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title: "Perimetergesetz des Kantons Graubünden"
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provisions: 20
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# Perimetergesetz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Anwendungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf Perimeterverfahren, bei welchen der Kanton oder
ein Gemeideverband Träger des öffentlichen Werkes ist.
2 Die politischen Gemeinden können unter Beachtung der Artikel 2 und 3 sowie 5
bis 10 dieses Gesetzes eigene materielle Bestimmungen und Verfahrensvorschriften
erlassen. Fehlen solche Bestimmungen, so ist dieses Gesetz anwendbar.
3 Bei unvollständigen Bestimmungen der Gemeinden sind die vorliegenden Verfahrensvorschriften hilfsweise anwendbar.
4 Für die Finanzierung von Erschliessungen, die von den Gemeinden oder den von
ihnen beauftragten Körperschaften auf Grund des kantonalen Raumplanungsrechts
durchgeführt werden, gelten ausschliesslich die Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung. *

## Art. 2 {#art_2}

Beitragserhebung
1 Der Kanton, die politischen Gemeinden und die nach Gemeindegesetz organisierten Gemeindeverbände sind befugt, von den Grundeigentümern, denen durch die Erstellung, den Ausbau, die Änderung oder den Unterhalt von öffentlichen Werken
und Einrichtungen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, Beiträge zu erheben.
1) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Bestimmung zu Art. 40 Abs. 5 Satz 4
aKV. Nun Art. 39 Abs. 2 Gemeindegesetz; BR 175.050
2) SR 721.10
3) B vom 19. November 1979, 347; GRP 1979/80, 721(1. Lesung) und GRP 1980/81, 127 (2.
Lesung)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Vorschriften des kantonalen Meliorationsrechtes und das Verbot, Beiträge an
den allgemeinen Strassenunterhalt zu erheben, bleiben vorbehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Bemessung
1. Grundsatz
1 Die Beiträge der Grundeigentümer sind grundsätzlich nach schematischen Massstäben, welche soweit als möglich eine genaue Berücksichtigung der verschiedenen
Vor- und Nachteile gestatten, zu berechnen. Bei der Bemessung der Beiträge sind alle für das öffentliche Werk nötigen Aufwendungen zu berücksichtigen, insbesondere
auch Projektierungs-, Landerwerbs-, Bauleitungs- und Bauzinskosten sowie die
Auslagen für das Perimeterverfahren. Den Interessen der öffentlichen Hand und der
Grundeigentümer ist angemessen Rechnung zu tragen.
2 Die Summe der Beiträge der Grundeigentümer darf, zusammen mit allfälligen
Leistungen der öffenlichen Hand oder von Dritten, höchstens den Gesamtkosten entsprechen, und jeder Beitrag darf den wirtschaftlichen Sondervorteil, der dem Grundstück erwächst, nicht überschreiten, wobei Nachteile angemessen zu berücksichtigen
sind.

## Art. 4 {#art_4}

2. Ausnahme
1 Wenn der Kostenverteiler ausnahmsweise auf Grund des Wertes der Grundstücke
berechnet werden muss, ist für die Bewertung derselben unter Vorbehalt von Absatz 2 die Zoneneinteilung zu berücksichtigen.
2 Für Grundstücke, die vom Eigentümer oder einem Pächter landwirtschaftlich
genützt werden oder die nicht in einer Bauzone liegen, sind die Perimeterbeiträge
auf Grund des Ertragswertes, in allen anderen Fällen auf Grund des Verkehrswertes
zu berechnen. Wird ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück innerhalb von 20
Jahren nach Abschluss des Perimeterverfahrens der landwirtschaftlichen Nutzung
entzogen, ist die Differenz zu dem nach dem Verkehrswert zur Zeit der Durchführung des Perimeterverfahrens berechneten Beitrag nachzuzahlen.
3 Für bebaute Grundstücke ist der entsprechende Wert der amtlichen Bewertung

## Art. 5 massgebend. * {#art_5}

Erstattungspflicht
1 Ergeben nachträgliche Beiträge wesentlich mehr, als zur Deckung der gesamten
Kosten nötig ist, hat das Gemeinwesen die Pflicht, den Überschuss auf die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen.

## Art. 6 {#art_6}

Beitragspflicht
1 Die Beiträge sind in der Regel durch den Grundeigentümer zu entrichten. Bei
Stockwerkeigentum sind sie von der Eigentümergemeinschaft zu leisten.
2 Massgebend ist der Grundbucheintrag zur Zeit der Auflage des Perimeterentscheides.

## Art. 7 {#art_7}

Fälligkeit
1 Die Beiträge werden mit rechtskräftigem Perimeterentscheid fällig.
2 Der Träger des öffentlichen Werkes kann bei grösseren Anlagen oder langdauernden Arbeiten angemessene Abschlagszahlungen anordnen und Ratenzahlungen vorsehen.
3 Wenn die Zahlung des Beitrages als gefährdet erscheint, kann der Träger des öffentlichen Werkes vor Tätigung seiner Investition eine angemessene Sicherheitsleistung verfügen.
Art. 8 * Gesetzliches Pfandrecht, Zahlung
1 Für die Beiträge besteht ein gesetzliches, allen anderen Pfandrechten vorgehendes
Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. EGzZGB4).
2 Die Zahlung kann in Härtefällen, insbesondere für Grundstücke, die für den Eigentümer oder einen seiner gesetzlichen Erben einen wesentlichen Bestandteil der bäuerlichen Existenz bilden, mit oder ohne Verzinsung teilweise oder ganz um höchstens 15 Jahre aufgeschoben werden.
Art. 9 * Rechtsmittel
1 Verfügungen gemäss Artikel 7 Absatz 3 können innert 30 Tagen mit Beschwerde

## Art. 10 beim Obergericht angefochten werden. * {#art_10}

Veränderung der Verhältnisse
1 Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes
innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Perimeterentscheides die Sondervorteile
oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich, so
kann die Einleitung eines neuen Perimeterverfahrens verlangt werden.
2 Die gestützt auf den früheren Entscheid geleisteten Beiträge sind ohne Zins und
nicht indexiert anzurechnen.
3 Die Beiträge sind entsprechend dem neuen Verteiler nachzuzahlen oder zu erstatten.
2. Verfahren

## Art. 11 {#art_11}

Zuständigkeit
1 Zuständig zur Durchführung des Perimeterverfahrens ist jenes Gemeinwesen, welches das öffentliche Werk baut, ändert oder unterhält.
2 Treten mehrere Gemeinwesen als Träger des öffentlichen Werkes auf, haben sie
das Perimeterverfahren gemeinsam durchzuführen. Wenn keine Einigung stattfindet,
entscheidet die Regierung.
4) BR 210.100

## Art. 12 {#art_12}

Einleitung, zeitliche Durchführung
1 Das Perimeterverfahren muss vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet und spätestens zwei Jahre nach Vollendung der Werkanlage durch die erste öffentliche Auflage
abgeschlossen werden.
2 Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt.

## Art. 13 {#art_13}

Einleitungsbeschluss
1 Im Einleitungsbeschluss wird das Perimetergebiet festgesetzt. Ferner enthält er
einen Antrag an die Perimeterkommission betreffend die Höhe der öffentlichen Interessenz.
2 Der Einleitungsbeschluss ist in geeigneter Weise bekanntzugeben und den betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter,
schriftlich mitzuteilen mit dem Hinweis, dass gegen die Anwendung des Perimeterverfahrens an sich und die Abgrenzung des Perimetergebietes innert 30 Tagen beim
Obergericht Beschwerde erhoben werden kann. *
3 Der rechtskräftige Einleitungsbeschluss kann bezüglich Durchführung des Perimeterverfahrens an sich und Abgrenzung des Perimetergebietes mit dem Perimeterentscheid nicht mehr angefochten werden.

## Art. 14 {#art_14}

Perimeterkommission
1 Die Regierung wählt auf Grund eines Vorschlages der Bauherrschaft die Perimeterkommission, bestehend aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Es kann auch eine ständige Perimeterkommission für die Dauer von vier
Jahren bestellt werden. Für Ausschluss und Ausstand sind die Vorschriften des Gerichtsorganisations5) – beziehungsweise des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6) sinngemäss anwendbar. *
2 Die Perimeterkommission verfügt über alle einschlägigen Akten und kann in die
öffentlichen Bücher Einsicht nehmen. Die Grundeigentümer, die Baurechtnehmer
sowie die Pächter und Mieter sind verpflichtet, der Kommission sachdienliche Auskünfte zu erteilen, Akten zur Verfügung zu stellen und das Grundstück betreten zu
lassen.
3 Die Perimeterkommission gibt den betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter, in geeigneter Weise Gelegenheit, ihren
Standpunkt zu vertreten.
4 Sie kann die Durchführung des Perimeterverfahrens im Grundbuch anmerken lassen.
5 Sie ist ein Organ jenes Gemeinwesens, das die öffentlichen Werke ausführt, verbessert oder unterhält.
5) BR 173.000
6) BR 370.100

## Art. 15 {#art_15}

Perimeterentscheid
1 Der Entscheid der Kommission enthält:
1. einen Hinweis auf den Einleitungsbeschluss und den Wahlbeschluss der Regierung sowie die Bemerkungen der Kommission über die Ausführung ihrer
Arbeit und die angewendeten Massstäbe mit den allgemeinen Entscheidungsgründen;
2. die Angaben über die Kosten des Werkes;
3. die Höhe allfälliger Bundes-, Kantons- und anderer zugesicherter Beiträge;
4. die Höhe der Beteiligung der öffentlichen Hand aus dem Titel der öffentlichen
Interessenz;
5. die vollständige Perimetertabelle mit den errechneten einzelnen Beiträgen und
den einzelnen Anteilen in Prozenten oder Promillen mit den entsprechenden
Plänen;
6. wenn eine Bewertung gemäss Artikel 4 Absatz 2 vorgenommen wurde, die
Angabe der Verkehrswerte der zum Ertragswert veranlagten Grundstücke.

## Art. 16 {#art_16}

Öffentliche Auflage
1 Der Entscheid der Perimeterkommission ist mit den einschlägigen Unterlagen in
jeder vom öffentlichen Werk berührten Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflage wird vom Träger des öffentlichen Werkes angeordnet.
3 Die Auflage ist den betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter, mit Angabe der Einsprachemöglichkeit schriftlich bekanntzugeben.

## Art. 17 {#art_17}

Einsprache; Beschwerde *
1 Bis zehn Tage nach Ablauf der Auflagefrist kann gegen den Perimeterentscheid bei
der Perimeterkommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Kommission bereinigt die eingegangenen Einsprachen nach Möglichkeit auf
gütlichem Wege. Wenn ihr dies nicht gelingt, erlässt sie einen schriftlichen Einspracheentscheid, der allen betroffenen Grundeigentümern, bei Stockwerkeigentümergemeinschaften dem Verwalter, und dem Träger des Werkes schriftlich mitzuteilen ist.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
4 Zur Einsprache und Beschwerde ist auch der Träger des Werkes legitimiert. *

## Art. 18 {#art_18}

Einzug und Erstattung der Beiträge
1 Der Einzug der Beiträge und ihre Rückzahlung obliegen dem Träger des öffentlichen Werkes.
3. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

## Art. 19 {#art_19}

Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung. Diese stellt Richtlinien für die
von ihr bezeichneten Perimeterkommissionen auf.

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts7)

## Art. 21 {#art_21}

Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz ist auf alle bei seinem Inkrafttreten noch nicht eingeleiteten Perimeterverfahren anzuwenden.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes8) nach
seiner Genehmigung durch den Bundesrat9).
7) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8) Mit RB vom 22. Dezember 1980 auf den 1. Januar 1981 in Kraft gesetzt.
9) Vom Bundesrat am 5. Dezember 1980 genehmigt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.09.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung -
06.12.2004 01.11.2005 Art. 1 Abs. 4 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 8 totalrevidiert 2006, 3324
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 13 Abs. 2 geändert 2006, 3324
31.08.2006 01.01.2007 Art. 17 Titel geändert 2006, 3324
31.08.2006 01.01.2007 Art. 17 Abs. 3 geändert 2006, 3324
31.08.2006 01.01.2007 Art. 17 Abs. 4 geändert 2006, 3324
16.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1 geändert 2010, 2554
07.12.2016 01.01.2018 Art. 4 Abs. 3 geändert 2017-034
14.06.2022 01.01.2025 Art. 9 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 17 Abs. 3 geändert 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.09.1980 01.01.1981 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 4 06.12.2004 01.11.2005 geändert -
Art. 4 Abs. 3 07.12.2016 01.01.2018 geändert 2017-034
Art. 8 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3324
Art. 9 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 9 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 13 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3324
Art. 13 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 14 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2554
Art. 17 31.08.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 3324
Art. 17 Abs. 3 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3324
Art. 17 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 17 Abs. 4 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 3324
