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title: "Bootsplatzverordnung (BPV)"
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# Bootsplatzverordnung (BPV)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze im
Eigentum der Stadt Thun.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen gilt die Verordnung
für alle Arten von Bootsliegeplätzen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Als Bootsliegeplätze gelten
a Wasserplätze,
b Überwinterungsplätze und
c Trockenplätze.
2 Die Wasser- und Trockenplätze stehen ganzjährig zur Verfügung.3
3 Die Überwinterungsplätze stehen vom 1. November bis 31. März zur
Verfügung.3
2. Zuständigkeit und Mietverhältnis

## Art. 3 {#art_3}

1 Das Amt für Bildung und Sport (ABS) ist zuständig für die Bewirtschaftung der Bootsliegeplätze im Eigentum der Stadt Thun.
2 Es kann in Absprache mit dem Amt für Stadtliegenschaften Hafenordnungen sowie Benutzungsordnungen für die Bootsliegeplätze erlassen.3
3 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das ABS die Saisondauer für die
Überwinterungsplätze anpassen.3
1 Mit Revision vom 20.12.2023 (GRB Nr. 1003, in Kraft seit 1.1.2024)
2 SSG 101.1
3 Fassung vom 20.12.2023
Geltungsbereich
Begriffe
Zuständigkeit
2 767.22

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Mietverhältnis ist privatrechtlicher Natur. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des achten Titels (Die Miete) des schweizerischen
Obligationenrechts (OR).1
2 Folgende besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten:
a Die Mieterinnen und Mieter verpflichten sich, den Bootsliegeplatz während der gesamten Mietdauer mit dem eigenen Boot zu belegen.2
b Sie verpflichten sich, das Boot in der Zeit zwischen 1. April und 30. November regelmässig zu nutzen (Gebrauchspflicht).2
c Das ABS kann die Einhaltung der Gebrauchspflicht überprüfen. Vorbehalten bleibt das Datenschutzrecht.
d Eine vorzeitige Rückgabe der Mietsache nach Artikel 264 OR ist nicht
gestattet.
e Untermiete ist nur mit schriftlicher Einwilligung des ABS gestattet.
f Das ABS kann das Mietverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn die Mieterin
oder der Mieter den Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Bestimmungen über Ein- oder Auswasserungstermin, Gebrauchspflicht oder
Untermiete missachtet oder offensichtlich die Vorschriften über die Zuteilung der Bootsliegeplätze umgeht.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das ABS schliesst mit der Halterin oder dem Halter gemäss Schiffsausweis einen schriftlichen Mietvertrag ab.
2 Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, dem ABS den aktuellen
Schiffsausweis vorzulegen.
3 Bei Haltergemeinschaften ist die im Schiffsausweis als Halterin oder
Halter eingetragene Person Vertragspartnerin oder Vertragspartner.
4 Die übrigen Mitglieder einer Haltergemeinschaft werden im Mietvertrag aufgeführt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Mietvertrag für Wasser- und Trockenplätze ist in der Regel unbefristet und kann mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden.
2 Der Mietvertrag für Überwinterungsplätze gilt in der Regel für eine Saison.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Mietzinse sowie die Kosten für Zusatzdienstleistungen richten sich
nach Anhang 1 dieser Verordnung.
1 SR 220
2 Fassung vom 20.12.2023
Mietverhältnis
Mietvertrag
Mietdauer
Mietzinse
3 767.22
2 Die Stadt Thun zahlt die kantonale Konzessionsabgabe für die Sondernutzung von öffentlichen Gewässern1 und verrechnet sie gemäss Anhang 1 an die Mieterinnen und Mieter weiter.
3 Die Mehrwertsteuer ist zum jeweils gültigen Satz zusätzlich geschuldet.2
4 Personen ohne Wohnsitz in Thun bezahlen für Wasser- und Überwinterungsplätze einen Zuschlag auf den Mietzinsen.2

## Art. 9 Art. 8…3 {#art_9}

1 Das ABS ist berechtigt, bei vorschrifts- oder vertragswidriger Belegung
des Bootsliegeplatzes nach vorgängiger schriftlicher Mahnung das Boot
auf Kosten und Gefahr der Mieterin oder des Mieters auszuwassern respektive vom Trocken- oder Überwinterungsplatz zu entfernen, sicherzustellen und wenn nötig zu entsorgen.
2 Übernimmt die Mieterin oder der Mieter trotz schriftlicher Aufforderung
das Boot nicht innert der gesetzten Frist in eigene Obhut, trifft das ABS
die notwendigen Massnahmen, um einen finanziellen Schaden aus der
Sicherstellung abzuwehren.
3 Ein allfälliger Erlös aus der Veräusserung des Boots wird zur Deckung
der Forderungen aus dem Mietvertrag und den der Mieterin oder dem
Mieter in Rechnung gestellten Sicherstellungkosten verwendet.

## Art. 10 {#art_10}

1 Das Mietverhältnis verschafft keinen Anspruch auf einen bestimmten
Wasserstand.
2 Das ABS trägt keine Verantwortung für die Beschaffenheit von Ufer,
Uferbewuchs und Seegrund.
3 Natürliche Einschränkungen wie Seegrasbewuchs, Eisbildung oder
Untiefen bilden keinen Mangel an der Sache.2
4 Das ABS kann Bootsliegeplätze vorübergehend oder dauernd aufheben, entziehen oder neu zuteilen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
1 siehe: Verordnung vom 24. Oktober 1990 über die Erhebung von Abgaben bei gesteigertem Gemeingebrauch oder Sondernutzung von öffentlichen Gewässern (AGSGV;
BSG 767.25)
2 Fassung vom 20.12.2023
3 Aufgehoben am 20.12.2023
Sicherstellung von
Booten
Einschränkungen
4 767.22
3. Vergabe- und Zuteilungsordnung

## Art. 11 {#art_11}

1 Das ABS führt eine Warteliste für Wasserplätze.
2 Auf die Warteliste aufgenommen wird, wer das vollständig ausgefüllte
und unterzeichnete Formular beim ABS eingereicht hat.

## Art. 12 {#art_12}

1 Innerhalb der Warteliste teilt das ABS neue oder freigewordene Wasserplätze nach folgender Zuteilungsordnung zu:
a Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Thun, die über keinen
Bootsliegeplatz verfügen,
b Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Thun, die bereits über einen
nicht von der Stadt verwalteten Bootsliegeplatz in bernischen Gewässern oder über einen Bootsliegeplatz in einem anderen Kanton verfügen,
c übrige Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Bern,
d Einwohnerinnen und Einwohner anderer Kantone.
2 Innerhalb der Zuteilungsordnung erfolgt die Zuteilung nach folgenden
Kriterien
a Bootsmasse sowie
b ununterbrochene Dauer des Wartelisteneintrags.
3 Innerhalb einer Zuteilungskategorie nach Absatz 1 kann das ABS
emissionsfreie Boote für Wasserplätze bevorzugen.

## Art. 13 {#art_13}

Das ABS kann Bewerberinnen und Bewerber von der Zuteilung ausschliessen, wenn ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der
Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt werden musste.

## Art. 14 {#art_14}

1 Werden Bootsliegeplätze im öffentlichen Interesse vorübergehend
oder dauernd aufgehoben und wird den Mieterinnen oder Mietern deshalb gekündigt, kann das ABS diesen nach Möglichkeit neue oder freigewordene Bootsliegeplätze ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann das ABS Bootsliegeplätze ausserhalb der Zuteilungsordnung vermieten, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
3 In begründeten Fällen kann das ABS auf schriftliches Gesuch hin einen Abtausch von städtischen Bootsliegeplätzen unter Mieterinnen und
Mietern bewilligen.
1 Fassung vom 20.12.2023
Warteliste
Zuteilung
Ausschluss
Vermietung ausserhalb der Zuteilungsordnung
5 767.22

## Art. 15 {#art_15}

1 Bei einem Halterwechsel überträgt das ABS das Mietverhältnis auf Antrag auf1
a die Ehepartnerin oder den Ehepartner,
b die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner,
c die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner,
d die Kinder oder
e ein im Mietvertrag aufgeführtes Mitglied der Haltergemeinschaft, sofern die Person seit mindestens fünf Jahren Mitglied der Haltergemeinschaft ist.1
2 Ist die Mieterin oder der Mieter verstorben und übernimmt eine der in
Absatz 1 aufgeführten Personen die Haltereigenschaft am Boot, überträgt das ABS das Mietverhältnis auf Antrag auf diese Person.
3 Wechselt das Eigentum an einem Boot infolge Zwangsvollstreckung
oder güterrechtlicher Auseinandersetzung, überträgt das ABS das Mietverhältnis auf Antrag auf die neue Halterin oder den neuen Halter.
4 Das ABS kann die Übertragung des Mietverhältnisses aus wichtigen
Gründen verweigern. Wichtige Gründe liegen unter anderem vor, wenn
Anhaltspunkte bestehen, dass mit der Übertragung die Vorschriften über
Vergabe und Zuteilung der Bootsliegeplätze umgangen werden sollen,
ein Boot nicht regelmässig genutzt wird oder mit der neuen Halterin oder
dem neuen Halter ein früheres Mietverhältnis wegen Nichteinhaltens der
Bestimmungen dieser Verordnung gekündigt wurde.
5 Die Übertragung kann unter Festlegung von Auflagen und Bedingungen erfolgen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

1 Diese Verordnung ist ab Inkrafttreten auf alle bestehenden Mietverhältnisse anwendbar.
2 Das ABS stellt den Mieterinnen und Mietern von Wasser- und Trockenplätzen innerhalb Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung

## Art. 17 neue Mietverträge zur Unterschrift zu.1 {#art_17}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Thun, 9. Dezember 2020 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
1 Fassung vom 20.12.2023
Übertragung des
Mietverhältnisses
Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmung
6 767.22
Anhang 1
Mietzinse für Bootsplätze und Gebühren1
1. Wasserplätze: pro Sommersaison (1. April - 30. November) und Platz
Breite
Länge
bis 1,50 m
bis 4,00 m
1,51 bis 2.00 m
4,01 bis 5.00 m
2,01 bis 2,50 m
5,01 bis 6,00 m
2,51 bis 2,80 m
6,01 bis 8,00 m
darüber
darüber
CHF CHF CHF CHF CHF
Ruderboot
Segelboot
Motorboot
160.00
310.00
460.00
190.00
420.00
610.00
230.00
540.00
770.00
270.00
650.00
910.00
310.00
770.00
1'070.00
Ruderboot
Segelboot
Motorboot
130.00
260.00
380.00
160.00
350.00
510.00
190.00
450.00
640.00
220.00
540.00
760.00
260.00
640.00
890.00
Ruderboot
Segelboot
Motorboot
110.00
220.00
310.00
130.00
290.00
410.00
160.00
360.00
510.00
180.00
440.00
620.00
220.00
510.00
720.00
Zuschlag für nicht in Thun wohnhafte Personen gemäss Artikel 7 Absatz 4: 50 Prozent.
2. Wasserplätze: pro Wintersaison (1. Dezember - 31. März) und Platz
Breite
Länge
bis 1,50 m
bis 4,00 m
1,51 bis 2.00 m
4,01 bis 5.00 m
2,01 bis 2,50 m
5,01 bis 6,00 m
2,51 bis 2,80 m
6,01 bis 8,00 m
darüber
darüber
CHF CHF CHF CHF CHF
Ruderboot
Segelboot
Motorboot
80.00
155.00
230.00
95.00
210.00
305.00
115.00
270.00
380.00
135.00
325.00
455.00
155.00
385.00
535.00
Ruderboot
Segelboot
Motorboot
65.00
130.00
190.00
80.00
175.00
255.00
95.00
225.00
320.00
110.00
270.00
380.00
130.00
320.00
445.00
Ruderboot
Segelboot
Motorboot
55.00
110.00
155.00
65.00
145.00
205.00
80.00
180.00
255.00
90.00
220.00
310.00
110.00
255.00
360.00
Zuschlag für nicht in Thun wohnhafte Personen gemäss Artikel 7 Absatz 4: 50 Prozent.
3. Zuschläge für die kantonale Konzessionsabgabe: pro Jahr und Wasserplatz
Breite
Länge
bis 1,50 m
bis 4,00 m
1,51 bis 2.00 m
4,01 bis 5.00 m
2,01 bis 2,50 m
5,01 bis 6,00 m
2,51 bis 2,80 m
6,01 bis 8,00 m
darüber
darüber
CHF CHF CHF CHF CHF
Zuschlag 85.00 141.00 211.00 316.00 422.00
Pauschalzuschlag 117.00
4. Gästeplätze: pro Platz
bis 4 Stunden pro Stunde CHF 5.00
ab 4 Stunden bis 24 Stunden pauschal CHF 35.00
bis drei Tage pro Tag CHF 50.00
1 Fassung vom 20.12.2023
Lachenkanal
Pfaffenbühl-Steg,
TYC-Damm,
Campingplatz
Lachengraben,
Pfaffenbühl-Mauer,
Sonnmatt-, Libellen-, Hechtweg
Lachenkanal
Pfaffenbühl-Steg,
TYC-Damm,
Campingplatz
Lachengraben,
Pfaffenbühl-Mauer,
Sonnmatt-, Libellen-, Hechtweg
1. Zuschlag für
Wasserplatz
2. Zuschlag für die
gemeinsam genutzte Verkehrsfläche
7 767.22
5. Trockenplätze: pro Jahr und Platz
Sporthalle Lachen CHF 640.00
Strandbad CHF 360.00
6. Überwinterung: pro Saison (1. November - 31. März) und Platz
bis 6 m Länge CHF 200.00
über 6 m Länge CHF 300.00
Zuschlag für nicht in Thun wohnhafte Personen gemäss Artikel 7 Absatz 4: 50 Prozent
7. Kranzüge Ein- und Auswasserung
bis 2.3 t Gewicht CHF 180.00
über 2.3 t Gewicht CHF 230.00
über 3.0 t Gewicht CHF 300.00
8. Dienstleistungen Lachenkanal
Strombezug: Die Fachstelle Sport, 033 225 89 58 (Bürozeiten) vergibt
Zahlencodes oder Karten für die Freischaltung der Elektrosteckdosen.
jährliche Abrechnung nach
effektivem Verbrauch
(mind. CHF 10.00)
Gebrauchswasserbezug auf den Schwimmstegen kostenlos
Benutzung Servicestelle (Fäkalienabsaugen und Frischwasserbezug) pro zwei Minuten CHF 2.00
