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title: "Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel"
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provisions: 35
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# Vertrag über die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel

## § 1 {#par_1}

Name, Rechtsform und Sitz
1 Die «BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB)» ist eine öffentlichrechtliche Anstalt der Vertragskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Anstalt ist Basel.

## § 2 {#par_2}

Zweck der Anstalt
1 Die BSABB bezweckt die gemeinsame Erfüllung der den Kantonen nach
Art. 61 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG) obliegenden Aufgaben.
2 Die Vertragskantone übertragen der BSABB überdies die Aufsicht über die
nach Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) unter kantonaler
Aufsicht stehenden, klassischen Stiftungen. Sie können der BSABB zudem die
Aufsicht über unter der Aufsicht der Gemeinden stehende Stiftungen gänzlich
oder teilweise übertragen.
3 Für die Vertragskantone nimmt die BSABB für die kantonalen klassischen
Stiftungen auch die Aufgaben der Änderungsbehörde im Sinne von Art. 85 und
86 ZGB wahr.

## § 3 {#par_3}

Führung der Anstalt
1 Die BSABB wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wirkungsorientierung sowie der Wirtschaftlichkeit geführt. Ihre Dienstleistungen
werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
1) Beschlossen am 8. Juni / 14. Juni 2011
2) Vom Landrat genehmigt am 17. November 2011.
2 211.2
2 Organisation und Zuständigkeiten

## § 4 {#par_4}

Organisation, Organe
1 Die Organe der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel sind:
a. der Verwaltungsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.

## § 5 {#par_5}

Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf vier Jahre
gewählt.
2 Die Regierungen der Vertragskantone wählen je zwei Mitglieder und bestimmen ferner durch gleichlautende Wahlbeschlüsse die Präsidentin oder den
Präsidenten des Verwaltungsrates. Im übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
3 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist unvereinbar mit der Wahrnehmung
von Funktionen in Institutionen, welche einer Weisungsbefugnis der BSABB
unterstehen.
4 Die Entschädigung der Mitglieder erfolgt durch die BSABB und wird in der
Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat geregelt, vorbehältlich der Genehmigung der Entschädigungsregelung durch die Regierungen der Vertragskantone.

## § 6 {#par_6}

Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat
a. hat die strategische Leitung und führt die Aufsicht über die BSABB;
b. nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis und genehmigt den
Jahresbericht, die Jahresrechnung, das jährliche Budget und den Finanzplan;
c. verantwortet die Einhaltung des Leistungsauftrages und erstattet zuhanden der Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht über dessen
Ausführung sowie über den Bericht der Revisionsstelle.
d. wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter der BSABB und stellt
sie oder ihn an;
e. wählt alternierend die Finanzkontrolle eines Vertragskantons als Revisionsstelle;
f. erlässt eine Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
g. genehmigt das Geschäftsreglement der BSABB;
h. erlässt gemäss Art. 12 dieses Vertrages Personalvorschriften;
3 211.2
i. entscheidet unter Vorbehalt von Art. 11 BVG über die Ausgestaltung der
Pensionskassenregelung für das Personal der BSABB;
j. legt die Gebührenordnung fest;
k. erlässt die gemäss BVG den Kantonen zum Erlass übertragenen Ausführungsbestimmungen;
l. erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der BSABB im
Bereich der klassischen Stiftungen.

## § 7 {#par_7}

Beschlussfassung
1 Die Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Details regelt die Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter der BSABB nimmt in der Regel
an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und hat beratende Stimme sowie
ein Antragsrecht.

## § 8 {#par_8}

Geschäftsleitung
1 Eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter führt die BSABB in operativer
und personeller Hinsicht im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

## § 9 {#par_9}

Aufgaben
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter
a. erstellt das Budget und den Finanzplan;
b. überwacht die Einhaltung des Leistungsauftrages und des jährlichen Budgets;
c. ist für ein aussagekräftiges Finanz- und Rechnungswesen (inklusive Controlling und Berichtswesen) besorgt;
d. schliesst die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab und ist für die personellen Belange zuständig;
e. legt dem Verwaltungsrat periodisch Rechenschaft ab;
f. bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrates vor.
2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem
anderen Organ zugewiesen sind. Die ihr zustehenden Befugnisse kann sie in
einem vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Geschäftsreglement weiter delegieren.

## § 10 {#par_10}

Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen
Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen.
4 211.2
2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag.
3 Betrieb und Personal der BSABB

## § 11 {#par_11}

Leistungsauftrag
1 Die Voraussetzungen der gesetzlichen Aufsicht, die übergeordneten Sachziele sowie die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2 Der Leistungsauftrag wird durch übereinstimmende Beschlüsse der Regierungen der Vertragskantone und in der Regel für eine Leistungsperiode von vier
Jahren erteilt.
3 Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsperiode geändert werden,
wenn Gesetzesrevisionen oder eine geänderte Aufgabenstellung es erfordern.
Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags-Erteilung.

## § 12 {#par_12}

Personal
1 Die BSABB stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des
Sitzkantons Basel-Stadt öffentlich-rechtlich an.
2 Der Verwaltungsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen
erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen
Anstalt Rechnung tragen.

## § 13 {#par_13}

Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Haftung der BSABB sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und des
Personals für die gesamte hoheitliche Tätigkeit richten sich nach dem Recht
des Sitzkantons. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Sitzkantons vorgesehenen Verfahren beurteilt.
2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.
3 Für Schäden, welche die BSABB verursacht hat, haftet ausschliesslich diese.
Es besteht keine subsidiäre Haftung der Kantone. Vorbehalten bleiben allfällige
Versicherungsleistungen und Rückgriffsrechte der Anstalt.

## § 14 {#par_14}

Amtshilfe
1 Die BSABB und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Vertragskantone
unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich
kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
5 211.2
4 Finanz- und Rechnungswesen

## § 15 {#par_15}

Grundsätze
1 Die BSABB wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie
verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, eine Finanzbuchhaltung, eine
Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen
Rechnungslegung im Sinne der Bestimmungen der Aktiengesellschaft aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen
Anhang.
3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

## § 16 {#par_16}

Dotationskapital und Reservefonds
1 Die Vertragskantone stellen der BSABB für die Finanzierung der Startphase
ein Dotationskapital im Betrag von CHF 1'500'000 zur Verfügung. Sie zahlen
das Dotationskapital im Verhältnis zur Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen
spätestens mit der Betriebsaufnahme ein. Das Dotationskapital wird verzinst
auf der Basis der Jahresdurchschnittsrendite der 10-jährigen Bundesanleihen.
2 Die BSABB bildet einen Reservefonds. Dieser soll mindestens bis Höhe von
75% eines Jahresumsatzes geäufnet werden.
3 Sobald der Reservefonds die Höhe von 75% des letzten Jahresumsatzes erreicht hat, kann der Verwaltungsrat das Dotationskapital einschliesslich die aufgelaufenen Zinsen jeweils um den überschiessenden Teil zurückbezahlen. Die
Rückzahlung erfolgt entsprechend den gewährten Anteilen.

## § 17 {#par_17}

Gebühren
1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2 Die Gebühren decken die Kosten (einschliesslich der Einlagen in den Reservefonds) und bestehen aus:
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3 Die Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens bemessen. Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden den Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

## § 18 {#par_18}

Abgaben an die Oberaufsicht des Bundes
1 Die für die Oberaufsicht anfallenden Abgaben werden nach den Vorschriften
des Bundesrechts von den Vorsorgeeinrichtungen erhoben und an die Oberaufsicht abgeführt.
6 211.2

## § 19 {#par_19}

Verwendung des Betriebsergebnisses
1 Der Verwaltungsrat legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest. Er bestimmt den Teil, der dem Reservefonds zugewiesen werden soll.
2 Der Reservefonds dient zur Deckung von Verlusten.

## § 20 {#par_20}

Gründungskosten
1 Die Gründungskosten für die BSABB werden aktiviert und über 5 Jahre abgeschrieben.

## § 21 {#par_21}

Steuerfreiheit
1 Die BSABB ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
5. Anwendbares Recht

## § 22 {#par_22}

Allgemein
1 Wo dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons
anwendbar. Das gilt insbesondere für die Bereiche Submission und Datenschutz.
2 Die Archivierung richtet sich nach dem Archivrecht des jeweiligen Vertragskantons.

## § 23 {#par_23}

Oberaufsicht der kantonalen Parlamente
1 Dieser Vertrag berührt die Oberaufsicht der Parlamente beider Kantone und
seiner Geschäftsprüfungskommissionen nicht.

## § 24 {#par_24}

Rechtspflege
1 Verfügungen der BSABB, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können
nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 angefochten werden.
2 Verfügungen der BSABB im Bereich der klassischen Stiftungen können nach
Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vertragskantons, in dem sich
der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.

## § 25 {#par_25}

Streitigkeiten zwischen Partnern
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen aus diesem Vertrag sollen
möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen
bestehendes Schiedsgericht endgültig.
7 211.2
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie
sich nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende von der Präsidentin oder
dem Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

## § 26 {#par_26}

Publikationen
1 Publikationen der BSABB erfolgen in den Publikationsorganen der Vertragskantone. Bundesrechtliche Vorschriften werden vorbehalten.
6 Übergangsbestimmungen

## § 27 {#par_27}

Erstmaliger Leistungsauftrag
1 Der BSABB wird erstmals ab 1. Januar 2012 ein Leistungsauftrag erteilt.

## § 28 {#par_28}

Übertritt des Personals
1 Alle Mitarbeitenden werden in der vom Verwaltungsrat bezeichneten Pensionskasse versichert. Beim Übertritt sind die wohlerworbenen Rechte der Versicherten zu wahren.
2 Die bisher in einem Vertragskanton geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.

## § 29 {#par_29}

Haftung für Schadenfälle vor Betriebsaufnahme
1 Die Vertragskantone haften für Schäden, die vor der Betriebsaufnahme verursacht worden sind.

## § 30 {#par_30}

Geschäftsübergabe
1 Die Berichte und Rechnungen von Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen sowie die hängigen Verfahren werden per Datum der Betriebsaufnahme von der
BSABB zur Bearbeitung übernommen. Die aus solchen Geschäften entstehenden Gebühren verbleiben bei der BSABB.
7 Schlussbestimmungen

## § 31 {#par_31}

Publikation und Wirksamkeit
1 Der Vertrag ist zu publizieren. Er wird am 1. Januar 2012 wirksam.
8 211.2

## § 32 {#par_32}

Dauer und Kündigung
1 Der Vertrag gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Vertragskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen.
3 Solange der Vertrag nur zwischen zwei Kantonen in Geltung steht, zieht die
Kündigung die Auflösung der BSABB gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages nach sich.
4 Soweit im Zeitpunkt der Kündigung mehr als zwei Vertragskantone bestehen,
gilt der Vertrag zwischen den verbleibenden Vertragskantonen weiter.

## § 33 {#par_33}

Austritt
1 Tritt ein Kanton aus dem Vertrag aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen der BSABB. Ein allfälliger Haftungsanteil errechnet sich aufgrund des Verhältnisses der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen während den vier Jahren vor dem Austritt. Der austretende
Kanton hat Anspruch auf das von ihm einbezahlte und bis zum Austritt anteilsmässig nicht rückvergütete Dotationskapital. Allfällige weitere Ansprüche regelt
der Verwaltungsrat.

## § 34 {#par_34}

Auflösung
1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Vertrages bedarf der Einstimmigkeit
der Kantonsregierungen der Vertragskantone. Vorbehalten bleibt § 32 Absatz 3.
2 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird zum Zeitpunkt der Auflösung nach der Anzahl beaufsichtigter Einrichtungen verteilt.

## § 35 {#par_35}

Beitritt weiterer Kantone
1 Weitere Kantone können diesem Vertrag beitreten. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, entsprechende Beitrittsvereinbarungen abzuschliessen und die Einzelheiten der Beitrittsregelungen im Sinne dieses Vertrages zu regeln.
9 211.2
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.06.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0702
10 211.2
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.06.2011 01.01.2012 Erstfassung GS 37.0702
