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title: "Ausführungsverordnung zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt"
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provisions: 12
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# Ausführungsverordnung zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

## Art. 1 Beschlossen vom Gemeinderat am 18. November 2004 {#art_1}

Fahrverbot
a) Grundsatz
Für den im Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt definierten Bereich gilt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder.

## Art. 2 {#art_2}

b) Ausnahmen
Zusätzlich zu den im Gesetz erwähnten Ausnahmen gilt das allgemeine
Fahrverbot nicht für:
a) Güterumschlag von Montag bis Freitag 06.30 Uhr bis 11.30 Uhr und am
Samstag von 06.30 Uhr bis 09.00 Uhr;
b) Gehbehinderte mit Parkerleichterungskarte;
c) Inhaberinnen und Inhaber privater Garagen und Parkplätze und für Personen, die nachweislich mit den vorgeschriebenen Blockzeiten ungenügend
bedient sind;
d) Fahrzeuge der öffentlichen Dienste;
e) Taxi und Cars auf Bestellung, Ärztinnen und Ärzte im Dienst sowie für
Fahrten bei dringenden, nicht aufschiebbaren Einsätzen mit Start oder Ziel
innerhalb der Fussgängerzone;
f) Übernachtende Hotelgäste mit Gepäck;
g) Inhaberinnen und Inhaber einer befristeten Spezialbewilligung.

## Art. 3 {#art_3}

Nachtfahrverbot
a) Grundsatz, Dauer
Im ganzen Altstadtbereich gilt zudem ein Nachtfahrverbot von 20.00 Uhr
bis 06.00 Uhr.

## Art. 4 {#art_4}

b) Ausnahmen
Vom Nachtfahrverbot ausgenommen sind:
a) Fahrten gemäss Art. 2 lit. b-g;
b) der Hofplatz, die St. Luzi-, die Hof-, die Museumstrasse und der obere Teil
der Süsswinkelgasse.
663 $$$

## Art. 5 {#art_5}

Weg, Abstellen von Fahrzeugen, Parkplätze
1 Die Zu- und Wegfahrt hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
2 Die Stadtpolizei kann die Zu- und Wegfahrt für Fahrzeuge gemäss Art. 2
und 4 besonders regeln und vorschreiben.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligungen
a) Jahresbewilligung
Personen gemäss Art. 2 lit. c müssen eine jährlich zu erneuernde Bewilligung besitzen.

## Art. 7 {#art_7}

b) Spezialbewilligung
Einer Spezialbewilligung bedarf es für Fahrten gemäss Art. 2 lit. g. Diese
Bewilligung wird nur für Fahrten erteilt, bei welchen die Blockzeiten nachweislich nicht ausreichend sind.

## Art. 8 {#art_8}

c) Gesuch, Zuständigkeit
Bewilligungen werden auf Gesuch hin von der Stadtpolizei erteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Kanzleigebühr
Die Gebühr beträgt für eine Jahresbewilligung Fr. 50.– und für eine Spezialbewilligung maximal Fr. 30.–. Ausgenommen sind Anwohnende und Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber mit Sitz innerhalb der Fussgängerzone.

## Art. 10 {#art_10}

Handhabung der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. Dies
gilt sowohl während der Fahrt wie auch beim Abstellen des Fahrzeuges.
2 Die Bewilligung ist der Stadtpolizei zurück zu geben, sobald die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
3 Bei Missbrauch wird die Bewilligung entzogen.

## Art. 11 {#art_11}

Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Rechtsmittel und Strafbestimmungen richten sich nach dem städtischen Polizeigesetz.

## Art. 12 $$$ 663 {#art_12}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten der Teilrevision dieser Ausführungsverordnung nach der Annahme durch den Gemeinderat.1
1 Mit Beschluss des Stadtrates vom 18. April 2005 (SRB 264) auf den 1. Juni 2005 in Kraft
gesetzt
