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title: "Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee"
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provisions: 18
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# Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Hallwilersee.
2 Die beiden Kantone Aargau und Luzern bleiben zur Rechtsetzung befugt, soweit diese
Vereinbarung keine Regelungen enthält.
1 SR 923.0
2 SAR Nr. 935.200
3 SRL Nr. 720
4 Diese Übereinkunft wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 27. Oktober 2021 und vom
Regierungsrat des Kantons Luzern am 16. November 2021 beschlossen.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-090
2 Nr. 722a
2. Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

## § 2 {#par_2}

Berechtigung zur Angelfischerei
1 Fischereiberechtigt ist, wer eine gültige Fischereikarte des Kantons Aargau oder ein
gültiges Fischereipatent des Kantons Luzern besitzt.
2 Eine Fischereikarte oder ein Fischereipatent beziehen kann, wer
a. mindestens zehn Jahre alt ist und
b. den eidgenössischen Sachkundenachweis (SaNa) oder einen entspre-chenden Fähigkeitsausweis erlangt hat.
3 Kinder und Jugendliche in Begleitung einer fischereiberechtigten Person benötigen bis
zum Ende des 11. Altersjahrs keine Fischereikarte und kein Fischereipatent.
4 Die Fischereikarte und das Fischereipatent sind nicht übertragbar. Sie müssen bei der
Ausübung der Fischerei mitgeführt werden. Bei Fischereikarten und -patenten ohne Foto
der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.

## § 3 {#par_3}

Berechtigung zur Netzfischerei
1 Die Netzfischereipatente werden vom Kanton Aargau ausgegeben. Ein Netzfischereipatent kann erworben werden, wenn
a. die Voraussetzungen für den Erwerb der Fischereikarte oder des Fi-schereipatents
nach § 2 gegeben sind,
b. die Bewerbenden ausreichendes Grundwissen und Erfahrung in der Netzfischerei
vorweisen können und
c. ausreichende Möglichkeiten bestehen, die Netzfischerei nachhaltig auszuüben.
2 Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangausübung
in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.

## § 4 {#par_4}

Fischereistatistik
1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorgaben
der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfassung am
Hallwilersee ist der Kanton Aargau.
3. Aufsicht

## § 5 {#par_5}

Fischereiaufsicht
1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der
Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine regelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.
Nr. 722a 3
4. Ausübung der Fischerei

## § 6 {#par_6}

Köderfische
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote
Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden.
2 Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fangmindestmass aufweisen.

## § 7 {#par_7}

Bootsfischerei
1 Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfischen
gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.

## § 8 {#par_8}

Schleppangeln und Angelfischerei
1 Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder
zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig
erlaubt.

## § 9 {#par_9}

Nachtfischerei
1 Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der
Nacht erlaubt.
5. Fischereimanagement

## § 10 {#par_10}

Bewirtschaftung
1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der erforderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.
2 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen.

## § 11 {#par_11}

Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen)
1 Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipatent
zulässig.
2 Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand verfügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der Fische.
4 Nr. 722a

## § 12 {#par_12}

Laichfischfang
1 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibehörde
des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.

## § 13 {#par_13}

Brut- und Aufzuchtanlagen
1 Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben
oder betreiben lassen.
2 Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürlichen
Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zuständigen
Fischereibehörden.
6. Schonbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Schongebiete
1 Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen, des
kantonalen und des Bundesrechts.

## § 15 {#par_15}

Schonzeiten
1 Es gelten folgende Schonzeiten:
a. Felchen: 1. Dezember bis 10. Februar,
b. Atlantische Forelle: 16. September bis 25. Dezember,
c. Hecht: 1. Februar bis 30. April,
d. Zander: 1. April bis 31. Mai.

## § 16 {#par_16}

Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen
1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen:
a. Felchen: 25 cm,
b. Forelle: 50 cm,
c. Egli: 15 cm,
d. Hecht: 50 cm,
e. Zander: 50 cm,
f. Karpfen: 35 cm.
2 Angelfischerinnen und -fischer dürfen pro Tag höchstens fangen:
a. Felchen: 25 Fische,
b. Forelle: 1 Fisch,
c. Egli: 30 Fische,
d. Hecht: 3 Fische.
Nr. 722a 5
7. Strafbestimmungen

## § 17 {#par_17}

Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den
Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 19915
und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.
8. Schlussbestimmungen

## § 18 {#par_18}

Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Luzern
zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund6 am 1. Januar
2022 in Kraft.
2 Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.
5 SR 923.0
6 Vom Bund genehmigt am 2. Dezember 2021.
6 Nr. 722a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.10.2021 01.01.2022 Erstfassung G 2021-090
Nr. 722a 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.10.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-090
