---
title: "Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS)"
id: f3f0d0fc-c1ae-4f7e-94c7-717476b47697
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "710.2"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1547828
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/f3f0d0fc-c1ae-4f7e-94c7-717476b47697
language: de
in_force_from: 2010-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/3720974
read_on: 2026-11-08
sha256: 70e47188505f0fd4341a0efbed388816a64ecd5d4dbbb95b007061c11060578a
provisions: 20
---

# Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS)

## Art. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN {#art_1}

Die Stadt Schaffhausen erhebt, gestützt auf Art. 3a und 60a des
Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und auf Art. 19 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz folgende Gebühren:
Benützungsgebühren (Mengenpreis und Grundgebühr)

## Art. 2 Anschlussgebühren {#art_2}

Zur Sicherstellung der Kostendeckung und zur Gewährleistung der
Transparenz wird eine integrierte Betriebskostenrechnung (Art. 75
des Gemeindegesetzes) mit Spezialfinanzierung (Art. 76 des
Gemeindegesetzes) geführt.

## Art. 3 BENUTZUNGSGEBÜHREN {#art_3}

Die Benutzungsgebühr gliedert sich in
Einen Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch
Frisch- und Brauchwasser in m3), unabhängig von der Bezugsquelle.
Grundsatz
Kostendeckung
Gliederung der
Gebühr
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Eine Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der
gemäss Art.5 dieser Verordnung festgelegten, gewichteten Fläche
in m2.

## Art. 4 {#art_4}

1 Von den Eigentümerinnen und Eigentümern der an die öffentliche
Kanalisation angeschlossenen Grundstücke, Liegenschaften und
Anlagen wird eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben.
2 Der Mengenpreis wird auch von Eigentümerinnen und Eigentümern von nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen
Grundstücken, Liegenschaften und Anlagen erhoben, wenn ihre
häuslichen Abwässer in die Anlagen der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen überführt werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 In Abhängigkeit der möglichen Nutzung des Grundstückes nach
der jeweils geltenden Zonenzugehörigkeit werden folgende Gewichte (Multiplikatoren) festgelegt:
Wohnzone W2: Gewicht 0.35
Wohnzone W3: Gewicht 0.40
Wohnzone W4 Gewicht 0.50
Zone für öffentliche Bauten,
Anlagen und Grünfläche ZöBAG Gewicht 0.30
Gewerbezone G Gewicht 0.55
Gewerbe- und Wohnzone GW Gewicht 0.50
Industriezone mit Dienstleistungen ID Gewicht 0.65
Industriezone I Gewicht 0.65
Dorfkernzone D Gewicht 0.55
Altstadtzone A Gewicht 0.65
Ergänzungszone für die Altstadt E Gewicht 0.65
Strassen, Hartbelagsflächen Gewicht 0.80
2 Erfolgt die Strassenentwässerung unter Benützung öffentlicher
Siedlungsentwässerungsanlagen, ist die Gebührenpflicht gegeben.
Für die der Stadt gehörenden öffentlichen Flächen (Strassen,
Plätze, Stiege, Wege, Trottoirs, Radwege) wird eine Pauschalgebühr von Fr. 360'000.- jährlich erhoben.
3 Massgebend für die Flächenermittlung sind die durch das kanntonale Vermessungsamt ausgewiesenen Flächen.
4 Für Bauten in unter Art. 5, Abs. 1 nicht angegebenen Zonen, und
für Bauten, die über keine ausgeschiedene Parzellenfläche verfügen, wird die für die Gebühren massgebende Fläche von der
Gebührenpflicht
Gewichtung der
Grundstückflächen
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Bruttogeschossfläche abgeleitet. Die Multiplikation von Bruttogeschossfläche mit dem in Abhängigkeit von der Nutzung anzuwendenden Faktor ergibt die massgebende Fläche. Die einzelnen
Faktoren (Multiplikatoren) sind:
Bei reinen Wohnbauten: Faktor 0.40
Bei gemischten Nutzungen: Faktor 0.50
Bei rein gewerblicher Nutzung: Faktor 0.55
Dazugehörige befestigte Flächen, welche in die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen entwässern, sind zu berücksichtigen.

## Art. 6 {#art_6}

Benutzerinnen und Benutzer werden gemäss § 18 der kantonalen
Gewässerschutzverordnung mit höheren Gebühren belastet, wenn
sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser
eine erheblich höhere Konzentration oder Schmutzstofffracht oder
eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. Massgebend
für die Ermittlung sind die Empfehlungen des VSA / FES (Verband
Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute /
Städteverband, Kommunale Infrastruktur). Die erhöhte Verschmutzung muss analytisch nachgewiesen sein. Die Untersuchungen
werden in der Regel jährlich neu durchgeführt. Die Benutzerinnen
und Benutzer sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zu liefern
und die amtliche Feststellung der Abwasserqualität zu dulden. Die
Untersuchungskosten gehen zu ihren Lasten.

## Art. 7 {#art_7}

Bei besonderen Verhältnissen kann der Stadtrat die Grundgebühr
reduzieren. Als besondere Verhältnisse für eine Reduktion der
Grundgebühr gelten:
Die befestigte Fläche eines Grundstückes ist kleiner als 15% der
gesamten gebührenpflichtigen Grundstücksfläche.
Bei Grundstücken mit dem Gewicht 0.5 und höher, welche erst
teilweise überbaut sind, sowie für die Zone für öffentliche Bauten,
Anlagen und Grünflächen, kann auf Gesuch hin für den noch nicht
überbauten Teil die Grundgebühr auf 50% reduziert werden, sofern
daraus kein Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation
abgeleitet wird.
Liegenschaften, bei denen abfliessendes Niederschlagswasser von
befestigten Flächen (Dächern, Plätzen, Wegen usw.), vollständig
zur Versickerung gelangt oder vollständig der Verdunstung
zugeführt wird und nicht in die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen gelangt. In diesem Fall wird die Grundgebühr auf die
Hälfte herabgesetzt. Bei nur teilweiser Versickerung und / oder
Zuschläge
Reduktionen
bei der
Grundgebühr
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
Verdunstung des abfliessenden Niederschlagswassers, mindestens aber 50%, wird die Reduktion proportional zum nicht in die
öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eingeleiteten Teil
vorgenommen. Wenn der Reduktionsanteil nicht offensichtlich ist,
hat die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer den Nachweis zu liefern.

## Art. 8 {#art_8}

Wird das bezogene und gemessene Wasser rechtmässig und
nachgewiesenermassen nur zum Teil in die öffentliche Kanalisation
abgeleitet, kann eine Reduktion des Mengenpreises, höchstens im
Umfang des nicht in die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen eingeleiteten Abwassers gewährt werden. Dabei müssen
wenigstens 10% des bezogenen Wassers nicht abgeleitet werden.

## Art. 9 {#art_9}

Wo eine Messung der Wassernutzung mittels Wasserzähler fehlt,
wird vom Baureferat ein Pauschalbetrag nach pflichtgemässem
Ermessen festgesetzt.

## Art. 10 ANSCHLUSSGEBÜHREN {#art_10}

Für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen
Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu
entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater
Leitungen erfolgt. Die Anschlussgebühr ist dem Sinn nach ein
Einkauf in die bestehenden Siedlungsentwässerungsanlagen. Die
Gebühr ist einmalig zu entrichten.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Gebührenpflicht gilt für Neubauten auf erstmalig zu
überbauenden Grundstücksflächen. Dies gilt auch für abparzellierte
erstmalig zu überbauende Flächen, sofern dafür bisher noch keine
Anschlussgebühren erhoben worden sind.
2 Bei einem Wiederaufbau eines Gebäudes nach einem Brand oder
Abbruch wird die früher bezahlte Anschlussgebühr angerechnet.
3 Die Gebührenpflicht gilt nicht für Aus- und Umbauten, sofern dafür bereits einmal Anschlussgebühren geleistet worden sind.
Reduktion beim
Mengenpreis
Ermittlung des
Mengenpreises
bei fehlenden
Angaben
Gebührenpflicht
Geltungsbereich
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2

## Art. 12 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 {#art_12}

1 Die Anschlussgebühr bemisst sich innerhalb der Bauzone nach
der zonengewichteten Grundstücksfläche (m2 Parzellenfläche).
Ausserhalb der Bauzone gilt die massgebende Fläche gemäss
Artikel 5 Abs. 4 dieser Verordnung.
2 Die Gewichtung erfolgt mit den in Artikel 5 festgelegten Gewichten.
3 Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen.
4 Für Grundstücke, bei denen das Regenwasser zur Versickerung
gelangt und nicht in eine öffentliche Siedlungsentwässerungsanlage eingeleitet wird, wird der Anschlussbeitrag um max. 40%
reduziert.
5 Für Grundstücke, bei denen das Regenwasser direkt in einen
Vorfluter eingeleitet wird, wird der Anschlussbeitrag um max. 20%
reduziert.

## Art. 13 {#art_13}

Zahlungspflichtig für die Anschlussgebühren ist die Eigentümerin
bzw. der Eigentümer, die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolgerinnen bzw. Rechtsnachfolger
solidarisch für ausstehende Beträge.

## Art. 14 ZAHLUNGSMODALITÄTEN {#art_14}

1 Die Benutzungsgebühr wird mindestens jährlich in Rechnung
gestellt.
2 Mit der Erteilung der Bau- bzw. der Kanalisationsanschlussbewilligung ist die Anschlussgebühr in Form eines zinsfreien Bardepots
oder einer Bankgarantie sicherzustellen. Sie wird im Rahmen der
Schlussabrechnung über das Depot des ausgeführten Bauvorhabens nach erfolgtem Kanalanschluss in Rechnung gestellt.
3 Die nachträgliche Richtigstellung von Irrtümern und Fehlern
innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben vorbehalten.

## Art. 15 {#art_15}

Alle Gebühren sind mit der Rechnungsstellung fällig. Die
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Bemessung der
Anschlussgebühr
Schuldner
Rechnungsstellung
Fälligkeit
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2

## Art. 16 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 {#art_16}

1 Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Baureferates oder
weiterer aufgrund dieser Verordnung ermächtigten städtischen
Amtsstellen, kann innert 20 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Stadtrat Schaffhausen schriftlich Einsprache
erhoben werden.
2 Gegen Beschlüsse des Stadtrates kann beim Regierungsrat
innert 20 Tagen nach der Zustellung schriftlich Rekurs erhoben
werden. Der Rekurs hat einen Antrag und dessen Begründung zu
enthalten.
SCHLUSS- UND

## Art. 17 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN {#art_17}

Die Gebührenhöhe für den Mengenpreis, für die Grundgebühr und
für die Anschlussgebühr wird in der Tarifordnung für die Siedlungsentwässerungsanlagen durch den Grossen Stadtrat, unter
Beachtung der Kostendeckungspflicht, festgelegt. Die Tarifordnung
bildet einen Anhang dieser Verordnung und tritt mit dieser in
Rechtskraft.

## Art. 18 {#art_18}

Die Gebühren werden der Teuerungsentwicklung angepasst, wenn
die Veränderung gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens
3% beträgt. Massgebend ist der Index der Konsumentenpreise am
1. Januar des Vorjahres (Basis Januar 2007: 99.9 Punkte).

## Art. 19 {#art_19}

Diese Verordnung untersteht nach Art. 11 Abs. 1 lit. i der
Stadtverfassung dem fakultativen Referendum. Sie tritt unter
Vorbehalt der Genehmigung durch den Kanton auf einen vom

## Art. 20 Stadtrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 1) {#art_20}

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden alle
bisherigen damit in Widerspruch stehenden Vorschriften,
insbesondere die
Verordnung über die Abwasseranlagen (Kanalisationsverordnung)
vom 18.August 1972 (SR 720.1), die
Rechtsmittel
Gebührenhöhe
Teuerung
Inkrafttreten
Aufhebung
früherer Erlasse
Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen (VOGS) 710.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
Verordnung über den Kanalanschlussbeitrag vom 18. August 1972
(RSS 720.2), und die
Verordnung über die Abwassergebühr vom 3. März 1998 (RSS
725.1) aufgehoben.
Fussnoten:
1) Beschluss des Stadtrates vom 27. Oktober 2009, vom
Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 2009, in Kraft
getreten am 1. Januar 2010
