freiwillige Verlängerung der Volksschule
1 Liegen besondere Gründe vor, wie Krankheit oder Repetitionen, können
Jugendliche auch nach Vollendung der Schulpflicht für die maximale Dauer
von zwei Jahren die Volksschule besuchen.
2 Ein freiwillig begonnenes Schuljahr ist in der Regel zu vollenden.

## Artikel 12 {#art_12}

Schulweg und Schülertransport
1 Für den Schulweg sind die Eltern verantwortlich, vorbehalten sind Massnahmen bei Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg.
2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen sind die konkreten
Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Schülerinnen und Schüler,
die Länge, die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des
Schulwegs.
3 Hat die Gemeinde oder die Kreisschulbehörde einen Mittagstisch eingerichtet, besteht kein Anspruch auf einen Transport vor dem Mittag nach Hause und nach dem Mittag zur Schule zurück.
4 Die Eltern können zur Besorgung des Schülertransports gegen Entschädigung verpflichtet werden, sofern ihnen der Transport möglich und zumutbar
ist.
5 Der Schulrat entscheidet über den Anspruch auf Schülertransport.
6 Die Schulleitung organisiert den Schülertransport.

## Artikel 13 {#art_13}

Erfüllungsort
1 Entscheiden sich die Gemeinden für einen besonderen Erfüllungsort der
Schulpflicht, entschädigt die entlastete Gemeinde die besondere Schulortsgemeinde nach den Richtlinien des Erziehungsrats.

## Artikel 14 {#art_14}

Privatschulunterricht
1 Die Eltern können ihre Kinder an staatlich anerkannten Privatschulen in der
Schweiz unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat schriftlich mit.
2 Die Eltern tragen die Kosten des Privatschulunterrichts.

## Artikel 15 {#art_15}

Förderungsmassnahmen
1 Zu den Förderungsmassnahmen zählen namentlich:
a) Prävention
b) Förderunterricht
c) Heilpädagogischer Förderunterricht
d) Deutsch als Zweitsprache
e) Begabtenförderung
f) Klassen mit besonderen Organisationsformen
2 Der Erziehungsrat regelt Umfang und Organisation der Förderungsmassnahmen in Richtlinien. Er legt fest, für welche Massnahmen ein Gutachten
des Schulpsychologischen Diensts vorliegen muss.
3 Die Schulen setzen die Förderungsmassnahmen nach einem von der zuständigen Direktion genehmigten lokalen Konzept um.

## Artikel 16 {#art_16}

Weitere Massnahmen
1 Können einzelne Schülerinnen und Schüler trotz Massnahmen der Besonderen Förderung nicht adäquat unterrichtet werden, so kann der Schulrat
nach Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst weitere pädagogische Massnahmen befristet anordnen.
5 Organisation der Schule

## Artikel 17 {#art_17}

Schuljahr
1 Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte und Ende August.
2 Der Erziehungsrat erlässt den Rahmenplan für das Schuljahr und die
Schulferien.
3 Gestützt auf den Rahmenplan und nach Rücksprache mit der Schulleitung
legt der Schulrat das Schuljahr und die Schulferien fest. Er teilt seinen Beschluss vor Beginn des neuen Schuljahrs der zuständigen Direktion mit.

## Artikel 18 {#art_18}

Unterrichtszeit
1 Die Unterrichtszeit verteilt sich auf die Wochentage Montag bis Freitag. Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anspruch auf wöchentlich mindestens
einen schulfreien Nachmittag.
2 Die Gemeinden regeln die Unterrichtszeit im Zyklus 1 und 2 in Form von
Blockzeiten.
3 Die Blockzeiten umfassen den Vormittag und dauern mindestens 180 Minuten. Der Erziehungsrat erlässt Richtlinien. Er kann in begründeten Fällen
besondere Regelungen bewilligen.

## Artikel 19 {#art_19}

Absenzen
1 Als Absenz gilt die nicht voraussehbare beziehungsweise nicht bewilligte
Abwesenheit von der Schule.
2 Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen.
3 Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen begründet werden, gelten als
unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung. Die
Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen der Schulleitung.
4 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

## Artikel 20 {#art_20}

Beurlaubung
1 Als Beurlaubung gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule von mindestens einem Schulhalbtag.
2 Beurlaubungsgesuche sind zu begründen und den Lehrpersonen frühzeitig
einzureichen. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Beurlaubungen.
3 Zuständig, Beurlaubung zu erteilen, sind:
a) die Lehrperson für höchstens sechs Schulhalbtage pro Schuljahr
b) die Schulleitung für höchstens zwei Schulwochen pro Schuljahr
4 Der Schulrat kann zudem eine Selbstdispensation durch die Eltern beschliessen, jedoch höchstens vier Schulhalbtage pro Schuljahr.
5 Der Erziehungsrat erlässt nähere Bestimmungen.

## Artikel 21 {#art_21}

Langzeiturlaub
1 Der Schulrat bewilligt Urlaube, die länger als zwei Schulwochen dauern,
als Teil der Schulpflicht mit Bedingungen und Auflagen.
2 Der Langzeiturlaub kann bewilligt werden, wenn:
a) die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler gefördert
wird
b) der Urlaub zusammen mit den Erziehungsberechtigten verbracht wird
c) das Urlaubsprogramm in den Grundzügen vorliegt
d) die mit der Klassenlehrperson abgesprochenen Unterrichtsinhalte
während des Urlaubs selbstständig erarbeitet werden
e) keine in der Person der Schülerinnen und Schüler liegende besondere Gründe dem Urlaub entgegenstehen
3 Verstösse gegen die Bedingungen und Auflagen können gebüsst werden.

## Artikel 22 {#art_22}

Stundentafel und Stundenplan
1 Der Erziehungsrat räumt in der Stundentafel die für den konfessionellen
Religionsunterricht der Landeskirchen erforderliche Zeit ein.
2 Die Schulleitung genehmigt die Stundenpläne.
3 Die kantonale Schulaufsicht überprüft die Stundenpläne.

## Artikel 23 {#art_23}

Zeugnis, Promotion und Übertrittsverfahren
1 Der Erziehungsrat regelt auf Reglementsstufe die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt in die nächsthöhere Stufe.

## Artikel 24 {#art_24}

Lehrmittel
1 Die zuständige Direktion betreibt den Lehrmittelverlag, der den Zugang zu
den Lehrmitteln sicherstellt. Sie kann diese Aufgabe Dritten übertragen. Allfällige Gewinne aus dem Lehrmittelverlag sind im Interesse der offiziellen
Lehrmittel zu verwenden.
2 Die zuständige Direktion führt ein Verzeichnis der offiziellen Lehrmittel.
3 Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen mit Lehrmitteln ausgerüstet
sind.
6 Dienste

## Artikel 25 {#art_25}

Schulsozialarbeit
1 Der Erziehungsrat regelt die Ausgestaltung der Schulsozialarbeit durch
Weisungen.

## Artikel 26 {#art_26}

Schulpsychologischer Dienst: Ziele und Aufgaben
1 Der Schulpsychologische Dienst:
a) berät Eltern, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Schulbehörden, Schulsozialarbeitende und Schulleitungen bei erzieherischen,
psychischen und schulischen Problemen von Schülerinnen und
Schülern
b) klärt als zentrale Stelle Schuleignung, Sonderschulbedürftigkeit sowie
Lern-, Leistungs- und Verhaltensbeeinträchtigungen bei Schülerinnen
und Schülern ab und empfiehlt oder beantragt geeignete Massnahmen
c) führt Potenzialanalysen zur kognitiven und zur sozial-emotionalen
Entwicklung durch und empfiehlt oder beantragt geeignete Massnahmen
d) nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Sonderpädagogikkonzept
wahr
e) informiert, begleitet und unterstützt Systembeteiligte bedarfsgerecht
und allparteilich
f) arbeitet mit den Aufsichtsorganen, Behörden, Schulleitungen, kantonalen und ausserkantonalen Spezialdiensten, fachärztlichen Diensten, mit Beratungsstellen und dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst zusammen
g) nimmt die im kantonalen Konzept zur Bewältigung von Krisen an den

## Artikel 27 Urner Schulen definierten Aufgaben wahr {#art_27}

Schulpsychologischer Dienst: Ausführungsbestimmungen
1 Die kantonalen Behörden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausführungsbestimmungen.

## Artikel 28 {#art_28}

Schulpsychologischer Dienst: Aufsicht
1 Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Aufsicht der zuständigen
Direktion1)).

## Artikel 29 {#art_29}

Schulmedizinischer Dienst: Ziele und Aufgaben
1 Ziel des Schulmedizinischen Diensts ist, die physische und psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu erhalten und zu fördern. Gesundheitliche Gefahren und Beeinträchtigungen sollen möglichst frühzeitig erkannt und die Ausbreitung von Krankheiten verhindert werden.
2 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist zusammen mit den Gemeinden
und den zuständigen kantonalen Organen für die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an Schulen zuständig. Sie oder er sorgt für
die notwendigen epidemiologischen Abklärungen und wirkt bei der Durchführung von Massnahmen mit.
3 Der Schulmedizinische Dienst sorgt für die Durchführung der schulmedizinischen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler.
4 Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden jährlich durchgeführt.

## Artikel 30 {#art_30}

Schulmedizinischer Dienst: Impfungen
1 Impfungen durch den Schulmedizinischen Dienst sind freiwillig und dürfen
nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern vorgenommen werden.
1) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 31 {#art_31}

Schulmedizinischer Dienst: Schulausschluss und Schliessungen
1 Schülerinnen und Schüler mit übertragbaren Krankheiten können durch die
Schulleitung vorübergehend vom Schulbesuch vor Ort ausgeschlossen werden.
2 Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder
dem Kantonsarzt über die Schliessung einzelner Abteilungen.
3 Der Schulrat entscheidet nach Rücksprache mit der Kantonsärztin oder
dem Kantonsarzt über die Schliessung von Schulhäusern.
4 Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung des Fernunterrichts
und die Pflicht zur Teilnahme.

## Artikel 32 {#art_32}

Schulmedizinischer Dienst: Schulmedizinische Kommission
1 Der Erziehungsrat wählt eine Schulmedizinische Kommission und kann
dieser Aufgaben übertragen.

## Artikel 33 {#art_33}

Schulmedizinischer Dienst: Ausführungsbestimmungen
1 Der Erziehungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## Artikel 34 {#art_34}

Schulmedizinischer Dienst: Kosten
1 Die Gemeinden tragen die Kosten des Schulmedizinischen Diensts.
2 Die schulmedizinischen Untersuchungen sind für die Eltern unentgeltlich,
soweit sie im Rahmen der vom Erziehungsrat erlassenen Ausführungsbestimmungen erfolgen.

## Artikel 35 {#art_35}

Schulmedizinischer Dienst: Aufsicht
1 Der Schulmedizinische Dienst untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion2)).
2) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 36 {#art_36}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Ziele und Aufgaben
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist eine kantonale Fachstelle
und:
a) dient der Information und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie beteiligter Dritter wie Eltern und schulisches Personal im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums
b) unterstützt die Lehrpersonen und das weitere schulische Personal
Zyklus 3 bei der Berufs-, Schul- und Studienwahlvorbereitung der
Schülerinnen und Schüler
c) unterstützt Jugendliche im Bewerbungsprozess
d) arbeitet mit den Betrieben, den Organisationen der Arbeitswelt und
mit den Bildungsinstitutionen aller Stufen zusammen
e) stimmt das Leistungsangebot mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration ab
f) betreibt ein Berufsinformationszentrum und führt Informationsveranstaltungen sowie Schulungen mit den Beteiligten durch

## Artikel 37 {#art_37}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Ausführungsbestimmungen
1 Die kantonalen Behörden erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausführungsbestimmungen.

## Artikel 38 {#art_38}

Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung: Aufsicht
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung untersteht der Aufsicht der zuständigen Direktion3)).
3) Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7 Eltern, Schülerinnen und Schüler
7.1 Eltern

## Artikel 39 {#art_39}

Rechte der Eltern
1 Die Eltern haben Anspruch darauf:
a) vom Schulrat, von der Schulleitung und von den Lehrpersonen alle
Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung der elterlichen Rechte
und Pflichten notwendig sind
b) in die beurteilten Leistungen des Kindes Einblick zu nehmen
c) Gespräche mit der Lehrperson führen zu können
d) über Schulausfälle frühzeitig informiert zu werden
e) zu einer Elternzusammenkunft pro Schuljahr eingeladen zu werden
f) zu schulinternen Entwicklungen, die für sie von besonderem Interesse sind, angehört zu werden

## Artikel 40 g) über Reformen rechtzeitig informiert zu werden {#art_40}

Pflichten der Eltern
1 Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von schulischen Anordnungen anzuhalten.
2 Die Eltern:
a) stehen der Lehrperson, der Schule und den Schuldiensten für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung
b) informieren über Kind und Familie, soweit es der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert
c) unterstützen Lehrperson und Schule in Bildung und Erziehung sowie
bei der Umsetzung schulischer Massnahmen
d) tragen zur Wahrung des Schulfriedens bei
7.2 Schülerinnen und Schüler

## Artikel 41 {#art_41}

Rechte der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht:
a) im Rahmen der Promotionsordnung und des Übertrittsverfahrens bei
der Wahl des Schultyps angehört zu werden

## Artikel 42 b) sich im Schulalltag angemessen einbringen zu können {#art_42}

Pflichten der Schülerinnen und Schüler
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und
Mitschülern sowie den Lehrpersonen und weiteren im Schulbetrieb tätigen
Personen mit Achtung und Wertschätzung zu begegnen.

## Artikel 43 {#art_43}

Schülerinnen- und Schülerrat
1 Die Schülerinnen und Schüler können einen Schülerinnen- und Schülerrat
einrichten.
2 Die Schule unterstützt die Einführung eines Schülerinnen- und Schülerrats
und regelt Kompetenzen und Zuständigkeiten.

## Artikel 44 {#art_44}

Disziplinarmassnahmen
1 Die Lehrperson ist für folgende Disziplinarmassnahmen zuständig:
a) Ermahnung der Schülerin oder des Schülers
b) mündliche oder schriftliche Verwarnung der Schülerin oder des Schülers
c) zusätzliche sinnvolle Arbeit zu Hause
d) zusätzliche sinnvolle Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit nach Orientierung der Eltern
e) kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht mit Verbleib im Schulhaus
f) Wegweisung vom Unterricht für den laufenden Schultag nach Orientierung der Eltern
g) Ausschluss aus laufenden besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen nach Orientierung der Eltern
2 Die Schulleitung trifft folgende Disziplinarmassnahmen:
a) schriftliche Verwarnung zuhanden der Eltern
b) präventiver Ausschluss aus besonderen Schulveranstaltungen wie
insbesondere Lagern oder Projektwochen unter Anordnung einer
sinnvollen Beschäftigung
c) Wegweisung vom Unterricht für maximal fünf Schultage nach Orientierung der Eltern
3 Disziplinarische Massnahmen der Schulleitung und der Lehrpersonen gelten als Realakt.
4 Der Schulrat verfügt folgende Disziplinarmassnahmen:
a) Androhung eines Ausschlusses von der Schule
b) befristeter Ausschluss von mehr als fünf Tagen aus der Schule
c) endgültiger Ausschluss aus der Schule
8 Schulisches Personal
8.1 Lehrpersonen, Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen

## Artikel 45 und Fachkräfte für Therapie {#art_45}

Lehrdiplome und Studienabschlüsse
1 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Lehrdiplome und Studienabschlüsse
als ausreichende Ausbildung für den Unterricht an den Volksschulen im
Kanton anerkannt werden. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des
Schulkonkordats.

## Artikel 46 {#art_46}

Lehrbewilligung
1 Die Anstellungsbehörde prüft die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche
Eignung der Lehrperson und stellt das Gesuch um eine Lehrbewilligung.
2 Die zuständige Direktion erteilt die Lehrbewilligung befristet oder unbefristet.
3 Personen ohne anerkanntes Lehrdiplom erhalten in begründeten Fällen eine befristete Lehrbewilligung.

## Artikel 47 {#art_47}

Anstellungsverhältnis
1 Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich sinngemäss nach
den Vorschriften der Personalverordnung und deren Ausführungsbestimmungen, soweit die besondere Gesetzgebung oder der Regierungsrat nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat regelt die Besoldung für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter.
3 Für die Berechnung der Dienstaltersgeschenke im Sinn von Artikel 49 der
Personalverordnung, sind die als Lehrperson im Kanton Uri geleisteten
Dienstjahre zu berücksichtigen.

## Artikel 48 {#art_48}

Arbeitszeit
1 Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der
kantonalen Angestellten gemäss Artikel 29 der Personalverordnung.
2 Der Regierungsrat regelt auf Antrag des Erziehungsrats die Verteilung der
Arbeitszeit innerhalb des Jahrs und auf die Arbeitsfelder im Berufsauftrag.

## Artikel 49 {#art_49}

Rechte der Lehrperson
1 Die Lehrperson hat das Recht:
a) im Rahmen des Lehrplans, der Vorgaben des Erziehungsrats und der
pädagogischen Ausrichtung der Schule die Lehrmethoden zu wählen
b) für ihre Schulführung durch die Schulleitung beurteilt zu werden
c) sich weiterzubilden und beraten zu lassen
d) im gesetzlichen Rahmen für ihre Weiterbildung finanziell unterstützt
zu werden
e) bei der Gestaltung des Schulbetriebs und bei der Weiterentwicklung
der Schule angehört zu werden
f) im Lehrkörper eine Vertretung zu bestimmen und diese mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften einer Schulratssitzung zu delegieren
g) in wichtigen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, direkt oder
über ihre Berufsorganisation angehört zu werden
2 Eine Vertretung der Lehrerschaft hat in beratender Funktion Einsitz im Erziehungsrat.

## Artikel 50 {#art_50}

Pflichten der Lehrperson
1 Die Pflichten der Lehrpersonen richten sich nach den gesetzlichen Zielen
und werden konkretisiert durch diese Verordnung, Lehrpläne, den Berufsauftrag, Leitbilder und Pflichtenhefte in den Schulgemeinden sowie Weisungen
der zuständigen Organe.
2 Der Erziehungsrat erlässt den Berufsauftrag.

## Artikel 51 {#art_51}

Weiterbildung
1 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften zur Weiterbildung der Lehrpersonen.
2 Die zuständige Direktion kann Lehrpersonen zu Weiterbildungen und zum
Besuch von Veranstaltungen verpflichten.

## Artikel 52 {#art_52}

Beratung
1 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Beratung des pädagogischen Personals.
2 Die zuständige Direktion sorgt für ein bedarfsgerechtes Beratungsangebot.
8.2 Weiteres Personal

## Artikel 53 {#art_53}

Assistenzpersonal
1 Zum Assistenzpersonal zählen namentlich persönliche Assistentinnen und
Assistenten, Klassenassistentinnen und assistenten, Praktikantinnen und
Praktikanten, Instruktorinnen und Instruktoren für die Schulzahnpflege, Personen der schulergänzenden Betreuung und Personen zur Unterstützung im
Schwimmunterricht.
2 Die Anstellungsbedingungen des Assistenzpersonals richten sich nach
kommunalem Recht.
3 Der Erziehungsrat kann Vorgaben zu Aufgaben, Qualifikation und Anstellungsbedingungen erlassen.
9 Schulinstanzen
9.1 Gemeindeinstanzen

## Artikel 54 {#art_54}

Schulrat
1 Der Schulrat führt zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jährlich mindestens
einen Schulbesuch oder einen Austausch mit den Lehrpersonen durch.
2 Die Schulleitung ist mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrats
beizuziehen.

## Artikel 55 {#art_55}

Zuständigkeiten
1 Soweit die Gemeindeordnung diese Aufgabe nicht einem anderen Organ
überträgt, hat der Schulrat namentlich:
a) die Verantwortung für die Leitung des Schulwesens in der Gemeinde
wahrzunehmen
b) die Aufträge der Gemeindeversammlung und der kantonalen Behörden im Schulwesen zu vollziehen
c) die Lehrpersonen und die Schulleitung zu wählen
d) die Geschäfte der Gemeindeversammlung über das Schulwesen vorzubereiten und zu vertreten
e) die Amtsführung, der Schulleitung und des Personals der Schulverwaltung zu beaufsichtigen
f) die Erfüllung der Schulpflicht zu beaufsichtigen
g) die dem Schulwesen dienenden Bauten, Anlagen und Einrichtungen
zu verwalten
2 Der Schulrat kann einzelne Aufgaben an die Schulleitung delegieren.

## Artikel 56 {#art_56}

Schulleitung
1 Der Schulrat regelt Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der
Schulleitungen in einem Funktionsbeschrieb.
2 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Schulleitung.
9.2 Kantonale Instanzen

## Artikel 57 {#art_57}

Kantonale Schulaufsicht
1 Die kantonale Schulaufsicht wird durch die zuständige Direktion wahrgenommen.
2 Missstände werden der zuständigen Stelle gemeldet.
3 Der Erziehungsrat erlässt nähere Vorschriften.
10 Schlussbestimmungen

## Artikel 58 {#art_58}

Vollzug
1 Der Regierungsrat und, im Rahmen seiner Zuständigkeit, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.
2 Der Regierungsrat entscheidet Streitigkeiten über behördliche Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen:
a) Gemeinderat und Schulrat
b) zwei oder mehreren Gemeinden
c) Gemeinde und Erziehungsrat
d) zuständiger Direktion und Erziehungsrat
3 Der Entscheid des Regierungsrats ist endgültig. Die Bestimmungen der
Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege gelten sinngemäss.

## Artikel 59 {#art_59}

Übergangsbestimmungen
1 Für die Festlegung der Arbeitszeit und die Berechnung eines Vollpensums
gemäss Artikel 48 kann in den Schuljahren 2026/2027 und 2027/2028 noch
das alte Recht angewandt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
27.05.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-07
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 27.05.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-07
