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title: "Reglement über die Kunstlichtanlagen auf Stadtgebiet (Kunstlichtreglement)"
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provisions: 6
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# Reglement über die Kunstlichtanlagen auf Stadtgebiet (Kunstlichtreglement)

## Art. 1 Seite 2/4 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Stadtrat erlässt den „Plan Lumière“ mit den massgebenden gestalterischen und ökologischen Grundsätzen.
2 Beleuchtungsanlagen, die den öffentlichen Raum betreffen, sind bewilligungspflichtig. Der Stadtrat regelt Art und Umfang der Bewilligung in den
Richtlinien für den „Plan Lumière“.
3 Eine Anlage, die den Grundsätzen des „Plan Lumière“ widerspricht,
Mensch oder Tier blendet, die Umwelt beeinträchtigt oder das Stadtbild in
der Nacht stört, wird nicht bewilligt.

## Art. 2 {#art_2}

Allgemeinbeleuchtung
Für die Beleuchtung von öffentlichen und privaten Wegen, Strassen und
Plätzen erlässt der Stadtrat ergänzende Richtlinien.

## Art. 3 {#art_3}

Kommerzielles Licht
1 Das von Schaufenstern auf den öffentlichen Raum abgestrahlte Licht darf
auf einer Fläche von 1,5 m vor dem Schaufenster  die gesamte Schaufensterbreite eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal 50 Lux
nicht überschreiten.
2 Leuchtreklamen dürfen eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal 80 lux sowie eine mittlere Leuchtdichte von Lm = maximal 110 cd nicht
überschreiten.
3 Lauflichter sind nicht erlaubt.
4 Dachreklamen dürfen eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal
80 Lux sowie eine mittlere Leuchtdichte von Lm = maximal 110 cd nicht
überschreiten. Die Höhe des Leuchtkörpers darf maximal 1,5 m über der
Dachtraufe betragen.
Im Bereich der Ortsbild-Schutzzone sind nur weisse Dachreklamen zulässig.

## Art. 4 Seite 3/4 {#art_4}

Szenografisches Licht
1 Der Stadtrat erlässt eine Liste von Sehenswürdigkeiten, die besonders
angestrahlt werden können.
In diese Liste aufgenommen werden
– Sehenswürdigkeiten, die wichtig für das Raumgefüge sind,
– stadträumlich bedeutende Plätze, Gassen und Strassen,
– Gebäude, welche die topografische Staffelung des Stadtraumes prägen,
– Bauwerke, die geschichtlich, kunstgeschichtlich, kulturell oder gesellschaftlich von grosser Bedeutung sind.
Die Liste wird alle fünf Jahre überprüft und den veränderten technischen,
ökologischen, wirtschaftlichen und stadträumlichen Eigenheiten angepasst.
2 Grundsätzlich werden die Sehenswürdigkeiten durch die öffentliche Beleuchtung angestrahlt. Die dafür vorgesehene Lichtfarbe ist in der Regel
warmweiss (Grenzwert: 3000 Grad Kelvin).
3 Für das Beleuchtungssystem nach dem ASL-Prinzip (Gobos u. Ä.) darf
eine mittlere Beleuchtungsstärke von Em = maximal 30 Lux nicht überschritten werden.
4 Ungerichtetes, blendendes und Lichtverschmutzung erzeugendes szenografisches Licht ist nicht zulässig. Das Beleuchtungssystem muss auf die
jeweiligen Oberflächenbeschaffenheiten abgestimmt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Anpassung bestehender Beleuchtungsinstallationen
Bestehende Beleuchtungsinstallationen sind innert einer Übergangsfrist
von zehn Jahren an das Reglement anzupassen.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 2
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3
2 Gegen das Reglement wurde das Referendum ergriffen. Von den Stimmberechtigten
angenommen am 30. November 2008.
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. Mai 2008.
Seite 4/4
Luzern, 15. Mai 2008
Namens des Grossen Stadtrates
Beat Züsli
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
