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title: "Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen"
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provisions: 113
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# Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

## § 1 {#par_1}

I. Grundsatz
1 Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und
für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, soweit es nicht spezielle Bestimmungen anderer Gesetze vorbehält.

## § 2 {#par_2}

II. Verwaltungssachen
1 Verwaltungssachen sind die durch die zuständigen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden in Anwendung kantonalen oder eidgenössischen öffentlichen Rechtes zu behandelnden und zu entscheidenden
Angelegenheiten.

## § 3 {#par_3}

III. Behörden
1. Begriff
1 Behörden im Sinne des § 2 sind:
a) die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
b)* die kantonale Schätzungskommission, das Verwaltungsgericht, das
Versicherungsgericht, das Kantonale Steuergericht1) und weitere
durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.
2 Sind einzelne Beamte, Angestellte oder Amtsstellen verfügungsberechtigt, so gelten sie als Behörde.*

## § 4 {#par_4}

2. Sinngemässe Anwendung
1 Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte und Experten von Behörden sowie auf Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung nach § 260 Absatz 5 StG vom 1. Dezember
1985.
GS 85, 244
2. Allgemeine Bestimmungen über das
Verfahren vor den Verwaltungs- und

## § 5 Verwaltungsgerichtsbehörden {#par_5}

I. Zuständigkeit
1. Grundsatz
1 Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbehörden handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie prüfen sie von Amtes wegen.

## § 6 {#par_6}

2. Überweisung
1 Erachtet sich eine Behörde in einer Verwaltungssache nicht für zuständig,
so überweist sie, allenfalls nach vorherigem Meinungsaustausch mit den in
Frage kommenden Amtsstellen, die Angelegenheit der zuständigen Behörde.

## § 7 {#par_7}

3. Zuständigkeitskonflikte
1 Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheiden die
Aufsichtsbehörden.
2 Über Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden führen Regierungsrat und Verwaltungsgericht einen Meinungsaustausch durch. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Kantonsrat.
3 Ist die Zuständigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden einerseits
und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits oder zwischen Verwaltungsgerichtsbehörden streitig, so entscheidet das Gesamtobergericht.

## § 8 {#par_8}

II. Ausstand und Ablehnung
1 Die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation gelten auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren
vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.
2 Die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes
über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung bleiben

## § 8 bis vorbehalten.* {#par_8bis}

IIbis. Verfahrenssprache
1 Verfahrenssprache ist Deutsch.

## § 9 {#par_9}

III. Fristen
1. Im allgemeinen
1 Fristen, die nach Tagen oder anderen Zeiteinheiten bestimmt sind, beginnen an dem Tag zu laufen, der auf ihre Eröffnung oder auf das auslösende
Ereignis folgt. Alle Fristen enden am letzten Tag um 24 Uhr. Ist der letzte
Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom
kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag. Für die Fristbestimmung gelten als vom kantonalen Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Januar, Karfreitag, der Ostermontag,
Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.*
2 Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten
Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben wird. Wird eine Eingabe innerhalb der
Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten.*

## § 10 {#par_10}

2. Erstreckung
1 Behördlich gesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt
werden, sofern vor Ablauf darum nachgesucht wird.
1bis Die gleiche Frist darf nur ausnahmsweise mehr als einmal erstreckt werden.*
2 Wird die Erstreckung abgelehnt, so ist eine kurze Nachfrist zu setzen.

## § 10 bis {#par_10bis}

3. Wiederherstellung
1 Eine nicht eingehaltene Frist kann auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten
worden ist, innert der Frist zu handeln.
2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert
zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben
Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden.

## § 11 {#par_11}

IV. Rechtshilfe
1 Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden sind unter sich zur
Rechtshilfe verpflichtet.
2 Die Gewährung von Auskünften aus Steuerakten beurteilt sich nach der
Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung.*
3 Besondere Bestimmungen über die Auskunfts- und Anzeigepflicht und
über Aussagen vor Gericht bleiben vorbehalten.
4 Bei Anständen über die Rechtshilfe findet § 7 sinngemäss Anwendung.

## § 11 bis {#par_11bis}

V. Parteistellung
1 Im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch
eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann.
Vorbehalten bleibt die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.

## § 12 {#par_12}

VI. Legitimation
1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer
durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.*
2 Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.*
3 Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten.

## § 13 {#par_13}

VII. Vertretung
1. Im allgemeinen*
1 Die an einem Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligten Parteien können sich, soweit nicht persönliches Erscheinen erforderlich
ist, vertreten lassen.
2 Zur Vertretung der Gemeinden ist der Gemeinderat befugt; er kann diese
Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem
allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.*
3 Zur Vertretung anderer Personen des öffentlichen Rechts ist das leitende
Organ befugt.*
4 Das Vertretungsverhältnis ist durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Der im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwalt und der gesetzliche Vertreter bedürfen keines Ausweises. Die Behörde ist berechtigt,
eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.*
5 Die Aktuare und Sekretäre von Spezialverwaltungsgerichten sowie ihre
Stellvertreter werden als Parteivertreter in Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Gerichts, dem sie angehören, nicht zugelassen.*

## § 13 bis {#par_13bis}

2. Obligatorische Vertretung
1 Treten in einer Sache mehr als zehn Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die
Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.
2 Kommen sie dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so
bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.
3 Die Verfügungen, die aufgrund von Absatz 1 und 2 erlassen werden, sind
nicht selbständig anfechtbar.
4 Die Behörde legt die Entschädigung der obligatorischen Vertreter nach
pflichtgemässem Ermessen fest. Entschädigt werden die nachgewiesenen
Auslagen und bei Personen, die berufsmässig Personen vor Gericht vertreten, der notwendige Arbeitsaufwand. Die Entschädigung und allfällige
weitere Kosten der obligatorischen Vertretung werden nach den Regeln
über die Verfahrenskosten (§ 37 Abs. 2) verlegt. Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz. Das Gemeinwesen, dem die Behörde
angehört, zahlt die Entschädigung an die obligatorischen Vertreter aus.
§ 13ter* VIII. Protokollierung
1 In der Regel sind keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen,
wenn die rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Die Zeugeneinvernahme und die mündliche Erstattung von Gutachten sind zu protokollieren. Vorbehalten bleiben die Spezialgesetzgebung und § 21bis.

## § 13 quater {#par_13quater}

IX. Rechtskraftbescheinigungen
1 Rechtskraftbescheinigungen stellt diejenige Behörde aus, die verfügt
oder entschieden hat.
3. Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
3.1. Stellung und Funktion der zuständigen Behörde

## § 14 {#par_14}

I. Offizialprinzip
1 Die Verwaltungsbehörden werden im Rahmen ihrer Amtspflicht von
Amtes wegen tätig. Sie nehmen die zur Abklärung des Sachverhaltes notwendigen Erhebungen selbständig vor und wenden das Recht von Amtes
wegen an.

## § 15 {#par_15}

II. Beweisvorkehren
1. Im allgemeinen
1 Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte
einzuholen.

## § 16 {#par_16}

2. Zeugeneinvernahme
1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so
steht den Departementen und den Oberamtmännern das Recht zur Zeugeneinvernahme zu. § 18 bleibt vorbehalten.
2 Die Einvernahme hat durch einen Angestellten der Departemente oder
durch den Vorsteher des Oberamts unter Beizug eines Protokollführers
nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das

## § 17 Zeugnis zu erfolgen.* {#par_17}

3. Ergänzende Bestimmungen
1 Für das Beweisverfahren und die vorsorgliche Beweissicherung, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.*
2 Gegen strafrechtliche Sanktionen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.*

## § 18 {#par_18}

4. Vorbehalt
1 Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung und des Verantwortlichkeitsgesetzes bleiben vorbehalten.

## § 19 {#par_19}

III. Verfügungen und Entscheide
1. Grundsatz
1 Die Behörde verfügt oder entscheidet über die Verwaltungssache, mit der
sie befasst ist.
2 Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen.

## § 20 {#par_20}

2. Begriff
1 Verfügungen und Entscheide sind Anordnungen von Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des Bundes stützen
und zum Gegenstand haben:
a) Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten;
b) Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten;
c) Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten
auf solche Begehren.

## § 21 {#par_21}

3. Eröffnung
1 Verfügungen und Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen, so
weit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Bei Dringlichkeit kann die Eröffnung mündlich erfolgen; sie ist ohne Verzug schriftlich zu bestätigen.
2bis Die Behörde kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.*
3 Ist die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids nicht möglich oder
hat eine Partei entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis
kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung
oder der Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)1) ist sinngemäss anwendbar.*
§ 21bis* 3bis. Verzicht auf eine Begründung
1 Auf die Begründung von Verfügungen und Entscheiden kann verzichtet
werden, wenn
a) unbestrittenen Begehren voll entsprochen wird;
b) die Eröffnung durch amtliche Publikation erfolgt;
c) den Parteien und den anderen Beteiligten am Verfahren angezeigt
wird, dass sie innert zehn Tagen seit Zustellung des Dispositivs
schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist
beginnt mit der Zustellung der Begründung erneut zu laufen.
§ 21ter* 3ter. Form der Zustellung
1 Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen und die
Einzelheiten, namentlich unter welchen Voraussetzungen eine Form der
Zustellung zulässig ist, regeln.

## § 22 {#par_22}

4. Abänderung und Widerruf
1 Verfügungen und Entscheide können durch die zuständige Behörde oder
die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die
Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen,
überwiegende Interessen dies erfordern.*
1) SR 272.
2 Vorbehalten bleiben Verfügungen und Entscheide, die nach besonderen
Vorschriften oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden können.
3 Entsteht dem aus einer Verfügung oder einem Entscheid Berechtigten zufolge des Widerrufes ein Schaden, so hat er Anspruch auf Entschädigung,
sofern er im Hinblick auf die Verfügung oder den Entscheid gutgläubig
Aufwendungen getätigt und den Widerruf nicht verursacht hat.
4 Für die Geltendmachung und die Verjährung von Entschädigungsansprüchen sind die entsprechenden Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes anwendbar.
3.2. Rechte und Pflichten der Parteien

## § 23 {#par_23}

I. Rechtliches Gehör
1. Anhörung
1 Die Parteien sind vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den
Beweisvorkehren teilzunehmen.
2 Die vorgängige Anhörung kann bei Dringlichkeit unterbleiben; sie ist
möglichst bald nachzuholen.
3 In nichtstreitigen Fällen und im Verfahren zur Festsetzung von Nebensteuern kann sie gänzlich unterbleiben.

## § 24 {#par_24}

2. Akteneinsicht
1 Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu.
2 Die Einsichtnahme kann verweigert werden, wenn wichtige öffentliche
oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind. Die entsprechenden
Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der Verfügung,
dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so
ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche
Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr
Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3 Im Vergabeverfahren nach dem Submissionsgesetz kann keine Akteneinsicht verlangt werden.*

## § 25 {#par_25}

3. Folgen der Verweigerung
1 Wird das rechtliche Gehör verweigert, so kann hiegegen selbständig Beschwerde geführt werden.
2 Wird die Beschwerde gutgeheissen und ist einer Partei zufolge der Verweigerung Schaden entstanden, so hat sie Anspruch auf angemessenen
Ersatz.

## § 26 {#par_26}

II. Mitwirkungspflicht
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist.
2 Ist das persönliche Erscheinen einer Partei unerlässlich, so ist sie schriftlich
vorzuladen. Im Weigerungsfalle kann polizeiliche Vorführung angeordnet
werden.

## § 27 {#par_27}

III. Beweisanträge
1 Den Parteien steht das Recht zu, über die von der Behörde selbst angeordneten Beweisvorkehren hinaus weitere Beweisanträge zu stellen.
2 Werden sie abgelehnt, so können sie im Beschwerdeverfahren erneuert
werden.

## § 28 {#par_28}

IV. Wiedererwägung
1 Auf schriftliches Gesuch einer Partei kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden
hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden.
2 Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde geführt werden.
3 Die besonderen Vorschriften der Steuer- und der Finanzausgleichsgesetzgebung1) bleiben vorbehalten.

## § 28 bis {#par_28bis}

V. Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für
Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und
Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid.
3.3. Beschwerdeverfahren

## § 29 {#par_29}

I. Grundsatz
1 Verfügungen und Entscheide können durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach
ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit nicht ein anderes
Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den Regierungsrat, zulässig
ist.

## § 30 {#par_30}

II. Gründe
1 Mit der Beschwerde können Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige
Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder den Erlass eines Verwaltungsaktes zu begründen.
2 Die Rüge der Unangemessenheit entfällt bei letztinstanzlichen Verfügungen oder Entscheiden der Gemeinden, die im Rahmen der Gemeindeautonomie ergehen. Mit Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen kann in

## § 31 allen Fällen auch Unangemessenheit geltend gemacht werden.* {#par_31}

…
1) Fassung vom 2.12.1984; GS 89, 584.

## § 31 bis {#par_31bis}

Ilbis. Neue Vorbringen
1 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden.
Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis
zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
2 Die Behörde auferlegt derjenigen Partei, die neue Vorbringen verspätet
ins Verfahren einbringt, die daraus entstehenden Mehrkosten, wenn sie
ein Verschulden trifft.

## § 32 {#par_32}

IV. Beschwerdefrist
1 Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art sind innert 10 Tagen seit
Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der
oberen Instanz einzureichen. Die besonderen Beschwerdefristen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Sind Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist vom Zeitpunkt an, in welcher die Partei davon Kenntnis erhielt.
3 Wird der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides verweigert oder
ungebührlich verzögert, so kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung
oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden.

## § 33 {#par_33}

V. Beschwerdeschrift
1 Die Beschwerde ist schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie
soll einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.
3 …*

## § 34 {#par_34}

VI. Vernehmlassung und Aktenüberweisung
1 Stellt sich die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig oder unbegründet dar, so ist sie der Vorinstanz und allfälligen weiteren Beteiligten,
die durch das Beschwerdebegehren betroffen werden, zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Soweit nötig, kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
3 Mit der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Akten zu überweisen.

## § 34 bis {#par_34bis}

VIbis. Rücknahme; neue Verfügung und neuer Entscheid
1 Angefochtene Verfügungen und Entscheide können von der Vorinstanz
bis zu ihrer Vernehmlassung zurückgenommen werden.
2 Die Vorinstanz eröffnet eine neue Verfügung oder einen neuen Entscheid
ohne Verzug den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten und
setzt die Beschwerdeinstanz darüber in Kenntnis.
3 Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch die neue Verfügung oder den neuen Entscheid der Vorinstanz
nicht gegenstandslos geworden ist.

## § 35 {#par_35}

VII. Entscheid
1 Die Verwaltungsbehörden sind an die Beschwerdebegehren nicht gebunden. Zum Nachteil der Beteiligten darf die angefochtene Verfügung oder
der Entscheid nur abgeändert werden, soweit dies die Beschwerdebegehren verlangen oder wenn die Voraussetzungen des § 22 (Abänderung und
Widerruf) gegeben sind.
1bis Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts
anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.*
2 Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 36 {#par_36}

VIII. Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen*
1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu.
2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort in Kraft setzen.
3 Wird Beschwerde eingereicht, so hat die Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen Voraussetzungen über die
aufschiebende Wirkung zu entscheiden.
4 Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes
wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um
einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu
erhalten. Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung
des Nichteintretens verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten.*

## § 36 bis {#par_36bis}

IX. Regierungsrat als Beschwerdeinstanz
1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stellt das instruierende
Departement dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis zum Entscheid die dem
Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden Befugnisse aus. Dieses
Departement schreibt das Verfahren ab, wenn die Beschwerde zurückgezogen, von der Gegenpartei anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird. Es verfügt Nichteintreten wegen Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses, Nichteinhaltens der Beschwerdefrist oder fehlender Beschwerdebegründung. Es entscheidet in diesen Fällen über Kosten und Parteientschädigung.*
2 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des instruierenden Departementes nach Absatz 1.
3.4. Kosten und Entschädigungen

## § 37 {#par_37}

I. Kosten
1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich.
2 Für das Beschwerdeverfahren sind die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsverfahrens analog anwendbar. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt.
3 …*
4 Für die Gebührenansätze gelten der kantonale Gebührentarif und die Gebührentarife der Gemeinden.

## § 38 {#par_38}

II. Vorschuss
1 Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er
nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das
öffentliche Interesse dies erfordert.
2 Im Beschwerdeverfahren kann die Bevorschussung oder Sicherstellung der
Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht
eingetreten.*
3 Die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 39 {#par_39}

III. Parteientschädigung
1 Im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen
und dem Regierungsrat können Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs
(GT) vom 8. März 20161) sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren
beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen

## § 39 bis zugesprochen oder auferlegt.* {#par_39bis}

IV. Solidarische Haftbarkeit
1 Mehrere Personen auf einer Parteiseite (Streitgenossen) tragen die ihnen
gemeinsam auferlegten Kosten und Parteientschädigungen unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, soweit in der Verfügung oder im Entscheid nichts anderes bestimmt wird.
§ 39ter* V. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gilt § 76 sinngemäss. Die sich daraus ergebenden Kosten trägt in der
Regel der Kanton, soweit sie in Verfahren vor Verwaltungsbehörden des
Kantons anfallen, und die betroffene Gemeinde, soweit sie in Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinde anfallen.*
3.5. Elektronischer Rechtsverkehr*

## § 39 quater {#par_39quater}

Elektronischer Rechtsverkehr
1 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung den elektronischen Rechtsverkehr zwischen Verwaltungsbehörden und Parteien regeln. Er kann insbesondere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechtsschriften,
die Zustellungen, die Einhaltung von Fristen und die Haftung beim elektronischen Rechtsverkehr erlassen.
1) BGS 615.11.
4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
4.1. Organisation

## § 40 {#par_40}

1. Verwaltungsgerichtsbehörden
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a)* die kantonale Schätzungskommission;
b) das Verwaltungsgericht;
c) das Versicherungsgericht;
d) das Kantonale Steuergericht
e)* …
f) weitere durch die Gesetzgebung bezeichnete Verwaltungsgerichtsbehörden.
2 Bestand und Wahl richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und nach der Spezialgesetzgebung.

## § 41 {#par_41}

…

## § 42 {#par_42}

…

## § 43 {#par_43}

…

## § 44 {#par_44}

…

## § 45 {#par_45}

…

## § 46 {#par_46}

…
4.2. Zuständigkeit

## § 47 {#par_47}

Verweisung
1 Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden beurteilt sich nach
dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und nach der Spezialgesetzgebung.
4.3. Allgemeine Vorschriften über das Verfahren vor den

## § 48 Verwaltungsgerichtsbehörden {#par_48}

I. Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor den Verwaltungsgerichtsbehörden, ausgenommen vor dem Kantonalen Steuergericht, sind öffentlich1); die Urteilsberatungen sind geheim.
2 Die Verwaltungsgerichtsbehörden können anordnen, dass die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, falls dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit oder des Schutzes der
Persönlichkeitsrechte als notwendig erscheint.

## § 49 {#par_49}

II. Vollzähligkeit
1 Um gültig verhandeln und beraten zu können, müssen die Gerichte vollzählig sein.
2 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

## § 50 {#par_50}

III. Klageeinreichung und Rechtsmittel
1 Die zulässigen Klagen und Rechtsmittel sind bei der zuständigen Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen.
2 Bei der Eröffnung von Verfügungen, Entscheiden und Urteilen, die an eine Verwaltungsgerichtsbehörde weitergezogen werden können, ist auf
das Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die zuständige Behörde hinzuweisen.

## § 51 {#par_51}

IV. Instruktionsverfahren
1 Die zuständigen Präsidenten oder ein von ihnen bezeichnetes Mitglied
des Gerichtes führen, soweit nötig, ein Instruktionsverfahren durch.

## § 52 {#par_52}

V. Beweisverfahren
1. Grundsätze
1 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sind nicht an die Beweisanträge der
Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.
2 Neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum
Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.*

## § 53 {#par_53}

2. Beweismittel
1 Der Beweis wird durch Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige,
Parteibefragung, schriftliche Auskünfte und Auskunftspersonen geleistet.
1) Nach den Art. 17 Absatz 2 und 125 OG dürfen im Verfahren über Versicherungsleistungen und Versicherungsbeiträge nur die Parteien den Verhandlungen beiwohnen. Diese Regelung hat auch für das entsprechende kantonale Verfahren
Geltung; Genehmigung des BR unter diesem Vorbehalt am 12. März 1971.

## § 54 {#par_54}

3. Vorsorgliche Beweisaufnahmen und Beweissicherungen
1 Die Verwaltungsgerichtsbehörden sowie die Instruktionsrichter können
von sich aus oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Beweisaufnahmen
und Beweissicherungen durchführen.

## § 55 {#par_55}

4. Beweiserhebungen
1 Die Beweise können durch das Gericht, eine Delegation des Gerichtes
oder durch den Instruktionsrichter abgenommen werden. Sie werden
durch das Gericht selbst abgenommen, soweit dies vom übergeordneten
Recht oder von einer Partei ausdrücklich verlangt wird.

## § 56 {#par_56}

5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
1 Die Parteibefragung, die Pflicht, Urkunden vorzulegen, die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht, die Durchführung des Zeugenverhörs, der
Augenschein, der Sachverständigenbeweis und die schriftlichen Auskünfte
richten sich sinngemäss nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
2 Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 57 {#par_57}

VI. Säumnisfolgen
1 Bleiben Parteien im Instruktions- oder Beweisverfahren oder an der
Hauptverhandlung trotz gehöriger Vorladung aus, so wird aufgrund der
Akten verfügt und entschieden.

## § 57 bis {#par_57bis}

VIbis. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide
1 Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeichnet:
a) Endentscheide sowie selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenentscheide: von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber;
b) andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügungen: von einem
Mitglied des Gerichts, von einem Gerichtsschreiber oder, soweit dies
im Geschäftsreglement des Gerichts vorgesehen ist, vom Kanzleipersonal.

## § 58 {#par_58}

VII. Sinngemässe Anwendung der ZPO; Vorbehalt der Spezialgesetzgebung
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung.*
2 Die besonderen Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 59 {#par_59}

…
4.4. Verwaltungsgerichtliche Klage

## § 60 {#par_60}

I. Klageanhebung
1 Die Klage kann mündlich oder schriftlich unter Nennung der Gegenpartei
und des Streitgegenstandes anhängig gemacht werden.
2 Der Präsident oder der Instruktionsrichter kann auf Begehren einer Partei
oder von sich aus einen Sühneversuch durchführen.

## § 61 {#par_61}

II. Rechtsschriftenwechsel
1 Es findet ein Rechtsschriftenwechsel statt, der in der Regel auf Klage und
Antwort beschränkt ist. Der Präsident oder Instruktionsrichter kann nach
Einreichung der Antwort eine Replik und Duplik zulassen.
2 Die Rechtsschriften müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung
enthalten.
3 …*

## § 62 {#par_62}

III. Beweisverfügung
1 Nach Durchführung des Schriftenwechsels erlässt der Präsident oder der
Instruktionsrichter mit oder ohne Parteiverhandlung die Beweisverfügung.
2 …*

## § 63 {#par_63}

IV. Hauptverhandlung
1 Die Hauptverhandlung findet in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung statt.*
2 Zur Begründung ihrer Anträge erhält jede Partei einmal das Wort. Ausnahmsweise kann das Wort ein zweites Mal erteilt werden.
3 Die Urteilsfällung kann, nach Anhören der Parteien, verschoben werden.
4 Der Entscheid wird in der Regel mündlich eröffnet; das begründete Urteil
wird schriftlich zugestellt.

## § 63 bis {#par_63bis}

IVbis. Verzicht auf Hauptverhandlung
1 Wenn keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn
nicht eine Partei sie verlangt.

## § 64 {#par_64}

V. Urteil
1 Das Urteil muss enthalten: Ort und Zeit der Verhandlung, Namen der anwesenden Personen, Anträge der Parteien, Urteilsdispositiv samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

## § 65 {#par_65}

VI. Wiedereinsetzung
1 War eine Partei in entschuldbarer Weise verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein Begehren um Wiedereinsetzung einreichen.
2 Dem Begehren ist stattzugeben, sofern anzunehmen ist, dass das Wegbleiben der Partei das Urteil beeinflusst hat.
4.5. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

## § 66 {#par_66}

I. Zulässigkeit
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch
die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist.
Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine
Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

## § 67 {#par_67}

II. Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Eröffnung der Verfügung oder
des Entscheides. Besondere Fristen des Bundesrechtes, des interkantonalen

## § 67 bis Rechtes und der kantonalen Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.* {#par_67bis}

IIbis. Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden:
a) Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht; Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung;
b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes.
2 Richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen und
Entscheide von Beamten oder Behörden, die in der Sache als erste und einzige Instanz verfügt oder entschieden haben, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden, unter Vorbehalt der Grundsätze der
Gemeindeautonomie.
3 Mit Beschwerden gegen kommunale Nichtwiederwahlen, kommunale
Entlassungen aus wichtigen Gründen, kommunale Kündigungen definitiver Anstellungsverhältnisse, Kündigungen eines Dienstverhältnisses während und nach Ablauf der Probezeit (§ 18bis Absatz 4 und § 27 Gesetz über
das Staatspersonal), fristlose Kündigungen eines Dienstverhältnisses aus
wichtigen Gründen (§ 28 Gesetz über das Staatspersonal) sowie gegen Entscheide des Kantonsrates und der juristischen Prüfungskommission kann
Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden. Beschwerden gegen
Disziplinarmassnahmen, ausser vom Kantonsrat beschlossene, können auch
Unangemessenheit rügen.*
4 Besondere Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## § 68 {#par_68}

III. Einreichung und Begründung; neue Vorbringen*
1 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben.
2 Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.*
3 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden.
Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis
zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. § 31bis Absatz 2 ist sinngemäss

## § 69 anwendbar.* {#par_69}

IV. Vernehmlassung und Akteneinsendung
1 Die Beschwerdeschrift wird der Behörde, deren Verfügung oder Entscheid
angefochten wird, zur Akteneinsendung und allfälligen Vernehmlassung
zugestellt. Dritten Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
1bis § 34bis ist sinngemäss anwendbar.*
2 Der Instruktionsrichter oder die Verwaltungsgerichtsbehörde kann einen
weiteren Schriftenwechsel anordnen.
3 Dem Beschwerdeführer ist, soweit nötig, Gelegenheit zu geben, zu neuen
Vorbringen oder Beweismitteln der Vernehmlassung schriftlich Stellung zu
nehmen.

## § 70 {#par_70}

V. Aufschiebende Wirkung
1 Einer Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Präsident oder der Instruktionsrichter sie verfügt. Im Steuerverfahren kommt

## § 71 ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. 1) {#par_71}

VI. Hauptverhandlung
1 Bei Disziplinarbeschwerden findet eine mündliche Verhandlung statt. In
allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen.*

## § 72 {#par_72}

VII. Urteil
1 Hebt die Verwaltungsgerichtsbehörde den Entscheid oder die Verfügung
auf, so entscheidet sie selber in der Sache. Ausnahmsweise kann sie die
Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.
2 Der angefochtene Entscheid oder die Verfügung darf nicht zum Nachteil
des Beschwerdeführers abgeändert werden. Vorbehalten bleibt die Steuergesetzgebung sowie die Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2).*
4.6. Revision

## § 73 {#par_73}

I. Gründe und Fristen
1 Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den
in der Schweizerischen Zivilprozessordnung genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig.*
2 In bezug auf die Urteile des Kantonalen Steuergerichtes bleiben die besonderen Vorschriften der Steuergesetzgebung vorbehalten.

## § 74 {#par_74}

II. Legitimation und Form
1 Die Revision kann verlangen, wer durch das Urteil benachteiligt ist. Das
Revisionsbegehren ist schriftlich bei der Verwaltungsgerichtsbehörde einzureichen, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat.

## § 75 {#par_75}

III. Verfahren
1 Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden aufgrund der
Akten entschieden. Im übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung.*
1) Nach Art. 97 Absatz 1 AHVG erwachsen die Verfügungen der Ausgleichskasse
und die Entscheide der kantonalen Rekursinstanzen in Rechtskraft, sofern gegen
diese keine Beschwerde erhoben oder eine solche abgewiesen worden ist. § 70
VRG ist daher in diesen Beschwerdesachen nicht anwendbar. Das gleiche gilt
nach Art. 30 Absatz 4 KUVG für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Krankenversicherung. Genehmigung des BR unter diesem Vorbehalt am 12. März 1971.
2) BGS 211.1.
4.7. Unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher
Rechtsbeistand, Kosten und Entschädigung,

## § 76 Ordnungsbussen* {#par_76}

I. Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
2 Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Für den vor- und ausserprozessualen Aufwand ist sie ausgeschlossen, soweit es sich nicht um den erforderlichen Aufwand des Rechtsbeistandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und für die
gleichzeitig eingereichte Rechtsschrift handelt.
3 Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der
Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden.
4 Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss.

## § 76 bis {#par_76bis}

II. Prozesskosten
1. Begriffe
1 Prozesskosten sind:
a) die Gerichtskosten;
b) die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind:
a) die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
b) die Kosten der Beweisführung;
c) die Kosten für die Übersetzung.
3 Als Parteientschädigung gilt:
a) der Ersatz notwendiger Auslagen;
b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

## § 76 ter {#par_76ter}

2. Vorschuss
1 Für Beweismassnahmen kann ein Vorschuss verlangt werden. Wird er
nicht geleistet, so sind die Massnahmen nur soweit durchzuführen, als das
öffentliche Interesse dies erfordert.
2 Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss
bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert
der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder
Klage nicht ein.

## § 77 {#par_77}

3. Verteilungsgrundsätze*
1 Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-
109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in
der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.*

## § 78 {#par_78}

4. Gebührentarif
1 Die Gerichtskosten, die Parteientschädigung sowie die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nach dem Gebührentarif festzusetzen.

## § 78 bis {#par_78bis}

5. Sicherheit für die Parteientschädigung im Klageverfahren
1 Die klagende Partei hat unter den Voraussetzungen von Artikel 99 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung Sicherheit für die Parteientschädigung der beklagten Partei zu leisten. Artikel 100 der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist anwendbar.
2 Wird die Sicherheit nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das
Gericht auf die Klage nicht ein, wenn es diese Folge angedroht hat.

## § 79 {#par_79}

III. Ordnungsbusse
1 Wegen ungebührlichen Benehmens vor den Verwaltungsgerichtsbehörden kann einem Verfahrensbeteiligten eine Rüge erteilt oder eine Ordnungsbusse in sinngemässer Anwendung von Artikel 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt werden.
4.8. Besondere Bestimmungen für das Verfahren vor dem

## § 80 Versicherungsgericht {#par_80}

Verordnung des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat regelt das Verfahren vor dem Versicherungsgericht in einer Verordnung1).

## § 81 {#par_81}

…

## § 82 {#par_82}

…
5. Vollstreckung

## § 83 {#par_83}

I. Grundsatz
1 Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.

## § 84 {#par_84}

II. Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung erfolgt durch die Vollstreckungsbehörde.
1) BGS 125.922.
2 Vollstreckungsbehörde ist der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberamtes.

## § 85 {#par_85}

III. Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Verfügungen und
Entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

## § 86 {#par_86}

IV. Sonstige Leistungen
1 In allen anderen Fällen erlässt die Vollstreckungsbehörde einen Vollstreckungsbefehl. Darin werden die zur Herstellung des verfügungs- und entscheidgemässen Zustandes nötigen und geeigneten Massnahmen angeordnet. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, Verfügungen unter Hinweis
auf Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu erlassen, Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzuordnen oder polizeiliche
Zwangsmittel in Anspruch zu nehmen.
2 Die Vollstreckungsbehörde kann von den um Vollstreckung ersuchenden
Parteien, mit Ausnahme der hoheitlich handelnden Verwaltungen von
Kanton und Gemeinden, die Bevorschussung oder Sicherstellung der
Kosten des Vollstreckungsverfahrens verlangen. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht geleistet, wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.
3 Die unterlegene Partei trägt in der Regel die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

## § 87 {#par_87}

V. Fristansetzung
1 Sieht der Vollstreckungsbefehl das Handeln Pflichtiger oder Dritter vor, so
ist eine angemessene Frist einzuräumen.

## § 88 {#par_88}

VI. Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Stellt eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 litera a und Absatz 2 dieses Gesetzes einen nach dem anwendbaren öffentlichen Recht
rechtswidrigen Zustand fest, so ordnet sie, falls sie in der Sache zuständig
ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des
Fehlbaren oder Verantwortlichen an. Andernfalls erstattet sie der zuständigen Behörde Meldung.

## § 89 {#par_89}

VII. Rechtsmittel
1 Gegen Vollstreckungsbefehle und gegen Anordnungen nach §§ 86 und
88 kann innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Beschwerde muss schriftlich erhoben werden; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; die Beweismittel sind anzugeben. Fehlen diese Erfordernisse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.*
2 Zur Begründung kann Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls
mit der Verfügung geltend gemacht werden.
3 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, sofern der Präsident
oder der Instruktionsrichter nicht anders verfügt.

## § 90 {#par_90}

VIII. Ersatzvornahme
1 Ist Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet worden, so
sind die Kostenverfügungen einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme steht dem vollstreckenden Gemeinwesen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 des Gesetzes über die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Änderung des Gesetzes über die

## § 91 Gerichtsorganisation {#par_91}

…
6.2. Änderung weiterer Erlasse

## § 92 {#par_92}

Trinkerfürsorgegesetz
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
6.3. Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und

## § 93 weiteren Erlassen {#par_93}

Aufhebung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle damit in
Widerspruch stehenden Gesetze, Verordnungen, Kantonsratsbeschlüsse
und sonstigen Erlasse aufgehoben.
2 Insbesondere werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 31. Mai 1858 über Exekutionsverfahren bei öffentlichen
Leistungen;
b) § 21 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die
Kranken- und Unfallversicherung vom 28. Mai 1967;
c) §§ 237 und 238 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954;
d) §§ 77 Absatz 7 und 80 Absatz 3 des Gesetzes über die direkte Staats-
und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961;
e) Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1961 über Organisation und Verfahren vor dem Kantonalen Verwaltungsgericht;
f) §§ 60-75 der Vollziehungsverordnung vom 13. September 1949 zum
Gemeindegesetz;
g) Reglement des Obergerichtes vom 6. November 1957 über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht;
h) §§ 17-19 des Gesetzes vom 20. Juni 1954 über die Versorgung und
Verwahrung in Arbeitsanstalten;
i) Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1917/29. März 1960 über
Organisation und Verfahren des Kantonalen Versicherungsgerichtes;
k) Verordnung des Kantonsrates vom 29. November 1949 über die
kantonale Rechtspflege in Militärversicherungssachen;
l) § 32bis des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906 in der Fassung vom 24. Mai 1964.
6.4. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

## § 94 {#par_94}

I. Anwendbarkeit des alten Rechts
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abhängig gemachte Verwaltungs-,
Verwaltungsgerichts- und Vollstreckungsverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.

## § 95 {#par_95}

II. Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
6.5. Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung

## § 96 vom 5. Dezember 2007* {#par_96}

Übergangsbestimmungen
1 Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, sind
grundsätzlich die neuen Bestimmungen anwendbar.
2 Auf das Beschwerdeverfahren vor derjenigen Beschwerdeinstanz, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Beschwerde befasst ist, sind die neuen Bestimmungen über die Verbesserung der Beschwerdeschrift und über
die neuen Vorbringen nicht anwendbar. Insoweit bleiben die Bestimmungen des alten Rechts anwendbar.
Inkrafttreten am 1. April 1971.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
13.03.1977 01.05.1977 § 41 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 42 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 43 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 44 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 45 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 46 aufgehoben -
13.03.1977 01.05.1977 § 91 aufgehoben -
05.04.1981 01.01.1982 § 11bis eingefügt -
05.04.1981 01.01.1982 § 12 totalrevidiert -
05.04.1981 01.01.1982 § 13 Abs. 2 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 13 Abs. 3 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 30 Abs. 2 geändert -
05.04.1981 01.01.1982 § 31 aufgehoben -
02.12.1984 01.01.1985 § 11 Abs. 2 geändert -
28.06.1987 01.01.1988 § 80 totalrevidiert -
28.06.1987 01.01.1988 § 81 aufgehoben -
28.06.1987 01.01.1988 § 82 aufgehoben -
12.06.1994 01.08.1994 § 63bis eingefügt -
12.06.1994 01.08.1994 § 71 Abs. 1 geändert -
12.06.1994 01.08.1994 Titel 4.7. geändert -
22.09.1996 01.04.1997 § 24 Abs. 3 eingefügt -
04.05.1997 01.01.1998 § 13 Abs. 5 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 17 Abs. 2 eingefügt -
04.05.1997 01.07.1997 § 61 totalrevidiert -
07.02.1999 01.08.2000 § 8 Abs. 2 geändert -
07.02.1999 01.08.1999 § 36bis eingefügt -
24.06.2004 01.08.2005 § 40 Abs. 1, e) aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 3 Abs. 1, b) totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 3 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 10 Abs. 1bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 10bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 13 Sachüberschrift
05.12.2007 01.04.2008 § 13 Abs. 4 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 13bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 16 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 21bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 22 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 31bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 33 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 34bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 35 Abs. 1bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 36 Sachüberschrift
05.12.2007 01.04.2008 § 36 Abs. 4 eingefügt -
05.12.2007 01.04.2007 § 36bis Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 37 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 38 Abs. 2 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.12.2007 01.04.2008 § 39bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 39ter eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 Titel 3.5. eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 39quater eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 40 Abs. 1, a) geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 52 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 53 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 55 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 59 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 61 Abs. 3 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 62 Abs. 2 aufgehoben -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Sachüberschrift
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Abs. 2 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 68 Abs. 3 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 69 Abs. 1bis eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 77 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 § 84 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 86 totalrevidiert -
05.12.2007 01.04.2008 § 89 Abs. 1 geändert -
05.12.2007 01.04.2008 Titel 6.5. eingefügt -
05.12.2007 01.04.2008 § 96 eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 2 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 28bis eingefügt -
29.10.2008 01.01.2009 § 29 totalrevidiert -
29.10.2008 01.01.2009 § 67bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 8bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 13ter eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 15 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 16 Abs. 2 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 17 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 21 Abs. 3 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 39 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 39ter Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 56 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 58 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 63 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 73 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 75 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 76 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 76bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 76ter eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 77 Sachüberschrift
10.03.2010 01.01.2011 § 77 Abs. 1 geändert -
10.03.2010 01.01.2011 § 78 totalrevidiert -
10.03.2010 01.01.2011 § 78bis eingefügt -
10.03.2010 01.01.2011 § 79 totalrevidiert -
25.01.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2 geändert GS 2012, 8
29.08.2012 01.01.2013 § 77 Abs. 1 geändert GS 2012, 52
12.11.2014 01.03.2015 § 9 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
05.07.2017 01.01.2018 § 13quater eingefügt GS 2017, 36
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
05.07.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 2bis eingefügt GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 21 Abs. 3 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 36bis Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 1 geändert GS 2017, 36
05.07.2017 01.01.2018 § 57bis eingefügt GS 2017, 36
06.07.2021 01.07.2022 § 21ter eingefügt GS 2021, 27
31.08.2021 01.07.2022 § 67 Abs. 1 geändert GS 2021, 38
28.06.2022 01.01.2023 § 67bis Abs. 3 geändert GS 2022, 22
27.03.2024 01.08.2025 § 59 aufgehoben GS 2024, 10
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1, b) 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 8 Abs. 2 07.02.1999 01.08.2000 geändert -
§ 8bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 9 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 9 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63
§ 9 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 10 Abs. 1bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 10bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 11 Abs. 2 02.12.1984 01.01.1985 geändert -
§ 11bis 05.04.1981 01.01.1982 eingefügt -
§ 12 05.04.1981 01.01.1982 totalrevidiert -
§ 12 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 12 Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert -
§ 13 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift
§ 13 Abs. 2 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 13 Abs. 3 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 13 Abs. 4 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 13 Abs. 5 04.05.1997 01.01.1998 eingefügt -
§ 13bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 13ter 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 13quater 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 15 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 16 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 17 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 17 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 eingefügt -
§ 21 Abs. 2bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 21 Abs. 3 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 21 Abs. 3 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 21bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 21ter 06.07.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 27
§ 22 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 24 Abs. 3 22.09.1996 01.04.1997 eingefügt -
§ 28bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 29 29.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 30 Abs. 2 05.04.1981 01.01.1982 geändert -
§ 31 05.04.1981 01.01.1982 aufgehoben -
§ 31bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 33 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 34bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 35 Abs. 1bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 36 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift
§ 36 Abs. 4 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 36bis 07.02.1999 01.08.1999 eingefügt -
§ 36bis Abs. 1 05.12.2007 01.04.2007 geändert -
§ 36bis Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 37 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 38 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 39 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 39 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 36
§ 39bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39ter 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39ter Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
Titel 3.5. 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 39quater 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 40 Abs. 1, a) 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 40 Abs. 1, e) 24.06.2004 01.08.2005 aufgehoben -
§ 41 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 42 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 43 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 44 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 45 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 46 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
§ 52 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 53 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 55 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 56 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 57bis 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 58 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 59 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 59 27.03.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 10
§ 61 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -
§ 61 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 62 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 aufgehoben -
§ 63 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 63bis 12.06.1994 01.08.1994 eingefügt -
§ 67 Abs. 1 31.08.2021 01.07.2022 geändert GS 2021, 38
§ 67bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 67bis Abs. 3 28.06.2022 01.01.2023 geändert GS 2022, 22
§ 68 05.12.2007 01.04.2008 Sachüberschrift
§ 68 Abs. 2 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 68 Abs. 3 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 69 Abs. 1bis 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 71 Abs. 1 12.06.1994 01.08.1994 geändert -
§ 72 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8
§ 73 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 75 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
Titel 4.7. 12.06.1994 01.08.1994 geändert -
§ 76 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 76bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 76ter 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 77 10.03.2010 01.01.2011 Sachüberschrift
§ 77 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 77 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -
§ 77 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 52
§ 78 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
§ 78bis 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -
§ 79 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 80 28.06.1987 01.01.1988 totalrevidiert -
§ 81 28.06.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 82 28.06.1987 01.01.1988 aufgehoben -
§ 84 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 86 05.12.2007 01.04.2008 totalrevidiert -
§ 89 Abs. 1 05.12.2007 01.04.2008 geändert -
§ 91 13.03.1977 01.05.1977 aufgehoben -
Titel 6.5. 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
§ 96 05.12.2007 01.04.2008 eingefügt -
