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title: "Reglement betreffend Kassa- und Rechnungswesen, Belegprüfung und Anweisungsverfahren"
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provisions: 1
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# Reglement betreffend Kassa- und Rechnungswesen, Belegprüfung und Anweisungsverfahren

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Kassa- und Rechnungswesen 310.2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1
Reglement betreffend Kassa- und
Rechnungswesen, Belegprüfung und
Anweisungsverfahren
vom 21. Juni 2005
Der Stadtrat beschliesst:
1. Belegfluss
1.1 Einreichen der Kreditoren-Rechnungen
1Die Rechnungen sind rasch, mindestens 15 Tage vor Ablauf der
Zahlungsfrist, der Anweisungskontrolle einzureichen, welche diese
der Abteilung Finanzen laufend weiterleitet.
2Alle Rechnungen müssen Format A4 aufweisen. Sie sind oben in
der Mitte zu kontieren. Der Kontierungsstempel ist, wenn möglich,
auf der Vorderseite des Beleges und horizontal anzubringen.
3Auf den Rechnungen dürfen von der Verwaltung nur handschriftliche Zusätze und Änderungen angebracht werden.
4Das Postkonto (Einzahlungsschein) oder die Bankverbindung des
Empfängers ist anzugeben. Barauszahlungen werden nur in Ausnahmefällen gestattet.
1.2 Debitoren-Rechnungen, Einnahmen-, Umbuchungs- und
Lohnbelege
Diese Belege sind kontiert und unterschrieben direkt der Abteilung
Finanzen einzureichen.
2. Belegprüfung durch die Abteilungen
2.1 Materielle Prüfung
Sämtliche Belege sind durch die zuständigen Abteilungen auf ihre
inhaltliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
Die durchgeführte Kontrolle wird durch Unterschrift der/des verantwortlichen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiters und/oder Abteilungsleiterin/Abteilungsleiters, gemäss individueller Unterschriftenrege-
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lung der einzelnen Bereiche (gemäss Reglement des Stadtrates
vom 1. Juli 2005 betreffend Ausgabenkompetenzen in der städtischen Verwaltung), im Kontierungsstempel bestätigt.
2.2 Formelle Richtigkeit
1Die formelle Richtigkeit der Belege (Übereinstimmung mit Gesetzen, Dekreten, Verordnungen, Beschlüssen, Offerten, Budget etc.)
ist durch den zuständigen Bereich oder Abteilung zu überwachen.
2Es werden grundsätzlich nur Originalrechnungen bezahlt. Ist ausnahmsweise nur noch eine Mahnung oder eine angeforderte Kopie
vorhanden (Verlust des Originals), so muss von der Abteilung darauf bestätigt werden, dass die Rechnung noch nicht bezahlt worden ist.
3Die oder der gemäss Unterschriftenregelung der einzelnen Bereiche genannte Verantwortliche oder die definierte Stellvertretung
haftet mit ihrer bzw. seiner Unterschrift im Kontierungsstempel für
die formelle und materielle Richtigkeit des Beleges.
4Die Unterschrift hat handschriftlich zu erfolgen (kein Unterschriftenstempel); eindeutig charakterisierende Kurzzeichen sind erlaubt.
2.3 Kontierung der Stadtrats- und Referatsbeschlüsse
1In sämtlichen Ausgabenbeschlüssen des Stadtrates oder der Referate sind durch die antragstellende Amtsstelle die Kontennummer
sowie das Rechnungsjahr, nach Absprache mit der Abteilung Finanzen, aufzunehmen.
2Die Abteilung Finanzen nimmt aufgrund solcher Beschlüsse keine
Auszahlungen vor. Für solche Zahlungen ist durch den antragstellenden Bereich oder die antragstellende Abteilung eine Zahlungsanweisung zu erstellen, in der auf den Beschluss (Datum) verwiesen wird.
3Der Bereich oder die Abteilung hat darüber zu wachen, das alle
Vorbedingungen für die Auszahlung des Betrages erfüllt sind.
2.4 Bauten und Renovationen (Budgetpositionen Baureferat,
ohne EWS, GWW, VBSH)
Die Bau- und Unterhaltsarbeiten dürfen in der Regel nur durch das
Baureferat in Auftrag gegeben werden, welches auch die Ausführung der Arbeiten überwacht. Die Rechnungen bzw. Zahlungsanweisungen werden durch das Baureferat geprüft (Datum und Unterschrift) und an die Verwaltungsabteilungen, Heime und Betriebe
zum Vollzug übergeben.
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3. Prüfung durch die Anweisungskontrolle
Nach Prüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Rechnungen,
Kassen und Kassaabrechnungen durch die Bereiche oder Abteilungen, wo erforderlich Referentin bzw. Referent, sind diese der
Anweisungskontrolle zuzustellen. Die Einnahmen-, Umbuchungs-
und sonstigen Belege werden gesammelt von der Abteilung Finanzen an die Anweisungskontrolle weitergeleitet. Die Anweisungskontrolle ihrerseits gibt nach durchgeführter Kontrolle die Belege, versehen mit dem Kontroll- oder Eingangsvermerk, der Abteilung Finanzen zur Zahlung oder Verbuchung weiter bzw. zurück.
4. Auszahlung durch die Abteilung Finanzen
Die Abteilung Finanzen nimmt in der Regel keine Auszahlungen
vor, ohne dass der Beleg von der Anweisungskontrolle überprüft,
d.h. mit dem Kontroll- oder Eingangsvermerk versehen worden ist.
5. Besondere Ausgaben
5.1 Spesen
1Die Auslagen werden gemäss dem Reglement über die Besoldungs- und Inkonvenienzzulage, Nebenentschädigungen, Spesenvergütungen, Fahrzeugentschädigungen und Dienstkleider vom
8. Dezember 1992 (inkl. Nachträge) ausbezahlt.
2Die Spesenrechnungen sind monatlich, spätestens aber vierteljährlich, auf besonderem Formular mit dem gemäss Regelung der
Ausgabenkompetenzen notwendigen Unterschriften versehen, der
Finanzkontrolle einzureichen.
5.2 Fahrzeugentschädigungen
Über sämtliche Dienstfahrten mit einem privaten Personenwagen
ist ein Kontrollheft/-blatt mit Kilometerangaben zu führen. Dieses ist
zusammen mit der Spesenabrechnung periodisch, mindestens
quartalsweise, der Finanzkontrolle zur Prüfung einzureichen.
6. Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft und ersetzt die
Weisung über das Kassa- und Rechnungswesen, die Belegprüfung
und das Anweisungsverfahren vom 2. Juli 1996.
