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title: "Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 6
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# Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## § 1 {#par_1}

Beitritt
1 Der Kanton Basel-Stadt tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.

## § 2 {#par_2}

Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB)
1 Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien kann das Kriterium «Verlässlichkeit des
Preises» berücksichtigt werden.

## § 3 {#par_3}

Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.

## § 4 {#par_4}

Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren
massgebenden Auftragswert zulässig.

## § 5 {#par_5}

Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbesondere ermächtigt:
a) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen;
b) die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB);
c) die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen
bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 – 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und
2 IVöB;
d) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
e) ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen;
f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen gemäss Art. 51
Abs. 1 IVöB zu delegieren;
g) die für den einheitlichen Vollzug und die Auskunftserteilung sowie Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
1) SG 111.100
Submission 914.200
h) die kantonalen Stellen für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei
Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die
Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der
Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1 – 3 IVöB
zu bestimmen;
i) im Rahmen der staatsvertraglichen Verpflichtungen Bestimmungen zu erlassen, um die
Interessen bestimmter Personengruppen oder andere wichtige Themen, insbesondere die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie den Klima- und Umweltschutz,
bei öffentlichen Beschaffungen zu fördern;
j) Gebühren zu erheben.

## § 6 {#par_6}

Erklärungen, Änderungen, Rechtskraft
1 Der Regierungsrat erklärt den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ
gemäss Art. 63 IVöB.
2 Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ
rechtskräftig.
3 Der Regierungsrat ratifiziert Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind.
Ansonsten bedürfen Änderungen der IVöB sowie der Austritt daraus der Zustimmung des Grossen Rates.
4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 auszutreten, wenn sämtliche Kantone der revidierten IVöB beigetreten sind.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und der Regierungsrat bestimmt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2)
2) In Kraft getreten am 1. Februar 2024
Submission 914.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.06.2022 01.02.2024 Erlass Erstfassung KB 25.06.2022
Submission 914.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.06.2022 01.02.2024 Erstfassung KB 25.06.2022
