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title: "Normalarbeitsvertrag Privathaushalt"
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# Normalarbeitsvertrag Privathaushalt

## § 1 {#par_1}

1 Für die Arbeits- und Lehrverhältnisse im Privathaushalt wird der nachstehende Normalarbeitsvertrag2) erlassen.

## § 2 {#par_2}

1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 28. Dezember 19803) aufgehoben.

## § 3 {#par_3}

1 Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
1) AS 1971, 1465
2) BGS 831.521
3) GS 21, 517
Kanton Zug 831.521
Inhaltsübersicht
1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wirkung
2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

## § 4 § 3 Probezeit {#par_4}

Kündigung

## § 5 {#par_5}

Zeugnis
3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden

## § 6 {#par_6}

Einsatz der Arbeitnehmenden

## § 7 {#par_7}

Weiterbildung der Arbeitnehmenden
4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub

## § 8 {#par_8}

Wöchentliche Arbeitszeit

## § 9 {#par_9}

Freitage

## § 10 {#par_10}

Ferien

## § 11 {#par_11}

Urlaub
5. Lohn

## § 12 {#par_12}

Art und Höhe des Lohnes

## § 13 {#par_13}

Auszahlung des Lohnes

## § 14 {#par_14}

Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
6. Unfall- und Krankenversicherung

## § 15 {#par_15}

Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall

## § 16 {#par_16}

Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung

## § 17 {#par_17}

Treueprämien

## § 18 {#par_18}

Berufliche Vorsorge

## § 19 {#par_19}

Abgangsentschädigung
8. Schlussbestimmungen

## § 20 {#par_20}

Streitigkeiten

## § 21 {#par_21}

Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Anhang:
Die arbeitsvertraglichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von Bedeutung sind.
Kanton Zug 831.521
GS 22, 579 5
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 19711),
beschliesst:
1. Geltungsbereich und Wirkung
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeits- und
Lehrverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden,
die hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich in einem Privathaushalt im
Kanton Zug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern.
§ 2 Wirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne
Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Allfällig abweichende Vereinbarungen dürfen jedoch keine Verschlechterung für die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zur Folge haben.
2 Im Übrigen gelten mangels anderweitiger Abrede die Bestimmungen von
Art. 319–343 OR.
2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
1) AS 1971, 1465
2 Die Probezeit bei Lehrverhältnissen beträgt gemäss Art. 344a Abs. 2 OR
ein bis drei Monate und wird im Lehrvertrag geregelt.
§ 4 Kündigung
1 Ist das Arbeitsverhältnis nicht auf eine bestimmte Zeit eingegangen und
geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor,
so kann es von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:
a) während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden
dritten Tages,
b) nach Ablauf der Probezeit bis und mit 5. Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, auf das Ende eines Monats,
c) ab 6. Dienstjahr und für verheiratete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Arbeitnehmende mit einer Kündigungsfrist von
3 Monaten, auf das Ende eines Monats,
d) vorbehalten bleiben die Kündigungsbeschränkungen gemäss
Art. 336e, f und g OR,
e) für Lehrverhältnisse bleibt Art. 346 OR vorbehalten.
2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist der Vertragspartnerin / dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht werden.
3 Wird der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin /
dem Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, so erlischt mit der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohnung.
Vorbehalten bleibt das Weiterbenützungsrecht der Wohnung während der
Lohnzahlungspflicht gemäss Art. 338 OR beim Tod der Arbeitnehmerin /
des Arbeitnehmers.
§ 5 Zeugnis
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, dass ihr /
ihm die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber spätestens am Entlassungstag ein
Zeugnis ausstellt, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf besonderes Verlangen auch über Leistung und Verhalten ausspricht (Art. 330a OR).
3. Einsatz und Weiterbildung der Arbeitnehmenden
§ 6 Einsatz der Arbeitnehmenden
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist ihrer / seiner Ausbildung und
ihren / seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.
§ 7 Weiterbildung der Arbeitnehmenden
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll,
nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, im Rahmen des
Möglichen gestattet und gefördert werden.
4. Arbeitszeit, Freitage, Ferien und Urlaub
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf maximal 51⁄2
Arbeitstage pro Woche.
2 Die im vorstehenden Absatz festgesetzten Arbeitszeiten gelten auch für
jugendliche Arbeitnehmende und Haushaltlehrtöchter. Für diese ist die tägliche Arbeit um 19.30 Uhr zu beenden.
3 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihr / ihm zumutbare Überzeit zu leisten. Sie wird mit Freizeit, längeren Ferien oder entsprechender Lohnzahlung mit 25 % Lohnzuschlag kompensiert. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden
zu führen. Die Überstunden sind am Ende jedes Monats abzurechnen.
4 Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine
zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren.
§ 9 Freitage
1 Pro Arbeitswoche hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf 1,5 Freitage. In der Regel sollen mindestens zwei Freitage pro
Monat auf einen Sonntag fallen.
2 Eine Aufteilung der übrigen Freitage auf halbe Tage ist grundsätzlich
möglich, wobei ein Halbtag mindestens der halben Arbeitszeit je Arbeitstag
entsprechen soll.
3 Für jeden dienstfreien Tag hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer,
wenn sie oder er den Naturallohn nicht bezieht, Anspruch auf einen Verpflegungsbeitrag, der den Ansätzen der AHV entsprechen muss.
§ 10 Ferien
1 Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:
a) für alle Arbeitnehmenden: 4 Wochen
b) für Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
c) für über 50-Jährige nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
2 Während der Ferien sind der Barlohn und, soweit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich
nach der Naturallohnbewertung in der AHV oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3 Für ein angebrochenes Jahr beim Ein- und Austritt wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden
Jahr berechnet.
4 Abwesenheit, für welche die / der Arbeitgebende nach Art. 14, 15 und 16
zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet
werden.
5 Die / der Arbeitgebende bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt
dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers soweit
Rücksicht, als dies mit den Interessen ihres / seines Haushaltes vereinbar ist.
6 Bei Lehrverhältnissen sind die Ferien in der Regel während der Ferienzeit
der Berufsschule zu gewähren.
§ 11 Urlaub
1 Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen
Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihr / ihm deswegen der Lohn gekürzt
wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:
a) drei Tage: eigene Heirat, Eintragung der eigenen Partnerschaft, Tod
des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen
Partners, von Kindern und Eltern;
b) zwei Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers, eigener
Wohnungswechsel;
c) einen Tag: Taufe eines Kindes, Hochzeit eines eigenen, Stief- oder
Adoptivkindes, Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Grosseltern
oder Schwager.
5. Lohn
§ 12 Art und Höhe des Lohnes
1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn
soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der
Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens
einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Lebt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit der
Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
3 Die Kost muss gesund, ausreichend und der Führung des Haushaltes angemessen sein. Das Zimmer der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers hat
den gesundheitlichen Anforderungen zu entsprechen, muss verschliessbar
und heizbar sein, einen verschliessbaren Schrank und das übrige notwendige Mobiliar enthalten.
4 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes
nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.
§ 13 Auszahlung des Lohnes
1 Der Geldlohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für
Überstundenarbeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2 Vom 1. Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Naturallohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin
oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten entrichten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen.
3 Bei Todesfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers besteht die Lohnzahlungspflicht nach Art. 338 OR.
§ 14 Lohnanspruch bei Militärdienst und Zivilschutz
1 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin
oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein
Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung bei Militär-
und Zivilschutzdienstleistung bis zu 22 Tagen. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Falle der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber zu.
6. Unfall- und Krankenversicherung
§ 15 Lohnanspruch und Versicherung bei Unfall
1 Lohnanspruch bei Unfall. Kann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer
infolge eines Unfalles, den sie / er weder absichtlich noch grobfahrlässig
verschuldet hat, ihren / seinen Dienst nicht leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf den vollen Bar- und Naturallohn:
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
2 Unfallversicherung. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie
Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der
Berufsunfälle und -krankheiten trägt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber,
jene für Nichtberufsunfälle die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer.
§ 16 Lohnanspruch und Versicherung bei Krankheit
1 Lohnanspruch: Kann die Arbeitnehmerin infolge Krankheit, Schwangerschaft, oder der Arbeitnehmer infolge Krankheit ihren / seinen Dienst nicht
leisten, so hat sie / er nach Ablauf der Probezeit folgenden Anspruch auf
den vollen Bar- und Naturallohn sowie Pflege und ärztliche Behandlung
(100 Prozent des Barlohnes sowie Kost, Logis und Pflege im Sinne von
Art. 324a und Art. 328a OR):
a) im 1. und 2. Dienstjahr: 1 Monat
b) im 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
c) im 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monate
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monate
2 Krankenpflegeversicherung: Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist
verpflichtet, eine Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 abzuschliessen. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger als fünf Jahre gedauert haben, übernimmt die
Arbeitgeberin / der Arbeitgeber – nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter
– die Hälfte der Prämie der Grundversicherung.
3 Krankentaggeld: Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber versichert die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls
infolge Krankheit. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von
80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohns ab dem
31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Die Prämie der Taggeldversicherung geht je zur Hälfte zu Lasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden. Im Krankheitsfall der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers
ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung
ausbezahlte Krankengeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen.
7. Treueprämien, Berufliche Vorsorge und
Abgangsentschädigung
§ 17 Treueprämien
1 Den langjährigen Angestellten werden folgende Treueprämien ausgerichtet:
a) 1⁄3 eines Monatslohnes: nach 5 Dienstjahren,
b) 2⁄3 eines Monatslohnes: nach 10 Dienstjahren,
c) ein ganzer Monatslohn: nach 15 Dienstjahren.
2 Die Höhe der Treueprämie berechnet sich nach dem durchschnittlichen
Monatslohn des Bezugsjahres.
3 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 1. Dezember des anspruchsberechtigten Jahres in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, haben keinen
Anspruch auf eine Treueprämie.
§ 18 Berufliche Vorsorge
1 Gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG), dem sogenannten Pensionskassenobligatorium,
müssen alle familienfremden Angestellten, die für eine Zeitdauer von mehr
als drei Monaten beschäftigt werden, durch ihre Arbeitgeberin / ihren Arbeitgeber einer Pensionskasse angeschlossen werden.
2 Die Prämien sind je zur Hälfte durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber
und die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer zu tragen.
§ 19 Abgangsentschädigung
1 Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeitnehmende oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung keine mindestens gleichwertige Leistungen erbringt, hat
die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses
einer / eines mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren im gleichen Haushalt folgende Abgangsentschädigung auszurichten:
a) 2 Monatslöhne bei 20 – 25 Dienstjahren,
b) 3 Monatslöhne bei 26 – 30 Dienstjahren,
c) 4 Monatslöhne bei 31 – 35 Dienstjahren,
d) 5 Monatslöhne bei 36 – 40 Dienstjahren,
e) 6 Monatslöhne bei über 40 Dienstjahren.
2 Die anspruchsberechtigten Monatslöhne verstehen sich in der Höhe des
zuletzt bezogenen Lohnes bei voller Arbeitsfähigkeit. Stirbt die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer während dem Arbeitsverhältnis, ist Art. 339b
Abs. 2 OR anwendbar.
8. Schlussbestimmungen
§ 20 Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten aus diesem Normalarbeitsvertrag ist vor der Klageeinreichung bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht um eine Vermittlungsverhandlung zu ersuchen.
2 …
§ 21 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1 Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat jeder Arbeitnehmerin / jedem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses
Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
2 Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom
21. Juni 1971 können gegen Entrichtung des Selbstkostenpreises bei der
Staatskanzlei sowie bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug bezogen werden.
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag
Privathaushalt vom 28. Dezember 19801) aufgehoben.
1) GS 21, 517
Anhang
Die arbeitsvertragsrechtlichen Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von
Bedeutung sind:
Einzelarbeitsvertrag
Art. 319 A. Begriff und Entstehung
1. Begriff
Art. 321 a II. Sorgfalts- und Treuepflicht
Art. 321 b III. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
** Art. 321 c Abs. 1 IV. Überstundenarbeit
Art. 321 c Abs. 2
** Art. 321 c Abs. 3
Art. 321 d V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
* Art. 321 e VI. Haftung des Arbeitnehmers
Art. 322 C. Pflichten des Arbeitgebers
I. Lohn
* Art. 323 II. Ausrichtung des Lohnes
1. Zahlungsfristen und -termine
Art. 323 a Abs. 1 2. Lohnrückbehalt
* Art. 323 a Abs. 2
Art. 323 a Abs. 3
* Art. 323 b Abs. 1 3. Lohnsicherung
** Art. 323 b Abs. 2
* Art. 323 b Abs. 3
* Art. 324 Abs. 1 III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
1. Bei Annahmeverzug des Arbeitgebers
Art. 324 Abs. 2
* Art. 324 a Abs. 1 2. Bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a) Grundsatz
* Art. 424 a Abs. 2
* Art. 324 a Abs. 3
Art. 324 a Abs. 4
* Art. 324 b b) Ausnahmen
** Art. 325 IV. Abtretung und Verpfändung von Lohn-
Forderungen
* Art. 328 VII. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmer
1. Im Allgemeinen
* Art. 328 a 2. Bei Hausgemeinschaft
* Art. 329 Abs. 1 VIII. Freizeit und Ferien
1. Freizeit
* Art. 329 Abs. 2
Art. 329 Abs. 3
Art. 329 Abs. 4
* Art. 329 a Abs. 1 2. Ferien
a) Dauer
Art. 329 a Abs. 2
* Art. 329 a Abs. 3
Art. 329 b Abs. 1 b) Kürzung
* Art. 329 b Abs. 2
* Art. 329 b Abs. 3
* Art. 329 c Abs. 1 c) Zusammenhang und Zeitpunkt
Art. 329 c Abs. 2
** Art. 329 d d) Lohn
Art. 329 e e) Abweichende Regelung
* Art. 330 a 2. Zeugnis
** Art. 331 D. Personalfürsorge
I. Pflichten des Arbeitgebers
Art. 333 Abs. 1 F. Übergang des Arbeitsverhältnisses
Art. 333 Abs. 2
* Art. 333 Abs. 3
Art. 333 Abs. 4
Art. 334 Abs. 1 G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
I. Probezeit
* Art. 334 Abs. 2
Art. 334 Abs. 3
Art. 335 II. Bestimmte Vertragszeit
** Art. 336 III. Unbestimmte Vertragszeit
1. Kündigung im Allgemeinen
Art. 336 a 2. Beim unterjährigen Arbeitsverhältnis
Art. 336 b Abs. 1 3. Beim überjährigen Arbeitsverhältnis
** Art. 336 b Abs. 2
** Art. 336 c 4. Beim landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis
* Art. 336 d 5. Beim langjährigen Arbeitsverhältnis
** Art. 336 e 6. Kündigung zu Unzeit
a) Durch den Arbeitgeber
** Art. 336 f b) Durch den Arbeitnehmer
** Art. 336 g 7. Kündigung wegen Militärdienstes
** Art. 337 Abs. 1 IV. Fristlose Auflösung
1. Voraussetzungen
a) aus wichtigen Gründen
** Art. 337 Abs. 2
Art. 337 Abs. 3
* Art. 337 a b) Wegen Lohngefährdung
** Art. 337 b Abs. 1 2. Folgen
a) Bei gerechtfertigter Auflösung
Art. 337 b Abs. 2
* Art. 337 c Abs. 1 b) Bei ungerechtfertigter Entlassung
Art. 337 c Abs. 2
* Art. 337 c Abs. 3
** Art. 337 d c) Bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder
Verlassen der Arbeitsstelle
* Art. 338 V. Tod des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers
1. Tod des Arbeitnehmers
* Art. 338 a 2. Tod des Arbeitgebers
** Art. 339 VI. Folgen der Beendigung des -
Arbeitsverhältnisses
1. Fälligkeit der Forderungen
** Art. 339 a 2. Rückgabepflicht
* Art. 339 b 3. Abgangsentschädigung
a) Voraussetzungen
* Art. 339 c Abs. 1 b) Höhe und Fälligkeit
Art. 339 c Abs. 2
Art. 339 c Abs. 3
Art. 339 c Abs. 4
** Art. 339 d c) Ersatzleistungen
Art. 343 K. Zivilrechtspflege
Art. 358 III. Verhältnis zum zwingenden Recht
Normalarbeitsvertrag
Art. 359 III. Begriff und Inhalt
Art. 359 a III. Zuständigkeit und Verfahren
Art. 360 III. Wirkungen
* Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag
zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf.
** Zwingende Vorschriften, von denen durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag weder zu Ungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen
werden darf.
Vereinbarung
1. Zwischen _______________________________________________
_______________________________________________
als Arbeitgeberin / Arbeitgeber
und _______________________________________________
_______________________________________________
als Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer
wird mit Beginn am ____________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der
Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als
________________________________________________________
2. Für den Arbeitsvertrag gelten die Bestimmugen des vorstehenden
Normalarbeitsvertrages.
3. Der Bruttolohn pro Monat beträgt CHF _____________.
4. Besondere Vereinbarungen:
________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
________________________________________________________
Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet
Ort: Datum:
Die Arbeitgeberin / Die Arbeitnehmerin /
Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer:
Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages:
Staatskanzlei des Kantons Zug
Regierungsgebäude am Postplatz
Postfach 156
6301 Zug
