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title: "Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen"
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provisions: 12
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# Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt:
a) * den Eintritt in die kantonalen Mittelschulen aus öffentlichen ausserkantonalen Mittelschulen und aus privaten Zuger Mittelschulen mit
vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen (§ 6);
b) * weitere Eintritte in die kantonalen Mittelschulen (aus privaten Zuger
Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen, aus öffentlichen und
privaten ausländischen Mittelschulen, aus kantonalen und privaten Zuger Schulischen Brückenangeboten und aus der Berufsmaturitätsausbildung) (§§ 6a–6e);
c) * den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen (§§ 7–12).
2 Als kantonale Mittelschulen werden die öffentlichen Gymnasien
(Langzeitgymnasium und Kurzzeitgymnasium), die öffentliche Wirtschaftsmittelschule und die öffentliche Fachmittelschule im Kanton Zug bezeichnet. *
3 … *
1) BGS 414.11

## § 2 GS 2018/027 1 {#par_2}

Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1 Für einen Eintritt bzw. Wechsel auf das neue Schuljahr hin muss die Anmeldung bis zum 20. März des laufenden Schuljahrs erfolgen.
2 Bei fristgerechter sowie nicht fristgerechter Anmeldung entscheidet das
zuständige Schulleitungsmitglied über die Aufnahme in eine kantonale Mittelschule. Vorbehalten bleibt Abs. 3. *
3 Der Eintritt ins Langzeitgymnasium oder ins Kurzzeitgymnasium setzt eine Prüfung durch das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule
voraus. Das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule: *
a) prüft, ob die Voraussetzungen für den Eintritt erfüllt sind;
b) kann eine Bestätigung der für Zulassungsentscheide zuständigen Behörde verlangen, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ihrem bzw.
seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dgl. weiterhin an einem
öffentlichen Gymnasium zur Schule gehen könnte, wobei sich die
Aufnahme im Übrigen nach § 4 richtet;
c) * prüft, welchem Langzeitgymnasium oder Kurzzeitgymnasium die
Schülerin bzw. der Schüler zugeteilt werden kann.

## § 3 {#par_3}

Allgemeine Eintretensbestimmungen
1 Aus schulorganisatorischen Gründen kann das zuständige Schulleitungsmitglied die Aufnahme ablehnen. *
2 Die neu in das Kurzzeitgymnasium oder das Langzeitgymnasium eintretenden Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel nicht mehr als zwei
Jahre älter als ihre Klassenkameradinnen und Klassenkameraden sein.
3 Die neu in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule eintretenden Schülerinnen und Schüler sollen nicht wesentlich älter als ihre Klassenkameradinnen und Klassenkameraden sein.
4 Eine Schülerin bzw. ein Schüler, die bzw. der trotz eines negativen bzw.
nicht erfolgten Zuweisungsentscheids im zugerischen, in einem ausserkantonalen oder in einem ausländischen Übertrittsverfahren eine private Zuger,
eine private oder öffentliche ausserkantonale bzw. private oder öffentliche
ausländische Mittelschule besucht, kann frühestens nach zwei Jahren in die
entsprechende Klasse der kantonalen Mittelschulen eintreten. Die Aufnahme richtet sich nach § 4. *
5 Abs. 4 gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus einem Kanton ohne
Aufnahmeverfahren für den Eintritt in das Langzeitgymnasium. *
6 … *
7 Die neu in die kantonalen Mittelschulen eintretenden Schülerinnen und
Schüler haben keinen Anspruch auf die Führung eines von ihnen gewünschten Schwerpunktfachs respektive eines Fachs im Wahlbereich.
8 Beim Eintritt in die kantonalen Mittelschulen darf das gleiche Ausbildungsjahr nicht ein drittes Mal besucht werden.

## § 4 {#par_4}

Individuelles Aufnahmeverfahren
1 Das individuelle Aufnahmeverfahren gestaltet sich wie folgt:
a) Das zuständige Schulleitungsmitglied kann ein individuelles Aufnahmeverfahren veranlassen.
a1) * Das zuständige Schulleitungsmitglied kann verlangen, dass eine Bestätigung der für Zulassungsentscheide zuständigen Behörde beigebracht wird, die nachweist, dass die Schülerin bzw. der Schüler in ihrem bzw. seinem angestammten Kanton, Gliedstaat und dergleichen
weiterhin an einer vergleichbaren öffentlichen Mittelschule unterrichtet werden könnte.
b) * Ist aufgrund der bisher erbrachten Leistungen (Notendurchschnitt,
Leistungsniveau) offenkundig, dass die Schülerin bzw. der Schüler
den schulischen Anforderungen gewachsen ist, so kann von einem
Leistungstest abgesehen werden.
c) * Für einen allfälligen Leistungstest legt das zuständige Schulleitungsmitglied die Prüfungsfächer fest. Die Prüfungskonferenz besteht aus
den prüfenden Lehrpersonen und dem zuständigen Schulleitungsmitglied, das die Konferenz präsidiert. Diese entscheidet über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers. Bei Stimmengleichheit hat
das zuständige Schulleitungsmitglied den Stichentscheid.
d) Die Aufnahme erfolgt provisorisch mit einer Probezeit von maximal
einem Jahr. Kann die Schülerin bzw. der Schüler am Ende der Probezeit nicht definitiv promoviert werden, so muss sie bzw. er die Schule
verlassen.
2 Das individuelle Aufnahmeverfahren gelangt in den in diesem Reglement
genannten Fällen zur Anwendung.

## § 5 {#par_5}

Vom Reglement nicht erfasste Fälle
1 Einzelne durch das Reglement nicht erfasste Fälle regelt das zuständige
Schulleitungsmitglied. Es nimmt Rücksprache mit dem Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule. *
2. Eintritt aus öffentlichen ausserkantonalen Mittelschulen und
aus privaten Zuger Mittelschulen mit vom Kanton Zug

## § 6 anerkannten Maturitätsausweisen * {#par_6}

Zulassungsbedingungen
1 Ein erfolgreich durchlaufenes Aufnahmeverfahren an öffentlichen ausserkantonalen Mittelschulen oder an privaten Zuger Mittelschulen mit vom
Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen wird anerkannt. *
2 Die Aufnahme an eine kantonale Mittelschule erfolgt gemäss Promotionsstatus der abgebenden Schule.
3 Die Zulassung für den Eintritt in die kantonalen Mittelschulen gilt für das
auf den Zulassungsentscheid folgende Schuljahr. *
4 In begründeten Ausnahmefällen verlängert sich die Zulassung für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium, in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule um ein Schuljahr. Die Anmeldefrist dieser kantonalen Mittelschulen muss eingehalten werden. *
2a. Weitere Eintritte *
§ 6a * Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug
anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten
ausserkantonalen Mittelschulen sowie aus öffentlichen und
privaten ausländischen Mittelschulen
1 Der Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen
sowie aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen richtet sich
nach § 4 (individuelles Aufnahmeverfahren).
2 Der Eintritt in ein Gymnasium aus einem International Baccalaureate-
Lehrgang und dergleichen setzt den Besuch des «Diploma Programme»
bzw. die von der jeweiligen Schulleitung bestätigte Zulassung zum «Diploma Programme» voraus.
§ 6b * Eintritt aus dem kantonalen Integrations-Brücken-Angebot (I-B-
A)
1 Der Eintritt aus dem I-B-A in eine kantonale Mittelschule gestaltet sich
wie folgt:
a) Lernende des I-B-A melden sich über die Lernbegleitung frühzeitig an
der kantonalen Mittelschule zu einem Gespräch an. An diesem Gespräch nehmen die Lernende bzw. der Lernende, bei Bedarf die Erziehungsberechtigten, die Lernbegleitung und das zuständige Schulleitungsmitglied der kantonalen Mittelschule teil.
b) Zum Gespräch ist ein Portfolio mitzunehmen, in dem die Lernende
bzw. der Lernende Gründe, Leistungsbereitschaft und Leistungsstand
für den Eintritt in die kantonale Mittelschule dokumentiert.
c) Bedingungen für einen Eintritt sind neben dem Portfolio eine Empfehlung der Lernbegleitung und ein Nachweis über genügende Deutschkenntnisse (abgeschlossene Prüfung Niveau B2).
d) Bei Lernenden, die die Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, kann
das zuständige Schulleitungsmitglied der kantonalen Mittelschule ein
individuelles Aufnahmeverfahren gemäss § 4 veranlassen.
§ 6c * Eintritt aus dem kantonalen Schulischen-Brücken-Angebot (S-
B-A) oder aus einem privaten Zuger Schulischen
Brückenangebot
1 Eintritte von Lernenden aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger
Schulischen Brückenangebot in ein Gymnasium sind grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen prüft das zuständige Schulleitungsmitglied
des Gymnasiums ein individuelles Aufnahmeverfahren nach § 4.
2 Der Eintritt aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger Schulischen
Brückenangebot in die Wirtschaftsmittelschule und die Fachmittelschule
gestaltet sich wie folgt:
a) Lernende aus dem S-B-A oder aus einem privaten Zuger Schulischen
Brückenangebot werden analog zum Übertrittsverfahren II an die
Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule zugewiesen.
b) Sofern die Lernbegleitung die Zuweisung nicht unterstützt und somit
kein Zuweisungsentscheid vorliegt, können die Lernenden auf Anmeldung am Abklärungstest teilnehmen, wenn sie folgende Voraussetzung erfüllen: Ein Notenschnitt von mindestens 4,5 (Umrechnung der
% in eine Notenskala von 1 bis 6). Dieser wird aus den Leistungen in
den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik (doppelt)
und dem Durchschnitt aus «Räume, Zeiten, Gesellschaften» und «Natur und Technik» berechnet.
c) Bei Lernenden, die die Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, kann
das zuständige Schulleitungsmitglied der Wirtschaftsmittelschule und
der Fachmittelschule ein individuelles Aufnahmeverfahren gemäss § 4
veranlassen.
§ 6d * Eintritt aus dem Kombinierten-Brücken-Angebot (K-B-A)
1 Der Eintritt aus dem K-B-A in eine kantonale Mittelschule ist ausgeschlossen.
§ 6e * Eintritt aus der Berufsmaturitätsausbildung
1 Der Eintritt aus einer betrieblich-organisierten Berufsmaturitätsausbildung
in ein Gymnasium ist ausgeschlossen.
2 Der Eintritt in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule erfolgt gemäss § 4 (individuelles Aufnahmeverfahren).
2a Lernende, die aus einer betrieblich-organisierten Berufsmaturitätsausbildung in die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule eintreten,
können bis zu zwei Jahre nach dem Abschluss der 3. Sekundarklasse aufgenommen werden.
3 Der Eintritt erfolgt auf Beginn des neuen Schuljahrs. Die Aufnahme erfolgt provisorisch.
3. Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen

## § 7 {#par_7}

Wechsel zwischen den Gymnasien
1 Ein Schulwechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2 Der Schulwechsel gestaltet sich wie folgt:
a) Eine Schülerin bzw. ein Schüler respektive die Erziehungsberechtigten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) beantragen einen
solchen Schulwechsel mit einem schriftlichen Gesuch an das zuständige Schulleitungsmitglied der abgebenden Schule. Das Gesuch wird
vom zuständigen Schulleitungsmitglied geprüft.
b) Das zuständige Schulleitungsmitglied der abgebenden Schule bespricht das Gesuch mit demjenigen der aufnehmenden Schule. Das zuständige Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule entscheidet
auf der Grundlage des schriftlichen Gesuchs und allfälliger zusätzlicher Gespräche mit der Schülerin bzw. dem Schüler respektive den
Erziehungsberechtigten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern)
über den Wechsel.
c) Der Schülerin bzw. dem Schüler respektive den Erziehungsberechtigten (bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) wird der Entscheid
schriftlich mitgeteilt.
d) Schülerinnen und Schüler, welche einen Schulwechsel vollziehen,
werden von der aufnehmenden Schule mit dem Promotionsstatus der
abgebenden Schule aufgenommen.
3 Ein Schulwechsel aufgrund des Fächerangebots ist im Gymnasium Unterstufe aufgrund der kantonalen Vorgaben zur eingeschränkten freien Schulwahl nicht möglich.

## § 8 {#par_8}

Wechsel von der Wirtschaftsmittelschule ins
Kurzzeitgymnasium
1 … *
2 Bei sehr guten Leistungen und der Empfehlung der abgebenden Schule
können Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Wirtschaftsmittelschule
zu Beginn des Schuljahrs oder am Ende des 1. Semesters provisorisch in eine 2. Klasse des Kurzzeitgymnasiums mit Schwerpunktfach Wirtschaft und
Recht aufgenommen werden. Das zuständige Schulleitungsmitglied des
Kurzzeitgymnasiums entscheidet gestützt auf § 4 (individuelles Aufnahmeverfahren) über den Wechsel. *

## § 9 {#par_9}

Wechsel von der Fachmittelschule ins Kurzzeitgymnasium
1 Schülerinnen und Schüler der Fachmittelschule mit einem Notendurchschnitt von mindestens 5,0 im Fachmittelschulausweis können provisorisch
in die 3. Klasse des Kurzzeitgymnasiums eintreten. Die Wahl des Schwerpunktfachs wird mit der aufnehmenden Schule geklärt. Das zuständige
Schulleitungsmitglied des Kurzzeitgymnasiums entscheidet gestützt auf § 4

## § 10 (individuelles Aufnahmeverfahren) über den Wechsel. * {#par_10}

Wechsel vom Gymnasium in die Wirtschaftsmittelschule
1a Das zuständige Schulleitungsmitglied der Wirtschaftsmittelschule entscheidet über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers. Für die Aufnahme sind der Notendurchschnitt sowie das Leistungsniveau massgebend. *
1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums respektive der 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums (Eintritt nach der 2. Sekundarklasse) können prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der
Wirtschaftsmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen
Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der doppelten Kompensation). Das Zeugnis des 2. Semesters kann für den Entscheid berücksichtigt werden.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, absolvieren ein individuelles Aufnahmeverfahren gemäss § 4.
3 Für Schülerinnen und Schüler, welche nach der 3. Sekundarklasse in das
Kurzzeitgymnasium eingetreten sind, ist ein Eintritt in die 1. Klasse der
Wirtschaftsmittelschule nur bis zu den Herbstferien möglich.
4 Schülerinnen und Schüler der 4. oder einer höheren Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der 2. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasiums können prüfungsfrei in die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule eintreten. Der Eintritt erfolgt definitiv auf den Schuljahresbeginn.
5 … *

## § 11 {#par_11}

Wechsel vom Gymnasium in die Fachmittelschule
1a Das zuständige Schulleitungsmitglied der Fachmittelschule entscheidet
über die Aufnahme der Schülerin bzw. des Schülers. Für die Aufnahme sind
der Notendurchschnitt sowie das Leistungsniveau massgebend. *
1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der
1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums (Eintritt nach der 2. Sekundarklasse)
können prüfungsfrei zum Schuljahresbeginn in die 1. Klasse der Fachmittelschule eintreten, wenn sie am Ende des 1. Semesters einen Durchschnitt von
mindestens 4,0 erreichen (ohne Berücksichtigung der doppelten Kompensation). Das Zeugnis des 2. Semesters kann für den Entscheid berücksichtigt
werden.
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Absatz 1 nicht erfüllen, absolvieren ein individuelles Aufnahmeverfahren gemäss § 4.
3 Für Schülerinnen und Schüler, welche nach der 3. Sekundarklasse in das
Kurzzeitgymnasium eingetreten sind, ist ein Eintritt in die 1. Klasse der
Fachmittelschule nur bis zu den Herbstferien möglich.
4 Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der
2. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasiums können provisorisch
zum Schuljahresbeginn in die 2. Klasse der Fachmittelschule eintreten,
wenn sie am Ende des Schuljahrs einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen.
5 Schülerinnen und Schüler der 5. Klasse des Langzeitgymnasiums bzw. der
3. oder einer höheren Klasse des Kurzzeitgymnasiums können provisorisch
zum Schuljahresbeginn in die 3. Klasse der Fachmittelschule eintreten,
wenn sie am Ende des Schuljahrs einen Durchschnitt von mindestens 4,0 erreichen.
6 … *

## § 12 {#par_12}

Wechsel zwischen der Wirtschaftsmittelschule und der
Fachmittelschule
1 Ein Schulwechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
2 Der Schulwechsel gestaltet sich wie folgt: *
a) Eine Schülerin bzw. ein Schüler respektive die Erziehungsberechtigen
(bei unmündigen Schülerinnen und Schülern) beantragen einen solchen Schulwechsel mit einem schriftlichen Gesuch beim zuständigen
Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule. Eine ausführliche
Beschreibung der Motivation und eine Empfehlung der abgebenden
Schule muss beigefügt werden.
b) Das zuständige Schulleitungsmitglied der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme, die Eintrittsklasse sowie die Eintrittsbedingungen. Für den Aufnahmeentscheid sind das Leistungsniveau, die
Motivation für den Wechsel, die Empfehlung der abgebenden Schule
und die Realisierbarkeit notwendiger Nachholleistungen massgebend.
4. … *
§ 13 * …
§ 14 * …
§ 15 * …
§ 16 * …
§ 17 * …
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.03.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung GS 2018/027
29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1, a) geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1, b) geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1, c) geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 2 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 4 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 5 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 3 Abs. 6 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, a1) eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1, c) geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 Titel 2. geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 3 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 4 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 Titel 2a. eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6a eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6b eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6c eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6d eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 6e eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 1a eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 10 Abs. 5 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 11 Abs. 1a eingefügt GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 11 Abs. 6 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 2 geändert GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 Titel 4. aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 13 aufgehoben GS 2020/040
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.04.2020 01.08.2020 § 14 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 15 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 16 aufgehoben GS 2020/040
29.04.2020 01.08.2020 § 17 aufgehoben GS 2020/040
09.12.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 3 geändert GS 2024/072
09.12.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 3, c) geändert GS 2024/072
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.03.2018 01.08.2018 Erstfassung GS 2018/027
§ 1 Abs. 1, a) 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 1 Abs. 1, b) 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 1 Abs. 1, c) 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 1 Abs. 2 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 1 Abs. 3 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 2 Abs. 2 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 2 Abs. 3 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 2 Abs. 3 09.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/072
§ 2 Abs. 3, c) 09.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/072
§ 3 Abs. 1 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 3 Abs. 4 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 3 Abs. 5 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 3 Abs. 6 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 4 Abs. 1, a1) 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 4 Abs. 1, b) 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 4 Abs. 1, c) 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 5 Abs. 1 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
Titel 2. 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 6 Abs. 1 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 6 Abs. 3 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 6 Abs. 4 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
Titel 2a. 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 6a 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 6b 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 6c 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 6d 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 6e 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 8 Abs. 1 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 8 Abs. 2 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 9 Abs. 1 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
§ 10 Abs. 1a 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 10 Abs. 5 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 11 Abs. 1a 29.04.2020 01.08.2020 eingefügt GS 2020/040
§ 11 Abs. 6 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 12 Abs. 2 29.04.2020 01.08.2020 geändert GS 2020/040
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Titel 4. 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 13 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 14 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 15 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 16 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
§ 17 29.04.2020 01.08.2020 aufgehoben GS 2020/040
