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title: "Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer"
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provisions: 10
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# Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Das vorliegende Reglement hat die Regelung der Modalitäten der Erhebung der Hundesteuer zum Gegenstand. Es legt die vollständigen oder teilweisen Steuerbefreiungen fest.

## Art. 2 {#art_2}

Steuerpflicht
1 Hundehalter im Sinne des vorliegenden Reglements ist diejenige Person,
welche als Eigentümer in der eidgenössischen Datenbank Amicus eingeschrieben ist. *
2 Jeder Hundehalter, der seinen Wohnsitz im Wallis hat oder sich im Wallis
mehr als drei Monate im Jahr aufhält, muss die Hundesteuer bis zum 31.
März des laufenden Jahres oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäss Artikel 4 Absatz 3 des vorliegenden Reglements bezahlt haben.

## Art. 3 {#art_3}

Erhebungsorgan
1 Die Steuer wird von der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Hundehalters erhoben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Dem Hundehalter wird eine Quittung ausgehändigt, auf der die elektronische Identifikationsnummer und der Name des Hundehalters angegeben
sind.

## Art. 4 {#art_4}

Vollständige Steuerbefreiung
1 Von der Hundesteuer gänzlich befreit sind:
a) * die Diensthunde der Polizei, der Zollverwaltung, der Wildhüter, Hilfswildhüter und die brevetierten und verfügbaren Schweisshunde;
b) * die Begleithunde von Blinden und Gehörlosen sowie die Hilfshunde
von Personen mit Behinderung, die durch die Organisation "Le Copain" oder eine andere vom kantonalen Veterinäramt anerkannte Stelle ausgebildet wurden;
c) die Rettungshunde, die durch die kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO) anerkannt sind;
d) Hunde, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres weniger als
sechs Monate alt sind;
e) Hunde, deren Aufenthalt im Kanton Wallis weniger als drei Monate pro
Jahr beträgt;
f) Hunde, die einer Person gehören, die Ergänzungsleistungen des Bundes oder kantonale Zusatzleistungen der AHV oder IV erhält; diese
Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt;
g) * Hunde, die am Präventionsprogramm im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes, welches das Tierschutzgesetz vollzieht, teilnehmen;
h) Therapiehunde; der Nachweis über eine angemessene Ausbildung
und den regelmässigen Einsatz muss jährlich erbracht werden;
i) Herdenschutzhunde; der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz muss jährlich erbracht werden.
2 Die unter den Buchstaben a, b, c, f, g, h und i bezeichneten Hunde müssen
bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden, damit der Hund in der Liste
der Hundehalter der Gemeinde registriert werden kann.
3 Die Hundehalter, deren Hunde die Voraussetzungen gemäss Absatz 1
Buchstaben d und e nicht mehr erfüllen, haben eine Frist von 15 Tagen zur
Begleichung der Hundesteuer.
Art. 5 * …
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## Art. 6 {#art_6}

Jährliche Erhebung
1 Die Hundesteuer wird jedes Jahr erhoben und kann grundsätzlich nicht auf
die Haltedauer des Tieres herabgesetzt werden.
2 Um eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird jedoch eine
Ermässigung pro rata temporis gewährt.
3 Jeder, der sich im Verlauf des Jahres einen Hund anschafft, hat vom vormaligen Halter innert 15 Tagen die Herausgabe der Quittung betreffend die
bezahlte Hundesteuer zu verlangen.

## Art. 7 {#art_7}

Bussen
1 Jeder Hundehalter, der die Hundesteuer bis zum 31. März oder nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist von
15 Tagen nicht bezahlt hat, kann neben der Bezahlung der Hundesteuer zusätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann,
belegt werden.
2 Die Busse wird von der Gemeindebehörde, die für das Polizeiwesen zuständig ist, ausgesprochen.

## Art. 8 {#art_8}

Aufgaben der kommunalen Bezugsbehörde
1 Die Gemeindeverwaltungen erstellen eine Liste der Hundehalter und halten
diese laufend aktuell. Dazu nutzen sie die Datenbank Amicus. *
2 Bei Bezahlung der Steuer hat die zuständige Gemeindebehörde nachfolgende Pflichten:
a) Einfordern des Identitätsdokumentes des Hundes;
b) Kontrolle, dass der Hund zumindest über den elektronischen Chip
identifizierbar ist;
c) im Zweifelsfall Kontrolle durch Lesung des Chips oder Einverlangen einer Bestätigung kürzeren Datums des Veterinärdienstes, welche die
Lesung des Chips, die Nummer des elektronischen Chips sowie die
Beschreibung des Hundes bestätigt;
d) * Kontrolle der Genauigkeit der Angaben in der Datenbank Amicus, dem
Hundehalter obliegt die Pflicht, die Angaben aktuell zu halten;
e) vom Hundehalter eine Bestätigung der Versicherung einverlangen,
welche belegt, dass die durch den Hund verursachten Schäden durch
die Versicherung gedeckt sind;
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f) vom Hundehalter einer im Kanton Wallis nicht zugelassenen Rasse
oder deren Kreuzungen die vom kantonalen Veterinäramt ausgestellte
Ausnahmebewilligung einverlangen;
g) * von sämtlichen Ersthundehaltern von Hunden, die nach dem 1. Januar
2020 erworben wurden, eine Bestätigung dafür einverlangen, dass sie
bei einem zugelassenen Ausbilder einen Kurs gemäss AGTSchG besucht haben.
3 Die Gemeindeverwaltungen übermitteln dem Veterinäramt per 31. März eine Liste mit den Namen sämtlicher Hundehalter die die Voraussetzungen
gemäss vorstehendem Absatz 2 nicht erfüllen. Die Liste enthält mit Bezug
auf jeden Hundehalter die Angaben der reglementarischen Vorschrift, die
nicht erfüllt wird.
4 Die Namen der Hundehalter, die von der Steuer im Sinne von Artikel 4
Buchstaben a, b, c, f, g, h und i befreit sind, werden am Ende der Liste auf -
geführt.

## Art. 9 {#art_9}

Einsprache- und Rekursbehörde
1 Gegen die Steuer und den Bussenbescheid kann der Hundehalter innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Bezugsbehörde Einsprache erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs an die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts erhoben werden.
3 Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 10. März 1976 betreffend die
allgemeinen Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren sowie den
Rekurs sind analog anwendbar.

## Art. 10 {#art_10}

Aufsichtsbehörde
1 Die für das Polizeiwesen zuständige Gemeindebehörde beaufsichtigt den
Vollzug des vorliegenden Reglements.

## Art. 11 {#art_11}

Schlussbestimmungen
1 Das Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 17. November 2004 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement wird im kantonalen Amtsblatt publiziert und tritt
zur selben Zeit wie die Änderung des Steuergesetzes vom 15. September
2011 in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011, 38/2011
23.10.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 1, g) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 5 aufgehoben RO/AGS 2020-016, 2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
23.10.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2, g) geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
652.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.12.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011, 38/2011
Art. 2 Abs. 1 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
Art. 4 Abs. 1, a) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
Art. 4 Abs. 1, b) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
Art. 4 Abs. 1, g) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
Art. 5 23.10.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-016, 2020-019
Art. 8 Abs. 1 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
Art. 8 Abs. 2, d) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
Art. 8 Abs. 2, g) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016, 2020-019
