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title: "Finanzreglement der Universität Zürich"
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provisions: 25
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# Finanzreglement der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschriften des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar
20065 und seiner Ausführungserlasse, soweit dieses Reglement keine
Abweichungen vorsieht.
Delegation von

## § 2 Zuständigkeiten {#par_2}

Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen
des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeordnete Stellen delegieren.
Ausführungsreglement
§ 3.7 1 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausführungsvorschriften zum Finanzrecht der Universität. Dieses regelt insbesondere:
a. die Planung und Berichterstattung,
b. die Finanzkompetenzen,
c. die Verwertung von geistigem Eigentum,
d. die Beteiligungen.
2 Das Ausführungsreglement untersteht der Genehmigung durch den
Universitätsrat.
2. Abschnitt: Rechnungswesen
A. Allgemeines

## § 4 Zuständigkeit {#par_4}

1 Die Universitätsleitung übt die Aufsicht über das Rechnungswesen aus.
2 Sie regelt die Buchführung und das interne Kontrollsystem.

## § 5 Buchführung {#par_5}

Die Universität kann in ihrer Buchhaltung einen eigenen
Kontenplan bewirtschaften, der in den kantonalen Kontenplan überführbar sein muss.
415.112 Finanzreglement der Universität Zürich

## § 6 Anlagevermögen {#par_6}

1 Die Universität führt für ihre Mobilien eine Anlagenbuchhaltung und eine Investitionsrechnung.
2 . . .8
B. Kostenrechnung

## § 7 Kostenrechnung {#par_7}

1 Der Universitätsleitung obliegt die Organisation der Kostenrechnung.
2 Sie regelt die Erfassung von Erlösen und Kosten in den Organisationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen sowie Kostenträger. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesamtschweizerischen Richtlinien für Kostenrechnungen an universitären Hochschulen.
3 Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Universität.
C. Revision

## § 8 Finanzaufsicht {#par_8}

Die Universität untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen
Finanzkontrolle.
Interne

## § 9 Revision {#par_9}

1 Die Universität führt für die Kontrolle der universitären
Finanzen sowie für die Prüfung des internen Steuerungs- und Kontrollsystems und des Risikomanagements eine Interne Revision.
2 Die Interne Revision ist fachlich unabhängig. Sie untersteht dem
Universitätsrat und ist administrativ der Universitätsleitung zugeordnet.
3. Abschnitt: Einnahmen
A. Einnahmen der Universität

## § 10 Einnahmearten {#par_10}

Die Einnahmen der Universität setzen sich insbesondere
zusammen aus:
a. dem Staatsbeitrag des Kantons Zürich,
b. den Grundbeiträgen des Bundes und den Beiträgen der übrigen
Kantone,
c. den Studien-, Prüfungs-, Benutzungs- sowie Verwaltungsgebühren,
Finanzreglement der Universität Zürich 415.112
d. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
e. den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung gemäss
§ 12,
f. den Forschungs- und Lehrbeiträgen, Zuwendungen und Erbschaften gemäss § 13.

## § 11 Einnahmenausweis {#par_11}

1 Die konsolidierte Rechnung der Universität weist die Einnahmen aller Geschäftsfälle aus. Sie umfasst die Universitätsrechnung
und die separate Rechnung.
2 Die Einnahmen der Universität gemäss § 10 lit. a–d werden in der
Universitätsrechnung geführt. Einnahmen gemäss § 10 lit. e und f werden teilweise in der separaten Rechnung geführt. Hierzu gelten die in
§ 12 und § 13 genannten Regelungen.
3 Für Projekte, die in der separaten Rechnung enthalten sind, wird
je eine eigene Projektrechnung geführt.
Dienstleistungen und

## § 12 Weiterbildung {#par_12}

1 Die Universität erbringt Dienstleistungen aufgrund von
direkten Gesetzesaufträgen und im Auftrag Dritter, wenn sie im Zusammenhang mit Forschung und Lehre der Universität stehen.
2 Die Universität bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags akademische Weiterbildung an.
3 Die Einnahmen aus Weiterbildung und aus Dienstleistungen ohne
direkten Gesetzesauftrag sowie aus entsprechenden Kooperationen
können in der separaten Rechnung geführt werden, wenn die Entschädigung gemäss § 15 kostendeckend ist.
4 Wenn Dienstleistungen, deren Einnahmen in der Universitätsrechnung geführt werden, mit Ressourcen zulasten der separaten Rechnung
erbracht werden, können die entsprechenden Kosten der separaten
Rechnung erstattet werden.
5 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
Forschungs- und
Lehrbeiträge,
Zuwendungen

## § 13 und Erbschaften {#par_13}

1 Als Forschungs- und Lehrbeiträge gelten projektbezogene
Einnahmen zur Förderung der universitären Forschung beziehungsweise Lehre.
2 Als Zuwendungen gelten insbesondere Schenkungen und Vermächtnisse.
3 Erbschaften können von der Universität als eingesetzter Erbin
angenommen werden.
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4 Forschungs- und Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften
sowie Einnahmen aus Forschungskooperationen werden in der separaten Rechnung geführt. Eine allfällige Verzinsung erfolgt gemäss § 28
der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)6 oder gestützt auf eine Vereinbarung zwischen Universität und Finanzdirektion
des Kantons Zürich.
5 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
B. Zuständigkeiten, Kalkulation und Eigentumsverhältnisse
Genehmigungs-
und Meldepflicht
§ 14.7 1 Der Universitätsrat genehmigt Rechtsgeschäfte
a. mit Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3 000 000,
b. mit besonderen Bedingungen und Auflagen.
2 Die Universitätsleitung genehmigt die übrigen Rechtsgeschäfte,
die den Einnahmen gemäss § 10 lit. d–f zugrunde liegen.
3 Forschungsbeiträge von Institutionen der Forschungsförderung,
die vom Universitätsrat anerkannt sind und keine Rechte an den Forschungsergebnissen beanspruchen, unterstehen nicht der Genehmigungspflicht. Sie sind bei Einnahmen von insgesamt mehr als Fr. 3 000 000
dem Universitätsrat zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
4 Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, so holt
die Universität vor deren Annahme eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein.

## § 15 Kalkulation {#par_15}

1 Die von Dritten im Rahmen von Dienstleistungen und Weiterbildung zu leistende Entschädigung ist marktkonform und mindestens kostendeckend anzusetzen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. alle direkten Kosten, wie
1. Lohn- und Sozialversicherungskosten des beteiligten Personals,
2. Sachkosten,
3. Mehrwertsteuer,
4. Abgeltung besonderer Risiken;
b. indirekte Kosten (Overhead), wie
1. Raum und Infrastrukturkosten,
2. Administrationskosten.
2 Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern,
kann die Universitätsleitung Abweichungen genehmigen. Die Einnahmen sind in diesen Fällen in der Universitätsrechnung auszuweisen.
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## § 16 Eigentumsverhältnisse {#par_16}

1 Güter, die durch Einnahmen gemäss § 10 lit. a–f finanziert
werden, sind Eigentum der Universität, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
2 Für Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke gelten die
Bestimmungen der Personalverordnung der Universität vom 5. November 19994.
4. Abschnitt: Ausgaben
A. Ausgabenkompetenzen

## § 17 Ausgabenkompetenzen {#par_17}

1 Die Ausgabenkompetenz des Universitätsrates entspricht
jener des Regierungsrates, die der Universitätsleitung jener der Direktionen.
2 Die Ausgabenkompetenz der Universitätsleitung richtet sich nach
§ 39 FCV6.
B. Beteiligungen

## § 18 Arten {#par_18}

Beteiligungen der Universität an juristischen Personen des
öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften gemäss § 6 a
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 können unmittelbar am Eigenkapital oder mittelbar durch Optionsrechte auf Anteile
am Eigenkapital erfolgen.

## § 19 Zuständigkeit {#par_19}

1 Der Universitätsrat entscheidet über Beteiligungen, die bei
Abschluss der entsprechenden Vereinbarung Fr. 500 000 übersteigen.
2 Die Universitätsleitung entscheidet über alle anderen Beteiligungen und orientiert den Universitätsrat jährlich darüber.
C. Versicherung

## § 20 Versicherung {#par_20}

1 Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden
Projekte separat zu versichern.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
415.112 Finanzreglement der Universität Zürich
5. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung
A. Zuständigkeit

## § 21 Zuständigkeit {#par_21}

1 Der Universitätsrat legt dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag auf Verwendung des Gewinns oder zur
Deckung des Verlustes der konsolidierten Rechnung vor.
2 Der Gewinn oder Verlust beeinflusst zweckgebundene und freie
Reserven der Universität.
3 Als zweckgebundene Reserven gelten Mittel, die nur für bestimmte
Projekte oder Ziele ausgegeben werden können.
4 Als freie Reserven gelten Mittel, die für Ausgaben zu universitären Zwecken im Sinne von § 2 UniG3 oder zur Verlustdeckung eingesetzt werden können.
B. Gewinnverwendung und Verlustdeckung im Bereich der strategischen Forschungsförderung und der separaten Rechnung
Strategische

## § 22 Forschungsförderung {#par_22}

1 Die Universität stellt zur Förderung der Forschung zweckgebundene Mittel zur Verfügung.
2 Die Projektleitung entscheidet über die im Rechnungsjahr bewilligten Mittel. Diese sind zweckgebunden zu verwenden. Eine Übertragung auf das folgende Rechnungsjahr ist unter Einhaltung des Projektbudgets möglich. Sie erfolgt über zweckgebundene Reserven im
Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss § 21.
3 Ein darüber hinausgehender Budgetüberschuss wird von der Universität, vorbehaltlich eines entsprechenden Gewinns oder einer entsprechenden allgemeinen Reserve, als zweckgebundene Reserve zurückgestellt. Diese wird für künftige Forschungsförderungsvorhaben
oder zur Deckung genehmigter Projektverluste verwendet.
4 Die Projektrechnung darf nur in Ausnahmefällen zum Projektabschluss einen negativen Saldo aufweisen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Universitätsleitung.
Separate

## § 23 Rechnung {#par_23}

1 Verbleibt bei Projekten der separaten Rechnung nach deren
Beendigung ein Überschuss, wird dieser zur Deckung allfälliger Verluste anderer Vorhaben der Projektleitung verwendet. Vorbehalten
bleiben anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
Finanzreglement der Universität Zürich 415.112
2 Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss kann von der Projektleitung im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung
gemäss § 21 für universitäre Zwecke im Sinne von § 2 UniG3 verwendet oder als Reserve für zukünftige Projekte zugewiesen werden. Die
Universitätsleitung legt fest, ab welcher Höhe die Verwendung des
Überschusses ihrer Genehmigung bedarf.
3 Die Projektrechnung darf zum Projektabschluss nur in Ausnahmefällen einen negativen Saldo aufweisen. Wenn dieser nicht von der Projektleitung gedeckt werden kann, unterbreitet sie der Universitätsleitung einen mit den zuständigen Organisationseinheiten ausgearbeiteten
Antrag zur Verlustdeckung zur Genehmigung.
6. Abschnitt: Zahlungsverkehr

## § 24 Konti {#par_24}

Die Universitätsleitung entscheidet über die Eröffnung und
Schliessung von Bank- und Postkonti.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
A. Übergangsbestimmungen
Bisherige

## § 25 Weisungen {#par_25}

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Weisungen für die Haushaltsführung der Universität weiter.
Nicht kostendeckende
Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote in der

## § 26 separaten Rechnung {#par_26}

Einnahmen sowie allfällige Überschüsse und Verluste aus laufenden Dienstleistungen und Weiterbildungsangeboten, die in der separaten Rechnung geführt, aber nicht kostendeckend entschädigt werden,
können bis zum vertraglich festgelegten Projektende oder bis Ende 2011
von der Projektleitung analog zu den Regelungen gemäss § 11 Abs. 3
und § 23 gehandhabt werden. Ab 2012 sind diese Einnahmen in der
Universitätsrechnung abzubilden.
415.112 Finanzreglement der Universität Zürich
B. Inkrafttreten

## § 27 Inkrafttreten {#par_27}

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den
Regierungsrat2 auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
1 OS 64, 875.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 9. Dezember 2009.
3 LS 415.11.
4 LS 415.21.
5 LS 611.
6 LS 611.2.
7 Fassung gemäss URB vom 21. Januar 2021 (OS 76, 174; ABl 2021-03-05). In
Kraft seit 1. Mai 2021.
8 Aufgehoben durch URB vom 26. August 2024 (OS 79, 456; ABl 2024-11-01). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
