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title: "Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen"
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provisions: 9
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# Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

## Art. 1 vereinbaren:5 {#art_1}

Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale
Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach
Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der
vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin
von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
1 Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51.
2 SR 101.
3 SR 935.51; abgekürzt BGS.
4 sGS 455.21.
5 Abgekürzt IKV 2020. Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 2. Juli
2019, sGS 455.20, und Kantonsratsbeschluss vom 21. April 2020, sGS 455.2. In Vollzug ab
1. Januar 2021.
nGS 2020-116
455.21

## Art. 2 {#art_2}

Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen
zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen
Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34
GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung
Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel
abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000.–, der Rest
nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50 Prozent nach Bevölkerung, 50 Prozent
nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht
verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.

## Art. 3 {#art_3}

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.

## Art. 4 {#art_4}

Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem
Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens
Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von
Fr. 100'000.– steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton
an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
455.21

## Art. 5 {#art_5}

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren
Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu
machen.

## Art. 6 {#art_6}

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen.
Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt
haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten
Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos,
vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

## Art. 7 {#art_7}

Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der
Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

## Art. 8 {#art_8}

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 ...6
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 10 ...7
6 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
7 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
455.21
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-116 20.05.2019 01.01.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-116
