---
title: "Konferenzreglement der Gewerblichen Berufsschule Chur"
id: f33ee37a-b279-4ed8-afc7-15f306265932
authority: bfs3901
place: "Chur"
applies_also_from: [gr, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "753"
publisher_url: https://www.chur.ch/_rte/information/116760
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f33ee37a-b279-4ed8-afc7-15f306265932
language: de
in_force_from: 2003-09-02
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.chur.ch/_doc/399393
read_on: 2026-11-08
sha256: d7e3ffe0bd9f013c9658ce85e70804390266a6e81f82b41eeeffb570d9cb1a0e
provisions: 10
---

# Konferenzreglement der Gewerblichen Berufsschule Chur

## Art. 1 I. Zweck und Aufgaben {#art_1}

Zweck
Die Konferenz der Gewerblichen Berufsschule Chur setzt sich gemäss Art.
15 und 16 der Verordnung für die Gewerbliche Berufsschule für die Interessen
der Schule und der Lehrpersonen ein.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
Die Konferenz fördert die Schulentwicklung und nimmt Stellung zu Fragen, welche für die Lehrpersonen der GBC von Bedeutung sind.

## Art. 3 II. Rechte {#art_3}

Anträge und Orientierungen
1 Die Konferenz kann dem Berufsschulrat in allen mit der Schule zusammenhängenden Belangen Wünsche, Anregungen und Anträge vorlegen.
2 Die Schulleitung orientiert die Konferenz über die laufenden Geschäfte
des Berufsschulrates, die für die Lehrpersonen von Interesse sind.
3 Der Konferenzpräsident oder die Konferenzpräsidentin nimmt in der Regel an den Sitzungen des Berufsschulrates und an Sitzungen der erweiterten
Schulleitung mit beratender Stimme teil.

## Art. 4 III. Mitgliedschaft {#art_4}

Mitglieder
1 Alle an der GBC unterrichtenden Lehrpersonen sind Mitglieder der Konferenz.
2 Alle Lehrpersonen, die durchschnittlich mehr als 15 Lektionen unterrichten, sind stimmberechtigt. Lehrpersonen mit kleineren Unterrichtspensen, welche mindestens 3 Jahre an der GBC unterrichtet haben, erhalten das Stimm- und
Wahlrecht auf Antrag. Nicht stimmberechtigte Lehrpersonen können an der
Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen.
3 Der Vorstand führt eine Liste der stimmberechtigten Lehrpersonen.
753 $$$

## Art. 5 IV. Organisation {#art_5}

Organe
Die Organe der Konferenz sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

## Art. 6 {#art_6}

Mitgliederversammlung
1 Die Konferenzpräsidentin oder der Konferenzpräsident ruft die Konferenz
in Absprache mit der Schulleitung so oft ein, als es die Geschäfte erfordern. Ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann zwingend die Einberufung einer
Konferenz verlangen.
2 Die Teilnahme ist für alle stimmberechtigten Lehrpersonen obligatorisch.
3 Von Mitgliedern gewünschte Traktanden sind dem Vorstand spätestens
drei Wochen vor einer Konferenz einzureichen.
4 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr.

## Art. 7 {#art_7}

Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Präsidiums und des übrigen
Vorstandes erfolgt für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Im Vorstand soll in der Regel mindestens ein Vertreter aus den Bereichen
Sport, Allgemeinbildung und Fachunterricht Einsitz nehmen.

## Art. 8 V. Kommissionen {#art_8}

Arbeitsgruppen
Zur Behandlung spezieller Aufgaben, zur Durchführung besonderer Anlässe und zur intensiveren Zusammenarbeit zwischen Lehrperson und Schulleitung kann die Konferenz ständige und / oder nichtständige Arbeitsgruppen
wählen.

## Art. 9 VI. Schlussbestimmungen {#art_9}

Abänderungen
Dieses Reglement kann durch die stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden abgeändert oder ergänzt werden.

## Art. 10 $$$ 753 {#art_10}

Inkrafttreten
Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Berufsschulrat am 2.
September 2003 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 6. Juli 1994.
