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title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"
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provisions: 15
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# Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

## Art. 1 {#art_1}

Kantonale Steuerverwaltung
1 Die dem Kanton durch das Verrechnungssteuergesetz zugewiesenen Aufgaben werden der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
2 Die Steuerverwaltung führt eine Abteilung Verrechnungssteuer, die sich

## Art. 2 auch mit der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse zu befassen hat. * {#art_2}

Rekursbehörde
1 Rekursbehörde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.
2. Ordentliche Rückerstattung2.1. Verrechnung und Barrückerstattung

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird
den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Art. 21 ff. VStG, Art. 51 ff.
der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV]) in Form der Verrechnung mit den nächstfälligen Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet. Ein allfälliger
Überschuss wird bei Vorliegen der definitiven Veranlagung in bar zurückerstattet. Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung
der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern.
2 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrechnet werden.
1) GS VI C/1/1
SBE VII/8 368 1
VI C/2/2
2.2. Rückerstattungsantrag

## Art. 4 {#art_4}

Formular
1 Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wertschriftenverzeichnis dient, wird den Steuerpflichtigen von Amtes wegen
durch die kantonale Steuerverwaltung zugestellt. Steuerpflichtige, die kein
Formular erhalten, können dieses bei der kantonalen Steuerverwaltung beziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Einreichung
1 Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung
bei der kantonalen Steuerverwaltung gilt als Rückerstattungsantrag. *
2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für
die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode.
3 Wird der Antrag erst nach der für die Steuererklärung festgesetzten Frist
oder nach dem 31. März eingereicht, so besteht kein Anspruch auf Verrechnung mit der nächstfälligen Rate der Kantons- und Gemeindesteuern; die
Gutschrift erfolgt in diesen Fällen am Tag des Eingangs.
2.3. Verfahren

## Art. 6 {#art_6}

Prüfung und Entscheid
1 Die Abteilung Verrechnungssteuer prüft die Anträge und entscheidet darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG. *
2 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren
für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
3 Der Entscheid wird mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet. Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.

## Art. 7 {#art_7}

Einsprache
1 Einsprachen gegen Entscheide der Verrechnungssteuerbehörde sind innert
30 Tagen nach Eröffnung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2–3 … *

## Art. 8 {#art_8}

Beschwerde an das Verwaltungsgericht
1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Abteilung Verrechnungssteuer sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Verwaltungsgericht
einzureichen. *
2 … *
VI C/2/2
3. Vorzeitige Rückerstattung

## Art. 9 {#art_9}

Voraussetzungen
1 Die Abteilung Verrechnungssteuer bewilligt auf Antrag hin die vorzeitige
Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG,
insbesondere *
1. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge
Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet
wird;
2. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;
3. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist
und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder
wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin eine besondere Härte darstellen würde.

## Art. 10 {#art_10}

Antrag und Verfahren
1 Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die
verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur
einmal im Jahr, bei der Abteilung Verrechnungssteuer eingereicht werden. *
2 Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten:
1. ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand der Verrechnungssteuer bildet;
2. den Betrag der Verrechnungssteuer;
3. den Grund für die vorzeitige Rückerstattung.
3 Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Beginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf
hinzuweisen.
4. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

## Art. 11 {#art_11}

1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung
durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die Abteilung Verrechnungssteuer innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete
Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück. *
2 Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage beim
Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird durch die Abteilung Verrechnungssteuer ausgeübt. *
VI C/2/2
5. Aufsicht
Art. 12 * …
6. Aktenaufbewahrung, Registerführung

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit
den Steuererklärungen aufbewahrt.
2 Die Abteilung Verrechnungssteuer führt über die verfügten Verrechnungen
und Barrückerstattungen gemeindeweise Verzeichnisse, welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden. *
7. Abrechnung mit dem Bund

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Abteilung Verrechnungssteuer erstellt in Verbindung mit der Staatskasse die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu Handen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung. *
8. Widerhandlungen

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Veranlagungsbehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit
Kenntnis erhalten, der Abteilung Verrechnungssteuer anzuzeigen. Diese
leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter. *
2 Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Franken für Ordnungswidrigkeiten
(Art. 67 Abs. 3 VStG) ist die Abteilung Verrechnungssteuer zuständig. *
9. Schlussbestimmung

## Art. 16 {#art_16}

1 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund2) auf den 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. August 1990.
2) Genehmigt vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 19. Dezember 2000
VI C/2/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
22.04.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 12 aufgehoben SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2014 23
22.04.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE 2014 23
VI C/2/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 5 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 6 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 7 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 7 Abs. 3 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 8 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 8 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 9 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 10 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 11 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 11 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 12 22.04.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 23
Art. 13 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 14 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 15 Abs. 1 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
Art. 15 Abs. 2 22.04.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 23
