---
title: "Konkordat über die Sicherheitsunternehmen"
id: f2e69bda-c6c7-436d-9f2f-6b143343a7cb
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "559.6"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/559.6/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f2e69bda-c6c7-436d-9f2f-6b143343a7cb
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4753/de
read_on: 2026-10-23
sha256: db76cc6aeebe8b2147e50b4167acf34abd70eae60123939e5e1fa3f4c1c76d1c
provisions: 40
---

# Konkordat über die Sicherheitsunternehmen

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Mitglieder
Mitglieder des Konkordats sind jene Kantone, die ihren Beitritt erklären.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das vorliegende Konkordat bezweckt:
a) die Festsetzung gemeinsamer Regeln, welche die Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und ihres Personals bestimmen;
b) die Gewährleistung der interkantonalen Rechtsgültigkeit der von den
Kantonen erteilten Bewilligungen.
2 Artikel 5 bleibt vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Vorbehalt der eidgenössischen und kantonalen Gesetz–gebungen
Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Bestimmungen sowie die strengeren
Vorschriften, die von einem Konkordatskanton für die Sicherheitsunternehmen, deren Sitz oder Zweigstelle auf seinem Gebiet liegt, oder für das Personal
der dort praktizierenden Sicherheitsunternehmen erlassen werden.

## Art. 4 II. Geltungsbereich {#art_4}

Im Allgemeinen
1 Das vorliegende Konkordat regelt folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen
oder privaten Raum, haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, entweder von Personen oder mittels geeigneter Anlagen (namentlich Alarmzentralen) ausgeübt werden:
a) die Überwachung oder Bewachung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern;
b) den Schutz von Personen;
c) den Sicherheitstransport von Gütern oder Wertsachen.
2 Es regelt ausschliesslich Tätigkeiten, die von Sicherheitsunternehmen in einem Auftragsverhältnis für Dritte ausgeübt werden. Artikel 5 bleibt vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

Ausdehnung
1 Im weiteren Sinne werden Schutz- und Überwachungsaufgaben diesem Konkordat unterstellt, die vom Personal eines Arbeitgebers (natürliche oder juristische Person) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in öffentlichen Gaststätten und Geschäften ausgeübt werden. Die Konkordatskommission bestimmt
die betroffenen Örtlichkeiten näher.
2 Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber müssen gemäss Artikel 9 und 10a
vom Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, eine Bewilligung für die
Anstellung von Personal erlangen. Die Bestimmungen der Artikel 10a, 10b, 11
Abs. 1, 11a, 12, 12a Abs. 1–3, 13, 14, 14a, 15, 15a, 16 Abs. 1 und 2, 17, 18,
22, 23 und 24 sind sinngemäss für die Arbeitgeber und das Personal anwendbar, die in diesem Artikel genannt werden.
3 Die Kantone sind ausserdem zuständig, folgende Tätigkeiten dem Konkordat
zu unterstellen:
a) die Schutz- und Überwachungsaufgaben, die vom Personal eines Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Stadien oder anderen Örtlichkeiten ausgeübt werden, an oder in welchen sportliche Tätigkeiten stattfinden;
b) ermittlungsdienstliche Tätigkeiten, die im Auftragsverhältnis ausgeübt
werden (Ermittlung von Handels- oder Privatinformationen).

## Art. 6 {#art_6}

Begriffe
In diesem Konkordat versteht man unter:
a) Sicherheitsunternehmen jedes Unternehmen, ungeachtet seiner Rechtsform (Einzelunternehmen, juristische Person, …), ob es Personal beschäftigt oder nicht, das im Auftragsverhältnis eine Tätigkeit ausübt, die
diesem Konkordat untersteht;
abis) der verantwortlichen Person des Unternehmens die Person, die als Einzelperson oder als von einer juristischen Person bestimmte verantwortliche Person ein Sicherheitsunternehmen betreibt, unabhängig davon, ob
dieses nach kaufmännischer Art geführt wird oder nicht. Die verantwortliche Person muss die Befugnis haben, das Unternehmen dem Sicherheitspersonal, den Behörden und Kunden gegenüber zu vertreten und zu
verpflichten. Die Konkordatskommission führt die Anforderungen diesbezüglich näher aus.
b) Sicherheitspersonal jede natürliche Person, die haupt- oder nebenamtlich, bezahlt oder unbezahlt, als Mitglied eines Sicherheitsunternehmens
beauftragt ist, eine Überwachungs- oder Schutztätigkeit auszuüben oder
Sicherheitstransporte durchzuführen;
c) Leiter einer Zweigstelle diejenige Person, die für einen vom Sicherheitsunternehmen geografisch dezentralisierten Tätigkeitssektor verantwortlich ist, sofern sie über umfassende Kompetenzen in der Leitung dieses
Sektors und in der Führung der ihr unterstellten Mitarbeiter verfügt.

## Art. 7 III. Bewilligung {#art_7}

Grundsätze
1 Eine vorgängige Bewilligung ist erforderlich für:
a) den Betrieb eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigstelle des
letzteren in den Konkordatskantonen und die Anstellung von Personal zu
diesem Zweck;
b) die Ausübung einer unter Artikel 4 dieses Konkordats erwähnten Tätigkeit auf dem Gebiet der Konkordatskantone;
c) den Einsatz von Hunden bei der Ausübung einer in diesem Konkordat
geregelten Tätigkeit.
2 Sie wird erteilt durch die zuständige Behörde des Kantons, in dem das Sicherheitsunternehmen seinen Sitz hat oder, im Falle nach Artikel 10, durch die
Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, oder, wenn mehrere
Kantone betroffen sind, durch die zuständige Behörde des Kantons, die das
Sekretariat der Konkordatskommission führt.
2bis Die zuständige Behörde kann jederzeit die Eintragung des Sicherheitsunternehmens ins Handelsregister verlangen.
3 Das als juristische Person errichtete Sicherheitsunternehmen muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die über die Vertretungsbefugnis verfügt. Die
verantwortliche Person muss in der Lage sein, ihre diesbezügliche Verantwortung wahrzunehmen und muss über die Einzelzeichnungsberechtigung verfügen; Kollektivunterschrift zu zweien ist möglich, soweit keine Einzelzeichnungsberechtigung besteht.

## Art. 8 {#art_8}

Bedingungen
a) Betriebsbewilligungen
1 Die Betriebsbewilligung wird dem Sicherheitsunternehmen nur erteilt, wenn
die verantwortliche Person:
a) Schweizer Bürgerin, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder, für Angehörige anderer ausländischer Staaten, Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist;
b) handlungsfähig ist;
c) zahlungsfähig ist oder gegen sie keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sind;
d) durch ihr Vorleben, ihren Charakter und ihr Verhalten ihre Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld vollständig gewährleistet ist. Die Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine Richtlinie, in welcher die Anforderungen festgelegt sind; sie berücksichtigt im
Wesentlichen die Schwere der Delikte, die vor dem Bewilligungsgesuch
begangen worden sind, die subjektiven Gegebenheiten der Delikte und
die Zeit, die seither vergangen ist;
e) …
f) mit Erfolg die Prüfung für die verantwortlichen Personen des Unternehmens über die Kenntnisse der anwendbaren einschlägigen Gesetzgebung
abgelegt hat.
1bis Sie wird ausserdem nur erteilt, wenn das Sicherheitsunternehmen:
a) nicht in Konkurs geraten ist;
b) die vollständige Garantie leisten kann, dass seine Organe die für Sicherheitsunternehmen und deren Personal anwendbaren Bestimmungen des
Konkordats und des Bundesrechts einhalten (s. Art. 15–21);
c) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
5 Millionen Franken abgeschlossen hat.
2 Die Prüfung wird vom Kanton, in dem das Sicherheitsunternehmen oder dessen Zweigstelle den Sitz hat, organisiert. Der Inhalt und die Modalitäten werden durch die Konkordatskommission in einer Richtlinie festgelegt.

## Art. 9 {#art_9}

b) Bewilligung für die Anstellung von Personal
1 Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt, wenn das
Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:
a) Schweizer Bürger, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder, für Angehörige anderer ausländischer Staaten, seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist;
b) handlungsfähig ist;
c) Aufgehoben
d) durch Vorleben, Charakter und Verhalten vollständige Gewähr für seine
Ehrenhaftigkeit in Bezug auf das geplante Tätigkeitsumfeld bietet. Die
Konkordatskommission erlässt diesbezüglich eine Richtlinie (s. Art. 8
Abs. 1 Bst. d, 2. Satz).
2 Ausserdem muss der Leiter einer Zweigstelle die in Artikel 8 Abs. 1 Bst. f
vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

## Art. 10 {#art_10}

c) Ausübungsbewilligung
1 Das Personal von Sicherheitsunternehmen, die weder ihren Sitz noch eine
Zweigstelle in einem der Konkordatskantone haben, darf eine Tätigkeit dort
nur nach Erhalt einer nach den Artikeln 9 und 10a dieses Konkordats erteilten
Bewilligung ausüben. Ist das Unternehmen ausschliesslich oder zu einem grossen Teil in Konkordatskantonen tätig, muss der Leiter des Unternehmens oder
eine von ihm bezeichnete verantwortliche Person zudem die Bedingungen
nach Artikel 8 Abs. 1 dieses Konkordats erfüllen.
2 Das Bewilligungsgesuch ist vom Sicherheitsunternehmen einzureichen.
3 Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertigkeit der nicht durch Konkordatskantone erteilten Bewilligungen. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der
vorgelegten Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller erneut nachzuweisen haben, dass die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt sind.
Die Modalitäten der Anerkennung werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt.

## Art. 10a {#art_10a}

d) Bewilligung für den Einsatz von Hunden
1 Das Sicherheitspersonal, das für Tätigkeiten im Sinne des Konkordats Hunde
einsetzt, muss im Besitz einer entsprechenden Bewilligung sein. Die Bewilligung ist für zwei Jahre gültig; sie kann auf Verlangen des Inhabers erneuert
werden.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch einen Eignungstest erwiesen
ist:
a) dass der Hundeführer fähig ist, seinen Hund zu führen;
b) dass der Hund für den Einsatz bei Tätigkeiten im Sinne des Konkordats
ausgebildet ist.
3 Der Eignungstest wird durch jenen Kanton organisiert, in welchem sich der
Sitz des Unternehmens oder seiner Zweigstelle befindet. Der Inhalt und die
Modalitäten des Tests werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission
festgelegt.
4 Die zuständige Behörde prüft, ob die dem Hundeführer allenfalls bereits erteilten Befähigungsbescheinigungen oder Bewilligungen als gleichwertig anerkannt werden können. Sie bestimmt unter Berücksichtigung der vorgelegten
Bescheinigungen, ob die Gesuchsteller den Eignungstest erneut vollständig
oder teilweise abzulegen haben.

## Art. 10b {#art_10b}

Verfahren
1 Die Sicherheitsunternehmen, die Leiter von Zweigstellen und das Sicherheitspersonal haben an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Die Sicherheitsunternehmen legen ihrem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Anstellung von Personal eine Erklärung der betroffenen Person
bei, wonach diese einwilligt, dass die zuständige Behörde wenn nötig in ihrem
Entscheid Daten aus den Polizeiakten bekannt gibt. Fehlt diese Erklärung, so
tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch nicht ein.
3 Die den Gesuchen beigelegten Dokumente dürfen bei ihrer Einreichung nicht
älter als drei Monate sein. Die ausländischen Gesuchsteller haben die durch
die zuständige Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates erteilten Dokumente und Bescheinigungen einzureichen.
4 Die zuständige Behörde kann das Verfahren suspendieren, wenn der Entscheid vom Ausgang eines den Gesuchsteller betreffenden Strafverfahrens abhängt.
5 Sie kann die Zahlung der Gebühren vor der Bearbeitung des Bewilligungsgesuchs verlangen.

## Art. 11 {#art_11}

Meldungen
a) der Sicherheitsunternehmen
1 Die Sicherheitsunternehmen melden den zuständigen kantonalen Behörden
unverzüglich:
a) die Aufgabe der Tätigkeit der verantwortlichen Personen des Unternehmens, der Leiter von Zweigstellen und des Sicherheitspersonals;
b) den Verlust, den Diebstahl, die Zerstörung oder Beschädigung von Legitimationsausweisen;
c) alle Sachverhalte, die eine Verwaltungsmassnahme nach sich ziehen
können;
d) alle Änderungen der Angaben und der Organisation des Unternehmens.
2 Der Betrieb einer Zweigstelle in einem Konkordatskanton ist der zuständigen
Behörde des Standortkantons zu melden.
Art. 11a b) der kantonalen Behörden
1 Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen den zuständigen kantonalen Behörden in geeigneter Form die ergangenen Strafentscheide und -urteile sowie alle Informationen über laufende Strafverfahren betreffend Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, mit.
2 Die zuständigen Behörden haben Zugriff auf die polizeilichen Daten, die von
den Polizeistellen der Konkordatskantone über die diesem Konkordat unterstellten Personen angelegt werden.
2bis Alle weiteren Behörden teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses
Konkordats erforderlich sind.
3 Bei den betreffenden Daten handelt es sich um Angaben, welche die zuständige Behörde für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.
Art. 11b c) von Dritten
1 Dritte teilen den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle Informationen in ihrem Besitz mit, die für die Anwendung dieses Konkordats erforderlich
sind.
2 Sie können die Auskünfte nur verweigern, wenn sie gesetzlich von der Aussagepflicht befreit sind.

## Art. 12 {#art_12}

Gültigkeit der Entscheide
a) Allgemein
1 Die von einer zuständigen Behörde erteilte Bewilligung ist in allen Konkordatskantonen gültig.
2 Entscheide über die Ablehnung oder den Entzug sowie die übrigen von den
zuständigen Behörden der Konkordatskantone getroffenen Massnahmen sind
in allen Konkordatskantonen rechtskräftig.
3 Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid mit Auflagen versehen, um sicherzustellen, dass die Gesetzgebung über die Sicherheitsunternehmen eingehalten wird.

## Art. 12a {#art_12a}

b) Dauer und Erneuerung
1 Die Bewilligung ist grundsätzlich für vier Jahre gültig; Artikel 10a Abs. 1, 2.
Satz, bleibt vorbehalten. Die zuständige Behörde kann eine kürzere Dauer vorsehen, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist.
2 Die Bewilligung kann auf Verlangen erneuert werden; das Gesuch um Erneuerung muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung eingereicht werden. Die zuständige Behörde tritt nicht auf das Gesuch ein, wenn das
Sicherheitsunternehmen mit den Gebühren im Rückstand ist.
3 Die zuständige Behörde kann für eine bestimmte Veranstaltung dem Sicherheitspersonal eine zeitweilige Bewilligung erteilen. In diesem Fall wird kein
Legitimationsausweis ausgestellt und eine reduzierte Gebühr erhoben. Das Gesuch muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden.
4 Für die Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist nicht erforderlich, dass der
Leiter des Unternehmens die Konkordatsprüfung nochmals ablegt, es sei denn,
dass aufgrund der Umstände angenommen werden muss, dass die betreffende
Person nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügt; die zuständige Behörde
trifft diesbezüglich einen besonderen Entscheid.

## Art. 13 {#art_13}

Verwaltungsmassnahmen
1 Die Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, muss diese entziehen, wenn:
a) die Bedingungen der Artikel 8, 9, 10 und 10a nicht mehr erfüllt sind;
b) die betreffenden Auflagen nach Artikel 12 Abs. 3 nicht mehr erfüllt sind;
c) die Bewilligung nicht mehr benutzt oder innert sechs Monaten nach ihrer
Erteilung nicht benutzt wird.
2 Sie kann die Bewilligung entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der
betreffende Sicherheitsangestellte gegen die Bestimmungen dieses Konkordats, die Anwendungsrichtlinien zum Konkordat oder die anwendbare kantonale Gesetzgebung verstösst.
3 Die Behörde kann ausserdem in den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen:
a) eine Verwarnung aussprechen;
b) die Bewilligung für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten
suspendieren;
c) eine Verwaltungsbusse bis zu einem Maximalbetrag von 60 000 Franken
aussprechen; zusätzlich zur Busse können die in den Buchstaben a und b
vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.
4 Die Strafbestimmungen nach Artikel 22 dieses Konkordats bleiben vorbehalten.
5 Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massnahmen, insbesondere die Suspendierung der Bewilligung oder das Berufsausübungsverbot, welche die zuständige Entscheidbehörde oder die Behörde des Kantons, in dem die Tätigkeit
ausgeübt wird, anordnen kann, wenn das Sicherheitsunternehmen oder dessen
Personal in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz oder das Konkordat
verstösst.

## Art. 14 {#art_14}

Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Behörden der Konkordatskantone, in denen das Sicherheitspersonal oder ein Sicherheitsunternehmen tätig ist, melden der für die Anordnung von Massnahmen zuständigen Behörde jede Tatsache, welche die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung zur Folge haben könnte, sowie
jede weitere gegen diese in Anwendung des kantonalen Rechts getroffene Verfügung.
1bis Bewilligungsverweigerungen oder getroffene Verwaltungsmassnahmen
werden in geeigneter Form den zuständigen Behörden der übrigen Konkordatskantone mitgeteilt.
2 Im Übrigen sind die kantonalen Bestimmungen betreffend den Datenschutz
und den Informationsaustausch anwendbar.

## Art. 14a {#art_14a}

Kontrollen
1 Die zuständige Behörde kann in den Räumlichkeiten, Zweigstellen und
Alarmzentralen der Sicherheitsunternehmen jederzeit Kontrollen zur Überprüfung der Anwendung dieses Konkordats und der konkordatsrechtlichen Richtlinien vornehmen lassen.
2 Sie kann dazu mit anderen Behörden zusammenarbeiten, die für die Einhaltung von bundesrechtlichen Vorschriften über die Sicherheitsunternehmen zuständig sind.
3 Nötigenfalls kann zur Durchführung der Kontrollen die Polizeigewalt beansprucht werden.

## Art. 15 IV. Pflichten der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals {#art_15}

Beachtung der Gesetzgebung
1 Die Sicherheitsunternehmen und ihr Verwaltungs- und Betriebspersonal haben ihre Tätigkeit in Beachtung der Gesetzgebung auszuüben. Unter Gesetzgebung werden die konkordatsrechtlichen Bestimmungen, die Bestimmungen
der kantonalen Ausführungsgesetzgebung, die Bestimmungen der kantonalen
und eidgenössischen Gesetzgebung über die Sozialversicherungen und über
die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen verstanden.
2 Die Gewaltanwendung ist auf die Notwehr und auf den Notstand zu beschränken.
3 Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, dürfen keine Aufträge
annehmen, deren Erfüllung sie veranlassen könnte, gegen die Gesetzgebung
zu verstossen.

## Art. 15a {#art_15a}

Weiterbildung
1 Die Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, ihrem Personal vor dem Stellenantritt eine Grundausbildung sowie während des Anstellungsverhältnisses
eine Weiterbildung zu vermitteln. Diese Ausbildungen werden anhand von
schriftlichen Tests bestätigt, die unter der Verantwortung der Leiter des Unternehmens durchgeführt werden.
2 Die Sicherheitsunternehmen übertragen Sicherheitsaufgaben ausschliesslich
an Sicherheitspersonal, das gemäss Absatz 1 über eine genügende Ausbildung
verfügt.
3 Die Konkordatskommission erlässt eine Richtlinie, in welcher der Inhalt, die
Modalitäten und die Kontrolle dieser Ausbildungen festgelegt sind. Sie kann
private Organisationen anhören, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten.

## Art. 15b {#art_15b}

Weitergabe von Tätigkeiten
1 Die Sicherheitsunternehmen können Schutz- und Überwachungsaufgaben
anderen Sicherheitsunternehmen übertragen.
2 Die Weitergabe von Tätigkeiten ist nur zulässig, wenn:
a) der Auftraggeber seine Ermächtigung dazu gegeben hat (s. Art. 398 Abs.
3 OR);
b) der Vertrag über die Auftragsübertragung in schriftlicher Form ausgefertigt ist;
c) die betreffenden Sicherheitsunternehmen und das betreffende Sicherheitspersonal über eine Bewilligung gemäss diesem Konkordat verfügen.

## Art. 15c {#art_15c}

Personalbestand
1 Die Sicherheitsunternehmen halten die Liste der Personen, die diesem Konkordat unterstehen, auf dem aktuellen Stand (verantwortliche Personen des
Unternehmens, Leiter von Zweigstellen, Sicherheitspersonal).
2 Diese Pflicht betrifft mindestens den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Wohnort, die ausgestellten Waffentragscheine sowie die vom Personal eingesetzten Hunde.

## Art. 16 {#art_16}

Beziehungen zur Behörde
a) Zusammenarbeit
1 Die diesem Konkordat unterstellten Personen dürfen die Aktion der Behörden und der Polizeiorgane nicht behindern.
2 Sie haben der Polizei spontan oder auf Verlangen gemäss den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften Hilfe zu leisten.
3 Die Übertragung von Aufgaben von öffentlichem Interesse auf die Sicherheitsunternehmen bleibt vorbehalten.

## Art. 17 {#art_17}

b) Anzeigepflicht
Die Personen, die diesem Konkordat unterstellt sind, sind verpflichtet, der zuständigen Strafbehörde unverzüglich jede Handlung anzuzeigen, die ein Verbrechen oder ein von Amtes wegen verfolgtes Vergehen darstellen könnte und
von der sie Kenntnis erhalten.

## Art. 18 {#art_18}

Legitimation und Werbung
1 Personen, die ihre Tätigkeit ausserhalb der Räume des Unternehmens ausüben, haben einen von der zuständigen Behörde ausgestellten, das Dispositiv
der Bewilligung enthaltenden Legitimationsausweis bei sich zu tragen. Artikel
12a Abs. 3 bleibt vorbehalten.
2 Die betreffenden Personen haben dieses Dokument auf Verlangen der Polizei
oder jeder Person, mit der sie im Rahmen ihrer Sicherheitsaufgaben in Kontakt
treten, vorzuweisen.
2bis Bei endgültiger Aufgabe der Tätigkeit ihres Sicherheitspersonals müssen
die Sicherheitsunternehmen den zuständigen Behörden die betreffenden Legitimationsausweise zurückgeben.
3 Die Visitenkarten, das Briefmaterial und die geschäftliche Werbung dürfen
nicht den Eindruck entstehen lassen, dass eine amtliche Funktion ausgeübt
wird.
4 Jede Form von unpassender oder auf Bestärkung eines Unsicherheitsgefühls
beruhender Werbung ist untersagt.

## Art. 19 {#art_19}

Uniformen und Fahrzeuge
1 Die benutzten Uniformen müssen sich von jenen der Kantonspolizei und der
Ortspolizei deutlich unterscheiden.
2 Dieselbe Regel gilt auch für die Kennzeichnung und Ausrüstung der Fahrzeuge.

## Art. 20 {#art_20}

Genehmigung des benutzten Materials
1 Die in den Artikeln 18 und 19 bezeichneten Gegenstände sind der Genehmigung der zuständigen Behörde zu unterbreiten.
2 Die Konkordatskommission kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.

## Art. 21 {#art_21}

Bewaffnung
1 Die Beschaffung und das Tragen von Waffen werden durch die Sondergesetzgebung geregelt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
2 Mit Ausnahme von langen Handfeuerwaffen, die zur Sicherung von Sicherheitstransporten benutzt werden und im Fahrzeug bleiben müssen, sind die
Waffen auf öffentlichen Strassen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nicht sichtbar zu tragen.

## Art. 22 V. Straf- und Verwaltungsbestimmungen {#art_22}

Übertretungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) als Sicherheitsangestellter, als Leiter einer Zweigstelle oder als Verantwortlicher eines Unternehmens Sicherheitstätigkeiten ausübt, ohne dafür
über eine Bewilligung nach den Artikeln 8, 9 oder 10 zu verfügen;
b) Hunde einsetzt, ohne dafür über eine Bewilligung nach Artikel 10a zu
verfügen;
c) in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher eines Unternehmens Personen
oder Hunde ohne Bewilligung anstellt;
d) gegen die Bestimmungen der Artikel 11, 15, 15a, 15b, 15c, 16, 17, 18,
19, 20 und 21 Abs. 2 verstösst.
2 Die Kumulierung der strafrechtlichen Busse (s. Abs. 1 Bst. d) mit der Verwaltungsbusse nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. c ist nicht zulässig.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar. Die Fahrlässigkeit, der Versuch
und die Gehilfenschaft sind strafbar, und die Übertretung verjährt in fünf Jahren.
4 Die strafrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes sowie die Bestimmungen von Artikel 13 bleiben vorbehalten.

## Art. 23 {#art_23}

Verfahren
Die Kantone verfolgen und beurteilen Übertretungen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung und ihrem internen Recht.

## Art. 24 {#art_24}

Mitteilungen
Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die aufgrund dieses Konkordats oder der kantonalen
Sondergesetzgebung gefällten Urteile mit.

## Art. 25 VI. Anwendung des Konkordats {#art_25}

Aufgaben der Kantone
Die Konkordatskantone sorgen für die Anwendung dieses Konkordats. Sie
sind insbesondere zuständig für:
a) die Regelung des anwendbaren Verfahrens;
b) die Bezeichnung der zuständigen Behörden;
c) die Festsetzung der Gebühren, der Rechtsmittel und des Beschwerdeverfahrens.

## Art. 26 {#art_26}

Direktionsorgan
Die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren, gegebenenfalls
ergänzt durch Vertreter anderer Mitgliedskantone (die Konferenz), ist das Direktionsorgan dieses Konkordats. Sie bezeichnet die Mitglieder einer Konkordatskommission.

## Art. 27 {#art_27}

Konkordatskommission
a) Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konkordatskommission besteht aus einem Vertreter pro Konkordatskanton, und sie steht unter dem Vorsitz eines Konferenzmitgliedes, das hierzu ernannt wird.
2 Die Konkordatskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und
setzt ihr Verfahren selber fest. Sie kann namentlich Unterkommissionen bilden, die mit Sonderaufgaben beauftragt sind.
3 Das Sekretariat wird vom Kanton geführt, der den Präsidenten stellt.

## Art. 28 {#art_28}

b) Aufgaben
1 Die Konkordatskommission sorgt für eine einheitliche Anwendung des Konkordats in den Konkordatskantonen. Sie erlässt hierzu die notwendigen Richtlinien und erteilt den zuständigen Behörden auf Verlangen Weisungen in Einzelfällen. Das Konkordat und die Richtlinien werden auf der Internetseite der
Konferenz veröffentlicht.
2 Die Konkordatskommission informiert die Konferenz periodisch und kann
ihr neue Bestimmungen beantragen oder Empfehlungen hinsichtlich Verbesserungen des Konkordats unterbreiten. Sie kann die Bürger über Fragen in Zusammenhang mit der Anwendung des Konkordats informieren.
3 Die Konferenz kann die Konkordatskommission mit Sonderaufgaben in Zusammenhang mit dem Konkordat beauftragen.

## Art. 28a {#art_28a}

c) Ergänzendes Recht
1 Die Konferenz kann, wenn die Anzahl oder der Umfang der Mitgliedskantone dies erfordert, die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben
der Konkordatskommission anpassen.
2 Sie kann auch regionale Konkordatskommissionen vorsehen.

## Art. 29 VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_29}

Inkrafttreten
Nach der Genehmigung durch den Bundesrat tritt dieses Konkordat in Kraft,
wenn ihm wenigstens drei Kantone beigetreten sind.

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsrecht
...

## Art. 30a {#art_30a}

Anpassung an das Konkordat der KKJPD
1 Die Änderungen dieses Konkordats, die aufgrund des Inkrafttretens des Konkordats der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -
direktoren über private Sicherheitsdienstleistungen vom 12. November 2010
(das Konkordat der KKJPD) erforderlich sind, werden in einer Zusatzvereinbarung zu diesem Konkordat aufgeführt (Zusatzvereinbarung 1).
2 Die Konferenz entscheidet je nach Anzahl und Grösse der Kantone, die dem
Konkordat der KKJPD beigetreten sind, über das Inkrafttreten aller in der Zusatzvereinbarung vorgesehenen Änderungen oder eines Teils davon.

## Art. 31 {#art_31}

Kündigung
Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung
auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden darüber, ob
das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Genehmigung
Das Konkordat ist am 17.12.1992 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 21.5.1997
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.1999
Zusatzvereinbarung 1
Das Konkordat vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen (SGF
559.6) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 3 (neu)
[1 Die Bewilligung für die Anstellung von Personal wird nur erteilt,
wenn das Sicherheitspersonal oder der Leiter der Zweigstelle:]
e) erfolgreich die Prüfung über die in diesem Bereich anwendbaren
theoretischen Grundkenntnisse abgelegt hat.
3 Die Prüfung für Sicherheitspersonal wird vom Kanton organisiert, in
welchem das Unternehmen oder die Zweigstelle den Sitz hat. Der Inhalt
und die Modalitäten der Prüfung werden in einer Richtlinie der Konkordatskommission festgelegt, die private Organisationen anhören
kann, die Ausbildungen in diesem Bereich anbieten. Artikel 26 Abs. 2
bleibt vorbehalten.
Art. 26 Abs. 2 (neu)
2 Sie [die Lateinische Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren]
kann die Organisation der Prüfung nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. e Dritten
übertragen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.10.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1999 BL/AGS 1997 f 244 / d 246
03.07.2003 Art.5 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.6 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.7 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.8 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.9 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.10 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.10a eingefügt 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.10b eingefügt 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.11 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.11a eingefügt 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.12 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.13 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.14 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.14a eingefügt 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.15 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.15a eingefügt 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.16 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.18 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.22 geändert 01.07.2004 2003_152
03.07.2003 Art.28 geändert 01.07.2004 2003_152
09.07.2004 Art.11a geändert 01.07.2004 2003_152a
09.07.2004 Art.15 geändert 01.07.2004 2003_152a
09.07.2004 Art.16 geändert 01.07.2004 2003_152a
09.07.2004 Art.18 geändert 01.07.2004 2003_152a
05.10.2012 Art.2 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.4 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.5 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.6 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.7 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.8 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.9 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.10 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.10a geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.10b geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.11 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.11a geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.11b eingefügt 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.12 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.12a eingefügt 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.13 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.14 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.14a geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.15 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.15a geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.15b eingefügt 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.15c eingefügt 01.04.2014 2013_071
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.10.2012 Art.18 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.22 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.23 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.26 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.28 geändert 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.28a eingefügt 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Art.30a eingefügt 01.04.2014 2013_071
05.10.2012 Nachtrag 1 eingefügt 01.04.2014 2013_071
10.10.2024 Art. 9 Geändert 04.01.2025 2024_075
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 18.10.1996 01.01.1999 BL/AGS 1997 f 244 / d 246
Art.2 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.4 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.5 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.5 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.6 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.6 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.7 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.7 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.8 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.8 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.9 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.9 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art. 9 Geändert 10.10.2024 04.01.2025 2024_075
Art.10 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.10 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.10a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.10a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.10b eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.10b geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.11 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.11 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.11a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.11a geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.11a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.11b eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.12 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.12 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.12a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.13 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.13 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.14 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.14 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art.14a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.14a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.15 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.15 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15a eingefügt 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.15a geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15b eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.15c eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.16 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.16 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.18 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.18 geändert 09.07.2004 01.07.2004 2003_152a
Art.18 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.22 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.22 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.23 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.26 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.28 geändert 03.07.2003 01.07.2004 2003_152
Art.28 geändert 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.28a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Art.30a eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
Nachtrag 1 eingefügt 05.10.2012 01.04.2014 2013_071
