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title: "Gesetz über die Anerkennung der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg"
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provisions: 7
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# Gesetz über die Anerkennung der israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg

## Art. 1 {#art_1}

Anerkennung
1 Der Staat erkennt der israelischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg eine öffentlich-rechtliche Stellung zu.
2 Die israelitische Kultusgemeinde bildet eine kantonale Körperschaft mit
eigener Rechtspersönlichkeit.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation
1 Die israelitische Kultusgemeinde organisiert sich selbständig.
2 Sie gibt sich ein Statut, das von der Mitgliederversammlung der Kultusgemeinde anzunehmen ist. Das Statut und seine Änderungen können erst nach
ihrer Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft treten.

## Art. 3 {#art_3}

Mitglieder
1 Das Statut bestimmt die Bedingungen für die Zugehörigkeit zur israelitischen Kultusgemeinde. Es regelt in den Schranken von Artikel 49 der Bundesverfassung 1) auch die Modalitäten des Austritts.
1) SR 101
193.1

## Art. 4 {#art_4}

Steuern
1 Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse kann die israelitische Kultusgemeinde auf dem Einkommen und dem Vermögen der natürlichen Personen
israelitischer Konfession Steuern erheben.
2 Der Steuerfuss darf Fr. 0.20 je Franken Kantonssteuer nicht übersteigen.
3 Die Kultusgemeinde erhebt keine Steuern von den juristischen Personen
und erhält keinen Anteil der kantonalen Quellensteuer. Sie kommt hingegen
in den Genuss eines Ausgleichs von seiten des Staates, dessen Einzelheiten
der Staatsrat nach Anhören der Kultusgemeinde festsetzt.

## Art. 5 {#art_5}

Ergänzendes Recht
1 Für die übrigen Belange ist die israelitische Kultusgemeinde einer kirchlichen Körperschaft im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen
den Kirchen und dem Staat 2) gleichgestellt und untersteht in dieser Hinsicht
jenem Gesetz, soweit die Natur der Sache dem nicht entgegensteht.

## Art. 6 {#art_6}

Annahme des ersten Statuts
1 Das erste Statut der israelitischen Kultusgemeinde wird nach dem Verfahren
für die Änderung der gegenwärtigen Statuten der Kultusgemeinde angenommen.
2 Das Recht zur Teilnahme an der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung steht allen Aktivbürgern israelitischer Konfession mit Wohnsitz im Kanton zu. Die Versammlung wird durch persönliche Anzeige an die
Mitglieder der Kultusgemeinde sowie durch Veröffentlichung im Amtsblatt
einberufen.
3 Die Generalversammlung entscheidet über Streitigkeiten betreffend ihre Zusammensetzung; vorbehalten bleibt die Beschwerde, die innert dreissig Tagen beim Kantonsgericht zu erheben ist.
4 Die israelitische Kultusgemeinde verfasst ihr Statut innert fünf Jahren seit
Inkrafttreten dieses Artikels. Auf ihr Gesuch kann der Staatsrat die Frist um
höchstens drei Jahre verlängern.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, zuerst der Übergangsregelung
(Art. 6), dann der ordentlichen Regelung des Gesetzes. 3)
2) SGF 190.1
3) Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in seiner Übergangsregelung: 1. März 1992 und in
seiner ordentlichen Regelung: 1. Januar 2001.
193.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.10.1990 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 1990 f 448 / d 456
03.10.1990 Art. 6 eingefügt 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 456
25.09.1991 Art. 6 geändert 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
08.01.2008 Art. 6 geändert 01.01.2008 2008_001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 03.10.1990 01.01.2001 BL/AGS 1990 f 448 / d 456
Art. 6 eingefügt 03.10.1990 01.03.1992 BL/AGS 1990 f 448 / d 456
Art. 6 geändert 25.09.1991 01.03.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 6 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
