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title: "Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG"
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# Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG unterhält in der
Stadt ein Sinfonieorchester (Tonhalle-Orchester Zürich).
2 Die Hauptaktivitäten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG liegen im Konzertbetrieb in der Stadt Zürich und in den verschiedenen Vermittlungsaktivitäten gegenüber einem diversen Publikum, insbesondere auch jungen Menschen, sowie in Tourneen
und Gastspielen.
3 Der Konzertbetrieb zeichnet sich durch ein innovatives, vielseitiges und qualitativ hochstehendes Programm aus, umfasst
insbesondere Orchesterwerke und berücksichtigt die kontinuierliche Pflege des sinfonischen Repertoires vom 18. Jahrhundert
bis zur gross besetzten Orchestermusik unserer Tage. Es liegt
im freien Ermessen der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG, auch
Produktionen in anderen Formaten wie z. B. Chor- und Kammermusikkonzerte oder Rezitale durchzuführen.
4 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG trägt mit ihrem Orchester
dazu bei, den Ruf der Kulturstadt Zürich zu stärken. Zu diesem
Zweck strebt sie – im Rahmen der finanziellen und personellen
Möglichkeiten – eine nationale und internationale Ausstrahlung
an.
5 Aufführungen ausserhalb der Tonhalle mit dem Tonhalle-
Orchester Zürich oder Teilen desselben erfolgen in der Regel
ebenfalls unter der Bezeichnung «Tonhalle-Orchester Zürich».

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Subventionsvertrag regelt das Subventionsverhältnis zwischen der Stadt Zürich und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten.
1 Genehmigt vom Vorstand des Vereins Tonhalle-Gesellschaft und vom Verwaltungsrat der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG am 13. August 2020.
2 Genehmigt vom Gemeinderat am 25. November 2020.
Zweck der
Tonhalle-
Gesellschaft
Zürich AG
Gegenstand
des Vertrags
2444.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
2 Die Einzelheiten der Umsetzung werden zwischen dem Präsidialdepartement und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG festgelegt.
II. Pflichten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG

## Art. 3 A. Allgemeine Vorgaben {#art_3}

1 Die Konzertsaison der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
dauert mindestens neun Monate.
2 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG strebt über alle angebotenen Konzerte in Zürich im Durchschnitt von fünf Jahren eine
Auslastung von mindestens 70 Prozent an.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG verständigt sich
mit dem Zürcher Kammerorchester sowie mit dem Orchester
des Opernhauses Zürich über die Koordination und Abgrenzung
des Tätigkeitsgebiets.
2 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG stellt das Orchester oder
Teile desselben den in der Stadt Zürich bestehenden Chorvereinigungen gegen eine angemessene Entschädigung für Chorkonzerte zur Verfügung, soweit sich dies mit der Durchführung
des eigenen Konzertplans der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
vereinbaren lässt und sofern die künstlerischen Voraussetzungen erfüllt sind.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG macht ihre Leistung einem möglichst breiten Publikum zugänglich.
2 Bei der Vermittlung und der Kommunikation wird auf Verständlichkeit und Zugänglichkeit geachtet.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG gewährt bestimmten Bevölkerungsgruppen auf Nachweis der Zugehörigkeit hin
eine angemessene Reduktion auf die Eintrittspreise, in jedem
Fall für folgende Gruppen:
a. Personen bis 18 Jahre;
b. Inhaberinnen und Inhaber der Kulturlegi;
c. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder eine IV-
Rente beziehen.
2 Die Reduktion beträgt mindestens 30 Prozent des normalen
Verkaufspreises.
Konzertsaison
und Auslastung
Zusammenarbeit im
Kulturbereich
Kulturelle
Teilhabe
Eintrittspreise
3Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG 444.110
3 Der Kartenverkauf für die Konzerte mit reduzierten Eintrittspreisen erfolgt wie derjenige für die Vorstellungen mit nicht reduzierten Eintrittspreisen.
4 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG kann zu den Bestimmungen gemäss Abs. 2 und 3 Ausnahmen vornehmen. Sie hat diese
auf Nachfragen hin zu begründen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG bietet für Schülerinnen und Schüler der Volks-, Berufs- und Mittelschulen geeignete Veranstaltungen an.
2 Über die Art der Konzerte für Schülerinnen und Schüler, die
Auswahl der regulären Veranstaltungen sowie über die Entschädigung spricht sich die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG mit der
kantonalen Bildungsdirektion und den städtischen Schulbehörden ab. Die Entschädigungen für diese Veranstaltungen werden
der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG von diesen Instanzen direkt ausgerichtet und werden dem Beitrag gemäss Art. 23 nicht
angerechnet.

## Art. 8 {#art_8}

1 Für die Benutzung der Tonhalle-Säle und sonstigen
Räumlichkeiten in der Tonhalle und im Kongresshaus sind
Art. 4 – 6 der Statuten der Kongresshaus-Stiftung Zürich3 vom
10. Februar 2016 und der darauf beruhende Mietvertrag mit den
zugehörigen Vereinbarungen massgebend.
2 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG berücksichtigt bei der Zuteilung der Räumlichkeiten an Drittveranstalter lokale Veranstalterinnen und Veranstalter angemessen.4

## Art. 9 {#art_9}

Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG weist in den wesentlichen Publikationen und Werbemitteln auf die von der Stadt Zürich gewährte Subvention hin. Die Grösse und Platzierung des
Hinweises entspricht dem Verhältnis zu den übrigen Finanzquellen (Stiftungen, Sponsoren usw.).

## Art. 10 B. Organisation {#art_10}

Kein gewinnorientiertes Unternehmen darf über mehr als
einen Drittel der Anteile am Aktienkapital der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG verfügen.
3 AS 444.105
4 mit Übergangsbestimmung für die Geschäftsjahre 2022/23 bis 2027/28 gem.
GRB vom 15. März 2023.
Konzerte für
Schülerinnen
und Schüler
Räumlichkeiten
Publikationen
und Werbemittel
Aktionärskreis
4444.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich

## Art. 11 und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG {#art_11}

1 Gemäss den Statuten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich
AG besteht der Verwaltungsrat aus maximal zwölf Mitgliedern,
wobei die Stadt Zürich sowie der Kanton Zürich berechtigt sind,
die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder zu stellen.
2 Die Abordnung der Verwaltungsräte der Stadt und des Kantons
gemäss Art. 762 OR5 erfolgt durch Beschluss des Stadtrats bzw.
der oder des Vorstehenden der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich.
3 Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
ordnet gemäss den Statuten maximal zwei Personen in den Verwaltungsrat ab.
4 Der Stadtrat bestimmt auf Vorschlag des Personals der Tonhalle-Gesellschaft AG die Personalvertretung, bestehend aus
maximal zwei Personen, im Verwaltungsrat im Rahmen der
städtischen Abordnung.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Verwaltungsrat kann einen Verwaltungsratsausschuss bilden, der die Sitzungen des Verwaltungsrats vorbereitet und über die Geschäfte beschliesst, die ihm der Verwaltungsrat überträgt.
2 Der Verwaltungsratsausschuss besteht aus maximal fünf Mitgliedern, wovon zwei bis drei Mitglieder von der Stadt Zürich
abgeordnet werden, darunter eine Vertretung des Personals im
Verwaltungsrat.

## Art. 13 {#art_13}

1 Allfällige vom Verwaltungsrat für sich festgesetzte Entschädigungen sind vom Stadtrat zu genehmigen.
2 Die durch die Tätigkeit für die Gesellschaft verursachten direkten Auslagen werden den Verwaltungsratsmitgliedern vergütet.
3 Die Statuten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG halten fest,
dass die Generalversammlung das Total aller Vergütungen der
Verwaltungsratsmitglieder – in Kenntnis der Genehmigung des
Stadtrats – und der Geschäftsleitung genehmigt.
4 Der Geschäftsbericht der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
weist je separat das Total der Entschädigungen des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung unter Angabe der höchsten
Vergütung aus.

## Art. 14 {#art_14}

Die Betriebsstrukturen der Tonhalle-Gesellschaft Zürich
AG weisen eine zeitgemässe Governance-Praxis auf.
5 SR 220
Zusammensetzung des
Verwaltungsrats
Verwaltungsratsausschuss
Entschädigung
des Verwaltungsrats
Governance
5Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich

## Art. 15 und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG 444.110 {#art_15}

Die Statuten der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG und
allfällige Änderungen werden dem Stadtrat zur Zustimmung vorgelegt. Die Generalversammlung beschliesst darüber in Kenntnis des Berichts des Stadtrats. Stimmt die Generalversammlung
einer Statutenänderung trotz Ablehnung des Stadtrats zu, gilt
dies als schwerwiegender Verstoss gegen den vorliegenden
Subventionsvertrag und berechtigt den Stadtrat zu Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG gewährleistet für
ihre Mitarbeitenden sowie für die von ihr beauftragten Personen
sozial fortschrittliche Anstellungs- und Auftragsbedingungen.
2 Gesamtarbeitsverträge und ähnliche kollektive Vereinbarungen sowie deren Änderungen werden dem Stadtrat zur Stellungnahme vorgelegt.

## Art. 17 {#art_17}

Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG gewährleistet eine
ökologisch nachhaltige Unternehmensführung.

## Art. 18 C. Finanzen {#art_18}

Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG zieht soweit möglich Dritte zur Mitfinanzierung heran. Der Anteil des städtischen
Gesamtbeitrags (Betriebsbeitrag und Mietbeitrag) am Gesamtertrag der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG soll ab Gründung
der AG im Durchschnitt von fünf Jahren höchstens 60 Prozent
betragen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG sorgt für eine
vorausschauende Planung und Finanzierung von kurz-, mittel-
und langfristigen Investitionen. Sie stellt die Liquidität sicher.
2 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG strebt ein mindestens
ausgeglichenes Rechnungsergebnis an.
3 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG hält ein angemessenes
Eigenkapital.

## Art. 20 {#art_20}

1 Das Geschäftsjahr der Tonhalle-Gesellschaft Zürich
AG beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden
Jahres. Nach vorgängiger Zustimmung des Stadtrats kann die
Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG ein anderes Geschäftsjahr
festlegen.
2 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG unterbreitet das Budget
und das Rahmenbudget für die darauffolgende Saison dem
Stadtrat spätestens bis zum 30. April zur Genehmigung.
Statuten
Personal
Nachhaltigkeit
Subventionsgrad
Finanzplanung
und Rechnungsergebnis
Budget und
Jahresrechnung
6444.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
3 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG unterbreitet die Jahresrechnung einschliesslich des Revisionsberichts dem Stadtrat und
der kantonalen Direktion der Justiz und des Innern unmittelbar
nach Fertigstellung des Berichts der Revisionsstelle zur Genehmigung. Sie hält die Buchungsbelege zur Einsichtnahme bereit.
4 Die Generalversammlung beschliesst über die Abnahme der
Jahresrechnung in Kenntnis der Berichte des Stadtrats und der
kantonalen Direktion der Justiz und des Innern.

## Art. 21 {#art_21}

1 Buchführung und Rechnungslegung der Tonhalle-
Gesellschaft Zürich AG erfolgen gemäss den Vorschriften des
Obligationenrechts6.
2 Allfällige Gewinne aus der Jahresrechnung werden den Reserven und dem Eigenkapital zugewiesen. Es sind auch zweckgebundene Reserven zulässig, z. B. für Leitungswechsel, besondere künstlerische Vorhaben, Investitionen oder Jubiläen.
3 In der Jahresrechnung sind folgende Positionen einzeln auszuweisen:
a. Eintrittseinnahmen;
b. Betriebsbeitrag und Mietbeitrag der Stadt Zürich (je separat);
c. weitere Beiträge der öffentlichen Hand (je separat);
d. Beiträge eines Gönnerinnen- und Gönnervereins, von
Sponsorinnen und Sponsoren und weitere Beiträge Dritter.
4 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG verwendet für die Darstellung von Budget, Jahresrechnung und Bilanz gegenüber der
Stadt Zürich das vorgelegte Raster.

## Art. 22 {#art_22}

Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG lässt eine ordentliche Revision durchführen.

## Art. 23 III. Subvention der Stadt Zürich {#art_23}

1 Die Stadt Zürich unterstützt die Tonhalle-Gesellschaft
Zürich AG mit:
a. einem Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 20 373 200.– (Stand
1. April 2026);7, 8 und
6 SR 220
7 Fassung gem. STRB Nr. 2258 vom 24. Juni 2026; Inkrafttreten 1. April 2026.
8 mit Übergangsbestimmungen für den Zeitraum August 2025 bis Dezember
2031 gem. GRB vom 26. November 2025.
Rechnungsführung
Revision
Beitrag
7Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich
und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG 444.110
b. einem Mietbeitrag von jährlich Fr. 2 235 000.– (Stand Januar
2020) für die Tonhalle-Säle und sonstigen Räumlichkeiten
in der Tonhalle und im Kongresshaus.9
2 Der Betriebsbeitrag gemäss Abs. 1 lit. a wird grundsätzlich
jährlich per 1. April an die Teuerung angepasst. Massgebend ist
der prozentuale Wert des Teuerungsausgleichs, den die Stadt
Zürich ihrem Personal gewährt. Über die Höhe der Anpassung
entscheidet der Stadtrat.
3 Eine negative Entwicklung des Indexwerts der Teuerung gemäss Abs. 2 führt nicht zu einer Reduktion des Betriebsbeitrags
gemäss Abs. 1 lit. a. Negative Indexwerte werden aber in den
Folgejahren bis zu deren Kompensation mit Indexzunahmen
verrechnet.
4 Ändern sich die massgebenden Parameter der Pensionskasse
Stadt Zürich für die Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, passt der Stadtrat zum Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten den Betriebsbeitrag gemäss Abs. 1 lit. a auf diesen
Zeitpunkt entsprechend an.
5 Der Mietbeitrag gemäss Abs. 1 lit. b wird vom Stadtrat entsprechend dem Mietzins, den die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG
tatsächlich zu leisten hat, angepasst.

## Art. 24 {#art_24}

1 Weist die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von
weniger als 100 Millionen Franken aus, sinkt die Subvention im
Folgejahr um 1 Prozent.
2 Weist die Stadt danach in der Rechnung einen Bilanzfehlbetrag
aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 2 Prozent.
3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr erneut einen
Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 3 Prozent.
4 Weist die Stadt in der Rechnung danach weiterhin einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention im Folgejahr um 4 Prozent.

## Art. 25 {#art_25}

1 Tritt in der Rechnung der Stadt direkt ein Bilanzfehlbetrag auf, sinkt die Subvention im Folgejahr um 1 Prozent.
2 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr nach einem direkten Bilanzfehlbetrag erneut einen Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die
Subvention um 3 Prozent.
3 Weist die Stadt in der Rechnung im Folgejahr weiterhin einen
Bilanzfehlbetrag aus, sinkt die Subvention um 4 Prozent.
9 mit Übergangsbestimmung für die Geschäftsjahre 2022/23 bis 2027/28 gem.
GRB vom 15. März 2023.
Beitragsreduktion bei tiefem
Eigenkapital
Stadt Zürich
Beitragsreduktion bei direktem Bilanzfehlbetrag Stadt
Zürich
8444.110 Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich

## Art. 26 und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG {#art_26}

Sobald die Stadt in der Rechnung ein Eigenkapital von
über 100 Millionen Franken ausweist, erreicht die Subvention
wieder den ursprünglich bewilligten Betrag.

## Art. 27 IV. Reporting und Controlling {#art_27}

1 Einmal jährlich nimmt die Tonhalle-Gesellschaft Zürich
AG an einem Reporting-Gespräch auf Einladung des Präsidialdepartements teil.
2 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erteilt der Stadt Zürich
auf Anfrage hin sämtliche für Abklärungen zu den Subventionsbeiträgen erforderlichen Auskünfte und belegt diese mit den
notwendigen Unterlagen. Sie verpflichtet ihre Revisionsgesellschaft, dasselbe zu tun.

## Art. 28 V. Weitere Bestimmungen {#art_28}

Im Falle der Liquidation der Tonhalle-Gesellschaft Zürich
AG wird nach Tilgung der Schulden ein allfällig noch vorhandenes Vermögen der Stadt Zürich zugewendet. Sie verwendet den
Betrag für die Förderung kultureller Bestrebungen im Bereich
der Musik.

## Art. 29 {#art_29}

1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag der Stadt Zürich mit
der Tonhalle-Gesellschaft vom 2. März 1988 mit den seitherigen
Änderungen.
2 Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Vertrags wird vom

## Art. 30 Stadtrat festgelegt.10 {#art_30}

1 Verstösst die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG in
schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen den Subventionsvertrag, behält sich die Stadt Zürich vor, bereits ausbezahlte
Beiträge zurückzufordern und/oder noch ausstehende Beiträge
zurückzubehalten.
2 Kann die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG ihrem Grundauftrag
über längere Zeit unverschuldet nicht nachkommen, hat sie alle
möglichen Massnahmen zur Milderung der Situation zu treffen.
Die Stadt Zürich kann in diesem Fall weder ausbezahlte Beiträge zurückfordern noch ausstehende Beiträge zurückbehalten.
Sofern die ungeschmälerte Auszahlung der Beiträge zu einem
Gewinn führt, kommt der Stadt ein Rückforderungsanspruch im
Umfang dieses Gewinns zu.
10 Inkrafttreten 10. Februar 2021 (STRB Nr. 140 vom 10. Februar 2021).
Aufhebung Beitragsreduktion
Jahresgespräch,
Auskünfte
Sicherung
der Zweckbestimmung
Inkrafttreten
Leistungsstörung
9Subventionsvertrag zwischen der Stadt Zürich

## Art. 31 und der Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG 444.110 {#art_31}

Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung
einer 24-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden. Seitens der Stadt erfolgt die Kündigung auf Beschluss des Gemeinderats.
Übergangsbestimmung für die Geschäftsjahre
2022/23 bis 2027/2811
1 Die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG vermietet ab Geschäftsjahr 2022/23 befristet bis Ende Geschäftsjahr 2027/28 die Tonhalle-Säle an Drittveranstaltende im Bereich der klassischen
und zeitgenössischen Musik. Sie berücksichtigt dabei lokale
Veranstalterinnen und Veranstalter angemessen und sorgt für
ein qualitativ hochstehendes, vielfältiges Programmangebot.
2 Die Regelung von Art. 8 Abs. 2 ist für die Dauer der Vermietungsleistung gemäss Abs. 1 aufgehoben.
3 Der Mietbeitrag an die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erhöht
sich für die Dauer der Vermietungsleistung gemäss Abs. 1 um
Fr. 216 800.– auf Fr. 2 451 800.– (Stand: August 2022).
Übergangsbestimmung für den Zeitraum August
2025 bis Dezember 202512
Der Betriebsbeitrag gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a von jährlich
Fr. 18 571 000.– (Stand 1. April 2025) an die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erhöht sich für die Dauer von 1. August 2025
bis 31. Dezember 2025 auf Fr. 19 300 200.–.
Übergangsbestimmung für den Zeitraum Januar
2026 bis Dezember 203113
Der Betriebsbeitrag gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a von jährlich
Fr. 18 607 900.– (Stand 1. Januar 2026) an die Tonhalle-Gesellschaft Zürich AG erhöht sich für die Dauer von 1. Januar 2026
bis 31. Dezember 2031 auf Fr. 20 357 900.–.
11 Fassung gem. GRB vom 15. März 2023; Inkrafttreten 22. Mai 2023.
12 Fassung gem. GRB vom 26. November 2025; Inkrafttreten 28. März 2026.
13 Fassung gem. GRB vom 26. November 2025; Inkrafttreten 28. März 2026.
Kündigung
