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title: "Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Hochbaudepartements"
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# Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen des Hochbaudepartements

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Dieses Reglement regelt die Ausrichtung und den Vollzug
der dezentralen Lohnnebenleistungen im Hochbaudepartement.

## Art. 2 {#art_2}

Das Reglement gilt für die Angestellten des Hochbau
departements.

## Art. 3 B. Beitrag {#art_3}

Den Angestellten wird ein Beitrag ausgerichtet an die
Kosten für:
a. Sport und Wellnessangebote;
b. Sportausrüstung;
c. Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften;
d. private Kurse und Ausbildungen, auch wenn diese keinen
direkten Nutzen für die tägliche Arbeit haben;
e. Besuche von Kultur und Sportveranstaltungen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Beitrag beträgt höchstens Fr. 150.– pro Kalender
jahr.
2 Nicht bezogene Beiträge verfallen und Überträge sowie Vorbe
züge aus anderen Kalenderjahren sind nicht möglich.

## Art. 5 {#art_5}

Der Beitrag wird Angestellten ausgerichtet:
a. deren Probezeit abgelaufen ist;
b. deren Anstellungsverhältnis ungekündigt ist;
c. deren befristete Anstellung mehr als 120 Tage dauert.
1 AS 177.100
Gegenstand
Geltungs
bereich
Beitrag
Beitragshöhe
Anspruch
a. Grundsatz
2Reglement über dezentrale Lohnnebenleistungen

## Art. 6 des Hochbaudepartements177.951 {#art_6}

Kein Anspruch besteht, wenn Angestellte:
a. im laufenden Kalenderjahr eine dezentrale Lohnnebenleis
tung aus einer anderen Organisationseinheit erhalten ha
ben;
b. mit befristeter Anstellung von einem Jahr oder kürzer im
Kalendervorjahr eine dezentrale Lohnnebenleistung erhal
ten haben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Beitrag wird gegen Ausgabenbelege des laufenden
Kalenderjahres erstattet.
2 Es werden lediglich Ausgabenbelege berücksichtigt, die jeweils
im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November anfallen.

## Art. 8 C. Antrag {#art_8}

1 Die Angestellten reichen ihren Antrag auf Ausrichtung
des Beitrags elektronisch der zuständigen Personalabteilung
ein:
a. mit dem dafür vorgesehenen Formular;
b. bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjah
res.
2 Pro Kalenderjahr ist ein Antrag möglich.
3 Mehrere Ausgabenbelege unter der maximalen Beitragshöhe
werden gesammelt.

## Art. 9 D. Schlussbestimmung {#art_9}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
b. Vorbehalt
Belege
Einreichung
Inkrafttreten
