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title: "Verordnung zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern"
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provisions: 11
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# Verordnung zur Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Vereinbarung zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik
über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom
11. April 19833).

## § 2 {#par_2}

Nachweis mit Ansässigkeitsbescheinigung
1 Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Kanton Solothurn eine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und regelmässig nach Arbeitsschluss an ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren (Grenzgänger oder
Grenzgängerin), haben ihren französischen Wohnsitz mit einer Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörden Frankreichs nachzuweisen.
2 Die Ansässigkeitsbescheinigung ist spätestens bei Antritt der Stelle dem
Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin im Doppel zuzustellen. Sie ist jährlich
zu erneuern und vor Beginn des neuen Kalenderjahres dem Arbeitgeber
oder der Arbeitgeberin zu übergeben.

## § 3 {#par_3}

Weiterleiten der Anässigkeitsbescheinigung
1 Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die französische Grenzgänger oder
Grenzgängerinnen beschäftigen, sind verpflichtet, dem Kantonalen Steueramt das für die Steuerbehörde bestimmte Exemplar der Ansässigkeitsbescheinigung wie folgt einzureichen:
a) innert zehn Tagen seit Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Solothurn;
b) jeweils vor Ende des Kalenderjahres, wenn der Grenzgänger oder
die Grenzgängerin im folgenden Jahr im Kanton Solothurn weiter
beschäftigt wird;
1) BGS 111.1.
2) BGS 614.175.62.
3) BGS 614.175.61.
GS 2011, 37
614.175.611
c) innert zehn Tagen nach Kenntnis eines Wohnortswechsels des
Grenzgängers oder der Grenzgängerin.
2 Unvollständige oder unleserliche Ansässigkeitsbescheinigungen werden
zur Verbesserung durch den Grenzgänger oder die Grenzgängerin an den
Arbeitgeber oder an die Arbeitgeberin zurückgesandt.

## § 4 {#par_4}

Fehlende Ansässigkeitsbescheinigung
1 Stellt ein Grenzgänger oder eine Grenzgängerin dem Arbeitgeber oder
der Arbeitgeberin keine Ansässigkeitsbescheinigung zu oder reichen sie
diese verpätet ein, unterliegt ihr Erwerbseinkommen der Besteuerung gemäss § 10 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (StG)1).
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist in diesem Fall verpflichtet, die
Steuer gemäss § 115 StG zu erheben und abzuliefern.

## § 5 {#par_5}

Ansässigkeitsbescheinigung von Grenzgängern und Grenzgängerinnen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn
1 Um die doppelte Besteuerung ihres Erwerbseinkommens zu vermeiden,
stellen Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, die in Frankreich eine
unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben und regelmässig nach Arbeitschluss hierher zurückkehren, dem französischen Arbeitgeber oder der
französischen Arbeitgeberin eine Ansässigkeitsbescheinigung zu. § 2 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Ansässigkeitsbescheinigung wird durch das Kantonale Steueramt ausgestellt.*

## § 6 {#par_6}

Erhebung der Bruttovergütungen
1 Das Kantonale Steueramt erhebt jährlich die Summe der Bruttovergütungen (Bruttolohnsumme), die an französische Grenzgänger und Grenzgängerinnen mit Ansässigkeitsbescheinigung für die im Kanton ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit ausbezahlt wurden. Die Ermittlung der Bruttovergütungen richtet sich nach § 114bis StG.
2 Es stellt zu diesem Zweck den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, die
ihm Ansässigkeitsbescheinigungen gemäss § 3 für das betreffende Kalenderjahr eingereicht haben, die für die Deklaration der Bruttolohnsumme
notwendigen Formulare zu.
3 Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben die Bruttolohnsumme dem
Steueramt innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Formulare zu melden.
4 Das Kantonale Steueramt meldet die Summe der Bruttovergütungen der
zuständigen Behörde des Bundes.

## § 7 {#par_7}

Anspruchsberechtigung
1 Anspruch auf anteilsmässige Ausgleichszahlungen haben die Einwohnergemeinden, in deren Gebiet die Grenzgänger und Grenzgängerinnen eine
Erwerbstätigkeit ausüben, sowie die entsprechenden Kirchgemeinden.
1) BGS 614.11.
614.175.611

## § 8 {#par_8}

Kantons- und Gemeindeanteile
1 Die Ausgleichszahlungen werden zwischen dem Kanton, den anspruchberechtigten Einwohner- und Kirchgemeinden im Verhältnis der nach
Einwohnerzahl beziehungsweise nach Anzahl der Konfessionsangehörigen
gewichteten Steuerfüsse des entsprechenden Steuerjahres verteilt.
2 Verteilt wird die Ausgleichszahlung Frankreichs nach Abzug der vom
Kanton an Frankreich zu leistenden Ausgleichszahlung.
3 Die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Anteile der Einwohner- und
Kirchgemeinden werden unter diesen im Verhältnis der auf sie entfallenden Summe der Bruttovergütungen verteilt.
4 Das Kantonale Steueramt berechnet die Anteile des Kantons und der
Gemeinden und überweist diesen die ihnen zustehenden Beträge.

## § 9 {#par_9}

Rechtsmittel
1 Gegen die Verteilung der Ausgleichszahlungen stehen den betroffenen
Gemeinden die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen Verfügungen über
Quellensteuern (§ 155 StG).

## § 10 {#par_10}

Finanzausgleich
1 Die Ausgleichszahlungen an die Einwohnergemeinden bilden Bestandteil
des Staatssteueraufkommens im Sinne von § 8 des Finanzausgleichsgesetzes1).

## § 11 {#par_11}

Übergangsbestimmung
1 Die Erhebung der Bruttolohnsumme (§ 6) und die Verteilung der Ausgleichszahlung (§§ 7 und 8) für das Kalenderjahr 2011 richten sich nach
den Bestimmungen dieser Verordnung.
RRB Nr. 2011/1747 vom 22. August 2011.
Inkrafttreten am 1. Dezember 2011.
Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2011 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 25. November 2011.
1) BGS 131.71.
614.175.611
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.02.2026 01.04.2026 § 5 Abs. 2 geändert GS 2026, 2
614.175.611
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 Abs. 2 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2
