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title: "Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung"
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provisions: 37
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# Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO2)).

## § 2 {#par_2}

Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht
1 Die Bestimmungen der StPO3) gelten auch für Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das kantonale Strafrecht.
2 Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.
2 Staatsanwaltschaft

## § 3 {#par_3}

Unabhängigkeit
1 Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und allein
Recht und Gerechtigkeit verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO4)).
§ 4 Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.
2 Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.
3 In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung
und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft
keinen Weisungen.
1) In der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 angenommen.
2) SR 312.0
3) SR 312.0
4) SR 312.0
2 250
§ 5 Fachkommission
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht unter Beizug einer Fachkommission aus.
2 Die Fachkommission besteht aus 3 Mitgliedern und 1 Aktuarin oder 1 Aktuar.
Mindestens 1 Mitglied ist Präsidentin oder Präsident eines basellandschaftlichen Gerichts. Die Mitglieder müssen ausgewiesene Fachleute im Bereich
Strafprozessrecht und Strafrecht sein. Die Fachkommission bestimmt das Aktuariat. *
3 Der Landrat wählt die Mitglieder der Fachkommission. Das Kantonsgericht
hat ein Vorschlagsrecht für das gerichtliche Mitglied der Fachkommission.
Nicht wählbar sind Mitglieder der basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden sowie Parteivertreter, die vor den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft auftreten oder basellandschaftliche Fälle vor dem Bundesgericht vertreten. *
4 Die Fachkommission führt im Auftrag des Regierungsrats oder von sich aus
Inspektionen durch. Die Mitglieder der Fachkommission können bei der Staatsanwaltschaft Auskünfte verlangen und Einsicht in die Akten nehmen. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
5 … *
§ 5a * Inspektionsbericht der Fachkommission
1 Die Fachkommission erstattet dem Regierungsrat gestützt auf die Inspektion,
in deren Rahmen die Staatsanwaltschaft anzuhören ist, einen Inspektionsbericht und kann ihm Anträge für Massnahmen stellen.
§ 5b * Entscheid durch den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf den Inspektionsbericht über die
Anträge der Fachkommission.
2 Er leitet seine Beschlüsse zusammen mit dem Inspektionsbericht der Fachkommission an die Justiz- und Sicherheitskommission weiter.
3 Die Beschlüsse des Regierungsrats und der Inspektionsbericht der Fachkommission sind ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Regierungsrat
zu veröffentlichen. Der Inspektionsbericht ist in jedem Fall spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit seiner Einreichung beim Regierungsrat durch diesen
zu veröffentlichen.
§ 5c * Stellungnahme der Justiz- und Sicherheitskommission
1 Die Justiz- und Sicherheitskommission nimmt zuhanden des Landrats Stellung zum Bericht der Fachkommission und zu den Beschlüssen des Regierungsrats.
3 250
§ 5d * Bericht über die Umsetzung
1 Der Regierungsrat berichtet der Fachkommission und der Justiz- und Sicherheitskommission über die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen.
§ 6 Gebühren
1 Die Staatsanwaltschaft kann für ihre Verrichtungen Gebühren bis
CHF 60'000.–, ausnahmsweise bis CHF 500'000.– erheben.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.
3 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
§ 7 Leitung
1 Die Staatsanwaltschaft wird von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten
Staatsanwalt geleitet.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere die
folgenden Aufgaben:
a. Sie oder er ist für die personelle, betriebliche und fachliche Führung der
Staatsanwaltschaft und für eine koordinierte Weiterbildung der Mitarbeitenden verantwortlich.
b. Sie oder er vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.
c. Sie oder er ist für die Qualitätssicherung verantwortlich.
d. Sie oder er führt in ausgewählten Fällen die Strafuntersuchung und erhebt Anklage beim Gericht.
§ 8 Grundzüge der Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in Hauptabteilungen, die von Leitenden
Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.
2 Jede Hauptabteilung ist für eine oder mehrere Deliktsgruppen zuständig.
3 Die Leitenden Staatsanwälte und die Leitenden Staatsanwältinnen bilden zusammen mit der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt die Geschäftsleitung.
§ 9 Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft
1 Die Geschäftsleitung stellt die Information und Koordination innerhalb der
Staatsanwaltschaft sicher.
2 Die Geschäftsleitung unterstützt den Ersten Staatsanwalt oder die Erste
Staatsanwältin bei der Erfüllung seiner beziehungsweise ihrer Aufgaben.
3 In der Dienstordnung können der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen werden.
4 250
§ 10 Zuständigkeit für Wahlen und Anstellungen
1 Der Landrat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats den Ersten Staatsanwalt
oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen
und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrats gebunden.
2 Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrats die Anzahl der
Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
3 Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
an. Er kann für die Dauer der Behandlung einzelner Fälle eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt anstellen.
4 Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an.
§ 11 Voraussetzungen für Wahlen und Anstellungen
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen über eine abgeschlossene
rechtswissenschaftliche Ausbildung verfügen.
2 In Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder
bei langjähriger Tätigkeit in der Strafverfolgung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.
§ 12 Untersuchungsbeauftragte
1 Die Untersuchungsbeauftragten sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
2 Untersuchungsbeauftragte haben im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten
(Arbeitstage 8–12 Uhr und 13.30–18 Uhr) die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu
beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten. *
§ 12a * Strafbefehle durch Untersuchungsbeauftragte
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann Untersuchungsbeauftragte, welche die Voraussetzungen von § 11 erfüllen, ermächtigen, Strafbefehle in Übertretungsstrafsachen zu erlassen.
§ 13 Dienstordnung
1 Der Regierungsrat erlässt die Dienstordnung der Staatsanwaltschaft.
§ 13a * Datenschutzberatung
1 Die Staatsanwaltschaft bezeichnet eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater.
5 250
2 Sie oder er:
a. berät und unterstützt bei der Bearbeitung von Personendaten,
b. nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen vor (§ 11a Informations- und
Datenschutzgesetz, IDG5)) und
c. arbeitet mit der Aufsichtsstelle Datenschutz (§ 35 IDG) zusammen.
3 Gerichte in Strafsachen: sachliche Zuständigkeit
§ 14 Erstinstanzliches Gericht und Zwangsmassnahmengericht
1 Als erstinstanzliches Gericht beurteilt:
a. das Präsidium des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft:
1. * eine Geldstrafe oder
2. * …
3. eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder
4. eine Busse bis zu CHF 1'000'000.– oder
5. * eine Massnahme, ausgenommen solche nach den Art. 59 und 64
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs6) (Art. 19 StPO7)), oder
6. den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 18 Monate Freiheitsstrafe oder 540 Tagessätze Geldstrafe beträgt oder
7. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 5
hiervor beantragt.
b. die Dreierkammer des Strafgerichts Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft:
1. * eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und bis zu 5 Jahren oder
2. eine Busse von CHF 1'000'001.– bis 2'500'000.– oder
3. eine Massnahme, ausgenommen eine Verwahrung nach Art. 64 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs8), oder
4. * den Widerruf einer früheren bedingten Strafe oder die Rückversetzung in den Strafvollzug beantragt und die gesamte Strafdauer zusammen mit der neuen Strafe insgesamt höchstens 7 Jahre und 6
Monate Freiheitsstrafe beträgt oder
5. die Rückversetzung in den Vollzug einer Massnahme gemäss Ziff. 3
hiervor beantragt.
5) SGS 162
6) SR 311.0
7) SR 312.0
8) SR 311.0
6 250
c. die Fünferkammer des Strafgerichts alle übrigen Straftaten.
2 Geht das Strafgerichtspräsidium oder die Dreierkammer des Strafgerichts in
einem ihm überwiesenen Fall davon aus, dass eine Strafe oder Massnahme
ausgesprochen werden sollte, die über dem Antrag der Staatsanwaltschaft
liegt und seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an die Dreier- respektive an die Fünferkammer. Unterschreitet die Dreier- oder Fünferkammer
seine Zuständigkeitslimiten, findet keine Überweisung an die Dreierkammer respektive das Präsidium statt.
3 Verbindungsstrafen und zusätzliche Übertretungsstrafen verändern die Zuständigkeiten nicht.
4 Das Zwangsmassnahmengericht nimmt folgende Aufgaben wahr: *
a. Aufgaben gemäss Art. 18 StPO9);
b. weitere durch Gesetz übertragene Aufgaben.
§ 15 Berufungsgericht, Beschwerdeinstanz
1 Als Berufungsgericht beurteilt:
a. die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Übertretungen sowie Verbrechen und Vergehen, für welche eine Massnahme nach
den Art. 59–63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB)10), eine
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige
Arbeit, eine Busse oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten
Sanktionen, ein Freiheitsentzug bis zu 3 Jahren, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse beantragt wird;
b. die Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, alle anderen Verbrechen und Vergehen.
2 Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus.
4 Rechtshilfe
4.1 Nationale Rechtshilfe
§ 16 Straftaten des kantonalen Rechts
1 Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten des
kantonalen Rechts geleistet.
9) SR 312.0
10) SR 311.0
7 250
4.2 Internationale Rechtshilfe: Stellvertretende Strafvollstreckung
§ 17 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)11) bestimmt sich nach § 14.
2 Betrifft der ausländische Strafentscheid ein Kind oder eine jugendliche Person, richtet sich die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Jugendstrafrechtspflege.
§ 18 Verfahren
1 Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung wird in der Regel schriftlich durchgeführt.
§ 19 Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung ist die Berufung zulässig.
2 Für die sachliche Zuständigkeit gilt § 15.
§ 20 Benutzung einer Anstalt durch das Ausland
1 Zuständige Behörde für die Bewilligung der Benutzung einer vom Kanton Basel-Landschaft geführten Anstalt durch das Ausland gemäss Art. 99 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG)12) ist die Sicherheitsdirektion.
5 Besondere Bestimmungen
§ 20a * Rechtsbeistand im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5
StPO)
1 Die beschuldigte Person kann im Übertretungsstrafverfahren jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand
bestellen.
§ 20b * Zeugeneinvernahmen durch die Polizei Basel-Landschaft
(Art. 142 Abs. 2 StPO)
1 Die Staatsanwaltschaft beauftragt im Einzelfall namentlich bezeichnete Angehörige der Polizei Basel-Landschaft mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen.
11) SR 351.1
12) SR 351.1
8 250
§ 21 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen
(Art. 156 StPO13))
1 Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrensleitung
zuständig für anderweitige Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 StPO14).
2 Die zu schützenden Personen können insbesondere mit einer Legende im
Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO15) und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden.
§ 22 Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit (Art. 211 StPO16))
1 Die Verfahrensleitung oder die Polizei können Belohnungen für die Mithilfe
der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen.
2 Belohnungen von mehr als CHF 10'000.– müssen genehmigt werden:
a. bei Aussetzung durch die Polizei von der Sicherheitsdirektion;
b. bei Aussetzung durch die Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat;
c. bei Aussetzung durch ein Gericht vom Präsidium des Kantonsgerichts.
§ 22a * Vorgehen der Polizei Basel-Landschaft bei vorläufiger Festnahme (Art. 219 Abs. 5 StPO17))
1 Für die Anordnung einer länger als 3-stündigen Festhaltung aufgrund einer
Übertretung ist jedes Kadermitglied der Polizei Basel-Landschaft zuständig.
6 Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 23 Vollzug der Haft (Art. 235 Abs. 5 StPO18))
1 Untersuchungshaft wird in den kantonalen Gefängnissen vollzogen. Ausnahmsweise und für längstens 7 Tage können verhaftete Personen auf einem
Polizeiposten untergebracht werden.
2 Wenn Gründe aus dem Strafverfahren (namentlich Kollusionsgefahr) oder
dem Vollzug und der Betreuung (namentlich besondere Gefährlichkeit oder besondere Anforderungen an die Betreuung) dies erfordern, können sie in geeigneten Institutionen ausserhalb des Kantons platziert werden.
13) SR 312.0
14) SR 312.0
15) SR 312.0
16) SR 312.0
17) SR 312.0
18) SR 312.0
9 250
3 Auf Antrag der verhafteten Person und wenn nicht wichtige Gründe des Verfahrens entgegenstehen, kann die Verfahrensleitung verfügen, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen wird. Bei Verlegungen in Massnahmeanstalten holt die Staatsanwaltschaft vor ihrem Entscheid das Einverständnis des Präsidiums des in
der Hauptsache zuständigen Gerichts ein.
4 Personen, die sich gemäss Absatz 1 in einer Straf- oder Massnahmeanstalt
befinden, unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft und, soweit sich aus ihrer Stellung als Untersuchungsgefangene nichts
anderes ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement.
5 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft.
§ 24 Gefangenenbetreuung
1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Betreuung der verhafteten Personen
durch geeignete Personen oder Behörden. Diese können im Rahmen ihrer Tätigkeit jederzeit frei und unbeaufsichtigt mit den verhafteten Personen verkehren; sie orientieren die Verfahrensleitung über das Betreuungsverhältnis.
2 Die Verfahrensleitung kann Einschränkungen in der Betreuung anordnen,
wenn durch den Verkehr verhafteter Personen mit betreuenden Personen Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht.
§ 25 Medizinische Versorgung (Art. 234 Abs. 2 StPO19))
1 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die medizinische Versorgung der verhafteten Personen.
2 Reicht die im Bezirksgefängnis oder auf dem Polizeiposten mögliche Versorgung nicht aus, verlegt die Verfahrensleitung die verhaftete Person in Absprache mit der Sicherheitsdirektion in eine geeignete Einrichtung.
3 Kann die Hafterstehungsfähigkeit auch mit Massnahmen nach Abs. 1 und 2
nicht gewährleistet werden, ordnet die Verfahrensleitung die Haftentlassung
an.
§ 26 Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 Abs. 3 StPO20))
1 Der vorzeitige Massnahmenvollzug nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs21) sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung22)
erfolgt in Absprache mit der Vollzugsbehörde. Die Verfahrensleitung übermittelt
ihr bei Bedarf die erforderlichen Akten.
19) SR 312.0
20) SR 312.0
21) SR 311.0
22) SR 312.0
10 250
7 Strafanzeige, Meldung von Strafurteilen, Schutz von
Berufsgeheimnissen
§ 27 Pflicht zur Anzeige (Art. 302 Abs. 2 StPO23))
1 Die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen und kommunalen Behörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichtet, konkrete Anzeichen, die auf eine strafbare Handlung oder deren Täterschaft hindeuten, der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung an ein Polizeiorgan, leitet
es diese unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weiter.
2 Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:
a. Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss
Art. 168, 169, 172 oder 173 StPO24) zusteht;
b. Personen, deren amtliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis
zu einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt;
c. * Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzes über die angeschuldigte Person, Mitglieder und Mitarbeitende der Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie
Mitarbeitende der Berufsbeistandschaft;
d. im Rahmen von Mandaten gemäss Buchstabe c beigezogene Hilfspersonen.
3 Bei Übertretungen können die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Behörden von einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der Täterschaft
besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.
§ 28 Mitwirkung von Verwaltungsbehörden
1 Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige, so hat sie, soweit möglich zuvor,
in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Beweise zu erheben und zu sichern, bei
denen Gefahr im Verzug ist.
2 Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ab.
3 Wenn die Verwaltungsbehörde erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen, kann sie Beweismassnahmen beantragen und erhält vor Abschluss der
Untersuchung Gelegenheit, sich zum Ergebnis zu äussern.
4 Im Anklage- und Gerichtsverfahren kommen der Verwaltungsbehörde dieselben Informationsrechte zu wie der Privatklägerschaft. Allfällige Mitwirkungs-
und Antragsrechte nimmt sie über die Staatsanwaltschaft wahr.
23) SR 312.0
24) SR 312.0
11 250
§ 29 Meldung von Strafverfahren und Strafurteilen an weitere Behörden (Art. 75 StPO25))
1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren, soweit diese die Information zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigen.
2 Die verfahrenserledigende Strafbehörde stellt das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils oder Entscheids der allfälligen Anstellungs-, Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde zu, wenn:
a. es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs-
oder Arbeitsverhältnis zu der verurteilten Person stehen oder auf andere
Weise von dieser abhängig sind, erforderlich ist und eine strafbare Handlung gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorliegt;
b. die verurteilte Person eine Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit gegenüber Minderjährigen ausübt und eine strafbare Handlung gemäss Art. 197 Ziff. 1 StGB26) oder im Bereich Kinderpornografie gemäss
Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB verübt wurde, sofern ein schwerwiegender
Fall vorliegt;
c. bereits eine Meldung gemäss § 30 erfolgt ist.
3 Bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch erfolgt eine Meldung nur, wenn:
a. die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a erfüllt sind und das Schutzinteresse gemäss dieser Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen
der entlasteten Person überwiegt, oder
b. im Fall von Abs. 2 Bst. c.
4 Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese
Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
5 Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafbehörde den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben. Soweit
erforderlich, kann Akteneinsicht gewährt werden.
6 Auf Ersuchen oder von sich aus informieren das Gericht oder die Strafbehörde die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle über hängige oder
abgeschlossene Strafverfahren. Sie übermitteln die notwendigen Angaben und
gewähren Akteneinsicht, soweit die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Die Bestimmungen der Abs. 2–5 sowie § 30 sind nicht anwendbar. *
§ 30 Meldung während des Strafverfahrens
1 Über ein hängiges Strafverfahren erfolgt eine Meldung gemäss § 29 Abs. 2–
5, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
25) SR 312.0
26) SR 311.0
12 250
2 Über ein hängiges Strafverfahren kann eine Meldung gemäss
§ 29 Abs. 2 Bst. b erfolgen, wenn dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt
sind und das Strafverfahren Delikte nach Art. 197 Ziff. 1 StGB27) oder Kinderpornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB28) zum Gegenstand hat.
3 Die Staatsanwaltschaft reicht dem Präsidium des Strafgerichts einen Antrag
samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung ein. Das Präsidium leitet der betroffenen Person den Antrag mit einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist zur Stellungnahme weiter.
4 Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme über die Genehmigung der Meldung.
5 Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen und endgültig.
6 Liegt die Verfahrensleitung beim Gericht, so erfolgt die Meldung nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidiums.
7 Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es untersagt, diese
Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
8 Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft den Empfängerinnen oder den Empfängern der Meldung die notwendigen Angaben.
§ 31 Aufführen der Meldungen
1 Meldungen nach § 29 Abs. 2-5 und § 30 sind aufgeführt:
a. in der Nichtanhandnahmeverfügung;
b. in der Anklageschrift;
c. im Strafbefehl;
d. im Einstellungsbeschluss;
e. im Urteilsdispositiv.
§ 32 Schutz von Berufsgeheimnissen (Art. 271 StPO29)) *
1 Bei einer Überwachung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern nach Art. 170–173 StPO30) leitet das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts die Triage. *
27) SR 311.0
28) SR 311.0
29) SR 312.0
30) SR 312.0
13 250
8 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 33 Änderung bisherigen Rechts
1 Es werden geändert:
1. Haftungsgesetz: Das Gesetz vom 24. April 200831) über die Haftung des
Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) wird wie folgt
geändert: ...32)
2. Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht:
Das Kantonale Gesetz vom 20. Mai 199633) über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht wird wie folgt geändert: ...34)
3. Gesetz über die politischen Rechte: Das Gesetz vom 7. September
198135) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...36)
4. Landratsgesetz: Das Gesetz vom 21. November 199437) über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrates (Landratsgesetz) wird wie
folgt geändert: ...38)
5. Geschäftsordnung des Landrats: Das Dekret vom 21. November 199439)
über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Geschäftsordnung des Landrats) wird wie folgt geändert: ...40)
6. Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 6. Juni 198341) über
die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung
(Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...42)
7. Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz: Das Dekret vom 6. Juni
198343) zum Verwaltungsorganisationsgesetz wird wie folgt geändert: ...44)
8. Personalgesetz: Das Gesetz vom 25. September 199745) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) wird wie folgt geändert: ...46)
9. Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret): Das Dekret vom 8. Juni
200047) zum Personalgesetz (Personaldekret) wird wie folgt geändert: ...48)
31) GS 36.732, SGS 105
32) GS 37.94
33) GS 32.581, SGS 112
34) GS 37.94
35) GS 27.820, SGS 120
36) GS 37.95
37) GS 32.58, SGS 131
38) GS 37.95
39) GS 32.77, SGS 131.1
40) GS 37.95
41) GS 28.436, SGS 140
42) GS 37.96
43) GS 28.448, SGS 140.1
44) GS 37.96
45) GS 32.1008, SGS 150
46) GS 37.96
47) GS 33.1248, SGS 150.1
48) GS 37.97
14 250
10. Gesetz über den Ombudsman: Das Gesetz vom 23. Juni 198849) über den
Ombudsman wird wie folgt geändert: ...50)
11. Gerichtsorganisationsgesetz: Das Gesetz vom 22. Februar 200151) über
die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) wird wie folgt geändert: ...52)
12. Gerichtsorganisationsdekret: Das Dekret vom 22. Februar 200153) zum
Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) wird wie folgt geändert: ...54)
13. Verwaltungsverfahrensgesetz: Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-
Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 198855) wird wie folgt geändert: ...56)
14. Anwaltsgesetz: Das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25. Oktober
200157) wird wie folgt geändert: ...58)
15. Gemeindegesetz: Das Gesetz vom 28. Mai 197059) über die Organisation
und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...60)
16. Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts: Das Gesetz vom 17.
Oktober 200261) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird
wie folgt geändert: ...62)
17. Gesetz über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete
und Pacht von unbeweglichen Sachen: Das Gesetz vom 22. März 199563)
über die Behörden und das Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete und
Pacht von unbeweglichen Sachen wird wie folgt geändert: ...64)
18. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs: Das Einführungsgesetz vom 19. September 199665) zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) wird wie folgt
geändert: ...66)
19. Strafvollzugsgesetz: Das Gesetz vom 21. April 200567) über den Vollzug
von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) wird wie folgt
geändert: ...68)
49) GS 29.704, SGS 160
50) GS 37.96
51) GS 34.161, SGS 170
52) GS 37.98
53) GS 34.216, SGS 170.1
54) GS 37.102
55) GS 29.677, SGS 175
56) GS 37.103
57) GS 34.523, SGS 178
58) GS 37.103
59) GS 24.293, SGS 180
60) GS 37.103
61) GS 34.809, SGS 212
62) GS 37.104
63) GS 32.210, SGS 223
64) GS 37.104
65) GS 32.753, SGS 233
66) GS 37.104
67) GS 35.1092, SGS 261
68) GS 37.105
15 250
20. Verwaltungsprozessordnung: Das Gesetz vom 16. Dezember 199369)
über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) wird wie folgt geändert: ...70)
21. Steuergesetz: Das Gesetz vom 7. Februar 197471) über die Staats- und
Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird wie folgt geändert: ...72)
22. Sachversicherungsgesetz: Das Gesetz vom 12. Januar 198173) über die
Versicherung von Gebäuden und Grundstücken (Sachversicherungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...74)
23. Gesetz über die Enteignung: Das Gesetz vom 19. Juni 195075) über die
Enteignung wird wie folgt geändert: ...76)
24. Verordnung betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg.
Luftfahrtsgesetz: Die Verordnung (des Landrates) vom 17. November
195277) betreffend die kantonale Zuständigkeitsordnung zum Eidg. Luftfahrtsgesetz wird wie folgt geändert: ...78)
25. Gesetz über den Anbau und die Weitergabe von Hanf und Hanfprodukten: Das Gesetz vom 12. Mai 200579) über den Anbau und die Abgabe
von Hanf und Hanfprodukten wird wie folgt geändert: ...80)
26. Gastgewerbegesetz: Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 200381) wird
wie folgt geändert: ...82)
27. Verordnung zum Bundesgesetz über das Messwesen: Die Verordnung
(des Landrates) vom 21. März 198583) zum Bundesgesetz über das Messwesen wird wie folgt geändert: ...84)
28. Polizeigesetz: Das Polizeigesetz vom 28. November 1996 (PolG)85) wird
wie folgt geändert: ...86)
29. Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA): Das Gesetz vom
24. Januar 200887) über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) wird
wie folgt geändert: ...88)
69) GS 31.847, SGS 271
70) GS 37.106
71) GS 25.427, SGS 331
72) GS 37.106
73) GS 27.690, SGS 350
74) GS 37.107
75) GS 20.169, SGS 410
76) GS 37.107
77) GS 20.520, SGS 486.1
78) GS 37.107
79) GS 35.681, SGS 517
80) GS 37.107
81) GS 34.1331, SGS 540
82) GS 37.108
83) GS 29.44, SGS 563.1
84) GS 37.108
85) GS 32.778, SGS 700
86) GS 37.108
87) GS 36.562, SGS 814
88) GS 37.110
16 250
30. Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit: Die Verordnung
(des Landrates) vom 27. Oktober 198389) zum Bundesgesetz über die
Heimarbeit wird wie folgt geändert: ...90)
31. Spitalgesetz: Das Spitalgesetz vom 24. Juni 197691) wird wie folgt geändert: ...92)
32. Spitaldekret: Das Spitaldekret vom 22. November 200193) wird wie folgt
geändert: ...94)
§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Das Gesetz vom 3. Juni 199995) betreffend die Strafprozessordnung
(StPO).
b. Das Dekret vom 29. März 198296) über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen.
9 Schlussbestimmung
§ 35 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes97).
89) GS 28.366, SGS 824.1
90) GS 37.110
91) GS 26.187, SGS 930
92) GS 37.110
93) GS 34.449, SGS 930.1
94) GS 37.110
95) GS 33.825, SGS 251
96) GS 28.73, SGS 261.1
97) Vom Regierungsrat am 18. Mai 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
17 250
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0085
03.03.2011 01.07.2011 § 14 Abs. 4 geändert GS 37.528
08.03.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 2, Bst. c. geändert GS 37.912
22.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. geändert GS 37.1007
22.03.2012 01.01.2013 § 14 Abs. 1, Bst. b., 4. geändert GS 37.1007
16.01.2014 01.01.2015 § 12 Abs. 2 eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 20a eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 20b eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 22a eingefügt GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 32 Titel geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 § 32 Abs. 1 geändert GS 2014.045
16.01.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
28.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 6 eingefügt GS 2017.072
28.09.2017 01.01.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2017.072
02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 2 geändert GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 3 geändert GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5 Abs. 5 aufgehoben GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5a eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5b eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5c eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 5d eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 § 12a eingefügt GS 2018.006
02.11.2017 01.03.2018 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2018.006
06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. geändert GS 2019.055
06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. aufgehoben GS 2019.055
06.06.2019 01.11.2019 § 14 Abs. 1, Bst. a., 5. geändert GS 2019.055
06.06.2019 01.11.2019 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2019.055
14.01.2021 01.01.2022 § 13a eingefügt GS 2021.106
14.01.2021 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.106
18 250
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.03.2009 01.01.2011 Erstfassung GS 37.0085
§ 5 Abs. 2 02.11.2017 01.03.2018 geändert GS 2018.006
§ 5 Abs. 3 02.11.2017 01.03.2018 geändert GS 2018.006
§ 5 Abs. 5 02.11.2017 01.03.2018 aufgehoben GS 2018.006
§ 5a 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 5b 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 5c 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 5d 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 12 Abs. 2 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 12a 02.11.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2018.006
§ 13a 14.01.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021.106
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 1. 06.06.2019 01.11.2019 geändert GS 2019.055
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 2. 06.06.2019 01.11.2019 aufgehoben GS 2019.055
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 5. 06.06.2019 01.11.2019 geändert GS 2019.055
§ 14 Abs. 1, Bst. b., 1. 22.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1007
§ 14 Abs. 1, Bst. b., 4. 22.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.1007
§ 14 Abs. 4 03.03.2011 01.07.2011 geändert GS 37.528
§ 20a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 20b 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 22a 16.01.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.045
§ 27 Abs. 2, Bst. c. 08.03.2012 01.01.2013 geändert GS 37.912
§ 29 Abs. 6 28.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017.072
§ 32 16.01.2014 01.01.2015 Titel geändert GS 2014.045
§ 32 Abs. 1 16.01.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.045
Anhang 1 16.01.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2014.045
Anhang 1 28.09.2017 01.01.2018 Inhalt geändert GS 2017.072
Anhang 1 02.11.2017 01.03.2018 Inhalt geändert GS 2018.006
Anhang 1 06.06.2019 01.11.2019 Inhalt geändert GS 2019.055
Anhang 1 14.01.2021 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.106
Vademecum SGS 250
1/2
Erlasstitel: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO)
SGS-Nr. 250
GS-Nr. 37.0085
Erlassdatum 12.03.2009 (2008/148, Erlass EG StPO)
In Kraft seit 01.01.2011
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
14.01.2020 2021.106 01.01.2022 2020/477, Anpassung an europ. Datenschutzrecht
06.06.2019 2019.055 01.11.2019 2019/89, Motion 2017/059, stationäre Massnahmen vor 3er-Kammer Strafgericht
02.11.2017 2018.006 01.03.2018 2016/121, Organisation Aufsicht, Strafbefehlskompetenz
28.09.2017 2017.072 01.01.2018 2016/324, Bedrohungsmanagement, Entbindung Schweigepflicht
16.01.2014 2014.045 01.01.2015 2012/227, Revision Polizeigesetz
22.03.2012 37.1007 01.01.2013 2011/296, Entlastungspaket 12/15
08.03.2012 37.912 01.01.2013 2011/295, Rev. EG ZGB betr. Kindes-/Erwachsenenschutzrecht
03.03.2011 37.528 01.07.2011 2010/224, Beitritt VICLAS-Konkordat
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:
Erlass Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Vgl. Anhang 2
SGS-Nr. 251
GS-Nr. 33.825
Vademecum SGS 250
2/2
Erlassdatum
03.06.1999 (1998/143, Revision StPO)
Dauer 01.01.2000–31.12.2010
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.03.2009 37.85 01.01.2011 2008/148, Erlass EG StPO; Erlass aufgehoben
18.10.2007 36.516 01.02.2008 2006/242, Meldewesen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte
16.11.2006 36.213 01.08.2007 2005/052, Totalrevision EG ZGB
02.11.2006 36.7 01.01.2007 2006/163, Anpassung Bund eingetragene Partnerschaft
23.06.2005 35.657 01.01.2006 2005/076, Entlastungspaket GAP
21.04.2005 35.1099 01.01.2007 2004/235, Rev. EG StGB / Erlass StVG
22.05.2003 34.1272 01.01.2004 2002/294, Teilrev. div. Punkte
22.02.2001 34.197 01.04.2002 2000/090, Weiterführung Gerichtsreform
1 In der Volksabstimmung vom 26. September 1999 angenommen.
2 GS 27.672, SGS 242
3 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
4 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Gesetz
betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Vom 3. Juni 19991
GS 33.0825
Hinweis: Dieses Gesetz ist nicht mehr in Kraft. Es wurde aufgehoben mit dem
Einführungsgesetz vom 19. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO); GS 37.85, SGS 250
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verfolgung und Beurteilung von1
strafbaren Handlungen sowie für den Vollzug von Strafentscheiden durch die
Behörden des Kantons Basel-Landschaft.
Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.2 2
A. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Artikel 340 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs3
Die örtliche Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte richtet1
sich nach den Bestimmungen der Artikel 340 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB).4
Diese Bestimmungen finden auf die örtliche Zuständigkeit der Statthalterämter2
der einzelnen Bezirke des Kantons entsprechend Anwendung. In Zweifelsfällen
entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig, wo
eine Untersuchung anzuheben oder weiterzuführen ist. Bis zu dessen Entscheid
sind alle Statthalterämter, die nach Lage der Sache für die Durchführung der
Untersuchung in Betracht fallen könnten, befugt und gegebenenfalls verpflichtet,
1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
2 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen, die ohne Gefahr des Verzuges
nicht unterlassen werden können.
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines Statthalteramtes sind nicht3
schon seiner örtlichen Unzuständigkeit wegen ungültig.
Die örtliche Zuständigkeit des Besonderen Untersuchungsrichteramtes umfasst4
das ganze Kantonsgebiet.
II. Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Kammern des Strafgerichts, Dreiergericht1
Die Kammern des Strafgerichts beurteilen Straftaten, die nicht in die Zuständig-1
keit des Dreiergerichts und des Strafgerichtspräsidiums fallen. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über den Strafbefehl.
Das Dreiergericht beurteilt Straftaten, für welche die Staatsanwaltschaft mit2
Zustimmung des Strafgerichtspräsidiums eine Busse bis zu 2'500'000 Fr. oder
eine Freiheitsstrafe beantragt, deren Höhe die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulassen würde, und die nicht in die Zuständigkeit des Strafgerichtspräsidiums fallen.
Das Dreiergericht kann Massnahmen gemäss den Artikeln 56 - 63 StGB sowie3
andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 - 73 StGB verhängen.
Im Falle der Nichtbewährung gemäss Artikel 46 StGB darf die gesamte Straf-4
dauer oder die neu festgesetzte Gesamtstrafe die Höchstdauer nach Absatz 2
um die Hälfte überschreiten.

## § 3a {#par_3a}

Strafgerichtspräsidium2
Das Strafgerichtspräsidium beurteilt Straftaten, für welche die Staatsanwalt-1
schaft mit seiner Zustimmung eine Busse bis zu 1'000'000 Fr. oder eine Geldstrafe bis höchstens 360 Tagessätze oder eine Freiheitsstrafe bis höchstens 1
Jahr beantragt;
Das Strafgerichtspräsidium kann ambulante Massnahmen gemäss Artikel 632
sowie andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 - 73 StGB verhängen.
Im Falle der Nichtbewährung gemäss Artikel 46 Absatz 1 StGB darf die ge-3
samte Strafdauer oder die neu festgesetzte Gesamtstrafe die Höchstdauer nach
Absatz 1 um die Hälfte überschreiten.

## § 4 {#par_4}

Änderung der Zuständigkeit
Hält das Strafgerichtspräsidium oder das Dreiergericht in einem ihm überwiese-1
nen Fall dafür, dass eine Strafe ausgesprochen werden sollte, die seine Zuständigkeit überschreitet, weist es den Fall an das zuständige Gericht.
2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
4 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
5 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
6 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), SR 780.1.
7 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
8 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
Das zuständige Gericht ist in der Beurteilung der Strafsache und im Strafmass2
frei.

## § 5 {#par_5}

Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts,
Dreierkammer, Präsidium1
Die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts beurteilt:1 2
a. Appellationen gegen Urteile der Kammern des Strafgerichts im Verfahren auf
öffentliche Klage (§ 177);
b. Beschwerden gegen ablehnende W iederaufnahmeentscheide der Kammern
des Strafgerichts (§ 206 Absatz 1).
Die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts2
beurteilt:3
a. Appellationen gegen Urteile des Strafgerichtspräsidiums und des Dreiergerichts im Verfahren auf öffentliche Klage (§ 177);
b. Appellationen gegen Urteile des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf
Privatklage (§ 219 Absatz 1);
c. ...4
d. Beschwerden gegen ablehnende W iederaufnahmeentscheide der Statthalterin oder des Statthalters (Strafbefehl), des Strafgerichtspräsidiums und
des Dreiergerichts (§ 206 Absatz 1);
e. Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen auf Bestellung einer
notwendigen oder unentgeltlichen Verteidigung (§ 147 Absatz 3);
f. Beschwerden gegen Entscheide über die Neubeurteilung (§ 200 Absatz 2).
g. Beschwerden gemäss Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c BÜPF (§ 102a5 6
Buchstabe c).
Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts beurteilt3
Beschwerden gegen Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf
Privatklage (§ 210 Absatz 1).7

## § 6 Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.4 {#par_6}

Verfahrensgericht in Strafsachen
Das Verfahrensgericht in Strafsachen übt als Rechtsmittelbehörde die Aufsicht1
über das Verfahren vor der Untersuchungsbehörde und vor der Anklagebehörde
aus.8
Das Verfahrensgericht in Strafsachen ist insbesondere zuständig für die Beur-2
teilung von Beschwerden
3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.
4 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
5 GS 22.34, SGS 221
a. gegen den Verzicht auf die Verfahrenseröffnung (§ 128 Absatz 3);
b. gegen die Einstellung des Verfahrens (§ 136 Absatz 2).
Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist insbesondere zu-3
ständig für:
a. die Beurteilung von Beschwerden gegen Haftbefehle des Statthalteramts (§1
81 Absatz 3) sowie von Beschwerden gegen abgewiesene Haftentlassungsgesuche (§ 85 Absätze 3 und 4), welche durch das Statthalteramt, die
Staatsanwaltschaft oder das Besondere Untersuchungsrichteramt ausgesprochen wurden;
b. die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Verfahrensleitung,
die vor Überweisung des Falles an das Gericht ergangen sind (§ 120 Absatz
1);
c. die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, der2
Beschlagnahme von Sendungen und des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte (§§ 102a f.);
d. die Genehmigung des Einsatzes von V-Personen (§ 110 Absatz 2);
e. die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen im Sinne der §§ 77–89
(§ 26 Absatz 2);
f. den Entscheid über die Zuständigkeit für die Durchführung der Untersuchung
(§ 2 Absatz 2 und § 9 Absatz 2).
g. die Genehmigung der Meldung an Behörden und Privatpersonen während3
des Strafverfahrens gemäss § 27a.

## § 7 Vorbehalten bleiben die weiteren Zuständigkeiten.4 {#par_7}

Statthalteramt, Strafbefehl
Die Statthalterämter sind zuständig für:1
a. die Untersuchung von Straftaten, vorbehältlich besonderer Bestimmungen;
b. den Erlass von Strafbefehlen, wenn bei Straftaten eine Busse bis zu 500'0004
CHF, eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis höchstens 6 Monate oder ambulante Massnahmen gemäss
Artikel 63 StGB oder andere Massnahmen gemäss den Artikeln 66 und 67b -
73 StGB ausgesprochen werden sollen. Im Strafbefehl dürfen frühere bedingt
vollziehbare Strafen nur widerrufen werden, soweit deren Dauer 180 Tage
bzw. Tagessätze nicht überschreitet;
c. den Erlass von Strafbefehlen bei Verstössen gegen Verbote gemäss den §§
247 ff. des Gesetzes betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO) .5
1 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Im Falle der Nichtbewährung gemäss Artikel 46 StGB darf die gesamte Straf-2
dauer oder die neu festgesetzte Gesamtstrafe die Höchstdauer nach Absatz 1

## § 8 Buchstabe b um die Hälfte überschreiten.1 {#par_8}

Besonderes Untersuchungsrichteramt
Das Besondere Untersuchungsrichteramt ist zuständig für:1
a. die Untersuchung von bestimmten Straftaten im Bereich der W irtschaftskriminalität und die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht;
b. die Untersuchung von Straftaten im Bereich des organisierten Verbrechens
und die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht.
Als bestimmte Straftaten im Bereich der W irtschaftskriminalität gelten ins-2
besondere Verbrechen und Vergehen des zweiten, zehnten und elften Titels
sowie Straftaten gemäss den Artikeln 305 und 305 StGB:bis ter
a. die auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs begangen wurden,
b. denen umfangreiche oder komplizierte Vorgänge zugrunde liegen, und
c. deren Untersuchung besondere wirtschaftliche oder besondere buchhalterische Kenntnisse erfordert.
Als Straftaten im Bereich des organisierten Verbrechens gelten solche:3
a. an denen kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260 StGB beteiligtter
sind, oder
b. die der Unterstützung krimineller Organisationen dienen.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt hat innerhalb seines Zuständigkeits-4
bereichs dieselben Rechte und Pflichten wie die Statthalterämter und die Staatsanwaltschaft.

## § 9 {#par_9}

Verfahren
Die Statthalterämter orientieren das Besondere Untersuchungsrichteramt1
umgehend über Strafhandlungen gemäss § 8.
Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt verständigen2
sich im Einzelfall über die Zuständigkeit für die Durchführung der Strafuntersuchung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen endgültig.
B. Strafverfolgung

## § 10 I. Grundsätze {#par_10}

Strafverfolgung von Amtes wegen
Strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Ausgenommen sind1
Antragsdelikte, deren Verfolgung und Bestrafung einen gültigen Strafantrag
voraussetzt.
Vorbehalten bleibt das Verfahren auf Privatklage.2
Die Strafverfolgung findet nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Formen3
statt und steht nur den Organen zu, die das Gesetz hierfür bezeichnet.

## § 11 {#par_11}

Strafantrag
Setzt die Verfolgung und Bestrafung einer Handlung einen Strafantrag voraus1
oder ist dies wegen der noch nicht feststehenden Qualifikation der Handlung
vorerst ungewiss, so ist die berechtigte Person unter Hinweis auf die gesetzliche
Verwirkungsfrist danach zu befragen, ob sie, gegebenenfalls vorsorglich, Strafantrag stellen will.
Der Strafantrag gilt vorbehältlich einer gegenteiligen W illensäusserung der2
berechtigten Person für alle in Frage kommenden Antragsdelikte.
Der Strafantrag ist in der Regel schriftlich zu stellen und von der berechtigten3
Person zu unterzeichnen.
Die Strafverfolgung setzt erst ein, wenn der Strafantrag bei den Strafverfol-4
gungsbehörden gestellt worden ist. Die notwendigen Vorkehren zur Ermittlung
des Sachverhalts und der Täterschaft sowie sichernde Massnahmen nach § 122
werden unabhängig davon umgehend getroffen.

## § 12 II. Verfahrensarten {#par_12}

Öffentliche Klage
Auf öffentliche Klage hin, die durch die Staatsanwaltschaft erhoben wird, beur-1
teilt das Gericht alle Straftaten, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich der
Verfolgung durch die Privatklage vorbehalten oder durch Strafbefehl erledigt
worden sind.
Die Staatsanwaltschaft ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,2
zur Anklageerhebung verpflichtet.

## § 13 {#par_13}

Privatklage
Auf Privatklage hin beurteilt das Strafgerichtspräsidium ohne Mitwirkung der1
Staatsanwaltschaft Ehrverletzungen (Artikel 173–178 StGB).
Treffen Straftaten zusammen, die teils auf Privatklage und teils auf öffentliche2
Klage hin zu verfolgen sind, so können sie alle im Verfahren auf öffentliche Klage
verfolgt und beurteilt werden.
1 SR 312.5
C. Parteien und ihre Vertretung

## § 14 I. Parteien {#par_14}

Verfahren auf öffentliche Klage
Parteien im Verfahren auf öffentliche Klage sind:
a. die angeschuldigte oder angeklagte Person;
b. das Opfer gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Hilfe an
Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) ;1
c. die geschädigte Person, die im Strafverfahren gegen die angeschuldigte
Person privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen geltend macht
(Zivilpartei);
d. die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor den Gerichten.

## § 15 {#par_15}

Verfahren auf Privatklage
Parteien im Verfahren auf Privatklage sind die Klägerin oder der Kläger (klagende
Partei) und die Beklagte oder der Beklagte (beklagte Partei).

## § 16 II. Verteidigung und Verbeiständung {#par_16}

Recht auf Verteidigung
Die angeschuldigte Person hat das Recht, sich jederzeit durch Personen ihrer1
W ahl verteidigen zu lassen. Für die Teilnahme an untersuchungsrichterlichen
Einvernahmen gilt § 47.
Zieht sie mehrere Verteidigerinnen oder Verteidiger bei, hat sie eine oder einen2
davon als Hauptverteidigung zu bezeichnen. Diese gilt als Zustelladresse und ist
zur Vornahme der Vertretungshandlungen vor den Strafverfolgungsbehörden und
den Gerichten befugt.
Auf das Recht zum Beizug von Verteidigerinnen und Verteidigern ist die an-3
geschuldigte Person zu Beginn des untersuchungsrichterlichen Verfahrens,
spätestens jedoch zu Beginn der ersten Einvernahme vor dem Statthalteramt in
verständlicher Form hinzuweisen. Dieser Hinweis ist in das Protokoll aufzunehmen.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Rechte der angeschul-4
digten Person sowohl von ihr persönlich als auch von ihrer Verteidigung ausgeübt
werden, von der Verteidigung jedoch nicht gegen den ausdrücklichen W illen der
angeschuldigten Person. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Anwesenheit der angeschuldigten Person zwingend erforderlich ist.
Für alle Vertretungshandlungen in einer Strafsache vor den Strafverfolgungs-5
behörden und den Gerichten ist eine schriftliche Vollmacht einzureichen.

## § 17 {#par_17}

Beschränkung der Verteidigung
Bei erheblichem Kollusions- oder Fluchthilfeverdacht gegenüber der Verteidi-1
gung kann ihr die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft auf Antrag der Verfahrensleitung das Mandat entziehen oder in Haftfällen den Verkehr mit der angeschuldigten Person beschränken oder untersagen.
In dringenden Fällen kann die Verfahrensleitung die genannten Massnahmen2
unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde über die Anwaltschaft vorsorglich und notfalls ohne vorhergehende Anhörung der Betroffenen
verfügen.

## § 18 {#par_18}

Notwendige Verteidigung
Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist notwendig:1
a. für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von 8 W ochen
aufrecht erhalten bleibt;
b. wenn einschliesslich eines allfälligen W iderrufs früherer bedingt aufgeschobener Strafen eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr
als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist;
c. wenn die angeschuldigte Person wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen oder wegen ihrer Jugend oder Unerfahrenheit nicht in der Lage
ist, sich selbst hinreichend zu verteidigen, und wenn anzunehmen ist, dass
die Verbeiständung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen
Vertreter nicht genügt;
d. wenn andere Gründe im Interesse der Rechtsprechung dies verlangen,
namentlich bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Bestellt die angeschuldigte Person in einem dieser Fälle nicht selbst eine2
Verteidigung, ist sie dazu nicht in der Lage oder lehnt die von ihr bestellte Verteidigung das Mandat ab, gibt ihr das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen oder das Präsidium des Gerichts, an das der Fall überwiesen wurde, eine
Verteidigung bei. Den Wünschen der angeschuldigten Person ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Erweist sich im Verlauf des Verfahrens, dass die Voraussetzungen der notwen-3
digen Verteidigung nicht mehr erfüllt sind, kann das Mandat eingeschränkt oder
beendet werden.

## § 19 {#par_19}

Unentgeltliche Verteidigung und Verbeiständung
Ist die angeschuldigte Person mittellos und sind die Voraussetzungen der1
notwendigen Verteidigung erfüllt, wird ihr auf Antrag eine unentgeltliche Verteidigung beigegeben.
1 SR 312.5
Liegen besondere Umstände vor, kann auch dem Opfer oder der Zivilpartei eine2
unentgeltliche Verbeiständung beigegeben werden.
Zuständig ist bis zur Überweisung des Falles an das Gericht das Präsidium des3
Verfahrensgerichts in Strafsachen, danach das Präsidium des zuständigen
Gerichts.

## § 20 {#par_20}

Prozessbeistand
Unmündigen Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) wird zur W ahr-1 1
nehmung ihrer Verfahrensrechte, namentlich auch des Aussageverweigerungsrechts, ein Prozessbeistand beigegeben, sofern ihre Rechte durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter nicht hinreichend gewahrt werden
können.
Die Person des Prozessbeistands wird nach Anhörung der Fachstellen (z.B.2
vormundschaftliche Behörden, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst, Opferhilfe) bestimmt.
Die Zuständigkeit für die Bestellung des Prozessbeistands richtet sich nach3
§ 19 Absatz 3.

## § 21 {#par_21}

Entschädigung der amtlich bestellten Verteidigung oder
Verbeiständung
Die Behörde, die den verfahrensabschliessenden Entscheid fällt, legt die1
angemessene Entschädigung für die Bemühungen und Auslagen der unentgeltlichen Verteidigung oder Verbeiständung fest. Über diese vom Staat ausgerichtete
Entschädigung hinaus darf kein Honorar verlangt werden.
Die Kosten der notwendigen Verteidigung trägt die angeschuldigte Person,2
wenn ihr nicht die unentgeltliche Verteidigung oder Verbeiständung bewilligt
wurde. Soweit sich diese Kosten nicht einbringen lassen, werden sie vom Staat
getragen; dieser tritt im entsprechenden Umfang in die Rechte der Verteidigung
ein.
D. Durchführung des Strafverfahrens

## § 22 I. Verfahrensgrundsätze {#par_22}

Ermittlung des Sachverhalts von Amtes wegen
Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte stellen die für die Beurteilung1
der Anschuldigung bedeutsamen Umstände von Amtes wegen fest. Sie haben im
Rahmen der Rechtsordnung alle Massnahmen zu treffen, die zur Aufdeckung des
wahren Sachverhalts dienen können. Zwang dürfen sie nur nach Massgabe
dieses Gesetzes anwenden.
25110
1 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Jede im Strafverfahren tätige Behörde ist verpflichtet, alle belastenden und2
entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
Hat die angeschuldigte Person ein Geständnis abgelegt, ist insbesondere3
nachzuforschen, ob das Geständnis freiwillig und unzweideutig erfolgt ist und mit
den übrigen ermittelten Umständen übereinstimmt.

## § 23 {#par_23}

Beschleunigungsgebot, Sistierung
Strafverfahren sind beförderlich durchzuführen und abzuschliessen. Haftfälle1
sind beschleunigt zu behandeln.
Die Verfahrensleitung kann das Strafverfahren sistieren, wenn der Ausgang2
anderer Verfahren oder andere künftige Ereignisse auf den Entscheid in der
Strafsache Einfluss haben können. Die Sistierung darf nicht aufrecht erhalten
werden, wenn die Gefahr der Verjährung droht.

## § 23a Sistierungsverfügungen werden den Parteien mitgeteilt.3 {#par_23a}

Provisorische Verfahrenseinstellung gemäss Artikel 55a StGB1
Zuständige Behörde für die provisorische Einstellung von Verfahren gemäss1
Art. 55a StGB ist die Verfahrensleitung. Sie kann die provisorische Einstellung
davon abhängig machen dass bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt sind.
Die provisorische Einstellung sowie die allfällige Wiederaufnahme des Verfah-2
rens wird den Parteien mitgeteilt.
Zuständige Behörde für die definitive Einstellung von Verfahren gemäss Art.3
55a Absatz 3 StGB ist die Staatsanwaltschaft.
Gegen die Ablehnung der provisorischen Einstellung ist kein Rechtsmittel4
gegeben.

## § 24 {#par_24}

Erledigungsgrundsatz
Jedes Strafverfahren ist durch eine der folgenden Arten zu beenden:
a. Verurteilung;
b. Freispruch;
c. Strafbefehl;
d. Einstellung des Verfahrens;
e. dem Verfahren wird keine weitere Folge gegeben.

## § 25 {#par_25}

Anklagegrundsatz
Die gerichtliche Beurteilung findet nur auf Anklage statt und erstreckt sich1
ausschliesslich auf jene Personen und Sachverhalte, die in der Anklage genannt
sind.
Ausgenommen ist das Verfahren auf Privatklage.2
25111
2 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.

## § 26 {#par_26}

Verfahrensleitung, Zuständigkeit für Zwangsmassnahmen
Zuständig für die Anordnung der in diesem Gesetz vorgesehenen Untersu-1
chungsmassnahmen sind vorbehältlich besonderer Bestimmungen:
a. während des Untersuchungsverfahrens die Statthalterin oder der Statthalter
unter Berücksichtigung von § 122;
b. nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens bis zur Überweisung des
Falles an das Gericht vorbehältlich Absatz 2 die Staatsanwaltschaft;
c. im gerichtlichen Verfahren das Präsidium des zuständigen Gerichts.
Zuständig für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss den §§ 77-812
und 86-89 ist das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen:1
a. auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Untersuchung bis zur
Überweisung des Falles an das Gericht;
b. auf Antrag des Besonderen Untersuchungsrichteramts während des Untersuchungsverfahrens bis zur Überweisung des Falles an das Gericht.
Bei schuldhafter Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Untersuchungs-3
verfahren kann die Verfahrensleitung Ordnungsbussen bis zu 1'000 Franken
aussprechen.

## § 27 {#par_27}

Aktengeheimnis
Allen mit einem Strafverfahren befassten Behörden ist es untersagt, aus den
Akten einer hängigen Untersuchung Mitteilungen an Drittpersonen zu machen.
Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen
a. eine Mitteilung dem Zweck der Untersuchung förderlich ist;
b. ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht.

## § 27a {#par_27a}

Meldung an Behörden und Privatpersonen während des2
Strafverfahrens
Eine Meldung gemäss § 175a erfolgt, wenn dessen Voraussetzungen sinn-1
gemäss erfüllt sind und von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.
Eine Meldung gemäss § 175a Absatz 1 Buchstabe b kann erfolgen, wenn2
dessen Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind und ein Strafverfahren gemäss
Artikel 197 Ziffer 1 StGB oder wegen Kinderpornografie gemäss Artikel 197 Ziffer
3 und StGB eröffnet worden ist.3bis
Die Verfahrensleitung (...) reicht dem Präsidium des Verfahrensgerichts in3
Strafsachen einen Antrag bezüglich einer beabsichtigten Meldung gemäss
Absatz 1 oder 2 samt den Akten und einer kurzen Begründung zur Genehmigung
ein. Das Gericht leitet der betroffenen Person den Antrag mit einer kurzen, nicht
erstreckbaren Frist zur Stellungnahme weiter.
25112
1 SR 235.1
3 SGS 170
4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Stellung-4
nahme über die Genehmigung der Meldung.
Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen und endgültig.5
Liegt die Verfahrensleitung beim Gericht, so erfolgt die Meldung nach Vorliegen6
einer rechtskräftigen Verfügung des zuständigen Gerichtspräsidiums.
Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es aufgrund der7
Amts- oder beruflichen Schweigepflicht, Artikel 12 DSG und Artikel 328 OR2 in1
Verbindung mit Artikel 292 StGB3 untersagt, diese Informationen an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde den8
Empfängern oder den Empfängerinnen der Meldung die notwendigen Angaben.

## § 28 II. Zustellungen und Fristen {#par_28}

Zustellungen
Zustellungen erfolgen durch die Post mit normaler oder eingeschriebener1
Sendung, mit Gerichtsurkunde oder ausnahmsweise durch die Organe der
Polizei.
Haben Verfahrensbeteiligte eine Rechtsvertretung, so erfolgen Zustellungen in2
der Regel an diese, ausser wenn es sich um persönliche Vorladungen handelt.
Erfordern es die Umstände, können Verfahrensbeteiligte dazu angehalten3
werden, ein Rechtsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wohin Zustellungen
rechtsgültig möglich sind. Bezeichnen Parteien nach § 14 Buchstabe b oder c mit
W ohnsitz oder Aufenthalt im Ausland kein solches Rechtsdomizil, können Zustellungen rechtsgültig mit normaler Post erfolgen.2
§ 29 Fristberechnung, Wiedereinsetzung in den früheren Stand
Für die Berechnung der Fristen gilt das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG ).1 3 4
Die W iedereinsetzung in den früheren Stand kann verlangen, wer wegen Frist-2
versäumnis einen nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil erleidet und
glaubhaft macht, dass er oder sie unverschuldet durch ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten.
Das Begehren muss innert 10 Tagen seit W egfall des Hindernisses schriftlich3
und unter Beifügung der nötigen Beweise gestellt werden.
Ist die Frist für ein Rechtsmittel versäumt worden, muss gleichzeitig mit dem4
Begehren um W iedereinsetzung in den früheren Stand das Rechtsmittel erhoben
25113
1 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
2 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
Über die W iedereinsetzung entscheidet die Behörde, für deren Verfahren die5
Fristbestimmung massgebend ist.
III. Verfahrenskosten
§ 30 Umfang der Verfahrenskosten
Die Gebühren für die behördlichen Entscheidungen und für andere Amtshand-1
lungen sowie für alle Spesen und Auslagen, die im Verlauf eines Strafverfahrens
entstehen, bilden die Verfahrenskosten. Die Kosten für Übersetzungen trägt der
Staat.
Nicht zu den Verfahrenskosten zählen die Kosten des Urteilsvollzugs ein-2
schliesslich jener für die angerechnete Untersuchungshaft und den vorläufigen
Straf- oder Massnahmevollzug.
...3 1
§ 31 Kostenpflicht
W ird die angeschuldigte Person verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten.1
W ird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt2
oder wird ihm keine weitere Folge gegeben, trägt in der Regel der Staat die
Verfahrenskosten. Sie können der angeschuldigten Person ganz oder teilweise
überbunden werden, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten verschuldet
oder in unzulässiger Weise erschwert hat.
In allen Fällen kann die zuständige Behörde von einer Kostenauflage ganz oder3
teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzwecks dies erfordern, oder die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeder Möglichkeit steht.
Der Anzeigerin, dem Anzeiger oder der Zivilpartei können die Verfahrenskosten4
ganz oder teilweise auferlegt werden, sofern sie oder er arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat oder offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater
Interessen die Anzeige erstattet oder Anträge gestellt hat.
Die Absätze 1-4 gelten sinngemäss auch für Beschwerdeverfahren, über die5
ausserhalb der Hauptsache selbständig entschieden wird.2
§ 32 Entscheid über die Kostentragung
Der Entscheid bestimmt, in welchem Verhältnis die am Verfahren Beteiligten die1
Kosten zu tragen haben.
Bei Ableben einer Partei haftet deren Nachlass in der Regel für die Verfahrens-2
kosten. Die zuständige Behörde kann von einer Kostenauflage ganz oder teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit dies erfordern oder die Einbringlich-
25114
2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
3 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
keit der Verfahrenskosten von vornherein ausserhalb jeder Möglichkeit steht.
IV. Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung und für
Parteikosten1
§ 33 Voraussetzungen, Zuständigkeit, Frist
W ird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt1
oder wird ihm keine weitere Folge gegeben, kann ihr die mit der Beendigung des
Verfahrens befasste Behörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung für
ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zusprechen.
Der verurteilten Person kann auf Antrag eine Haftentschädigung zugesprochen2
werden, wenn die gemäss Artikel 51 StGB anrechenbare Untersuchungshaft die
ausgefällte Strafe wesentlich übersteigt.2
Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn die angeschuldigte3
oder verurteilte Person das Verfahren durch ihr Verhalten verschuldet oder in
unzulässiger Weise erschwert hat.
Über die Entschädigung entscheidet die Behörde, die das Verfahren ab-4
schliesst. Der Antrag ist innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des
Strafverfahrens zu stellen. Darauf ist im verfahrensabschliessenden Entscheid
hinzuweisen.
Die bei Verfahren nach § 31 Absatz 5 anfallenden Kosten für anwaltliche5
Vertretung sowie für anderweitige Nachteile können in dem Masse den Parteien
zugesprochen werden, als sie mit ihren Anträgen obsiegen. Die Absätze 3 und 4
sind sinngemäss anwendbar.3
V. Beweismittel
1. Allgemeines
§ 34 Protokollierung, Aktuariat, Ton- und Bildaufnahmen
Über alle Verhandlungen und Verfügungen werden Protokolle geführt. Diese1
geben Auskunft über Zeit und Ort der Handlung, über die Namen der anwesenden Personen sowie über die wesentlichen Aussagen und Feststellungen.
Aussagen sind in der Regel in direkter Rede zu protokollieren. In entscheiden-2
den Bereichen sollen auch die gestellten Fragen protokolliert werden.
Die einvernommene Person hat das Protokoll durchzulesen und dessen Richtig-3
25115
keit unterschriftlich zu bestätigen. W eigert sie sich, wird dies festgehalten. Ist
eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen worden, unterzeichnet auch
sie oder er das Protokoll.
Die Verfahrensleitung kann zu wichtigen Einvernahmen eine Aktuarin oder4
einen Aktuar beiziehen, die oder der das Protokoll führt und mitunterzeichnet.
Aufnahmen auf Ton- und Bildträger zur Unterstützung der Protokollierung sind5
zulässig, wenn dies den Beteiligten zu Beginn der Einvernahme mitgeteilt wird.
§ 35 Personen mit eingeschränktem Wahrnehmungs-, Ausdrucks-
oder Urteilsvermögen
Personen mit eingeschränktem W ahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsvermögen können sich bei Einvernahmen, Augenscheinen oder Verhandlungen
durch eine Person ihres Vertrauens begleiten lassen, sofern dadurch keine
Beeinträchtigung des Verfahrens zu befürchten ist. Die Vertrauensperson unterzeichnet das Protokoll ebenfalls.
§ 36 Fremdsprachige Personen
W ird eine Person einvernommen, die der deutschen Sprache nicht genügend1
mächtig ist, zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer
bei, sofern sie selbst die fremde Sprache nicht hinreichend beherrscht. W ichtige
Angaben können zusätzlich in der Fremdsprache wiedergegeben werden.
W ird die Einvernahme nicht in deutscher Sprache geführt, so wird dies im2
Protokoll vermerkt.
Die beigezogene Übersetzerin oder der Übersetzer gilt als sachverständige3
Person und ist auf deren Pflichten aufmerksam zu machen.
§ 37 Beweisantragsrecht
Die Parteien können zu jeder Zeit Beweisanträge stellen.1
Die Verfahrensleitung lehnt den Beweisantrag ab, wenn:2
a. das Beweismittel oder das Beweisthema unzulässig ist;
b. der Beweis offensichtlich nicht erforderlich ist;
c. das Beweismittel offensichtlich ungeeignet oder unerreichbar ist;
d. der Antrag offensichtlich zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wird;
e. der Antrag offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen
gestellt wird.
Abgelehnte Beweisanträge können im gerichtlichen Verfahren wiederholt3
§ 38 Teilnahmerechte, Termine und Verschiebung, Ungültigkeit der
Beweiserhebung
Die angeschuldigte Person und ihre Verteidigung können an Einvernahmen von1
25116
1 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen sowie an
Augenscheinen teilnehmen, wenn keine Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks
zu befürchten ist. Sie können, wenn die Verfahrensleitung ihre Befragungen
abgeschlossen hat, selbst Fragen stellen lassen.
Termine sind den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig mitzuteilen. Soweit mög-2
lich, soll dies auch im Falle von § 42 erfolgen.
Die Mitteilung kann formlos erfolgen, ist aber in einem Protokollvermerk fest-3
zuhalten. Bei Verhinderung besteht kein Anspruch auf Verschiebung.
Beweiserhebungen nach Absatz 1 sind ungültig, wenn der Termin der an-4
geschuldigten Person oder ihrer Verteidigung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden
ist.
§ 39 Ausschluss von der Teilnahme
Die Verfahrensleitung kann die angeschuldigte Person von der Teilnahme an1
Beweiserhebungen ausschliessen, wenn
a. deren Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde;
b. die Anwesenheit der angeschuldigten Person für andere Beteiligte in besonderer W eise unzumutbar ist;
c. die öffentliche Ordnung gefährdet wäre.
Dasselbe gilt sinngemäss für die Verteidigung der angeschuldigten Person,2
soweit bei dieser Gründe nach Absatz 1 vorliegen.
Bei Ausschluss der angeschuldigten Person ist ihr Gelegenheit zu geben,3
Einvernahmen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen durch ihre Verteidigung oder auf andere geeignete W eise mitzuverfolgen oder davon Kenntnis zu erhalten sowie Fragen und Anträge zu
stellen.
Sofern die Mitteilung des Ausschlusses Gefahren für den Untersuchungszweck,4
das Opfer oder andere Verfahrensbeteiligte oder die öffentliche Ordnung hervorruft, können die Mitteilung sowie die Vorkehren nach Absatz 3 auch nachträglich erfolgen. Beides ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Gefahr ausreichend gebannt erscheint.1
§ 40 Schutz von Verfahrensbeteiligten
W enn besondere Umstände vorliegen, kann ausnahmsweise zum persönlichen
Schutz von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen, sachverständigen Personen
sowie Übersetzerinnen und Übersetzern deren Identität im Strafverfahren geheim
gehalten werden.
§ 41 Unzulässig erlangte Beweise
Auf unzulässige W eise erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, es sei1
25117
1 SR 312.5
denn, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiege die rechtlich
geschützten Interessen der angeschuldigten Person.
Unverwertbare Beweise sind von Amtes wegen nicht zu den Akten zu nehmen2
oder daraus zu entfernen. An ihrer Stelle ist ein Hinweis auf den Vorgang in das
Protokoll aufzunehmen.
Unverwertbare Beweise sind nach Möglichkeit nachträglich in rechtlich zulässi-3
ger W eise zu erheben.
§ 42 Vorsorgliche Beweiserhebung
Besteht die Gefahr, dass ein Beweismittel untergehen oder eine Zeugin, ein
Zeuge oder eine Auskunftsperson in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einvernommen werden könnte, kann die Verfahrensleitung von Amtes wegen oder
auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen zur Beweissicherung
treffen.
§ 43 Mitwirkungspflicht der Zivilpartei
Die Zivilpartei ist gehalten, der Verfahrensleitung die nötigen Angaben zur1
Begründung des Zivilanspruches zu machen, die ihr bekannten Beweismittel
anzugeben und Urkunden, die sich in ihren Händen befinden oder die sie leicht
beschaffen kann, ohne Verzug einzureichen.
Die Verfahrensleitung hat auch diejenigen Beweismassnahmen zu treffen, die2
zur Beurteilung der Zivilklage notwendig sind, wenn damit kein unverhältnismässiger Aufwand verbunden ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) .1
2. Einvernahmen
a. Angeschuldigte Person, Mitbeteiligte
§ 44 Erste Einvernahme
Die Verfahrensleitung stellt bei der ersten Einvernahme die Personalien der1
angeschuldigten Person fest und teilt ihr, falls dies nicht schon geschehen ist, die
Eröffnung des Untersuchungsverfahrens mit.
Anschliessend belehrt sie die angeschuldigte Person in verständlicher Form2
über ihre Rechte. Diese Rechtsbelehrung ist in das Protokoll aufzunehmen.
§ 45 Gegenstand der Einvernahme
Die Verfahrensleitung teilt der angeschuldigten Person zu Beginn den Grund1
der Beschuldigung mit und fordert sie auf, sich über jede der ihr zur Last gelegten
Tatsachen sowie über sämtliche Umstände des Falles zu erklären.
25118
Die persönlichen Verhältnisse der angeschuldigten Person sind soweit fest-2
zustellen, als dies für die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.
Die angeschuldigte Person ist aufzufordern, Beweismittel zu ihrer Darstellung3
zu nennen.
§ 46 Aussageverweigerung, Einwirkung auf Angeschuldigte
Die angeschuldigte Person ist nicht zur Aussage verpflichtet und kann nicht1
dazu gezwungen werden. Verweigert sie die Aussage, ist das Verfahren ohne
Rücksicht darauf weiterzuführen.
Bei der Einvernahme sind alle auf Einwirkung einer Aussage und insbesondere2
eines Geständnisses abzielenden Zwangsmittel sowie Gewaltmassregeln,
Drohungen, Versprechungen, falsche Vorspiegelungen und verfängliche Fragen
(Suggestivfragen) untersagt.
§ 47 Teilnahme der Verteidigung
Die Verteidigung der angeschuldigten Person kann an allen untersuchungs-1
richterlichen Einvernahmen teilnehmen.
Dieses Recht kann von der Verfahrensleitung bei Gefährdung des Untersu-2
chungszwecks eingeschränkt werden.
Eine Verschiebung der Einvernahme wegen Verhinderung der Verteidigung3
oder nicht erfolgter Bestellung einer Verteidigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen und von der Verschiebung kein Nachteil für
das Verfahren zu befürchten ist.
§ 48 Einzeleinvernahme und Konfrontation
Mehrere angeschuldigte Personen werden in der Regel getrennt einvernommen.
Die Verfahrensleitung kann sie einander oder anderen Verfahrensbeteiligten
gegenüberstellen.
§ 49 Vorstrafenverzeichnis
Die Verfahrensleitung erhebt ein Vorstrafenverzeichnis der angeschuldigten
Person.
§ 50 Mitbeteiligte
In gleicher Sache Mitbeteiligte sind stets nach den Bestimmungen über die1
Einvernahme der angeschuldigten Person einzuvernehmen.
Sie dürfen auch dann nicht als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen werden,2
wenn ihr Verfahren abgetrennt oder rechtskräftig entschieden wurde.
25119
b. Auskunftsperson, Zeugin und Zeuge
§ 51 Auskunftsperson
Personen, deren Verfahrensrolle noch nicht feststeht (Partei, Zeugin oder1
Zeuge) oder denen keine der anderen Verfahrensrollen zukommt, sind als Auskunftspersonen einzuvernehmen.
Sobald ihnen eine andere Verfahrensrolle zukommt, sind sie unter Beachtung2
der entsprechenden Vorschriften nochmals einzuvernehmen.
Ebenfalls als Auskunftspersonen sollen Personen mit eingeschränktem3
W ahrnehmungs-, Ausdrucks- oder Urteilsvermögen einvernommen werden.
Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet, ihre Aussagen sollen4
jedoch der W ahrheit entsprechen. Darauf sind sie zu Beginn der Einvernahme
hinzuweisen.
§ 52 Zeugin und Zeuge, Wahrheitspflicht
Jede Person, die nicht den Bestimmungen über die angeschuldigte Person, die1
Auskunftsperson oder die sachverständige Person unterliegt, gilt als Zeugin oder
Zeuge.
Zeuginnen und Zeugen sind verpflichtet, auf die ihnen vorgelegten Fragen hin2
nach bestem W issen und Gewissen wahrheitsgemäss auszusagen.
§ 53 Befragung
Zeuginnen und Zeugen sind vor der Einvernahme auf die W ahrheitspflicht und1
auf das Zeugnisverweigerungsrecht, sofern dieses in Frage kommt, sowie auf die
Straffolgen der falschen Zeugenaussage (Artikel 307 StGB) und der unberechtigten Zeugnisverweigerung (§ 56) aufmerksam zu machen.
Zu Beginn der Einvernahme sind Name, Beruf, Alter sowie W ohn- und Heimat-2
ort der Zeuginnnen und Zeugen festzustellen. Sie sind ferner über ihre Beziehungen zu den Parteien zu befragen sowie über allfällige Umstände, die ihre Glaubwürdigkeit beeinflussen können.
Zeuginnnen und Zeugen sind zuerst zu einer zusammenhängenden Darstellung3
ihrer W ahrnehmungen zu veranlassen; anschliessend sind zur Erläuterung und
Behebung von W idersprüchen einzelne Fragen zu stellen. Die Einvernahme
erstreckt sich auf alle Tatsachen, deren Feststellung für die Strafuntersuchung
von Bedeutung ist. § 46 Absatz 2 gilt sinngemäss.
§ 54 Zeugnisverweigerungsrecht
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1
25120
1 Fassung vom 2. November 2006 (GS 36.7), in Kraft seit 1. Januar 2007.
3 SR 312.5
4 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
5 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
a. Personen, die mit der angeschuldigten Person verheiratet, verschwägert1
oder verlobt sind oder mit ihr in einer eingetragenen Partnerschaft oder
faktischen Lebensgemeinschaft leben; nach Auflösung einer solchen Verbindung beschränkt sich das Zeugnisverweigerungsrecht dieser Personen,
sofern sie keine gemeinsamen Kinder haben, auf Vorgänge vor der Auflösung;
b. wer mit der angeschuldigten Person in gerader Linie verwandt ist und deren2
Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder und Stiefgeschwister, Adoptiveltern und
Adoptivkinder sowie Pflegeeltern und Pflegekinder;
c. wer durch Beantwortung einer ihm gestellten Frage sich selbst oder eine der
in den Buchstaben a oder b genannten Personen der Gefahr einer Strafverfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder der ernstlichen
Gefahr eines anderen schweren Nachteils aussetzen würde;
d. Opfer gemäss den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) ;3
e. Personen, die gesetzlich (namentlich Artikel 321 StGB, Artikel 4 Absatz 4
OHG) zur W ahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind, bezüglich
Fragen, die sich auf ein strafrechtlich geschütztes Geheimnis beziehen;

## Artikel 28a f. Medienschaffende nach Massgabe von {#art_28a}

StGB;4
g. Mitglieder von Behörden und öffentliche Bedienstete des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, sofern sie über Geheimnisse auszusagen hätten, die
ihnen in ihrer amtlichen Stellung anvertraut worden sind und sie nicht ausdrücklich vom Amtsgeheimnis entbunden worden sind.
h. Inhaberinnen und Inhaber vormundschaftlicher Mandate über die angeschul-5
digte Person sowie ihre Hilfspersonen, sofern sie über Geheimnisse auszusagen hätten, die ihnen im Rahmen ihres Mandats anvertraut worden sind.
Die Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von Absatz 1 Buchstabe g wird2
nur verweigert, wenn und solange die Sicherheit und das W ohl des Gemeinwesens es verlangt. Zuständig für die Entbindung ist:
a. die vom Bundesrecht bezeichnete Behörde für die Mitglieder von Bundesbehörden und die öffentlichen Bediensteten des Bundes;
b. das Präsidium des Landrats für die Ratsmitglieder, die Landschreiberinnen6
und Landschreiber, die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts sowie den
Ombudsman und die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle;
c. der Regierungsrat für seine Mitglieder, die Mitglieder der von ihm eingesetzten Kommissionen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen
Verwaltung einschliesslich der selbständigen kantonalen Betriebe;
25121
2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
d. das Präsidium des Kantonsgerichts für die Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen7
und Mitarbeiter des Kantonsgerichts und der übrigen Gerichte;
e. die Landschreiberin oder der Landschreiber, der Ombudsman und die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. der Gemeinderat für seine Mitglieder, die Mitglieder anderer kommunaler
Behörden sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen
Verwaltung;
g. das Präsidium des Einwohnerrats und des Bürgerrats für die Ratsmitglieder.
§ 55 Verzicht auf die Zeugnisverweigerung
Zeuginnen und Zeugen können in den Fällen von § 54 Absatz 1 Buchstaben1
a–d und f auf das Zeugnisverweigerungsrecht verzichten. Dieser Verzicht kann
während der Einvernahme widerrufen werden, bereits erfolgte Aussagen verbleiben jedoch im Protokoll.
W er durch das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 54 Absatz 1 Buchstabe2
e geschützt wird, kann die Zeugin oder den Zeugen von der Pflicht zur Geheimniswahrung entbinden. Die Zeugin oder der Zeuge kann dennoch vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
§ 56 Unberechtigte Zeugnisverweigerung
Verweigert eine Zeugin oder ein Zeuge trotz ausdrücklichem Hinweis auf die
Strafbarkeit ihres Verhaltens unberechtigterweise die Aussage, kann gegen sie
oder ihn ein Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung

## Artikel 29 ( {#art_29}

StGB) eingeleitet werden.
§ 57 Entschädigung
Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen erhalten eine angemessene Ent-1
schädigung für Zeitversäumnis und notwendige Auslagen; ein allfälliger Verzicht
ist zu protokollieren.
Das Kantonsgericht kann für die Bemessung dieser Entschädigung Grundsätze2
aufstellen.2
3. Augenschein
§ 58 Voraussetzung und Durchführung
Erfordern die Umstände die Feststellung von Tatsachen durch unmittelbare1
sinnliche W ahrnehmung, nimmt die Verfahrensleitung einen Augenschein vor.
25122
Sie kann die Anwesenheit von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten am2
Augenschein anordnen und diese wenn nötig an Ort und Stelle einvernehmen.
Ist für den Augenschein das Betreten von Gebäuden, anderen umschlossenen3
Räumlichkeiten, eingefriedeten Flächen oder Fahrzeugen erforderlich, gelten
dafür die Bestimmungen über die Durchsuchung (§§ 95 ff.).
Die Feststellungen anlässlich des Augenscheins werden protokolliert. Allfällige4
Pläne, Zeichnungen, Photographien und dergleichen werden im Augenscheinsprotokoll aufgeführt und diesem beigelegt.
4. Gutachten
§ 59 Beizug von sachverständigen Personen, Parteirechte
Sind zur Feststellung oder zur Beurteilung eines Sachverhalts besondere1
Fachkenntnisse nötig, über welche die Verfahrensleitung nicht verfügt, zieht sie
sachverständige Personen bei. Sie umschreibt genau deren Aufgabe und die zu
beantwortenden Fragen und gewährt soweit nötig Akteneinsicht.
Als sachverständige Person kann nur ernannt werden, wer die erforderlichen2
Fachkenntnisse besitzt und nicht als Richterin oder Richter abgelehnt werden
könnte.
W er bereits in derselben Angelegenheit befasst war, kann nicht sachverständi-3
ge Person sein.
Die Ernennung der sachverständigen Person und die Umschreibung ihres4
Auftrages wird den Parteien mitgeteilt. Sie können sich dazu äussern sowie
schriftlich Fragen an die sachverständige Person stellen.
§ 60 Pflichten der sachverständigen Personen
Jede Person, die nach diesem Gesetz zur Zeugnisablegung verpflichtet ist und1
das 60. Altersjahr nicht überschritten hat, ist verpflichtet, eine Ernennung als
sachverständige Person anzunehmen.
Sie hat den ihr erteilten Auftrag gewissenhaft zu erfüllen und die vorgelegten2
Fragen nach bestem W issen und Gewissen zu beantworten.
W eigert sich die sachverständige Person unbefugt und schuldhaft, den Auftrag3
zu erfüllen, wird sie wie eine Zeugin oder ein Zeuge behandelt, die oder der
unberechtigt das Zeugnis verweigert. Die Verfahrensleitung kann sie jedoch aus
wichtigen Gründen von ihren Verpflichtungen entbinden.
§ 61 Beauftragung
Die Ernennung wird der sachverständigen Person in der Regel schriftlich1
mitgeteilt, unter genauer Bezeichnung der ihr gestellten Aufgabe und mit der
Anordnung, ob sie ihr Gutachten mündlich oder schriftlich zu erstatten habe.
25123
Die sachverständige Person kann von der Verfahrensleitung jederzeit Erläute-2
rungen zur ihr gestellten Aufgabe verlangen.
Die sachverständige Person kann, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages3
notwendig ist, zu Beweiserhebungen beigezogen werden. Sie kann auch zu ihrer
weiteren Aufklärung weitere Beweiserhebungen verlangen.
Die Verfahrensleitung macht die sachverständige Person ausdrücklich auf ihre4

## Artikel 30 Pflichten und die Folgen des falschen Gutachtens gemäss {#art_30}

StGB
aufmerksam.
§ 62 Fristansetzung
Die Verfahrensleitung kann der sachverständigen Person, die ihr Gutachten1
schriftlich zu erstatten hat, für dessen Einreichung eine Frist setzen und nötigenfalls erstrecken.
Hält die sachverständige Person die Frist nicht ein und bringt sie dafür keine2
genügenden Entschuldigungsgründe vor, kann ihr die Verfahrensleitung eine
Ordnungsbusse gemäss § 26 Absatz 3 auferlegen. Gleichzeitig ist ihr eine letzte
Frist zu setzen, nach deren unbenutztem Ablauf sie den Folgen der unberechtigten Zeugnisverweigerung unterliegt.
§ 63 Ergänzung des Gutachtens, Ernennung neuer sachverständiger
Personen
Ist das Gutachten unklar oder unvollständig oder stützt es sich auf Tatsachen,1
die sich durch die Untersuchung als unrichtig herausgestellt haben, kann die
Verfahrensleitung Ergänzungs- und Erläuterungsfragen an die sachverständige
Person stellen.
Die Verfahrensleitung kann jederzeit, wenn dies erforderlich erscheint, neue2
sachverständige Personen ernennen.
§ 64 Schriftproben, Schriftenvergleich
Die Verfahrensleitung kann einen Schriftenvergleich unter Zuziehung von sach-1
verständigen Personen anordnen.
Zeugnispflichtige Personen können zur Ablegung von Schriftproben verpflichtet2
werden. Verweigern sie diese unberechtigterweise, unterliegen sie den Folgen
der unberechtigten Zeugnisverweigerung.
§ 65 Entschädigung
Die sachverständige Person erhält eine angemessene Entschädigung, deren
Höhe die Verfahrensleitung bestimmt. Gegen diesen Entscheid können die
sachverständige Person und diejenige Partei, die gegebenenfalls mit der Übernahme der entsprechenden Kosten belastet wird, gemäss § 120 Beschwerde
erheben.
25124
5. Gutachten bei Leichen
§ 66 Leichenschau
Bei gewaltsamen Todesfällen oder solchen, deren Ursache unbekannt oder1
verdächtig ist, begibt sich die Statthalterin oder der Statthalter zur Leichenschau
an Ort und Stelle. Sie oder er hält die Umstände fest, unter denen der Leichnam
aufgefunden worden ist, und lässt diesen von einer, in wichtigen Fällen von zwei
medizinisch sachverständigen Personen untersuchen und die Todesursache
feststellen.
Medizinalpersonen, welche die verstorbene Person in der dem Tod unmittelbar2
vorangegangenen Zeit behandelt haben, sollen in der Regel nicht als sachverständige Personen ernannt werden. Sie können jedoch zur Auskunfterteilung
beigezogen werden.
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Leichnam den Angehörigen zur3
Bestattung zu überlassen; sind keine solchen auffindbar oder verweigern sie die
Entgegennahme, wird der Leichnam den Behörden der Gemeinde, in deren
Gebiet er aufgefunden worden ist, übergeben.
Ausnahmsweise dürfen der Leichnam oder Teile davon zurückbehalten werden,4
solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.
§ 67 Leichenexhumierung
Ist der Leichnam bereits bestattet oder ergibt sich der Verdacht auf einen unna-1
türlichen Todesfall erst nach der Bestattung, lässt die Statthalterin oder der
Statthalter oder, falls ein Strafverfahren hängig ist, die Verfahrensleitung den
Leichnam ausgraben.
Nach Beendigung der Untersuchung sorgt die Statthalterin oder der Statthalter2
oder, falls ein Strafverfahren hängig ist, die Verfahrensleitung für eine sofortige
angemessene Bestattung des Leichnams.
§ 68 Leichenidentifizierung
Vor der Übergabe des Leichnams an die sachverständige Person stellt die1
Statthalterin oder der Statthalter oder die Verfahrensleitung soweit möglich
dessen Identität fest.
Ist eine Identifizierung nicht möglich, wird die Beschreibung des Leichnams in2
geeigneter W eise veröffentlicht.
§ 69 Gutachten über die Todesursache
Das Gutachten über die Todesursache enthält:
a. die Bezeichnung des Fundortes und eine genaue Beschreibung der Lage
des Leichnams;
b. Zeit und Ort der Leichenöffnung;
c. eine Beschreibung des äusseren Zustandes des Leichnams;
25125
d. eine Beschreibung des äusseren und inneren Zustandes der drei Haupthöhlen (Kopf, Brust, Bauch);
e. die Beschreibung und Erklärung allfälliger Verletzungen und der Todesursache.
VI. Zwangsmassnahmen
1. Vorladung, Vorführung
§ 70 Wirkung der Vorladung
W er von einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht vorgeladen wird, ist
zum Erscheinen verpflichtet.
§ 71 Form der Vorladung
Die Vorladung erfolgt schriftlich und enthält:1
a. die Bezeichnung der vorgeladenen Person,
b. Zeit und Ort des Erscheinens,
c. den Grund der Vorladung, sofern dies der Untersuchungszweck nicht verbietet,
d. die Aufforderung, persönlich zu erscheinen, mit dem Hinweis auf die möglichen Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens,
e. die Bezeichnung und Unterschrift der Person, von der die Vorladung ausgeht, und das Datum der Ausstellung.
Entspricht die Vorladung nicht den Bestimmungen von Absatz 1, so hat ihre2
Nichtbefolgung keine Rechtsnachteile für die vorgeladene Person zur Folge.
§ 72 Voraussetzungen der Vorführung
W er einer Vorladung keine Folge leistet, ohne sich begründet zu entschuldigen,1
kann zwangsweise vorgeführt werden. Ausserdem kann eine Ordnungsbusse
ausgesprochen werden (§ 26 Absatz 3).
Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen Vorführungsbefehl.2
Ohne vorhergehende Vorladung kann die Vorführung angeordnet werden, wenn3
Gefahr im Verzug ist.
§ 73 Vorführungsbefehl, Vollzug
Der Vorführungsbefehl muss den für die Vorladung aufgestellten Erfordernissen1
entsprechen und ausserdem den Hinweis enthalten, dass die mit der Vorführung
beauftragte Person ermächtigt sei, die Vorführung zwangsweise zu vollziehen.
Die Vorführung erfolgt mit möglichster Schonung.2
25126
Die vorzuführende Person wird unverzüglich der Person zugeführt, die den3
Vorführungsbefehl ausgestellt hat.
2. Vorläufige Festnahme, Festhalten durch Privatpersonen
§ 74 Vorläufige Festnahme, Beistandspflicht, Schadenersatz
Die Strafverfolgungsbehörden und die Polizeiorgane können Personen, die1
einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Tat dringend verdächtigt werden, sofort vorläufig festnehmen, wenn nach den Umständen das Vorliegen eines Haftgrundes
angenommen werden muss und Gefahr im Verzug ist.
Jede Person ist verpflichtet, der Polizei auf deren Aufforderung hin bei der2
Festnahme einer bei der Begehung einer Straftat ertappten Person Beistand zu
leisten. Von dieser Pflicht entbunden sind die Angehörigen der verfolgten Person
sowie Personen, die ein enges persönliches Verhältnis zu ihr haben.
Der Staat haftet für Schaden, der einer zum Beistand aufgeforderten Person in3
Ausübung dieser Pflicht entsteht.
§ 75 Festhalten durch Privatpersonen
Jede Person ist befugt, eine bei der Begehung eines Vergehens oder Ver-1
brechens ertappte Person festzuhalten.
Die Polizei oder das Statthalteramt ist unverzüglich zu benachrichtigen; sie oder2
es trifft die nötigen Vorkehrungen.
§ 74 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Ausgenommen sind Fälle, in denen3
die Privatperson unverhältnismässig vorgegangen ist und der ihr entstandene
Schaden darauf zurückzuführen ist.
§ 76 Einvernahme und weiteres Vorgehen
Die vorläufig festgenommene Person ist unverzüglich zum Tatverdacht und zu1
den Gründen, die zur Festnahme geführt haben, zu befragen.
Sie untersteht den für die Untersuchungshaft geltenden Haftbedingungen.2
Kann die vorläufig festgenommene Person aufgrund der ersten Abklärungen3
nicht umgehend, spätestens aber innert 24 Stunden seit der Festnahme, freigelassen werden, ist sie vor Ablauf dieser Frist von der Statthalterin oder dem
Statthalter anzuhören.
Erachtet die Statthalterin oder der Statthalter eine weitere Inhaftierung als4
notwendig, erlässt sie oder er nach der Anhörung einen Haftbefehl.
25127
3. Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen
§ 77 Haftgründe
Die Verhaftung einer Person ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder1
Vergehens dringend verdächtigt wird, deshalb gegen sie ein Strafverfahren
eröffnet worden ist und aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist,
sie werde die Freiheit benützen:
a. zur Flucht;
b. zur Erschwerung oder Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch
Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln;
c. zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit, sofern diese eine erhebliche
Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen darstellt.
Die Untersuchungshaft darf nur solange aufrecht erhalten bleiben, als einer der2
genannten Haftgründe besteht.
§ 78 Verhältnismässigkeit
Untersuchungshaft darf, unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe, nicht1
angeordnet oder muss unverzüglich aufgehoben werden, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist.
Unverhältnismässig ist die Untersuchungshaft insbesondere, wenn:2
a. Ersatzmassnahmen nach § 79 möglich und ausreichend sind;
b. sie die Dauer einer zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht.1
§ 79 Ersatzmassnahmen
Anstelle von Untersuchungshaft kann die zuständige Behörde geeignete Er-1
satzmassnahmen anordnen. Die Staatsanwaltschaft und das Besondere Untersuchungsrichteramt können Ersatzmassnahmen nur im Zusammenhang mit einer
Haftentlassung nach § 85 anordnen.2
Als solche kommen namentlich einzelne oder mehrere der folgenden Mass-2
nahmen in Frage:
a. die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung;
b. die Schriftensperre;
c. die Verpflichtung, sich periodisch bei einer bestimmten Amtsstelle zu melden;
d. das Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder einen bestimmten
Bezirk zu verlassen;
e. eine therapeutische Begleitung;
f. andere geeignete Auflagen, mit welchen den Gefahren von § 77 Absatz 1
Buchstaben a–c ausreichend begegnet werden kann.
25128
1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte einschliesslich deren fester3
Verbindung mit der zu überwachenden Person ist zulässig.
Erweist sich, dass Ersatzmassnahmen nicht ausreichen oder nicht eingehalten4
werden, kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen
der §§ 77 und 78 erfüllt sind.
§ 80 Verfall und Verwendung der Sicherheitsleistung
Ist eine Sicherheitsleistung angeordnet worden, verfällt diese der Staatskasse,1
wenn die angeschuldigte Person sich der Untersuchung, dem weiteren Strafverfahren oder der Vollstreckung des Strafurteils schuldhaft entzieht.
Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet das Verfahrensgericht in2
Strafsachen oder das Gericht, bei dem die Sache anhängig ist oder zuletzt
anhängig war. Dieser Entscheid ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
gleichgestellt.
Ist die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt, haftet sie vorbehältlich eines3
Entscheids im Sinne von Artikel 73 StGB vorerst für die Bezahlung der Geldbussen und der Verfahrenskosten sowie für allfällige Ansprüche der Zivilpartei.1
Der in die Staatskasse fallende Überschuss kann der angeschuldigten Person4
durch das zuständige Gericht zurückerstattet werden, wenn sie sich vor Ablauf
der Strafverjährungsfrist stellt.
§ 81 Haftbefehl, Beschwerde
Die Anordnung von Untersuchungshaft erfolgt durch schriftlichen Haftbefehl.1
Dieser enthält:
a. die Bezeichnung der zu verhaftenden Person;
b. die Anschuldigung, derer sie dringend verdächtigt wird;
c. den Haftgrund;
d. die Höchstdauer der angeordneten Haft und den Hinweis auf die Möglichkeit
von Haftverlängerungen (§ 86);
e. den Hinweis, dass gegen den Haftbefehl Beschwerde erhoben werden kann
(§ 81 Absatz 3) und jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden
kann (§ 85);
f. die Zeit und das Datum der Ausstellung, der Anhaltung, der Inhaftierung und
der Eröffnung des Haftbefehls;
g. die Bezeichnung der zuständigen Behörde sowie den Namen und die Unterschrift der zuständigen Person;
h. die Angabe, an wen Mitteilung erfolgt.
Der verhafteten Person und deren Verteidigung ist eine Kopie des Haftbefehls2
auszuhändigen.
Gegen den Haftbefehl des Statthalteramts kann die angeschuldigte Person3
25129
2 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
innert 3 Arbeitstagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Haftbefehle von Gerichtspräsidien sind nicht anfechtbar.1
Die Beschwerde hat keine aufschiebende W irkung. Für das Verfahren ist § 854
Absätze 5 ff. sinngemäss anwendbar. In der Stellungnahme zur Beschwerde
kann gleichzeitig das Gesuch um Haftverlängerung gestellt werden.2
§ 82 Ausschreibung
Ist der Aufenthalt der zu verhaftenden Person unbekannt, kann sie von der1
Verfahrensleitung zur Verhaftung ausgeschrieben werden.
Die Polizeileitung oder das Statthalteramt können bei schweren Straftaten eine2
Belohnung für Angaben aussetzen, die zur Festnahme der zu verhaftenden
Person führen.
§ 83 Freies Geleit
Die Verfahrensleitung kann einer Person, die in einem Strafverfahren vorzuladen
ist, das freie Geleit zusichern. In diesem Fall darf keine Verhaftung erfolgen.
§ 84 Durchführung der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung,3
Benachrichtigung der Familie und der Opfer
Die zuständige Behörde informiert, sofern dies möglich ist und der Untersu-2
chungszweck es nicht verbietet, über die vorläufige Festnahme oder die Verhaftung, die Haftverlängerung, die Haftentlassung sowie die Verlegung nach § 89:
a. die Familie oder eine andere nahestehende Person, sofern die vorläufig
festgenommene oder verhaftete Person damit einverstanden ist,
b. das oder die Opfer.
§ 85 Haftentlassungsgesuch, Beschwerde4
Die verhaftete Person kann jederzeit bei der Verfahrensleitung schriftlich das1
Gesuch um Haftentlassung stellen. Über das Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
W eist ein Gerichtspräsidium das Gesuch ab, ist sein Entscheid endgültig.2
W eist ein Statthalteramt, die Staatsanwaltschaft oder das Besondere Untersu-3
chungsrichteramt das Gesuch ab, kann die verhaftete Person innert 5 Tagen seit
Eröffnung schriftlich und begründet beim Präsidium des Verfahrensgerichts in
Strafsachen dagegen Beschwerde erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende W irkung.
Die Beschwerde ist bei der verfügenden Behörde einzureichen. Diese erstellt4
Kopien der haftrelevanten Akten und leitet sie zusammen mit der Beschwerde
und einer kurzen Stellungnahme umgehend, spätestens aber innert 3 Arbeits-
25130
2 Ergänzung bzw. Berichtigung vom 25. August 2004 (GS 35.231), in Kraft seit 1. Januar 2004.
tagen, an das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen weiter. In der
Stellungnahme kann gleichzeitig das Gesuch um Haftverlängerung gestellt
Das Präsidium kann eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Behörde, die5
das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat, kann auf Antrag von der Teilnahme
dispensiert werden.
Das Präsidium entscheidet innert 5 Arbeitstagen über die Beschwerde. Sein6
Entscheid ist endgültig.
§ 86 Periodische Haftüberprüfung, Haftverlängerung1
Hat die Untersuchungshaft 4 W ochen gedauert und hält die Verfahrensleitung1
die weitere Inhaftierung für unerlässlich, stellt sie mindestens 5 Arbeitstage vor
Ablauf der Haftdauer beim Verfahrensgericht in Strafsachen den Antrag auf
Haftverlängerung und legt diesem Kopien der haftrelevanten Akten bei. Nach
Überweisung des Falles an das Gericht entscheidet das Präsidium, in der Regel
das für das Hauptverfahren zuständige, über Haftverlängerungen endgültig.
Die Untersuchungshaft kann für die notwendige Frist, jedoch um jeweils höch-2
stens 8 W ochen oder in besonderen Fällen um jeweils höchstens 6 Monate
verlängert werden. Besteht der Haftgrund nach Ablauf der Haftverlängerung
weiter, können weitere Verlängerungen bewilligt werden.
Das zuständige Präsidium entscheidet über die Haftverlängerung vor Ablauf der3
Haftdauer in einem schriftlichen oder mündlichen kontradiktorischen Verfahren.
Die gesuchstellende Behörde kann auf Antrag von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung dispensiert werden.2
Die angeschuldigte Person kann auf die Haftüberprüfung von Amtes wegen4
schriftlich verzichten. Dieser Verzicht kann jederzeit widerrufen werden; mit dem
W iderruf beginnt die achtwöchige Frist von Absatz 2 neu.
§ 87 Vollzug der Haft
Verhaftete Personen werden im Bezirksgefängnis untergebracht, ausnahms-1
weise und nur für kurze Zeit auf einem Polizeiposten. Zeit, Ort und Umstände der
Verhaftung werden protokolliert.
Verhafteten Personen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die im2
Interesse des Verfahrens oder zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind.
Verhafteten Personen werden bei der Verhaftung alle Gegenstände, die sie bei3
sich tragen, abgenommen. Davon wird ein Verzeichnis erstellt, welches sie zu
unterschreiben haben.
Verhaftete Personen können jederzeit schriftlich sowie im Rahmen der Anstalts-4
ordnung persönlich frei und unkontrolliert mit ihrer Verteidigung verkehren.
Vorbehalten bleibt § 17.
25131
1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Mit anderen Personen dürfen verhaftete Personen nur mit Bewilligung der5
Verfahrensleitung und im Rahmen der Hausordnung verkehren. Die Bewilligung
darf nur eingeschränkt oder verweigert werden, wenn durch diesen Verkehr
Kollusions-, Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft.6
§ 88 Gefangenenbetreuung, Medizinische Versorgung
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sorgt für die Betreuung der verhafteten1
Personen durch geeignete Personen oder Behörden. Diese können im Rahmen
ihrer Tätigkeit jederzeit frei und unbeaufsichtigt mit den verhafteten Personen
verkehren; sie orientieren die Verfahrensleitung über das Betreuungsverhältnis.
Die Verfahrensleitung kann Einschränkungen in der Betreuung anordnen, wenn2
durch den Verkehr verhafteter Personen mit betreuenden Personen Kollusions-,
Fluchthilfe- oder Fortsetzungsgefahr droht.
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sorgt für die medizinische Versorgung3
der verhafteten Personen. Ist die ambulante Versorgung im Bezirksgefängnis
nicht ausreichend möglich, wird die verhaftete Person in eine geeignete Einrichtung verlegt.
Kann die Hafterstehungsfähigkeit auch mit Massnahmen nach Absatz 3 nicht4
gewährleistet werden, ordnet die Verfahrensleitung die Haftentlassung an.
§ 89 Verlegung in eine Vollzugsanstalt, Vorzeitiger Straf- oder
Massnahmeantritt
Auf Antrag der verhafteten Person kann die Untersuchungshaft in einer ge-1
eigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen werden. Die Verfahrensleitung
gibt dem Antrag statt, wenn nicht wichtige Interessen der Untersuchung entgegenstehen. Vor einer Verlegung in eine Massnahmevollzugsanstalt holt sie das
Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein.1
Personen, die sich gemäss Absatz 1 in einer Straf- oder Massnahmeanstalt2
befinden, unterstehen weiterhin den Bestimmungen über die Untersuchungshaft
und, soweit sich aus ihrer Stellung als Untersuchungsgefangene nichts anderes
ergibt, auch dem jeweiligen Anstaltsreglement. Mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis kann auf die Haftüberprüfung von Amtes wegen, nicht aber auf die
Möglichkeit von Haftentlassungsgesuchen verzichtet werden.
Liegt kein Haftgrund mehr vor, ist jedoch mit grosser W ahrscheinlichkeit eine3
Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu erwarten, kann
die Vollzugsbehörde auf Antrag der verhafteten Person und im Einverständnis mit
der Verfahrensleitung den vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt bewilligen.
Bei Massnahmen holt sie das Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des
Präsidiums des in der Hauptsache zuständigen Gerichts ein. Wird die Bewilligung
25132
1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
erteilt, findet unter Vorbehalt von Absatz 4 keine Haftüberprüfung mehr statt.1
Der Antrag auf Verlegung in eine Vollzugsanstalt oder vorzeitigen Straf- oder4
Massnahmeantritt ist widerrufbar, kann jedoch in diesem Fall nicht erneut gestellt
Die verhaftete Person ist über die Möglichkeiten der Verlegung in eine Straf-5
oder Massnahmeanstalt und des vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritts
sowie über die Folgen ihrer Entscheidung ausführlich zu informieren. Der Antrag
auf vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt hat keine Auswirkungen auf eine

## § 33 allfällige Entschädigung gemäss {#par_33}

4. Erkennungsdienstliche Massnahmen
§ 90 Voraussetzungen, Anwendung von Zwang
Soweit es für die Durchführung des Strafverfahrens nötig ist, hat sich die an-1
geschuldigte Person den von der Verfahrensleitung angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen zu unterziehen.
Im Falle der W eigerung können diese Massnahmen zwangsweise vorgenom-2
men werden. Dabei ist jede unnötige Härte zu vermeiden.
5. Durchsuchung und Untersuchung von Personen
§ 91 Durchsuchung von Personen
Die Durchsuchung von Personen kann angeordnet werden, wenn wahrschein-1
lich ist, dass dadurch Spuren oder Folgen einer strafbaren Handlung oder der
Beschlagnahme unterliegende Gegenstände gefunden werden können.
Die Durchsuchung einer nicht angeschuldigten Person ist ohne deren Einwil-2
ligung nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Spuren oder Folgen einer
strafbaren Handlung festzustellen oder der Beschlagnahme unterliegende Gegenstände zu finden.
Personen dürfen ohne ihr ausdrückliches gegenteiliges Einverständnis nur von3
Personen gleichen Geschlechts oder von medizinischen Fachpersonen durchsucht werden.
Die Durchsuchung von Personen beschränkt sich auf das unentbehrliche Mass4
und respektiert Menschenwürde und Schamgefühl.
§ 92 Körperliche Untersuchung
Soweit es zur Abklärung einer Straftat erforderlich ist, können die körperliche1
Untersuchung der angeschuldigten Person, die Entnahme von Blut- oder Gewe-
25133
beproben und die Sicherstellung von Körperausscheidungen angeordnet werden.
Die körperliche Untersuchung einer nicht angeschuldigten Person ist ohne2
deren Einwilligung nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um die Spuren oder
Folgen einer Straftat festzustellen, deren Schwere oder Eigenart den Eingriff
rechtfertigt. Das Zeugnisverweigerungsrecht schliesst die Vornahme einer
körperlichen Untersuchung nicht aus.
Körperliche Untersuchungen dürfen nur von medizinischen Fachpersonen3
vorgenommen werden.
§ 93 Zweifelhafter Geisteszustand der angeschuldigten Person,
Anstaltseinweisung
Erfordert eine Begutachtung der angeschuldigten Person im Sinne von Artikel1
13 StGB die zwangsweise Vorführung zuhanden der sachverständigen Person
oder die vorübergehende Einweisung in eine Anstalt, ohne dass ein Haftgrund
vorliegt, kann diese Massnahme von der sachverständigen Person beantragt
Die Bestimmungen über die Vorführung und über die Anordnung von Untersu-2
chungshaft gelten sinngemäss.
6. Durchsuchung von Sachen, Beschlagnahme
§ 94 Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern,
Versiegelung
Sind Schriftstücke oder Datenträger zu durchsuchen oder zu beschlagnahmen,1
wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Papiere oder Datenträger wenn möglich
Gelegenheit gegeben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen.
W er berechtigt ist, das Zeugnis zu verweigern, kann nicht gezwungen werden,2
eigene schriftliche Aufzeichnungen herauszugeben. Ist strittig, auf welche Dokumente dies zutrifft, werden diese bei der Beschlagnahme versiegelt; über die
weitere Verwendung entscheidet das Präsidium des Verfahrensgerichts in
Strafsachen oder, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens, das Präsidium
der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts.1
§ 95 Durchsuchung von Räumlichkeiten, Durchsuchungsbefehl
Das Betreten und Durchsuchen von Gebäuden, anderen umschlossenen Räum-1
lichkeiten, eingefriedeten Flächen oder Fahrzeugen kann angeordnet werden,
wenn
a. dringender Tatverdacht besteht, und
25134
b. anzunehmen ist, dass mit der Durchsuchung die Feststellung einer strafbaren Handlung, das Auffinden einer verdächtigen Person oder von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, ermöglicht wird.
Die Durchsuchung darf nur aufgrund eines schriftlichen Befehls der Verfahrens-2
leitung vorgenommen werden. Dieser bezeichnet den Durchsuchungszweck
sowie die zu durchsuchenden Objekte und enthält das Datum der Ausstellung
und die Unterschrift der Verfahrensleitung.
Kein Durchsuchungsbefehl ist erforderlich, wenn:3
a. Gefahr im Verzug ist;
b. nicht eingefriedete Grundstücke betreten und durchsucht werden und dabei
keine Grabungen oder ähnliche Eingriffe vorgenommen werden.
Über die Durchsuchung wird ein Protokoll aufgenommen.4
§ 96 Gewaltsame Durchsuchung
Ist das zu durchsuchende Objekt verschlossen, erlässt die mit der Durch-1
suchung beauftragte Person die Aufforderung, dieses zu öffnen. Bleibt die
Aufforderung erfolglos, kann das Objekt mit Gewalt geöffnet werden.
Im übrigen ist bei der Durchsuchung mit möglichster Schonung vorzugehen; es2
soll auch dafür Sorge getragen werden, dass Personen und Eigentum geachtet
§ 97 Beizug der Inhaberin oder des Inhabers
Ist die Inhaberin oder der Inhaber des zu durchsuchenden Objekts anwesend,
wird sie oder er zur Durchsuchung beigezogen. Ist sie oder er in Haft und erachtet die Verfahrensleitung den Beizug nicht als wünschbar, kann sie oder er
eine andere Person bezeichnen, die der Durchsuchung beiwohnen soll.
§ 98 Sicherheitsvorkehren
Vor und während der Durchsuchung ergreift die damit beauftragte Person die
nötigen Sicherheitsvorkehren, damit der Durchsuchungszweck ungestört erreicht
wird. Namentlich kann sie Personen daran hindern, während dieser Zeit das
Objekt zu verlassen oder zu betreten.
§ 99 Beschlagnahme von Beweismitteln, Kennzeichnung
Gegenstände, die mit der zu untersuchenden strafbaren Handlung in irgend-1
einem Zusammenhang stehen und insbesondere als Beweismittel von Bedeutung scheinen, können beschlagnahmt werden.
Die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt schriftlich und ist kurz zu begründen.2
In dringenden Fällen kann sie auch mündlich erfolgen, muss jedoch sobald als
möglich schriftlich bestätigt werden. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst ab Zustellung der schriftlichen Anordnung zu laufen.
25135
1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Verweigert die Inhaberin oder der Inhaber der zu beschlagnahmenden Gegen-3
stände deren Herausgabe, ist die mit der Durchführung der Beschlagnahme
beauftragte Behörde berechtigt, die Beschlagnahme mit angemessener Gewalt
zu erzwingen.
Die beschlagnahmten Gegenstände werden mit einem Erkennungszeichen4
versehen.
§ 100 Beschlagnahme von Vermögenswerten
Vermögenswerte, die direkt oder indirekt das Ergebnis der Straftat darstellen,1
können im Hinblick auf ihre Einziehung beschlagnahmt oder durch Verfügungsbeschränkungen sichergestellt werden. Betrifft die Verfügungsbeschränkung ein
Grundstück, wird dies dem zuständigen Grundbuchamt angezeigt (Artikel 960
ZGB). Im übrigen gilt Artikel 71 Absatz 3 StGB.1
Entzieht sich eine angeschuldigte Person, die keine Sicherheit geleistet hat, der2
Untersuchung durch Flucht, oder erscheint es zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils aus andern Gründen geboten, kann von ihrem
Vermögen so viel beschlagnahmt werden, als zur Deckung der Verfahrenskosten, einer allfälligen Busse und von allfälligen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen voraussichtlich erforderlich ist.
§ 101 Verzeichnis, Verwahrung und Verwaltung
Über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte wird ein Ver-1
zeichnis erstellt. Die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber hat das
Verzeichnis zu unterschreiben und erhält ein Doppel.
Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden sicher2
verwahrt und verwaltet.
Droht ihre Zerstörung oder erhebliche Entwertung oder ist ihre Verwahrung mit3
unverhältnismässigem Aufwand verbunden, so ist, wenn damit keine Beeinträchtigung des Verfahrens verbunden ist, im Rahmen der Verwaltung eine
Verwertung zulässig.2
§ 102 Aufhebung der Beschlagnahme, Entscheid über die weitere
Verwendung
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr1
notwendig ist, spätestens jedoch mit der Beendigung des Verfahrens.
Die für die Beendigung des Verfahrens zuständige Behörde entscheidet über2
die weitere Verwendung der beschlagnahmten Sachen.
25136
1 Ergänzung vom 16. November 2006 (GS 36.213), in Kraft seit 1. August 2007.
2 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
5 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
Die Verfahrensleitung beauftragt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit der3
Verwahrung, Versteigerung, Verwertung und Entsorgung von beschlagnahmten
oder eingezogenen Gütern. Ein allfälliger Verwertungserlös ist nach Abzug der
Lager- und Verwertungskosten der Verfahrensleitung zurückzuerstatten. Das
Nähere regelt der Regierungsrat.1
7. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Einsatz technischer
Überwachungsgeräte
§ 102a Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs: zuständige2
Behörden
Die zuständigen Behörden gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind:
a. anordnende Behörde nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 4 BÜPF: die Statthalterämter oder das Besondere Untersuchungsrichteramt;
b. genehmigende Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c BÜPF: das
Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen;
c. Beschwerdeinstanz gemäss Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c BÜPF: die
Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts;
d. richterliche Behörde gemäss Artikel 4 Absatz 6 BÜPF: das Präsidium des
Verfahrensgerichts in Strafsachen;
e. verantwortliche Behörde gemäss Artikel 8 Absätze 1-3 und Artikel 9 Absatz
3 BÜPF: die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt.
§ 103 Einsatz technischer Überwachungsgeräte: Voraussetzungen3
Die Verfahrensleitung kann den Einsatz technischer Überwachungsgeräte1
(Artikel 179bis ff. StGB) anordnen, wenn:4
a. eine Straftat verfolgt wird, deren Schwere oder Eigenart den Eingriff recht-5
fertigt,
b. bestimmte Tatsachen den Verdacht erwecken, dass die zu überwachende
Person die Tat begangen oder daran teilgenommen hat, und
c. die notwendigen Ermittlungen ohne die Überwachung wesentlich erschwert
würden oder andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder
weniger eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen.
Die Anordnung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch das Präsi-2
dium des Verfahrensgerichts in Strafsachen.
25137
1 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
§ 104 Überwachung von Drittpersonen
Sind die Voraussetzungen gemäss § 103 erfüllt, so können Drittpersonen1
überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden
muss, dass sie für die angeschuldigte oder verdächtige Person bestimmte oder
von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.
Ausgenommen sind Drittpersonen, die gemäss § 54 Absatz 1 Buchstabe e das2
Zeugnis verweigern dürfen.
...3 1
§ 105 Verfahren
Die Verfahrensleitung reicht dem Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsa-1
chen innert 24 Stunden eine Abschrift der Verfügung samt den Akten und einer
kurzen Begründung zur Genehmigung ein.
Das Präsidium entscheidet anhand der Begründung und der Akten innert 52
Arbeitstagen über die Zulässigkeit der Verfügung. Sie wird aufgehoben bei
Feststellung einer Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
Der Entscheid des Präsidiums ist summarisch zu begründen.3
Das Präsidium sorgt dafür, dass die Überwachung nach Ablauf der Frist oder4
bei Aufhebung der Anordnung eingestellt wird.
Das Genehmigungsverfahren ist auch gegenüber Betroffenen geheim.5
§ 106 Dauer der Überwachung
Die Verfügung, mit der die Überwachung angeordnet worden ist, bleibt höch-1
stens 3 Monate in Kraft; sie kann jeweils um weitere 3 Monate verlängert werden.
Die Verlängerungsverfügung ist dem Präsidium des Verfahrensgerichts in2
Strafsachen samt den Akten und der Begründung innert 10 Tagen vor Ablauf der
Frist zur Genehmigung einzureichen.
Die Verfahrensleitung stellt die Überwachung ein, sobald sie nicht mehr notwen-3
dig ist oder die Verfügung, mit der sie angeordnet worden ist, aufgehoben wird
oder abgelaufen ist.
§ 107 Mitteilungspflicht
Spätestens nach Abschluss der Untersuchung ist den betroffenen Personen1
mitzuteilen, dass die Massnahme des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte gegen sie ergriffen worden ist.2
Die Mitteilung kann jedoch mit Zustimmung des Präsidiums des Verfahrens-2
gerichts in Strafsachen unterbleiben, wenn für ein laufendes oder ein unmittelbar
bevorstehendes Strafverfahren schwere Nachteile, die den Verzicht auf die
Mitteilung überwiegen, zu befürchten wären.
25138
Die Verfahrensleitung informiert das Präsidium des Verfahrensgerichts in3
Strafsachen über den Abschluss des Einsatzes technischer Überwachungsgeräte.1
§ 108 Verwendung der Überwachungsergebnisse2
Die Verfahrensleitung sichtet die eingegangenen Überwachungsergebnisse und1
entscheidet über deren weitere Verwendung. Aufzeichnungen, die für die Untersuchung nicht notwendig sind oder aus dem Verkehr mit Personen herrühren, die
gemäss § 54 Absatz 1 Buchstabe e zeugnisverweigerungsberechtigt sind, dürfen
im Verfahren nicht verwendet werden.
Ist die Verwendung zulässig, so werden Überwachungsergebnisse, die als2
Beweismittel dienen, zu den Akten genommen. Überwachungsergebnisse, die
lediglich als Fahndungshilfe dienen, sind gesondert unter Verschluss zu halten
und spätestens nach Eintritt der Verfolgungsverjährung zu vernichten.
Die Aufzeichnungen sind gesondert unter Verschluss zu halten und nach3
Abschluss des Verfahrens zu vernichten, sofern nicht im Einstellungsbeschluss
oder im Endurteil etwas anderes verfügt wird.
§ 109 Zufallsfunde
Ergeben sich aus einer Überwachung Hinweise auf bisher nicht bekannte Straftaten, so können diese mit nachträglicher Genehmigung des Präsidiums des
Verfahrensgerichts in Strafsachen verfolgt werden, wenn auch bezüglich dieser
Taten die Voraussetzungen der Überwachung gemäss § 103 erfüllt sind.
8. Einsatz von V-Personen
§ 110 Anordnung, Genehmigung des Einsatzes und
Vertraulichkeitszusage
Als V-Person im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer:1
a. aufgrund eines besonderen Auftrages im Rahmen der Strafverfolgung zur
Aufklärung eines schweren Vergehens oder Verbrechens eingesetzt wird,
und
b. konkretisierend auf das Handlungsgeschehen einwirkt, ohne gegenüber
Dritten Identität und Funktion offen zu legen.
Die Verfahrensleitung kann den Einsatz von V-Personen anordnen. Die An-2
ordnung ist zu begründen und bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des
Verfahrensgerichts in Strafsachen.
Die Anordnung bleibt höchstens 3 Monate in Kraft. Sie kann durch die Verfah-3
rensleitung in begründeten Fällen um jeweils höchstens drei Monate verlängert
25139
werden. Die Verlängerung bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des
Verfahrensgerichts in Strafsachen.
Die Genehmigung kann auf begründeten Antrag der Verfahrensleitung mit der4
Vertraulichkeitszusage verbunden werden. Die Vertraulichkeit wird zugesagt,
wenn zureichende Gründe zur Befürchtung Anlass geben, dass der V-Person
oder Dritten bei Bekanntwerden der wahren Identität schwerwiegende Nachteile
drohen.
Durch die Vertraulichkeitszusage wird die wahre Identität der V-Person auch5
nach Abschluss eines Einsatzes geheimgehalten, insbesondere im gerichtlichen
Verfahren und in den Verfahrensakten.
Ungeachtet der Vertraulichkeitszusage teilt das Präsidium des Verfahrens-6
gerichts in Strafsachen die wahre Identität dem Strafgerichtspräsidium beziehungsweise dem Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts auf Anfrage hin mit. Diese sind ihrerseits gebunden an die Vertraulich-1
keitszusage gegenüber Dritten, eingeschlossen die Richterinnen und Richter.
§ 111 Voraussetzungen des Einsatzes
Der Einsatz von V-Personen ist zulässig, wenn:1
a. die Schwere oder Eigenart der Straftat, für die Tatverdacht besteht, diese
Massnahme rechtfertigt, und
b. andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder weniger
eingreifende Massnahmen wahrscheinlich nicht ausreichen.
Die Straftat wiegt insbesondere schwer, wenn es sich um Verbrechen handelt2
und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Bezüge zur organisierten Kriminalität
aufweist.
§ 112 Instruktion, Begleitung und Überwachung des Einsatzes von V-
Personen
Die Verfahrensleitung instruiert, begleitet und überwacht die V-Personen.1
Die V-Personen berichten der Verfahrensleitung regelmässig über ihren Einsatz2
und über ihre Feststellungen.
Den V-Personen dürfen keine Erfolgsprämien ausgerichtet werden.3
Der Einsatz der V-Personen, insbesondere Instruktion, Berichterstattung und4
Überwachung, werden aktenmässig festgehalten.
Die Akten über nichtbeschuldigte Personen werden vernichtet, wenn sie für das5
Verfahren nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens.
§ 113 Unzulässiges Verhalten der V-Person
Die V-Personen dürfen keine Aktivitäten entfalten, die geeignet sind:1
25140
a. den Tatentschluss der verdächtigten Person hervorzurufen;
b. den bestehenden Tatentschluss zu erweitern.
Überschreiten die V-Personen die Schranken des zulässigen Verhaltens, so2
dürfen die dadurch unmittelbar gewonnenen Erkenntnisse nicht zum Nachteil der
angeschuldigten Person verwendet werden.
§ 114 Abbruch des Einsatzes der V-Person
Die Verfahrensleitung bricht den Einsatz von V-Personen unverzüglich ab, wenn:
a. die Voraussetzungen des Einsatzes nicht mehr erfüllt sind;
b. die V-Personen die Grenzen des zulässigen Einsatzes überschritten haben;
c. die V-Personen in schwerwiegender Weise von den Instruktionen abgewichen sind.
§ 115 Mitteilungspflicht
Spätestens nach Abschluss der Untersuchung ist den betroffenen Personen1
mitzuteilen, dass die Massnahme des Einsatzes von V-Personen gegen sie
ergriffen worden ist.
Die Mitteilung kann jedoch mit Zustimmung des Präsidiums des Verfahrens-2
gerichts in Strafsachen unterbleiben, wenn für ein laufendes oder ein unmittelbar
bevorstehendes Strafverfahren schwere Nachteile, die den Verzicht auf die
Mitteilung überwiegen, zu befürchten wären.
Die Verfahrensleitung informiert das Präsidium des Verfahrensgerichts in3
Strafsachen über den Abschluss des Einsatzes der V-Person.
§ 116 Zufallsfunde
W erden den V-Personen bei der ordnungsgemässen Auftragserfüllung andere
Straftaten als die in der Anordnung aufgeführten bekannt, so können diese mit
nachträglicher Genehmigung des Präsidiums des Verfahrensgerichts in Strafsachen verfolgt werden, wenn auch bezüglich dieser Straftaten die Voraussetzungen des Einsatzes von V-Personen gemäss § 111 erfüllt waren.
§ 117 Einvernahme als Zeugin oder Zeuge
Die angeschuldigte Person hat das Recht, die V-Personen vor Gericht als1
Zeuginnen oder Zeugen befragen zu lassen.
Das Gericht trifft die für den Schutz der V-Personen und für die Einhaltung der2
Vertraulichkeitszusage erforderlichen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck:
a. auf die Bekanntgabe der Personalien der V-Personen verzichten;
b. die Öffentlichkeit für die Befragung der V-Personen auschliessen;
c. durch geeignete Massnahmen wie optische Abschirmung oder Stimmenverzerrung die Identität der V-Personen verbergen.
25141
Bei Vorliegen der Vertraulichkeitszusage ist in jedem Fall auf die Bekanntgabe3
der Personalien der V-Personen zu verzichten.
In den Fällen von Absatz 2 vergewissert sich das Präsidium des Strafgerichts4
beziehungsweise das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts, dass die V-Person glaubwürdig ist.1
§ 118 Akteneinsichtsrecht
Die angeschuldigte Person hat das Recht, in die Akten über den Einsatz der V-1
Personen Einsicht zu nehmen.
Die Akteneinsicht wird verweigert oder eingeschränkt, soweit dies aufgrund der2
Vertraulichkeitszusage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder eines
überwiegenden Interesses einer Drittperson oder der V-Person erforderlich
erscheint.
Die Verfahrensleitung ist für die Gewährung der Akteneinsicht zuständig.3
Zweiter Teil: Die einzelnen Strafverfahren
A. Verfahren auf öffentliche Klage
I. Untersuchungsverfahren
1. Allgemeines
§ 119 Untersuchungsorgane, Zweck der Untersuchung
Die Verfahrensleitung führt das Untersuchungsverfahren unter Beteiligung der1
Parteien und unter Aufsicht des Verfahrensgerichts in Strafsachen durch.
Sie forscht mit allen ihr verfügbaren Mitteln den in Frage stehenden Handlungen2
und deren Täterschaft nach und trifft die erforderlichen Verfügungen.
Der Sachverhalt ist soweit zu ermitteln, dass entweder ein gerichtlicher Ent-3
scheid erfolgen oder das Verfahren eingestellt werden kann.
§ 120 Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren
Die Parteien können gegen Verfügungen der Verfahrensleitung im Untersu-1
chungsverfahren und im Anklageverfahren, durch die ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Für die Beschwerde gegen den Haftbefehl und für die Beschwerde gegen
das abgewiesene Haftentlassungsgesuch gelten die §§ 81 und 85.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 6.2
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn dies von der Be-3
25142
3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
4 Ergänzung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
schwerdeinstanz auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird; sie kann
weitere vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Die Beschwerdeinstanz entscheidet raschmöglichst; soweit nötig trifft sie4
vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Ihr Ent-1
scheid ist endgültig; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen.
Droht wegen eines Rechtsmittelverfahrens eine wesentliche Verzögerung des5
Strafverfahrens, soll ein Aktendoppel erstellt werden. Dieses wird während des
weiteren Verfahrens nach Bedarf nachgeführt.
§ 121 Recht und Pflicht zur Anzeige
Jede Person ist berechtigt und die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1
der kantonalen und kommunalen Behörden sind in ihrem Zuständigkeitsbereich
verpflichtet, konkrete Anzeichen, die auf eine strafbare Handlung oder deren
Täterschaft hindeuten, dem Statthalteramt mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung an
ein Polizeiorgan, leitet es diese unverzüglich an das Statthalteramt weiter.
Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:2
a. Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 54 Absatz 12
Buchstaben a-f oder h zusteht;
b. Personen, deren amtliche Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis zu
einer an der Straftat beteiligten oder von ihr betroffenen Person voraussetzt;
c. Inhaberinnen und Inhaber vormundschaftlicher Mandate über die angeschul-3
digte Person, Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden und Mitarbeitende der Amtsvormundschaften;
d. im Rahmen von Mandaten gemäss Buchstabe c beigezogene Hilfspersonen.4
Bei Übertretungen können die Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von3
Behörden von einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden der Täterschaft
besonders gering ist und die Folgen der Tat unbedeutend sind.
§ 122 Polizeiliche Erhebungen
Die Organe der Polizei Basel-Landschaft haben bei strafbaren Handlungen und1
bei Vorfällen, bei denen solche vermutet werden, unverzüglich die Spuren festzustellen und zu sichern sowie alle Massnahmen zu treffen, die ohne Gefahr
nicht aufgeschoben werden können.
Die Organe der Polizei Basel-Landschaft können von der Verfahrensleitung mit2
weiteren Ermittlungen beauftragt werden. In diesem Fall stehen den Verfahrensbeteiligten gegenüber den Polizeiorganen dieselben Rechte zu wie gegenüber
den Untersuchungsbehörden; darauf sind sie in verständlicher W eise aufmerksam zu machen.
25143
§ 123 Amtshilfe
Die Verfahrensleitung kann zur Vornahme von Untersuchungshandlungen1
kantonale Verwaltungsstellen und Gemeindeorgane beiziehen. Diese Behörden
sind zur Mithilfe verpflichtet.
In einfachen Fällen kann den Polizeiorganen, kantonalen Verwaltungsstellen2
oder Gemeindeorganen die Durchführung von Befragungen zur Abklärung des
Sachverhalts übertragen werden, soweit diese nicht unter gesetzlicher Wahrheitspflicht erfolgen.
§ 124 Mitwirkung von Verwaltungsbehörden1
Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige, so hat sie zuvor in ihrem Zustän-1
digkeitsbereich alle Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr im
Verzug ist.
Das Statthalteramt klärt den Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der zuständi-2
gen Verwaltungsbehörde ab.
W enn die Verwaltungsbehörde erklärt, sich am Verfahren beteiligen zu wollen,3
kann sie Beweismassnahmen beantragen und erhält vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit, sich zum Ergebnis zu äussern. Im Anklage- und Gerichtsverfahren kommen ihr dieselben Informationsrechte zu wie der Zivilpartei. Allfällige Mitwirkungs- und Antragsrechte nimmt sie über die Staatsanwaltschaft wahr.
§ 125 Akteneinsicht
Die Verfahrensleitung gewährt den Parteien auf Antrag Akteneinsicht. Vor-1
behalten bleibt § 118.
Sie kann das Akteneinsichtsrecht auf anwaltliche Parteivertretungen beschrän-2
ken, mit Auflagen versehen, gänzlich verweigern oder wieder entziehen, wenn
die Untersuchung durch die Akteneinsicht ernsthaft gefährdet wäre.
Nach der Mitteilung der Verfahrensleitung an die Parteien, dass die wesentli-3
chen Untersuchungshandlungen vorgenommen sind (§ 130 Absatz 1), hat die
angeschuldigte Person volles Akteneinsichtsrecht. Der Zivilpartei und dem Opfer
steht es soweit zu, als dies für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte erforderlich
ist.
2. Durchführung der Untersuchung
§ 126 Eröffnung des Untersuchungsverfahrens
Ergeben sich genügend Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht der1
Täter- oder Teilnehmerschaft einer oder mehrerer bestimmter Personen, eröffnet
das Statthalteramt gegen die verdächtigten Personen das Untersuchungsverfahren.
25144
1 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
3 Aufgehoben am 22. Mai 2003 (GS 34.1272), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.
4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
5 Ergänzung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens soll schriftlich erfolgen und ist2
Voraussetzung für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gegenüber der
betroffenen Person.
Sie kann mit der Anordnung von Zwangsmassnahmen verbunden werden.3
Gegen die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens ist kein Rechtsmittel gege-4
ben.
§ 127 Mitteilung der Verfahrenseröffnung
Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt, wenn1
und solange dadurch keine Flucht- oder Kollusionsgefahr hervorgerufen wird. Die
Mitteilung an die anderen Parteien erfolgt in der Regel nicht vor der Mitteilung an
die verdächtigte Person.
...2 1
Die Mitteilung über die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens enthält:3
a. die Personalien der verdächtigten Person, soweit sie bekannt sind, sowie
jede andere Bezeichnung, die geeignet ist, sie kenntlich zu machen;
b. die Anschuldigung, derer sie verdächtigt wird;
c. den Hinweis auf das Recht der verdächtigten Person zum Beizug einer
Verteidigung ihrer W ahl;
d. das Datum der Mitteilung und die Bezeichnung der zuständigen Behörde.2
e. ...3
Die bei der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens festgehaltenen Sach-4
verhalte und Anschuldigungen sind für das weitere Verfahren nicht bindend.
§ 128 Verzicht auf die Verfahrenseröffnung
Die Verfahrensleitung verzichtet auf die Eröffnung des Untersuchungsverfah-1 4
rens, wenn:
a. keine ausreichenden Anhaltspunkte nach § 126 Absatz 1 vorliegen
b. kein gültiger Strafantrag vorliegt;
c. aufgrund bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verjährung
keine Aussicht auf eine materielle Beurteilung besteht;
d. feststeht, dass derselbe Sachverhalt bereits Gegenstand eines früheren
Verfahrens gewesen ist und keine neuen Tatsachen aufgetreten sind;
e. offensichtlich keine Straftat begangen wurde;
f. die angeschuldigte Person gestorben ist.
g. Gründe im Sinne der Artikel 52 - 54 StGB vorliegen;5
25145
Der Verzicht auf die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens ergeht durch2
Verfügung und wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft eröffnet. Die Verfügung enthält:
a. alle Angaben gemäss § 127 Absatz 3;
b. den Grund für den Verzicht;
c. die Kostenregelung in sinngemässer Anwendung der §§ 30 ff.;
d. den Hinweis, dass die Akten während der Einsprachefrist bei der Kanzlei der
Staatsanwaltschaft zur Einsicht aufliegen;
e. die Rechtsmittelbelehrung.
Die Parteien und die Staatsanwaltschaft können gegen die Verfügung innert 103
Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Die Zuständigkeit für die Beurteilung
der Beschwerde richtet sich nach § 6.
§ 129 Zusammenlegung und Trennung von Verfahren
Mehrere Untersuchungen gegen dieselbe angeschuldigte Person wegen mehrerer Straftaten oder gegen Tatbeteiligte werden in einem einzigen Verfahren
durchgeführt, wenn nicht überwiegende Gründe getrennte Verfahren rechtfertigen.
3. Beendigung der Untersuchung
§ 130 Abschluss des Untersuchungsverfahrens
Erachtet die Verfahrensleitung die wesentlichen Untersuchungshandlungen als1
vorgenommen, teilt sie dies den Parteien mit.
Sie schliesst das Untersuchungsverfahren und2
a. erlässt einen Strafbefehl, oder
b. übermittelt die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage
oder Einstellung des Verfahrens. In komplizierten oder umfangreichen Fällen,
oder wenn es anderweitig geboten scheint, verfasst sie einen Schlussbericht.
II. Strafbefehlsverfahren
§ 131 Grundsatz
Ergibt die Untersuchung, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines1
Strafbefehls vorliegen (§ 7 Buchstaben b und c), setzt die Statthalterin oder der
Statthalter im Strafbefehl eine der Schwere der Verfehlung entsprechende Strafe
sowie allfällige Nebenstrafen, andere Massnahmen oder W eisungen fest.
Im Strafbefehlsverfahren können privatrechtliche Ansprüche an die Zivilgerichts-2
barkeit verwiesen werden, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen nicht einwand-
25146
1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
2 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.
3 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
frei aus dem Beweisverfahren ergeben oder aus anderen Gründen kein sofortiger
Entscheid möglich ist.
§ 132 Persönliche Befragung
Eine persönliche Befragung der angeschuldigten Person durch das Statthalteramt sowie eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse muss vorgenommen
werden, wenn:
a. eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden soll;
b. der Sachverhalt sonst nicht ausreichend geklärt werden kann;
c. dies zur Festlegung von Strafart und Strafmass notwendig ist.
§ 133 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
Der Strafbefehl enthält:1
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;
b. eine kurze Schilderung des Sachverhalts;
c. die angewendeten Gesetzesbestimmungen;
d. die ausgesprochene Strafe, Nebenstrafen, andere Massnahmen und gege-1

## Artikel 41 benenfalls eine kurze Begründung im Sinne von {#art_41}

StGB;
e. allfällige Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
f. den Entscheid über die Anrechnung von Untersuchungshaft;
g. den Entscheid über die Vollstreckbarkeit bedingter Vorstrafen;
h. den Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände;
i. den Entscheid über Sicherheitsleistungen;
k. den Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche;
l. den Entscheid über die Gebühren und Verfahrenskosten;
m. die Rechtsmittelbelehrung;
n. den Hinweis, dass das zuständige Gericht im Falle einer Einsprache den Fall
frei prüft und in keiner Weise an den Strafbefehl gebunden ist;
o. den Hinweis, dass die Akten während der Einsprachefrist bei der Kanzlei des
Statthalteramts oder, in den Fällen gemäss § 134 Absatz 1 Buchstabe c, bei
jener der Staatsanwaltschaft zur Einsicht aufliegen.
p. eine allfällige Meldung gemäss § 175a gilt sinngemäss.2
Die festgesetzten Sanktionen werden kurz begründet, soweit dies für das2
Verständnis der getroffenen Anordnung notwendig ist.3
Der Strafbefehl wird eröffnet:3
a. der angeschuldigten Person;
25147
b. dem Opfer und der Zivilpartei, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren
beteiligt haben und der Strafbefehl ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft
oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann;
c. der Staatsanwaltschaft zusammen mit den Verfahrensakten, wenn der
Strafbefehl wegen eines Verbrechens oder Vergehens ergangen ist oder mit
ihm eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden ist.
§ 134 Einsprache
Gegen den Strafbefehl können innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich Ein-1
sprache beim Statthalteramt erheben:
a. die angeschuldigte Person;
b. das Opfer und die Zivilpartei, wenn sie sich bereits vorher am Verfahren
beteiligt haben und soweit der Strafbefehl ihre zivilrechtlichen Ansprüche
betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann;
c. die Staatsanwaltschaft gegen Strafbefehle wegen Verbrechen oder Vergehen
und solche, mit denen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.
W ird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, verfährt die Verfahrensleitung2
gemäss § 130 Absatz 2 Buchstabe b. Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl, wenn nötig mit Ergänzungen, als Anklageschrift an das Gericht weiterleiten .1
Die Einsprache kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung vor dem Straf-3
gerichtspräsidium zurückgezogen werden. Erscheint die Einsprecherin oder der
Einsprecher auf die Vorladung hin ohne genügende Entschuldigung nicht zur
Verhandlung, so gilt die Einsprache als zurückgezogen. Das Strafgerichtspräsidium auferlegt ihr oder ihm die Kosten des Einspracheverfahrens.
W urde innert Frist keine gültige Einsprache erhoben oder die Einsprache zu-4
rückgezogen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.
III. Beschlussfassung durch die Staatsanwaltschaft
§ 135 Ergänzung der Untersuchung, Beschlussfassung
Die Staatsanwaltschaft prüft die eingegangenen Akten. Hält sie die in der1
Untersuchung getroffenen Feststellungen für nicht ausreichend, um einen Beschluss im Sinne von Absatz 3 fassen zu können, kann sie von sich aus die
Ergänzung der Untersuchung vornehmen oder damit das Statthalteramt beauftragen.
Bis zur Beschlussfassung oder Antragstellung nimmt die Staatsanwaltschaft2
jede Eingabe der Parteien zu den Akten. Sie kann den Parteien eine Frist zur
Einreichung von Eingaben und zur Stellung von Anträgen einräumen.
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, erhebt sie,3
wenn nicht das abgekürzte Verfahren durchgeführt wird, Anklage beim zuständigen Gericht oder sie stellt das Verfahren ein.
25148
1 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.
4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
§ 136 Einstellung des Verfahrens
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren oder Teile davon einstellen, wenn:1
a. ein Grund nach § 128 Absatz 1 vorliegt;
b. mit grösster W ahrscheinlichkeit eine Verurteilung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist;
c. ...1

## Artikel 49 d. in Verfahren gemäss {#art_49}

StGB die neu in Frage stehenden Straftaten2
gegenüber den zur Anklage gelangenden oder bereits beurteilten nicht ins
Gewicht fallen;
e. sonstwie das öffentliche Interesse mit anderen Massnahmen besser gewahrt
werden kann als durch ein Strafverfahren.
Eine allfällige Meldung gemäss § 175a ist im Einstellungsbeschluss auf-1 bis
zuführen. § 175a gilt sinngemäss.3
Die Staatsanwaltschaft eröffnet ihren Beschluss den Parteien. Diese können2
dagegen innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Die Zuständigkeit
für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 6.
IV. Abgekürztes Verfahren
§ 137 Grundsatz4
Die angeschuldigte Person kann bei der Verfahrensleitung in jedem Verfahrens-1
stadium bis vor die Erhebung der Anklage das abgekürzte Verfahren beantragen.
Die Verfahrensleitung übermittelt den Antrag samt einer Stellungnahme un-2
verzüglich der Staatsanwaltschaft. Diese kann dem Antrag stattgeben, wenn
a. der der angeschuldigten Person zur Last gelegte Sachverhalt, soweit er für
die rechtliche Beurteilung der Tat und die Festlegung der Sanktion erheblich
ist, unbestritten ist, und
b. allfällige privatrechtliche Ansprüche von Zivilparteien anerkannt oder durch
Vergleich erledigt sind.
Der Entscheid der Staatsanwaltschaft wird nicht begründet und ist nicht anfecht-3
bar.
§ 138 Ankündigung
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für das abgekürzte Verfahren, teilt sie1
dies den Parteien mit und setzt den Zivilparteien für die Anmeldung ihrer Forderungen eine Frist von 10 Tagen. Forderungen, die nicht innert Frist angemeldet
werden, müssen vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
25149
1 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.
4 Fassung vom 22. Mai 2003 (GS 34.1272), in Kraft seit 1. Januar 2004.
In Bundesstrafsachen verständigt sich die Staatsanwaltschaft mit der Bundes-2
anwaltschaft.
§ 139 Anklageschrift
Die Staatsanwaltschaft arbeitet aufgrund der Akten die Anklageschrift in Form1
eines Entwurfs des Urteilsdispositivs aus und eröffnet diese den Parteien.
Die Anklageschrift enthält insbesondere:2
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;
b. die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die der angeklagten Person
zur Last gelegt werden;
c. die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage
gestellten Handlungen strafbar sind;
d. das vorgesehene Strafmass und gegebenenfalls eine kurze Begründung im1
Sinne von Artikel 41 StGB;
e. allfällige Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
f. allfällige Nebenstrafen oder Massnahmen;
g. allfällige Sicherheitsleistungen;
h. die Regelung über die Vollstreckbarkeit allfälliger bedingt vollziehbarer
Vorstrafen;
i. die Regelung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche;
k. die Gebühren und Verfahrenskosten;
l. den Hinweis, dass die Parteien sowie in Bundesstrafsachen die Bundes-2
anwaltschaft unwiderruflich dem abgekürzten Verfahren zugestimmt und auf
Rechtsmittel verzichtet haben.
m. eine allfällige Meldung gemäss § 175a. § 175a gilt sinngemäss.3
§ 140 Eröffnung der Anklageschrift, Zustimmung4
Die Anklageschrift wird den Parteien und in Bundesstrafsachen der Bundes-1
anwaltschaft eröffnet.
Die angeschuldigte Person hat innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich zu2
erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmt oder nicht. Eine Zustimmung muss
ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet werden und einen Verzicht auf
Rechtsmittel enthalten.
Die übrigen Parteien sowie in Bundesstrafsachen die Bundesanwaltschaft3
können innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich ihre Ablehnung der Anklageschrift erklären. Erfolgt keine solche Erklärung, gilt dies als Zustimmung.
Stimmen alle Beteiligten gemäss den Absätzen 2 und 3 zu, wird die Ankla-4
geschrift samt den Verfahrensakten und Zustimmungserklärungen an das zu-
25150
ständige Gericht weitergeleitet. Andernfalls wird das ordentliche Verfahren
weitergeführt.
§ 141 Gerichtsverfahren
Das gerichtliche Bestätigungsverfahren erfolgt in öffentlicher Verhandlung.1
Auf die Durchführung einer Parteiverhandlung kann verzichtet werden. Das2
Urteil wird in jedem Fall öffentlich verkündet.1
Das Gericht entscheidet ohne weitere Beweismassnahmen, im Falle einer3
Parteiverhandlung aber nach Anhörung der Parteien, in der Regel innert eines
Monats seit Eingang der Akten.
§ 142 Gerichtsentscheid
Das Gericht befindet frei darüber, ob das abgekürzte Verfahren rechtmässig und1
angebracht ist, und ob die Anklage sowie die vorgeschlagene Sanktion in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffen.
Bestätigt das Gericht die Anklageschrift, wird diese zum Urteil. Der Gerichtsent-2
scheid wird zusammen mit der Anklageschrift innert 10 Arbeitstagen den Parteien
zugestellt.
Bestätigt es die Anklageschrift nicht, gehen die Akten zurück an die Staats-3
anwaltschaft zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Die Zustimmungserklärungen und allfällige weitere Zugeständnisse, welche die Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren gemacht haben, werden damit gegenstandslos.
Der Entscheid wird sofort mündlich eröffnet und kurz begründet.4 2
Gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.5
V. Anklage
§ 143 Erhebung der Anklage, Inhalt der Anklageschrift
Ergibt die Untersuchung den hinreichenden Verdacht, dass die angeschuldigte1
Person eine Straftat begangen hat, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage.
Die Erhebung der Anklage erfolgt durch Zustellung der Anklageschrift samt2
Verfahrensakten an das zuständige Gericht. Die angeklagte Person erhält eine
Kopie der Anklageschrift.
Die Anklageschrift enthält:3
a. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;
b. die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die der angeklagten Person
zur Last gelegt werden;
25151
c. die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage
gestellten Handlungen strafbar sind;
d. den Hinweis, dass gegen die Erhebung der Anklage kein Rechtsmittel gegeben ist, sondern das in der Hauptsache zuständige Gericht deren Zulässigkeit als Eintretensfrage prüft.
Die Anklageschrift kann bezüglich des gleichen Sachverhalts einen Haupt- und4
einen Eventualantrag enthalten.
VI. Hauptverfahren
§ 144 Vorbereitung der Hauptverhandlung, Beweisliste
Nach Eingang der Anklageschrift trifft das Strafgerichtspräsidium so rasch als1
möglich alle für die Durchführung der Hauptverhandlung nötigen Anordnungen.
In Haftfällen prüft das Strafgerichtspräsidium zuerst, ob die Haft den gesetzli-2
chen Bestimmungen entspricht und ob sie noch verhältnismässig ist (§§ 77 ff.).
Es entscheidet innert 5 Arbeitstagen über die weitere Inhaftierung.1
Das Strafgerichtspräsidium erstellt ein Verzeichnis der zur Verhandlung vor-3
zuladenden Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen.
Es bestimmt weiter, welche Aktenstücke in der Hauptverhandlung verlesen und4
welche dem Gericht bereits vor der Hauptverhandlung zur Kenntnis gebracht
werden sollen. Diese Beweisliste wird den Parteien mitgeteilt.
§ 145 Beweisanträge und andere schriftliche Eingaben
Innert einer vom Strafgerichtspräsidium festzusetzenden Frist können die1
Parteien Anträge auf Ergänzung der Beweisliste stellen, Einwendungen gegen
die Anklageerhebung oder die dem Gericht vor der Verhandlung zu unterbreitenden Schriftstücke anbringen oder andere schriftliche Eingaben wie namentlich
eine Verteidigungsschrift einreichen.
Das Strafgerichtspräsidium lehnt den Beweisantrag ab, wenn:2
a. das Beweismittel oder das Beweisthema unzulässig ist;
b. der Beweis offensichtlich nicht erforderlich ist;
c. das Beweismittel offensichtlich ungeeignet oder unerreichbar ist;
d. der Antrag offensichtlich zum Zweck der Prozessverschleppung gestellt wird;
e. der Antrag offensichtlich zur Verfolgung anderweitiger, privater Interessen
gestellt wird.
Der Entscheid über abgelehnte Beweisanträge ist nicht anfechtbar, die Anträge3
können aber in der Hauptverhandlung dem Gericht erneut gestellt werden.
25152
§ 146 Prozessvoraussetzungen
Das Strafgerichtspräsidium prüft die Prozessvoraussetzungen sowie Mängel1
und Hindernisse des Verfahrens von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium.
Die Parteien können jederzeit entsprechende Anträge stellen.2
§ 147 Bestellung der Verteidigung
Hat die angeklagte Person noch keine Verteidigung und erachtet das Straf-1
gerichtspräsidium nach der Lage der Akten die Voraussetzungen für die Bestellung einer solchen als gegeben, informiert es die angeklagte Person über
diese Möglichkeit. In den Fällen notwendiger Verteidigung verfährt das Strafgerichtspräsidium gemäss § 18.
Die angeklagte Person kann auch von sich aus die Bestellung einer notwendi-2
gen oder unentgeltlichen Verteidigung beantragen.
Gegen die Abweisung des Antrags auf Bestellung einer notwendigen oder3
unentgeltlichen Verteidigung kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5.
§ 148 Ergänzung der Untersuchung, Rückweisung
Erachtet das Strafgerichtspräsidium die in der Untersuchung getroffenen Fest-1
stellungen als nicht ausreichend, um den ununterbrochenen Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern, oder stellen die Parteien in diesem Sinne Anträge, die
das Strafgerichtspräsidium für begründet hält, kann es von sich aus die Ergänzung der Untersuchung vornehmen oder damit das Statthalteramt beauftragen.
Ergibt die Ergänzungsuntersuchung erhebliche Zweifel darüber, ob bei Kenntnis2
der neuen Untersuchungsergebnisse Anklage erhoben worden wäre, weist das
Strafgerichtspräsidium die Akten an die Staatsanwaltschaft zu neuer Beschlussfassung zurück, sofern die angeklagte Person nicht innert einer ihr gesetzten
Frist die richterliche Beurteilung verlangt.
§ 149 Zusätzliche Anklage
Ergibt sich vor der Hauptverhandlung der Verdacht, dass die angeklagte Person1
strafbare Handlungen begangen habe, die in der Anklageschrift nicht berücksichtigt sind, führt das Statthalteramt auf Veranlassung des Strafgerichtspräsidiums oder der Staatsanwaltschaft die erforderlichen Untersuchungen durch. Das
Gerichtsverfahren wird aufgeschoben, bis feststeht, ob eine zusätzliche Anklage
erhoben wird.
Liegt Gefahr im Verzug, kann das Strafgerichtspräsidium die dringendsten2
Beweiserhebungen selbst vornehmen oder das Verfahren zu Ende führen und die
erforderliche neue Untersuchung in ein besonderes Verfahren verweisen.
§ 150 Beweiserhebungen nach Erhebung der Anklage
Die im Untersuchungsverfahren für die Beweiserhebung geltenden Bestimmun-
25153
gen sind sinngemäss auch für allfällige nach der Anklageerhebung vorzunehmende Ergänzungen der Untersuchung sowie für die Verhandlungen vor den Gerichten anwendbar.
§ 151 Ausstellung der Beurteilung
Ergibt sich nach Eingang der Akten und der Anklageschrift der Verdacht, dass
ausser der angeklagten Person noch andere Personen an der strafbaren Handlung teilgenommen haben, bestimmt das Strafgerichtspräsidium, ob die Beurteilung der bereits angeklagten Person auszustellen sei.
§ 152 Neue Verdachtsgründe in der Hauptverhandlung
Ergeben sich im Verlauf der Hauptverhandlung Verdachtsgründe im Sinne von §
149 und § 151, verfährt das Gericht gemäss diesen Bestimmungen.
§ 153 Vorladung zur Hauptverhandlung
Das Strafgerichtspräsidium bestimmt unter billiger Rücksichtnahme auf die1
Verfügbarkeit der Parteivertretungen den Tag der Hauptverhandlung.
Die Vorladungen sind wenigstens 21 Tage vor der Verhandlung zuzustellen.2
Das Strafgerichtspräsidium kann die Frist verkürzen, wenn es die Umstände
rechtfertigen.
Terminverschiebungsgesuche von Parteien, Zeuginnen, Zeugen und Auskunfts-3
personen können abgewiesen werden, wenn diese offensichtlich der Verfahrensverzögerung dienen oder wenn keine erheblichen und unzumutbaren Nachteile
für den Fall der Aufrechterhaltung des Termins nachgewiesen werden können.
§ 154 Verzicht auf die Hauptverhandlung
Hat das Gericht nur ein Prozessurteil auszusprechen, kann das Strafgerichts-1
präsidium auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichten, wenn nicht
die angeklagte Person oder die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einen gegenteiligen Antrag stellt.
Das Opfer und die Zivilpartei erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.2
§ 155 Aktenzirkulation
Das Strafgerichtspräsidium kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Ak-1
tenstücke, die für eine nur mündliche Erörterung ungeeignet erscheinen, bei den
Richterinnen und Richtern in Zirkulation setzen.
Bei zweigeteilter Hauptverhandlung (§ 158) ist die Zirkulation von Akten zur2
Person oder von Akten, die ganz oder teilweise die subjektive Seite der Tat oder
die Persönlichkeit der angeklagten Person betreffen, erst zulässig, wenn im
ersten Teil der Hauptverhandlung ein Schuldspruch ergangen ist.
25154
§ 156 Vorladung einer Vertretung der Untersuchungsbehörde und
von Verwaltungsstellen
Das Strafgerichtspräsidium kann zur Klärung von Sachfragen eine Vertretung der
Untersuchungsbehörde oder einer sachzuständigen Verwaltungsstelle zur
Hauptverhandlung vorladen.
§ 157 Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, Ausnahmen, Folgen des
Ausbleibens
Alle vorgeladenen Personen sind verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu er-1
scheinen. Der Zivilpartei kann das Erscheinen freigestellt werden, sofern es zur
Abklärung des Sachverhalts nicht erforderlich erscheint.
Die angeklagte Person kann auf ihr Begehren und mit Zustimmung der Staats-2
anwaltschaft vom Strafgerichtspräsidium ausnahmsweise von der Pflicht zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung dispensiert werden, wenn besondere Umstände vorliegen und nicht zu befürchten ist, dass durch ihre Abwesenheit kein
zuverlässiges Ergebnis erreicht wird.
Die Staatsanwaltschaft kann auf ihr Begehren vom Strafgerichtspräsidium von3
der Pflicht zum Erscheinen vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter und vor
dem Dreiergericht dispensiert werden. Das Dispensationsgesuch ist zusammen
mit der Anklageschrift einzureichen und hat einen schriftlichen Antrag zu enthalten, nach welchen Gesetzesbestimmungen die angeklagte Person zu verurteilen
und welche Sanktion zu verhängen sei. Bei Einsprache der angeschuldigten
Person gegen den Strafbefehl ist die Staatsanwaltschaft vom Erscheinen dispensiert, sofern das Strafgerichtspräsidium ihr Erscheinen nicht verlangt.
Das Strafgerichtspräsidium kann Personen, die der Vorladung ohne genügende4
Entschuldigung keine Folge leisten, eine Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken
und die durch ihr Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegen. Überdies kann sofort oder auf einen späteren Termin die zwangsweise Vorführung
angeordnet werden.
Daneben richten sich die Folgen des Ausbleibens der angeklagten Person nach5
§ 197.
§ 158 Möglichkeit zur Zweiteilung der Hauptverhandlung
Ist der Sachverhalt in objektiver oder subjektiver Hinsicht bestritten, kann das1
Strafgerichtspräsidium anordnen, dass über die Erfüllung des Tatbestands und
über die Frage der Rechtswidrigkeit vorweg zu verhandeln und zu entscheiden
sei. Diese Anordnungen kann es treffen:
a. von sich aus nach Anhörung der Parteien;
b. auf begründeten Antrag der angeklagten Person im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
Gegen diese Anordnung oder den Verzicht darauf ist die Beschwerde ausge-2
schlossen.
25155
Bei Zweiteilung der Hauptverhandlung werden zunächst nur jene Beweise3
erhoben, die für die Beurteilung der Erfüllung des Tatbestands und die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wesentlich sind, unter Vorbehalt der Schuldfähigkeit
und unter Weglassung aller lediglich für die Bestimmung der Sanktion erheblichen Umstände wie persönliche Verhältnisse und Vorstrafen.
Nachdem sich die Parteien zum Beweisergebnis über die Erfüllung des Tat-4
bestands und über die Rechtswidrigkeit äussern konnten, trifft das Gericht in
geheimer Beratung seinen Teilentscheid und eröffnet ihn.
Das Verfahren wird mit der Verhandlung über die Folgen des Schuld- oder5
Freispruchs fortgesetzt, nötigenfalls unter Einbezug der Frage der Schuldfähigkeit der angeklagten Person.
Gegen den Teilentscheid gemäss Absatz 4 kann nicht separat, sondern erst6
nach Erlass des ganzen Urteils ein Rechtsmittel erhoben werden.
§ 159 Verhandlungsleitung, Besetzung des Gerichts, Protokoll
Das Strafgerichtspräsidium eröffnet und leitet die Hauptverhandlung. Über1
Einwendungen gegen die Verhandlungsleitung entscheidet das Gericht ohne
Mitwirkung des Präsidiums.
Das Gericht bleibt während der gesamten Verhandlung mit den gleichen Perso-2
nen besetzt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
Das Strafgerichtspräsidium kann im voraus die nötige Anzahl zusätzlicher3
Richterinnen und Richter bestimmen. Diese nehmen an der Verhandlung teil und
ersetzen die eventuell ausfallenden Richterinnen und Richter.
Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt über die Hauptverhand-4
lung ein Protokoll. Dieses enthält den wesentlichen Inhalt der Aussagen der
einvernommenen Personen, die Anträge der Parteien, die Bezeichnung der
verlesenen Aktenstücke und die Angaben über die Erfüllung der gesetzlichen
Formvorschriften.
Neben dem schriftlichen Protokoll kann die Verhandlung in besonderen Fällen5
mit Ton- und Bildaufzeichnungsgeräten aufgenommen werden.
§ 160 Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Strafgerichts sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen1
und -abstimmungen öffentlich. Die Öffentlichkeit ist gewährleistet, solange Platz
im Gerichtssaal vorhanden ist.
Das Strafgerichtspräsidium kann vor oder während der Verhandlung die Öffent-2
lichkeit mit oder ohne Einschluss der Medienvertreterinnen und -vertreter ausschliessen, wenn und soweit
a. bei medizinischen Gutachten oder anderen Erhebungen zur Person, welche
die Intim- oder Privatsphäre der angeklagten Person in schwerwiegender
W eise tangieren, deren Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben sollen;
25156
b. erhebliche Interessen des Persönlichkeitsschutzes des Opfers oder von
Dritten es erfordern;
c. dies im Interesse der W ahrheitsfindung notwendig ist;
d. damit die Verbreitung krimineller Praktiken verhindert werden soll;
e. die Sicherheit der im Gerichtssaal anwesenden Personen nicht anders gewährleistet werden kann.
Ton- und Bildaufnahmen sind während den Verhandlungen untersagt. Vor-3
behalten bleiben ein abweichender Beschluss des Gerichts sowie § 159 Absatz
5.
Im Einverständnis mit dem Gericht und den Parteien kann das Strafgerichts-4
präsidium ausnahmsweise einzelne Personen zu nichtöffentlichen Verhandlungen zulassen.
§ 161 Befragung der angeklagten Person
Zu Beginn der Hauptverhandlung stellt das Strafgerichtspräsidium die Persona-1
lien der angeklagten Person fest. Dazu befragt sie diese über Namen, Alter,
Zivilstand, Heimat, Beruf und W ohnort.
Danach wird die Anklageschrift und gegebenenfalls die Verteidigungsschrift2
verlesen, wenn sie nicht bereits in Zirkulation gesetzt worden sind. Liegt keine
Verteidigungsschrift vor, kann sich die angeklagte Person kurz zur Anklageschrift
äussern.
Anschliessend stellt das Strafgerichtspräsidium die persönlichen Verhältnisse3
der angeklagten Person fest und befragt sie einlässlich über die gegen sie
erhobenen Anschuldigungen. Für die Bekanntgabe der Vorstrafen gilt § 166
Absatz 4.
§ 162 Befragung von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und
sachverständigen Personen
Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständige Personen werden1
in der vom Strafgerichtspräsidium festgesetzten Reihenfolge einzeln aufgerufen
und nach der Ermahnung zur Wahrheit sowie dem Hinweis auf die Strafbarkeit
falschen Zeugnisses respektive falschen Gutachtens befragt. Nötigenfalls sind
sie mit der angeklagten Person oder unter sich zu konfrontieren.
Das Strafgerichtspräsidium kann anordnen, dass sachverständige Personen2
von Beginn an in der Hauptverhandlung anwesend sind.
Das Strafgerichtspräsidium kann von sich aus oder auf Antrag der Parteien3
anordnen, dass Aussagen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und
sachverständigen Personen verlesen und im Protokoll von diesen unterzeichnet
§ 163 Fragerecht
Die Parteien, die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiber und
25157
Gerichtsschreiberinnen können durch das Strafgerichtspräsidium der angeklagten Person sowie den Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen Fragen stellen lassen oder mit Erlaubnis des Strafgerichtspräsidiums selbst stellen.
§ 164 Unterbrechung der Verhandlung
Die Hauptverhandlung ist wenn möglich ohne Unterbrechung zu Ende zu füh-1
ren. Über Anträge auf Unterbrechung entscheidet das Gericht.
Muss die Hauptverhandlung unterbrochen werden und kann sie nicht spä-2
testens am 21. Tag nach der Unterbrechung fortgesetzt werden, muss sie neu
begonnen werden.
Mit Zustimmung der Parteien kann auf die W iederholung der ersten Verhand-3
lung ganz oder teilweise verzichtet und diese durch die Verlesung des Protokolls
ersetzt werden.
§ 165 Unmittelbarkeit der Beweise, Ausnahmen
Das Gericht nimmt in der Verhandlung unmittelbar die für sein Urteil wesentli-1
chen Beweiserhebungen vor. Es sind jedoch folgende Ausnahmen möglich:
a. in Zirkulation gesetzte Akten müssen nicht mehr verlesen werden;
b. zur Abklärung von minderwichtigen Umständen können die entsprechenden
Stellen der Akten verlesen werden;
c. die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen können verlesen werden, wenn deren Erscheinen an der
Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig erscheint oder mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden gewesen wäre;
d. macht eine angeklagte Person, eine Zeugin, ein Zeuge, eine Auskunftsperson oder eine sachverständige Person in der Hauptverhandlung Angaben, die ihrer Aussage im Untersuchungsverfahren wesentlich widersprechen, soll die protokollierte Aussage verlesen und die einvernommene
Person zu einer Erklärung über den W iderspruch veranlasst werden;
e. ferner können verlesen werden alle Bescheinigungen über amtliche W ahrnehmungen wie Zivilstandsurkunden, Leumundsberichte usw., sowie die im
Untersuchungsverfahren aufgenommenen Protokolle über Berichte, Augenscheine, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen und anderweitige
Erhebungen. In besonders wichtigen Fällen sind Personen, welche die
Massnahmen vorgenommen haben, selbst darüber anzuhören.
Pläne und andere Darstellungen zur Veranschaulichung der Ergebnisse eines2
Augenscheins sind dem Gericht vorzulegen.
§ 166 Beweisergänzung, Schluss des Beweisverfahrens
Die Parteien, die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen1
und Gerichtsschreiber können Anträge auf Ergänzung der Beweiserhebung
stellen.
25158
W erden solche Anträge während der Verhandlung gestellt, kann das Gericht2
sofort darüber entscheiden oder den Entscheid bis zum Schluss des Beweisverfahrens ausstellen.
Das Strafgerichtspräsidium kann die Ergänzungsuntersuchungen selbst durch-3
führen oder die Untersuchungsbehörde damit beauftragen.
Am Schluss der Beweiserhebung gibt das Strafgerichtspräsidium jene Vor-4
strafen der angeklagten Person bekannt, deren Kenntnis für das Gericht zur
Beurteilung der Anklage notwendig ist.
Nach Erhebung sämtlicher Beweise erklärt das Strafgerichtspräsidium den5
Schluss des Beweisverfahrens.
§ 167 Vortrag der Staatsanwaltschaft
Zuerst erteilt das Strafgerichtspräsidium der Staatsanwältin oder dem Staats-1
anwalt das W ort zur Begründung des Antrags. Zur Zivilklage wird nicht Stellung
genommen.
Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt hat den Antrag auf die in der Haupt-2
verhandlung gewonnene Überzeugung zu gründen und nach den Vorschriften
über den Inhalt des Urteils zu stellen.
§ 168 Vortrag der Zivilpartei
Nach der Staatsanwaltschaft erhält die Zivilpartei oder ihre Vertretung das W ort1
zur Begründung der Zivilklage.
Die Zivilpartei kann vor oder während der Hauptverhandlung einen kurzen2
schriftlichen und begründeten Antrag zu den Akten geben. Der Antrag darf sich
nicht auf die Sanktionsfrage beziehen.
W ird der schriftliche Antrag rechtzeitig vor der Hauptverhandlung in doppelter3
Ausfertigung eingereicht, so ist er der angeklagten Person beziehungsweise ihrer
Vertretung zur Kenntnisnahme zuzustellen.
§ 169 Vortrag der Verteidigung, Replik und Duplik
Hierauf folgt der Vortrag der Verteidigung und die Beantwortung der Zivilklage.1
Danach ist die angeklagte Person zu befragen, ob sie noch etwas beizufügen
habe. Ist keine Verteidigung bestellt worden, nimmt die angeklagte Person selbst
Stellung.
In wichtigeren Fällen erteilt das Strafgerichtspräsidium der Staatsanwältin oder2
dem Staatsanwalt und der Zivilpartei das W ort zur Replik. Danach hat die angeklagte Person respektive ihre Verteidigung das Recht zur Duplik.
Das letzte W ort steht immer der angeklagten Person persönlich zu.3
§ 170 Urteilsfällung
Das Gericht fällt im Anschluss an die Parteivorträge in geheimer Beratung sein1
Urteil. Es ist in der W ürdigung der Beweise frei.
25159
3 SR 312.5
Ergibt sich aus der Beratung, dass der Sachverhalt noch weiterer Abklärungen2
bedarf, stellt das Gericht die Urteilsfällung aus und trifft die erforderlichen Anordnungen.
Gegenstand des Urteils ist der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt,3
wie er sich nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens darstellt. Das Gericht ist an
die rechtliche Würdigung in der Anklage nicht gebunden.
Eine Verurteilung aufgrund von Strafbestimmungen, die nicht in der Ankla-4
geschrift aufgeführt sind, darf nur erfolgen, nachdem die angeklagte Person auf
die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wurde und
Gelegenheit erhielt, sich dagegen zu verteidigen. Vorbehalten bleibt das Verfahren gegen Abwesende (§ 197 Absatz 3 letzter Satz).
§ 171 Inhalt des Urteils
Das Urteil in der Hauptsache lautet auf Freispruch oder Schuldigerklärung mit1
oder ohne Rechtsfolge.
Liegen im Zeitpunkt der Beurteilung die Voraussetzungen der Strafverfolgung2
nicht vor, ist im Urteil darauf zu erkennen, dass dem Verfahren keine weitere
Folge gegeben werde.
§ 172 Haftentlassung, Wiederverhaftung
W ird die in Haft befindliche angeklagte Person freigesprochen, ist sie sofort aus1
der Haft zu entlassen, wenn sie nicht wegen eines anderen Verfahrens in Haft
belassen wird oder sich im Straf- und Massnahmenvollzug befindet.
Die Staatsanwaltschaft kann, wenn sie gegen den Freispruch oder gegen die2
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ein Rechtsmittel ergreifen will, die
W iederverhaftung der angeklagten Person anordnen, falls ein Haftgrund besteht.
W ird diese Anordnung nicht innert einer Frist von 2 Arbeitstagen vom Präsidium
der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts bestätigt, so fällt sie dahin
und die Haftentlassung ist endgültig.1
Das Präsidium des urteilenden Gerichts kann die sofortige Verhaftung der3
angeklagten Person anordnen, wenn diese zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist und die Gefahr besteht, dass sie sich durch Flucht dem
Strafvollzug entzieht. Es kann eine bestehende Haft verlängern bis zum Entscheid des Präsidiums der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts
gemäss § 144 Absatz 2 in Verbindung mit § 185 Absatz 1.2
§ 173 Beurteilung der Zivilklage
Die Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers richtet sich nach den Bestimmun-1
gen des Opferhilfegesetzes (OHG) .3
Fällt der Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes, kann2
25160
1 Aufgehoben am 23. Juni 2005 (GS 35.657), mit Wirkung ab 1. Januar 2006.
2 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.
3 Ergänzung vom 18. Oktober 2007 (GS 36516), in Kraft seit 1. Februar 2008.
die Zivilpartei für Teile ihrer Ansprüche oder auch im Grundsatz an das Zivilgericht verwiesen werden, wenn die Beurteilung mit unverhältnismässigem Aufwand
verbunden wäre. Das Zivilgericht ist nicht an die Feststellungen des Strafgerichts
gebunden.
Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren gilt als3
Klage und bewirkt die Unterbrechung der Verjährung.
§ 174 Urteilsverkündung
Sobald das Urteil gefällt ist, wird es den Parteien in öffentlicher Sitzung verkün-1
det. Der Zivilpartei ist die Anwesenheit freigestellt.
Das Strafgerichtspräsidium begründet das Urteil mündlich und belehrt die2
Parteien über die Rechtsmittel.
...3 1
Den vom Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensierten Parteien wird das4
Urteil samt Rechtsmittelbelehrung schriftlich zugestellt.
§ 175 Urteilsdispositiv
Das Urteil wird den Parteien innert 10 Arbeitstagen seit der Verkündung im1
Dispositiv zugestellt.
Das Dispositiv enthält:2
a. die Bezeichnung des Gerichts, die Namen der mitwirkenden Richterinnen
und Richter sowie den Ort und den Tag der Verhandlung;
b. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretungen;
c. die Beschreibung der strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Beurteilung waren, unter Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
d. die Angabe der ausgefällten Strafe und allfälliger Nebenstrafen oder Massnahmen;
e. das Urteil über die Zivilklage oder die Ablehnung ihrer Beurteilung;
f. das Urteil über die Prozesskosten;
g. eine allfällige Entscheidung über die Entschädigung an die angeklagte
Person;
h. die Unterschrift des Gerichtspräsidiums und der Gerichtsschreiberin oder des
Gerichtsschreibers;
i. die Rechtsmittelbelehrung.
k. eine allfällige Meldung gemäss § 175a.2
§ 175a Meldung an Behörden und Privatpersonen3
Das Dispositiv des rechtskräftigen Urteils wird der allfälligen Aufsichts- oder1
25161
1 SR 235.1
Bewilligungsbehörde sowie dem Arbeitgeber oder, falls kein Arbeitsverhältnis
vorliegt, dem Präsidium des obersten Organs der juristischen Person zugestellt,
a. wenn es zum Schutz von Personen, die in einem Erziehungs-, Betreuungs-
oder Arbeitsverhältnis zu der verurteilten Person stehen oder auf andere
W eise von dieser abhängig sind, erforderlich ist und eine strafbare Handlung
gegen die körperliche oder sexuelle Integrität vorliegt;
b. wenn die verurteilte Person eine Unterrichts-, Erziehungs- oder Betreuungstätigkeit gegenüber Minderjährigen ausübt und eine strafbare Handlung
gemäss Artikel 197 Ziffer 1 StGB oder im Bereich Kinderpornografie gemäss
Artikel 197 Ziffer 3 und 3bis StGB verübt wurde. Zudem muss ein schwerwiegender Fall vorliegen;
c. wenn bereits eine Meldung gemäss § 27a erfolgt ist.
Bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung, Nichtfolgegebung oder einem rechts-2
kräftigen Freispruch erfolgt eine Meldung nur, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind und das Schutzinteresse gemäss dieser
Bestimmung die rechtlich geschützten Interessen der entlasteten Person überwiegt oder im Fall von Absatz 1 Buchstabe c.
Jedem Empfänger und jeder Empfängerin der Meldung ist es aufgrund der3
Amts- oder beruflichen Schweigepflicht, Artikel 12 DSG und Artikel 328 OR in1
Verbindung mit Artikel 292 StGB untersagt, diese Informationen an unberechtigte
Dritte weiterzugeben.
Auf Ersuchen übermittelt das Gericht oder die Strafverfolgungsbehörde den4
Empfängern oder den Empfängerinnen der Meldung die notwendigen Angaben.
§ 176 Schriftliche Urteilsbegründung
Eine schriftliche Urteilsbegründung wird ausgefertigt, wenn:1
a. eine Freiheitsstrafe, deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst, oder
eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wird;
b. gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen worden ist; hat nur die Zivilpartei
appelliert, wird die schriftliche Begründung auf den bestrittenen Zivilpunkt
beschränkt.
Das Strafgericht kann auch in anderen Fällen die schriftliche Ausfertigung der2
Urteilsbegründung beschliessen.
Das schriftlich begründete Urteil enthält zusätzlich zu den Angaben des Disposi-3
tivs:
a. den Gegenstand der Anklage;
b. die Tatsachen, die der Beurteilung der Schuldfrage zugrunde liegen, und
deren rechtliche Würdigung;
c. die Gründe der Strafzumessung, der angeordneten Massnahmen und der
ausgesprochenen Nebenstrafen;
25162
1 SR 312.5
2 SR 312.5
d. die Verteilung der zusätzlichen, durch die Ausfertigung der schriftlichen
Urteilsbegründung entstandenen Kosten. Die Staatsanwaltschaft ist von der
Kostentragung befreit.
Die schriftliche Urteilsbegründung wird im Falle von Absatz 1 Buchstabe a der4
beurteilten Person, der Staatsanwaltschaft und dem Opfer gemäss Opferhilfegesetz (OHG) zugestellt, den übrigen Parteien nur, wenn sie ein Rechtsmittel1
erhoben haben.
VII. Appellationsverfahren
§ 177 Recht zur Appellation, Appellationsinstanzen
Gegen jedes Urteil des Strafgerichts kann die Appellation erklärt werden. Hierzu1
berechtigt sind:
a. die angeklagte Person oder, wenn sie handlungsunfähig ist, ihre gesetzliche
Vertretung;
b. die Staatsanwaltschaft;
c. die bereits zuvor am Verfahren beteiligte Zivilpartei bezüglich ihrer zivilrechtlichen Ansprüche, wenn im Strafgerichtsurteil materiell darüber entschieden
worden ist und die Voraussetzungen für die Appellation in Zivilsachen erfüllt
sind, oder wenn sie im Strafgerichtsurteil mit Prozesskosten belastet worden
ist.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) .2 2
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Appellation richtet sich nach § 5.3
§ 178 Appellationsfrist, Inhalt der Appellation
Die Appellationserklärung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdisposi-1
tivs schriftlich beim Strafgericht einzureichen.
Eine fristgemäss bei einer unzuständigen Instanz eingereichte Appellation ist2
von Amtes wegen an das Strafgericht weiterzuleiten.
Die schriftliche Erklärung kann entweder nur die Appellation enthalten, so dass3
angenommen wird, die appellierende Person halte an dem in der Hauptverhandlung des Strafgerichts eingenommenen Standpunkt fest, oder sie kann auch
Anträge und eine kurze Begründung enthalten.
§ 179 Appellation gegen Urteilserwägungen
Das Recht zur Appellation steht der angeklagten Person auch dann zu, wenn sie
sich durch die schriftlichen Urteilserwägungen der ersten Instanz beschwert fühlt.
In diesem Fall beginnt die Appellationsfrist nach der Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils.
25163
2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
§ 180 Appellation bei Tod der angeklagten Person
Stirbt die angeklagte Person während der Appellationsfrist, wird dem Verfahren
gegen sie keine weitere Folge gegeben und allfällige Zivilparteien werden auf den
Zivilweg verwiesen.
§ 181 Rechtskraft der Urteile
Die Urteile des Strafgerichts werden rechtskräftig mit dem unbenützten Ablauf
der Appellationsfrist, mit dem Rückzug der Appellation sowie mit dem Verzicht
auf diese. Die Rechtskraft der Urteile wird in diesen Fällen auf den Tag der
Ausfällung des Urteils bezogen.
§ 182 Prüfung der Gültigkeit der Appellation, Mitteilung an die
Parteien, Endgültigkeit des Verzichts oder Rückzugs
Das Strafgerichtspräsidium prüft die Gültigkeit der eingegangenen Appellation.1
Hält es diese für ungültig, weist es die Appellation sofort zurück und teilt dies der
appellierenden Partei samt Begründung mit.
Die appellierende Partei kann innert 10 Tagen seit Erhalt der begründeten2
Zurückweisung der Appellation bei der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und
Strafrecht des Kantonsgerichts die Gültigerklärung der Appellation beantragen.1
Die Dreierkammer entscheidet ohne weitere Anhörung der Parteien.
Hält das Strafgerichtspräsidium die Appellation für gültig, teilt sie dies den3
anderen am Verfahren beteiligten Parteien sofort schriftlich mit.
Ist auf das Recht zur Appellation ausdrücklich schriftlich verzichtet oder die4
Appellation schriftlich zurückgezogen worden, kann diese Erklärung nicht mehr
widerrufen werden.
§ 183 Anschlussappellation
Die durch die Appellation belastete Partei kann innert 5 Tagen seit der Mit-1
teilung des Strafgerichtspräsidiums über die Ergreifung der Appellation die
Anschlussappellation erklären. Für die Anschlussappellation gelten im übrigen
sinngemäss die Bestimmungen über die Hauptappellation.
W ird die Hauptappellation zurückgezogen oder ungültig erklärt, fällt die An-2
schlussappellation dahin.
§ 184 Aktenüberweisung an das Kantonsgericht2
Das Strafgerichtspräsidium leitet die Akten mit den zulässig erklärten Appellationen beförderlich an das Kantonsgericht weiter.
25164
2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
7 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
§ 185 Verfahren vor dem Kantonsgericht1
Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gelten die Vorschriften über das1
Verfahren vor der ersten Instanz, mit den nachstehenden Abweichungen.
Richtet sich die Appellation gegen die schriftlichen Urteilserwägungen des2
Strafgerichts oder gegen den Kostenentscheid, entscheidet das Kantonsgericht
nach Anhörung der Gegenpartei ohne mündliche Verhandlung.
§ 186 Kostenvorschuss2
Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts kann von1
der appellierenden Partei die Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer
angemessenen Frist verlangen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Appellation nicht eingetreten werde.
Kein Kostenvorschuss kann verlangt werden, wenn die Staatsanwaltschaft2
appelliert hat, oder wenn das Kantonsgericht der appellierenden Partei die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat.
§ 187 Vorbereitung der Hauptverhandlung
Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts trifft nach1
Empfang der Akten alle für die Durchführung der Hauptverhandlung nötigen
Anordnungen. Es bestimmt unter angemessener Rücksichtnahme auf die Verfügbarkeit der Parteivertretungen den Verhandlungstag und gibt den Parteien
Gelegenheit, vor der Verhandlung von den Akten und den von ihm getroffenen
Anordnungen Kenntnis zu nehmen.3
Das Präsidium kann die Einreichung einer schriftlichen Appellationsbegründung2
und von Anträgen über die in der Verhandlung vorzunehmenden Beweiserhebungen verlangen, die der Gegenpartei zur Stellungnahme zuzustellen sind.4
Es setzt sämtliche Akten bei den Richterinnen und Richtern in Umlauf oder kann3
in einfachen Fällen anordnen, dass sie in der Verhandlung vor der Begründung
der Parteianträge verlesen werden.
Die Staatsanwaltschaft ist von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhand-4
lung dispensiert, wenn sie es bereits vor der ersten Instanz war und das Präsidium nicht ihr Erscheinen verlangt.5
§ 188 Beweiserhebung vor dem Kantonsgericht6
Im Verfahren vor dem Kantonsgericht werden Beweise nur soweit erhoben, als1
sie das Gericht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts und zum Entscheid
über die Appellation als erforderlich erachtet. In bezug auf die Zivilklage erhebt7
25165
2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
4 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
5 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
6 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
das Gericht die von den Parteien beantragten Beweise, die es für erheblich hält.
Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts kann2
anordnen, dass einzelne Beweisergänzungen oder die Wiederholung einzelner
Teile der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung vorgenommen werden.1
Es kann diesen Vorentscheid durch das Gericht fällen lassen, welches den3
endgültigen Entscheid über diese Verfahrensfrage in der Regel erst trifft, wenn
sämtliche Parteien in der Hauptverhandlung angehört worden sind.2
§ 189 Beweisanträge
Das Präsidium erteilt zuerst den Parteien das Wort über die in der Verhandlung1
zu erhebenden Beweise.3
Das Gericht entscheidet über die Anträge und führt die Beweiserhebung durch.2
Können Beweise nicht in der gleichen Verhandlung erhoben werden, kann3
hiefür eine neue Verhandlung angesetzt werden.
§ 190 Parteivorträge
Nach der gerichtlichen Beweiserhebung erhalten die appellierenden Parteien1
das W ort zur Begründung der Appellation. Befindet sich unter ihnen die Staatsanwaltschaft, spricht sie vor den übrigen.
Danach erhalten die übrigen Parteien das W ort.2
Ein zweites W ortbegehren ist nur ausnahmsweise zulässig.3
Das letzte Wort steht immer der angeklagten Person persönlich zu.4
§ 191 Urteilsfällung
Das Kantonsgericht fällt im Anschluss an die Parteivorträge in geheimer Bera-1
tung sein Urteil.4
Ausnahmsweise kann es in der Beratung noch auf weitere Beweisergänzungen2
zurückkommen; in diesem Fall gilt § 189 sinngemäss.
§ 192 Inhalt des Urteils
Das Kantonsgericht stellt in seinem Urteil fest, ob das Urteil des Strafgerichts1
ganz oder teilweise abzuändern oder ob es zu bestätigen sei.5
Gegenüber den Anträgen der Parteien ist das Kantonsgericht frei. Es darf2
jedoch das Urteil des Strafgerichts nicht zu Ungunsten der angeklagten Person
abändern, wenn nur sie dagegen appelliert hat, oder wenn die Staatsanwaltschaft
ihre Appellation ausdrücklich zu Gunsten der angeklagten Person ergriffen hat.6
25166
Bei Milderung des erstinstanzlichen Urteils sind der angeklagten Person die3
Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht mindestens teilweise zu erlassen. Das gleiche gilt, wenn nur die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der angeklagten Person appelliert hat und das Urteil bestätigt oder gemildert wird.1
Analog können die Anwaltskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vergütet4
VIII. Verfahren gegen Abwesende
§ 193 Fahndung und Aufenthaltserforschung
Ist der Aufenthalt der angeklagten Person unbekannt, kann die zuständige
Behörde die Polizei mit der Fahndung oder der Erforschung des Aufenthalts
beauftragen. Die Fahndung bleibt bestehen, bis die angeklagte Person sich stellt
oder beigebracht werden kann.
§ 194 Untersuchungsverfahren gegen Abwesende
Das Untersuchungsverfahren gegen eine abwesende angeschuldigte Person1
ist, soweit möglich, in der gleichen Vollständigkeit durchzuführen, wie wenn sie
anwesend wäre. Insbesondere sind die wesentlichen Beweise zu erheben.
Ist die Anwesenheit der angeschuldigten Person für die Durchführung der2
Untersuchung unerlässlich, wird das Verfahren sistiert, bis die angeschuldigte
Person sich stellt oder beigebracht werden kann.
§ 195 Voraussetzung der Anklageerhebung
Gegen eine abwesende Person kann nur Anklage erhoben werden, wenn die
Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens Gewähr für ein zuverlässiges Ergebnis in der Hauptverhandlung bieten, auch wenn die angeschuldigte Person nicht
anwesend ist.
§ 196 Öffentliche Vorladung
Ist gegen eine abwesende Person Anklage erhoben worden und kann ihr1
Erscheinen vor dem Gericht nicht herbeigeführt werden oder flüchtet sie nach der
Anklageerhebung, so wird sie im Amtsblatt öffentlich zur Hauptverhandlung
vorgeladen.
Die öffentliche Vorladung enthält die Bezeichnung der vorgeladenen Person,2
den Gegenstand der Anklage, Zeit und Ort der Hauptverhandlung sowie den
Hinweis, dass das Urteil auch bei Abwesenheit der angeklagten Person gefällt
wird.
Stellt sich die angeklagte Person, wird sie festgenommen oder wird ihre Aus-3
lieferung herbeigeführt, so wird sie im ordentlichen Verfahren beurteilt. Vor-
25167
behalten bleiben die Fälle, in denen ein anderer Kanton oder Staat zur Übernahme des Strafverfahrens veranlasst werden kann.
§ 197 Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bei Abwesenheit der
angeklagten Person
Bleibt die angeklagte Person trotz ordnungsgemässer Vorladung aus und kann1
sie nicht unverzüglich vorgeführt werden, wird die Hauptverhandlung in ihrer
Abwesenheit durchgeführt, wenn aufgrund der Akten ein zuverlässiges Ergebnis
erwartet werden kann.
Hat die angeklagte Person eine Verteidigung, kann diese am Verfahren teilneh-2
men.
Das Strafgerichtspräsidium lässt die für das Verfahren wesentlichen Schrift-3
stücke verlesen. Nach der Einvernahme von Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und sachverständigen Personen und nach Anhörung der Parteien mit
ihren Anträgen wird das Urteil auf Grundlage der Akten gefällt und verkündet.
§ 170 Absatz 4 ist nicht anwendbar.
§ 198 Zustellung und Veröffentlichung des Urteils
Das Urteil wird der angeklagten Person, sofern sie erreichbar ist, sofort zugestellt, wenn nötig durch Inanspruchnahme auswärtiger Behörden. Andernfalls
wird es im Amtsblatt veröffentlicht.
§ 199 Neubeurteilung
Die in Abwesenheit beurteilte Person kann innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme1
des Urteils eine Neubeurteilung verlangen, sofern sie glaubhaft macht, dass sie
unverschuldet die Vorladung nicht erhalten hat oder unverschuldet durch ein
plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht in der Lage war, ihr Folge
zu leisten.
Konnte einer angeklagten Person, die öffentlich vorgeladen war, das Urteil nicht2
persönlich zugestellt werden, wird dies nachgeholt, sobald sie erreichbar ist. Sie
kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 eine Neubeurteilung verlangen.
Die Neubeurteilung erfolgt im ordentlichen Verfahren.3
§ 200 Vorentscheid, Beschwerde
Für die Beurteilung des Gesuches um Neubeurteilung ist die Instanz zuständig,1
die das Urteil gefällt hat. Sie kann ihren Entscheid in einem Vorverfahren treffen.
Gegen den Entscheid über die Neubeurteilung können die verurteilte Person2
und die Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5.
§ 201 Abwesenheit in der Appellationsverhandlung
Erscheint die appellierende Person, die ordentlich oder öffentlich vorgeladen1
25168
2 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
3 Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.197), in Kraft seit 1. April 2002.
worden ist, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht, wird Verzicht auf die Appellation angenommen. Auf diese Folge ist sie1
in der Vorladung hinzuweisen.
Die appellierende Person kann innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Urteils2
verlangen, dass die Appellation vom Kantonsgericht zu behandeln sei, sofern sie
glaubhaft macht, dass sie unverschuldet die Vorladung nicht erhalten hat oder
unverschuldet durch ein plötzlich eingetretenes, unabwendbares Hindernis nicht
in der Lage war, ihr Folge zu leisten.2
Hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts die Appellation3
erklärt und erscheint die angeklagte Person nicht zur Verhandlung vor dem
Kantonsgericht, wird analog § 197 verfahren.3
IX. Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 202 Voraussetzungen, Zuständigkeit
Gegen alle rechtskräftigen Endurteile und Einstellungsbeschlüsse kann die1
W iederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn:
a. wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens
eingewirkt worden ist, was in der Regel durch ein Strafurteil festgestellt sein
muss;
b. wenn später ein Strafurteil ausgefällt wird, das mit dem früheren in unverträglichem W iderspruch steht;
c. wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht
zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein
oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den
Freispruch oder eine wesentlich geringere Bestrafung der verurteilten Person
herbeizuführen;
d. wenn die freigesprochene Person oder diejenige, gegen die ein Strafverfahren eingestellt worden ist, später ein glaubwürdiges Geständnis ablegt, oder
wenn andere, zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannte Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, eine Verurteilung herbeizuführen;
e. wenn die Durchsetzung eines für die Schweiz verbindlichen Entscheids einer
internationalen Behörde die Neubeurteilung notwendig macht.
Die W iederaufnahme des Verfahrens erfolgt durch die Instanz, die den auf-2
zuhebenden Entscheid erlassen hat.
§ 203 Legitimation, Gesuch
Die W iederaufnahme des Verfahrens kann von allen Parteien verlangt werden,1
von der Zivilpartei jedoch nur im Zivilpunkt.
25169
Ist die beurteilte Person gestorben, können an ihrer Stelle die Angehörigen und2
Erben das Gesuch stellen.
Die Staatsanwaltschaft kann das Gesuch auch zu Gunsten einer beurteilten3
Person stellen.
Die W iederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten einer beurteilten Person4
kann nur verlangt werden, wenn sie noch lebt und das Recht auf Strafverfolgung
nicht verjährt ist. Ausgenommen ist der Fall, dass eine andere Person wegen der
in Frage stehenden Tat verurteilt worden ist.
Das Gesuch um W iederaufnahme ist schriftlich mit Begründung und unter5
Angabe der Beweismittel, welche die Berechtigung der W iederaufnahme belegen, einzureichen. Soweit die Beweise für die gesuchstellende Person erreichbar
sind, sind sie dem Gesuch beizulegen.
§ 204 Beweiserhebung, Entscheid über die Zulassung des Gesuchs,
Aufschiebende Wirkung
Die zuständige Instanz kann die beantragten Beweise von sich aus erheben1
oder ein Statthalteramt damit beauftragen. Die sofortige Beweiserhebung kann
bis nach Anhörung der andern am Verfahren beteiligten Parteien verschoben
Nach Abschluss der Beweiserhebungen entscheidet die zuständige Instanz2
nach Anhörung der Parteien und ohne mündliche Verhandlung über die Zulassung oder Abweisung des Gesuchs; es kann ein doppelter Schriftenwechsel
angeordnet werden. Zugleich ist zu entscheiden, ob die Vollstreckung eines
Urteils aufzuschieben oder zu unterbrechen sei.
Sind die im Gesuch geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel schon im3
rechtskräftigen Urteil oder Einstellungsbeschluss gewürdigt worden, ist die
W iederaufnahme aufgrund der gleichen Vorbringen schon früher abgelehnt
worden oder sind die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe offensichtlich
ungenügend, wird die W iederaufnahme ohne weiteres Verfahren abgelehnt.
§ 205 Verfahren bei Wiederaufnahme
Nach der Zulassung des W iederaufnahmegesuchs ist in den Fällen, in denen1
ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, durch das zuständige Gericht eine mündliche Verhandlung anzuordnen. Für deren Durchführung gelten die Bestimmungen
über das ordentliche Verfahren.
In den Fällen, in denen das wieder aufzunehmende Verfahren anderweitig2
beendet worden ist, erfolgt eine Überweisung an die Staatsanwaltschaft.
W ird das Verfahren in einer Strafsache wieder aufgenommen, ist auch über die3
Zivilklage neu zu entscheiden. Die Zivilpartei wird im W iederaufnahmeverfahren
angehört. Für die W iederaufnahme des Verfahrens über die Zivilklage allein
gelten die Vorschriften über die Revision von Zivilurteilen.
25170
2 Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1099), in Kraft seit 1. Januar 2007.
3 GS 22.34, SGS 221
§ 206 Rechtsmittel gegen Ablehnung
Gegen ablehnende Wiederaufnahmeentscheide, mit Ausnahme solcher des1
Kantonsgerichts, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben
werden.1
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5.2
In den Fällen von § 204 Absatz 3 ist kein Rechtsmittel gegeben.3
B. Verfahren auf Privatklage
§ 207 Legitimation zur Privatklage, Rechtsbegehren, Widerklage
Zur Privatklage ist berechtigt, wer einen Strafantrag im Sinne der Artikel 30 ff.1
StGB stellen kann. Die Privatklage gilt als Strafantrag.2
Die Privatklage ist schriftlich oder mündlich beim Friedensrichteramt einzurei-2
chen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach § 2.
Für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt gelten sinngemäss die §§ 87 -3
93 der Zivilprozessordnung . Kommt kein Vergleich zu Stande, leitet die Frie-bis 3
densrichterin oder der Friedensrichter den Akzessschein von Amtes wegen an
das Strafgerichtspräsidium weiter.
Das Rechtsbegehren kann allgemein auf Ehrverletzung oder auf einen der4
besonderen Ehrverletzungstatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
lauten. Trifft letzteres zu oder schränkt die klagende Partei während des Verfahrens die allgemeine Ehrverletzungsklage auf einen besonderen Ehrverletzungstatbestand ein, darf die beklagte Partei nicht wegen eines schwereren Tatbestands verurteilt werden.
Über eine Privatklage der beklagten Partei gegen die klagende Partei (W ider-5
klage) wird, wenn tunlich, in der gleichen Verhandlung entschieden.
§ 208 Zivilklage
Die Zivilklage ist im mündlichen Verfahren bei der Protokollierung der Parteivor-1
träge und im schriftlichen Verfahren gleichzeitig mit der Einreichung der schriftlichen Privatklage geltend zu machen.
Ausnahmsweise kann im Urteil die Zivilpartei ganz oder teilweise auf den2
Zivilweg verwiesen werden.
Im übrigen gilt § 173.3
§ 209 Verweigerung der Anhandnahme der Privatklage
Erachtet sich das Strafgerichtspräsidium zur Behandlung der Privatklage als nicht
zuständig, verweigert es die Anhandnahme.
25171
§ 210 Beschwerde
Die Parteien können gegen Verfügungen des Strafgerichtspräsidiums, durch die1
ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, innert 10 Tagen seit ihrer
Eröffnung Beschwerde erheben.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde richtet sich nach § 5. Für2
das Verfahren ist § 120 Absätze 3–5 anwendbar.
§ 211 Kostenhaftung und Kostenvorschüsse
Die klagende Partei haftet für die Kosten. Das Strafgerichtspräsidium kann sie1
in jedem Verfahrensstadium zur Leistung angemessener Kostenvorschüsse
innert Frist verpflichten.
Leistet die klagende Partei einen dieser Vorschüsse nicht innert der gesetzten2
oder gegebenenfalls verlängerten Frist, setzt ihr das Strafgerichtspräsidium unter
Auferlegung der entstandenen Kosten eine letzte kurze Nachfrist an. Deren
Nichteinhaltung gilt als Verzicht auf die Klage oder auf das beantragte Beweismittel. Auf diese Folge ist bei der Anordnung der Nachfrist ausdrücklich hinzuweisen.
Die beklagte Partei hat für die von ihr beantragten Beweismittel in gleicher Form3
und mit gleicher Rechtswirkung Kostenvorschüsse zu leisten.
§ 212 Verfahren vor dem Strafgerichtspräsidium
Nach Eingang des Akzessscheines lädt das Strafgerichtspräsidium die Parteien1
zu einer ersten Verhandlung vor und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
Kommt keine Einigung zustande, kann das Strafgerichtspräsidium in der glei-2
chen Verhandlung das mündliche oder das schriftliche Verfahren anordnen.
W ird das mündliche Verfahren angeordnet, kann das Strafgerichtspräsidium im3
Anschluss an die Feststellung des erfolglosen Einigungsversuchs und die Anordnung des mündlichen Verfahrens noch in der gleichen Verhandlung das
Beweisverfahren durchführen und das Urteil sprechen oder hierzu die Durchführung einer zweiten Verhandlung anordnen.
Bei Durchführung des schriftlichen Verfahrens stellt das Strafgerichtspräsidium4
die Privatklage der beklagten Partei zur Beantwortung innert Frist zu und ordnet
gegebenenfalls einen weiteren Schriftenwechsel an.
§ 213 Zwangsmassnahmen
Im Privatklageverfahren sind Durchsuchungen von Räumlichkeiten und Be-1
schlagnahmen nur ausnahmsweise, Verhaftungen nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, sowie alle anderen Zwangsmassnahmen nur in
dringenden Fällen zulässig.
Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist beim Strafgerichtspräsidium zu2
beantragen, welches das Statthalteramt mit der Durchführung beauftragt.
Liegen die Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweiserhebung vor, trifft das3
25172
Strafgerichtspräsidium auf Antrag der interessierten Partei die entsprechende
Anordnung.
Bei unbekannter Täterschaft beauftragt das Strafgerichtspräsidium die Polizei4
mit der Ermittlung der Täterschaft.
§ 214 Vorladung, Folgen des Ausbleibens von der Hauptverhandlung
Für die Zustellung und die Form der Vorladungen gelten § 28 und § 71.1
Erscheint die klagende Partei auf die Vorladung hin ohne genügende Ent-2
schuldigung nicht zur Verhandlung, wird Verzicht auf die W eiterbehandlung der
Klage angenommen und dem Verfahren keine weitere Folge gegeben.
Erscheint die beklagte Partei auf Vorladung hin nicht zur Verhandlung, urteilt3
das Strafgerichtspräsidium aufgrund der Akten. Auf diese Rechtsfolge ist die
beklagte Partei in der Vorladung hinzuweisen.
Das Strafgerichtspräsidium kann Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und4
sachverständigen Personen, die der Vorladung ohne genügende Entschuldigung
keine Folge leisten, eine Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken und die durch ihr
Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegen. Überdies kann es Zeuginnen und Zeugen polizeilich vorführen zu lassen.
§ 215 Fristen, Folgen der Nichteinhaltung
Hält die klagende oder die beklagte Partei die ihr vom Strafgerichtspräsidium für1
die Vornahme einer Prozesshandlung angesetzte Frist nicht ein, setzt dieses eine
kurze Nachfrist an, unter Auferlegung der durch das Fristversäumnis entstandenen Kosten.
Die Nichteinhaltung der Nachfrist durch die klagende Partei gilt als Verzicht auf2
die Klage und dem Verfahren wird keine weitere Folge gegeben.
Bei Nichteinhaltung der Nachfrist durch die beklagte Partei wird der Akten-3
schluss erklärt; die beklagte Partei kann im Verfahren, unter Vorbehalt allfälliger
Rechtsmittel, keine Anträge mehr stellen.
§ 216 Aktenschluss, Beweisliste
Das Strafgerichtspräsidium erklärt nach der Protokollierung der Parteivorträge1
(mündliches Verfahren) oder nach der Durchführung des Schriftenwechsels
(schriftliches Verfahren) den Aktenschluss.
Es erlässt die Beweisliste und stellt sie den Parteien zu. Zum Erlass der Be-2
weisliste kann es eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese wird durchgeführt, auch wenn eine Partei ausbleibt, es sei denn, sie bringe für ihr Nichterscheinen hinreichende Entschuldigungsgründe vor.
Das Strafgerichtspräsidium bestimmt unter billiger Rücksichtnahme auf die3
Verfügbarkeit der Parteivertretungen den Tag der Hauptverhandlung.
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§ 217 Neue Tatsachen und Beweismittel vor der Hauptverhandlung
Neue Tatsachen und Beweismittel, die einer Partei nach Erlass der Beweisliste,
aber noch vor der Hauptverhandlung bekannt geworden sind, können von ihr
spätestens bis zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Sie sind zu
berücksichtigen, wenn sie für die Beurteilung erheblich sind.
§ 218 Hauptverhandlung
Für die Durchführung der Hauptverhandlung und das Urteil gelten sinngemäss1
die Bestimmungen des Verfahrens auf öffentliche Klage.
Gerichtskundige Tatsachen sind zu berücksichtigen, auch wenn sie von den2
Parteien nicht angerufen wurden.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhält die klagende Partei und an-3
schliessend die beklagte Partei das W ort; einem zweiten W ortbegehren wird nur
ausnahmsweise entsprochen.
§ 219 Recht zur Appellation
Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums im Verfahren auf Privatklage1
können die Parteien innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs schriftlich die Appellation erklären.
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Appellation richtet sich nach § 5.2
Die Appellationserklärung ist beim Strafgerichtspräsidium einzureichen. Sie wird3
unverzüglich der Gegenpartei mitgeteilt.
Die Gegenpartei kann sich der Appellation innert 5 Tagen seit Mitteilung an-4
schliessen. Für die Anschlussappellation gilt dasselbe wie für die Hauptappellation.
Innert der Appellationsfrist hat die appellierende Partei einen Kostenvorschuss5
in der Höhe der ihr im Verfahren vor der ersten Instanz auferlegten Kosten sowie
der mutmasslichen Kosten der zweiten Instanz zu hinterlegen, sonst ist die
Appellation ungültig. Dasselbe gilt für die anschlussweise appellierende Partei.
Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Appellation im6
Verfahren auf öffentliche Klage.
§ 220 Appellationsverfahren
Das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts setzt die1
eingegangenen Akten bei den Richterinnen und Richtern in Umlauf und hört die
Parteien in einer mündlichen Verhandlung an. Es kann vor der Verhandlung1
einen einfachen oder doppelten Schriftenwechsel anordnen.
Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn sie sich seit2
der erstinstanzlichen Verhandlung zugetragen haben oder den Parteien erst
danach zur Kenntnis gelangt sind, und wenn sie für die Beurteilung erheblich
sind.
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2 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
3 Aufgehoben am 21. April 2005 (GS 35.1099), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.
4 Aufgehoben am 22. Februar 2001 (GS 34.197), mit Wirkung ab 1. April 2002.
Für das Urteil, seine Verkündung und seine Ausfertigung gelten die Bestimmun-3
gen über die Appellation im Verfahren auf öffentliche Klage.
§ 221 Abwesenheit im Appellationsfall
Erscheint die appellierende Partei trotz Androhung eines Versäumnisurteils1
nicht vor dem Kantonsgericht, ohne dass sie für ihr Nichterscheinen ein unverschuldetes, plötzlich eingetretenes und unabwendbares Hindernis glaubhaft
machen kann, wird die Appellation als durch Verzicht dahingefallen erklärt.1
Bleibt unter den gleichen Voraussetzungen die Gegenpartei aus, urteilt das2
Gericht auf Grund der Akten.
Ist eine der Parteien nicht in der Lage, das Gericht vom unverschuldeten,3
plötzlich eingetretenen und unabwendbaren Hindernis in Kenntnis zu setzen,
kann sie innert einer Frist von 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids beim
Gericht ein Gesuch um W iedereinsetzung in den früheren Stand einreichen
(§ 29).
§ 222 Kostenentscheid
W ird die Klage abgewiesen oder vor der Urteilsverkündung zurückgezogen,1
trägt die klagende Partei die Kosten des Verfahrens. Im Falle der Verurteilung
trägt sie die beklagte Partei.
Das Gericht kann, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, eine andere2
Kostenverteilung vornehmen; ebenso kann es einer Partei zu Lasten der Gegenpartei eine Prozessentschädigung zusprechen.
§ 223 Wiederaufnahme des Verfahrens
Für die W iederaufnahme des Verfahrens sind die §§ 202 ff. sinngemäss anwendbar.
Dritter Teil2
§§ 224 - 2283
§ 2294
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1 GS 18.592, SGS 241
2 GS 33.895
3 GS 18.672, SGS 170
4 GS 33.896
5 GS 24.293, SGS 180
6 GS 33.897
7 GS 18.609, SGS 251
8 Vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
Vierter Teil: Schlussbestimmungen
§ 230 Übergangsrecht
Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Strafuntersuchungen
werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Vor Gericht
hängige Fälle werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.
§ 231 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches1
...2
§ 232 Änderung des Gesetzes betreffend die Organisation der
richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz)3
... 4
§ 233 Änderung des Gesetzes über die Organisation und die
Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz)5
... 6
§ 234 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Strafprozessordnung (StPO)7
wird aufgehoben.
§ 235 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes .8
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Erlass Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
SGS-Nr. 251
GS-Nr. 33.825
Erlassdatum 3. Juni 1999 (LRV 1998-143)
Dauer In Kraft ab 1. Januar 2000
aufgehoben mit Wirkung ab 1. Januar 2011
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
12.03.2009 37.85 01.01.2011 mit EG StPO; Erlass aufgehoben
18.10.2007 36.516 01.02.2008
16.11.2006 36.213 01.08.2007 LRV 2005-052
02.11.2006 36.7 01.01.2007 LRV 2006-163
23.06.2005 35.657 01.01.2006 LRV 2005-076
21.04.2005 35.1099 01.01.2007 LRV 2004-235
22.05.2003 34.1272 01.01.2004 LRV 2002-294
22.02.2001 34.197 01.04.2002 LRV 2000-090
