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title: "Reglement über die Stellen der Schulsozialarbeit (SSA-Reglement)"
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provisions: 8
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# Reglement über die Stellen der Schulsozialarbeit (SSA-Reglement)

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt die Zahl der Stellenwerte der
Schulsozialarbeit gemäss § 19 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz3.
2 Es gilt nicht für die Stellenwerte der Sozialarbeit an Sonderschulen.

## Art. 2 {#art_2}

Als Schülerinnen und Schüler in diesem Reglement gelten Schülerinnen und Schüler:
a. der Regelschulen, einschliesslich der Kunst- und Sportschule Zürich und der kommunalen Aufnahmeklassen;
b. der integrierten Sonderschulung;
c. der Tagessonderschulung der Heilpädagogischen Schule
Zürich.

## Art. 3 {#art_3}

1 Pro 600 Schülerinnen und Schüler besteht 1,0 Stellenwert Schulsozialarbeitende.
2 1,0 Stellenwert entspricht einem Vollzeitpensum.

## Art. 4 {#art_4}

Pro Stellenwert Schulsozialarbeitende besteht 0,1 Stellenwert für die Führung der Schulsozialarbeitenden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Sozialdepartement berechnet alle zwei Jahre die
Gesamtzahl der Stellenwerte (Stellenzahl) der Schulsozialarbeitenden anhand:
a. der Anzahl Schülerinnen und Schüler gemäss Schülerinnen- und Schülerstatistik des Schul- und Sportdepartements; und
b. dem Stellenschlüssel gemäss Art. 3.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 2300 vom 20. August 2025.
3 vom 14. März 2011, LS 852.1.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Schülerinnen
und Schüler
Stellenschlüssel
a. Schulsozialarbeitende
b. Führungspersonen
Berechnung
Stellenzahl
2SSA-Reglement
410.310
2 Weicht die berechnete Stellenzahl um weniger als 0,5 Stellenwert von der aktuellen Stellenzahl ab, wird auf eine Anpassung
der Stellenzahl verzichtet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Sozialdepartement teilt die ermittelten Stellenwerte
alle zwei Jahre auf die Schulkreise auf.
2 Die Aufteilung erfolgt mit einer Gewichtung von je 50 Prozent
nach folgenden Kriterien:
a. Anteil der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler des
Schulkreises im Verhältnis zur Gesamtzahl der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler sämtlicher Schulkreise;
b. Anteil aller Schülerinnen und Schüler des Schulkreises multipliziert mit dem Sozialindex des Schulkreises im Verhältnis
zur Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler sämtlicher
Schulkreise multipliziert je mit dem Sozialindex der einzelnen Schulkreise.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Schulamt teilt dem Sozialdepartement jährlich bis
30. November mit:
a. die Anzahl Schülerinnen und Schüler gemäss Schülerinnen-
und Schülerstatistik des Schul- und Sportdepartements;
b. die Zahlen gemäss Art. 6 Abs. 2.
2 Stichtag für die Erhebung der Zahlen ist der 15. September des
jeweiligen Jahres.

## Art. 8 {#art_8}

Dieses Reglement tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Aufteilung auf
die Schulkreise
Information
des Sozialdepartements
Inkrafttreten
