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title: "Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten"
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# Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Dieses Reglement gilt für die Neuwahlen und die Bestätigungswahlen der Pfarrer gestützt auf § 13 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 20073
und Art. 58 der Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009 (KO)4 sowie für die Wahl von
Pfarreibeauftragten gestützt auf Art. 59 KO.
II. Neuwahl von Pfarrern
1. Einleitung des Wahlverfahrens
Meldung der

## § 2 Vakanz {#par_2}

1 Hat ein Pfarrer oder ein Pfarradministrator mit Gemeindeleitungsfunktion beim Diözesanbischof seinen Rücktritt eingereicht und
hat dieser sein Einverständnis dazu gegeben, informiert der Pfarrer bzw.
der Pfarradministrator die Kirchenpflege unverzüglich.
2 Wird der Rücktritt beim Generalvikar eingereicht, leitet dieser das
Schreiben unter Benachrichtigung des Absenders an den Diözesanbischof weiter mit der Bitte, den Rücktritt gutzuheissen.
3 Wird eine solche Stelle durch Todesfall oder Nichtbestätigung des
Amtsinhabers frei, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu informieren.
4 Der Generalvikar für die Bistumsregion Zürich-Glarus führt als
Stellvertreter des Diözesanbischofs die Verhandlungen für die Besetzung der Pfarrämter.
Bestimmung

## § 3 der Nachfolgeregelung {#par_3}

Nach erfolgter Mitteilung tritt die Kirchenpflege mit dem Generalvikar in Verbindung, um die Nachfolgeregelung zu besprechen.
Dabei äussert sie allfällige Wünsche.
182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten

## § 4 Pfarrwahlkommission {#par_4}

1 Die Kirchenpflege kann zur Vorbereitung eines Wahlvorschlags eine Pfarrwahlkommission einsetzen.
2 Die Pfarrwahlkommission, bestehend aus mindestens fünf bis höchstens neun Mitgliedern, kann sich zusammensetzen aus:
a. Mitgliedern der Kirchenpflege,
b. Mitarbeitenden der Pfarrei,
c. Mitgliedern des Pfarreirates,
d. Vertretern der Pfarreivereine,
e. Angehörigen von Missionen,
f. weiteren mit der Pfarrei verbundenen Personen.
3 Das Präsidium der Pfarrwahlkommission übernimmt ein Mitglied
der Kirchenpflege.
4 Die Aufgaben der Pfarrwahlkommission bestehen in der
a. Prüfung der vom Generalvikar genannten Kandidaten,
b. öffentlichen Ausschreibung der freiwerdenden Stelle nach Absprache
mit dem Generalvikar,
c. Führung der Bewerbungsgespräche,
d. Erstellung eines Berichts mit Empfehlung zuhanden der Kirchenpflege.
2. Vorgehen bei der Pfarrwahl
Wählbarkeitsvoraussetzung

## § 5 nach CIC {#par_5}

Als Pfarrer einer römisch-katholischen Kirchgemeinde kann
nur ein Priester gewählt werden, der aufgrund der kirchlichen Ordnung,
dem Codex Iuris Canonici (CIC), wählbar ist.
Zusammenwirken mit dem

## § 6 Generalvikar {#par_6}

1 Der Generalvikar schlägt nach Anhörung der Kirchenpflege
einen Kandidaten vor.
2 Die Kirchenpflege ist berechtigt, innert je 20 Tagen nach Eingang
des Vorschlags den Generalvikar zu ersuchen, wenn möglich einen zweiten bzw. höchstens einen dritten Vorschlag zu machen. Einer dieser Kandidaten ist von der Kirchenpflege der Kirchgemeinde zur Wahl vorzuschlagen.
3 Der Generalvikar stellt der Kirchenpflege die Wahlempfehlung für
den von ihr gemäss Abs. 2 angenommenen Kandidaten aus.
Einberufung
der Kirchgemeindeversammlung

## § 7 und Wahlverfahren {#par_7}

1 Gestützt auf die Wahlempfehlung beruft die Kirchenpflege
eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl ein.
Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten 182.22
2 Die Wahl des Pfarrers erfolgt geheim. Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht werden. Die Wählenden sind an
den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.
3 Der Name des zu wählenden Pfarrers kann auf den Wahlzettel gedruckt werden. Er ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen auf
sich vereinigt.
4 Die Kirchgemeinde wählt den Pfarrer auf eine Amtsdauer von sechs
Jahren. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli des Wahljahres.
5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarrer sind für den Rest
der laufenden Amtsdauer gewählt.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen den
Pfarrer an der Urne nach den Bestimmungen des Kirchgemeindereglements6. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.
Wahlwiederholung
§ 8. Kommt eine Wahl nicht zustande, ist das Verfahren gemäss
§§ 6 und 7 zu wiederholen.
Wahl eines
Pfarrers in
Solidum
§ 9. 1 Sollen in einer Pfarrei weitere Pfarrer tätig sein, werden auch
diese gemäss §§ 6–8 bestimmt und durch die Kirchgemeindeversammlung
oder in Kirchgemeinden mit Kirchgemeindeparlament an der Urne gewählt.
2 Welchem Pfarrer dabei die Leitung gemäss CIC Can. 517 § 1 zukommt, bestimmt der Generalvikar in Absprache mit der Kirchenpflege
vor der Wahl.
3. Vorgehen bei der Wahl des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion
Wahl des
Pfarradministrators mit
Gemeindeleitungsfunktion
§ 10. 1 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege – unter

## § 7ein Vorbehalt von Abs. 3 – das Wahlverfahren nach {#par_7ein}



## § 8 {#par_8}

3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl des Pfarradministrators mit Gemeindeleitungsfunktion entgegenstehen, ersucht
die Kirchenpflege den Generalvikar um einen neuen Vorschlag gemäss
§ 6.
182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
III. Bestätigungswahl von Pfarrern

## § 11 Wahlverfahren {#par_11}

1 Die Bestätigungswahl von Pfarrern erfolgt an der Urne,
sofern keine stille Wahl zustande kommt oder die Kirchgemeindeordnung nicht eine Wahl an der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
2 Erfolgt die Bestätigungswahl an der Kirchgemeindeversammlung,
richtet sich das Wahlverfahren nach § 7.

## § 12 Stille Bestätigungswahl {#par_12}

1 Bei einer stillen Bestätigungswahl kann die Kirchenpflege
die Wahlleitung selbst ausüben.
2 Die Kirchenpflege beschliesst vor Ablauf der Amtsdauer, ob sie
den Stimmberechtigten den Pfarrer zur Bestätigung vorschlagen will.
3 Der Beschluss der Kirchenpflege wird veröffentlicht.
4 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer zur Bestätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen,
dass innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Wahlvorschlags
schriftlich ein Wahlgang an der Urne verlangt werden kann:
a. von 5% der Stimmberechtigten in Kirchgemeinden mit höchstens
2000 Stimmberechtigten,
b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden.
5 Wird kein Wahlgang verlangt, erklärt die Kirchenpflege den zur
Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrer als gewählt.
6 Hat die Kirchenpflege beschlossen, den Pfarrer nicht mehr zur Bestätigungswahl vorzuschlagen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass die Bestätigungswahl an der Urne erfolgt.
Wahl an

## § 13 der Urne {#par_13}

1 Die politische Gemeinde als wahlleitende Behörde ordnet
die Bestätigungswahl an der Urne an, wenn
a. die Kirchenpflege beschlossen hat, den Stimmberechtigten die Nichtbestätigung des Pfarrers zu beantragen,
b. Stimmberechtigte ein Begehren gemäss § 12 Abs. 4 gestellt haben.
2 Bei einer Bestätigungswahl an der Urne wird der Name des im Amt
stehenden Pfarrers, der sich der Bestätigungswahl stellt, auf den Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung
oder Nichtbestätigung ergänzt.
3 Die Stimmberechtigten werden gefragt, ob sie den Pfarrer im Amt
bestätigen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich
der Stimme enthalten.
4 Abgegebene Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.
Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten 182.22
IV. Abschluss des Wahlverfahrens

## § 14 Wahlprotokoll {#par_14}

1 Die Wahl wird in einem Protokoll festgehalten, das von der
Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem
Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.
2 Das Wahlprotokoll wird im Doppel ausgefertigt.
Mitteilung
der Wahl und
amtliche Veröffentlichung
§ 15. 1 Die Kirchenpflege setzt den Generalvikar über den Ausgang der Wahl in Kenntnis und veröffentlicht das Wahlergebnis.
2 Sie stellt dem Synodalrat ein Exemplar des Wahlprotokolls unter
Beilage der Rechtskraftbescheinigung zu.
Wahlannahme§ 16. Nach Eintritt der Rechtskraft der Wahl macht die Kirchenpflege dem Gewählten Anzeige von der auf ihn gefallenen Wahl. Der
Gewählte hat innert fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige der Präsidentin
oder dem Präsidenten der Kirchenpflege eine schriftliche Erklärung über
die Annahme oder Ablehnung der Wahl abzugeben.
V. Vorzeitige Demission und Entlassung, Rücktritt auf Ersuchen
des Diözesanbischofs
Vorzeitige
Demission und
Entlassung
§ 17. 1 Über die vorzeitige Demission eines gewählten Pfarrers entscheidet die Kirchenpflege im Einvernehmen mit dem Generalvikar
unter Berücksichtigung der Anstellungsordnung sowie der berufsbezogenen Bestimmungen für Priester und Diakone. Der Entscheid über eine
vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.
2 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen nach § 18
Abs. 4 der Anstellungsordnung der Römisch-katholischen Körperschaft
des Kantons Zürich vom 22. März 20075 ist der Synodalrat zuständig. Er
entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach erfolgter Rücksprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Rücktritt auf
Ersuchen
des Diözesanbischofs
§ 18. Tritt ein Pfarrer auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt
auf den CIC vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat
anzuzeigen.
182.22 Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
VI. Wahl der Pfarreibeauftragten
Wählbarkeitsvoraussetzungen
§ 19. 1 Als Pfarreibeauftragte sind Personen wählbar, welche die
Voraussetzungen für die Amtsausübung nach der kirchlichen Ordnung
erfüllen.
2 Spätestens zwei Jahre nach der Anstellung der oder des Pfarreibeauftragten und der Ausstellung der Wahlempfehlung durch den Generalvikar leitet die Kirchenpflege das Wahlverfahren ein.
3 Liegen sachlich zureichende Gründe vor, die einer Wahl der oder
des Pfarreibeauftragten entgegenstehen, ersucht die Kirchenpflege den
Generalvikar um einen neuen Vorschlag.
Verfahren § 20. 1 Die Pfarreibeauftragten werden nach erfolgtem Einverständnis des Generalvikars an der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt.
2 Die Wahl erfolgt geheim.
3 Es können keine Wahlvorschläge aus der Versammlung gemacht
werden. Die Wählenden sind an den Vorschlag der Kirchenpflege gebunden.
4 Der Name der Kandidatin oder des Kandidaten kann auf den Wahlzettel gedruckt werden. Sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er mehr
Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl nicht zustande, hat die Kirchenpflege den Generalvikar unverzüglich zu benachrichtigen.
5 Die während einer Amtsperiode gewählten Pfarreibeauftragte sind
für den Rest der Amtsdauer gewählt. Die ordentliche Amtsdauer beginnt jeweils am 1. Juli des Wahljahres.
6 Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament wählen die
Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten an der Urne nach den
Bestimmungen des Kirchgemeindereglements6. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen.
7 Für den Abschluss des Wahlverfahrens gelten die Bestimmungen

## § 14ff von § {#par_14ff}

Beauftragung,
vorzeitige
Demission und
Entlassung,
Rücktritt auf
Ersuchen des
Diözesanbischofs
§ 21. 1 Beabsichtigt der Diözesanbischof, die Beauftragung nicht
zu erneuern, oder beabsichtigt die Kirchenpflege, aus sachlich zureichenden Gründen keine Wahlempfehlung auszustellen, ist rechtzeitig ein
Einigungsverfahren zwischen dem Diözesanbischof und der Kirchgemeinde durchzuführen, um die Einvernehmlichkeit herzustellen.
Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten 182.22
2 Über die vorzeitige Demission einer gewählten Pfarreibeauftragten
bzw. eines gewählten Pfarreibeauftragten entscheidet die Kirchenpflege
im Einvernehmen mit dem Generalvikar unter Berücksichtigung der
Anstellungsordnung5 sowie der berufsbezogenen Bestimmungen. Die
Demission bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. Der Entscheid über eine vorzeitige Demission ist dem Synodalrat anzuzeigen.
3 Für die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen ist der Synodalrat zuständig. Er entscheidet auf Antrag der Kirchenpflege und nach
erfolgter Rücksprache mit dem Generalvikar über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.
4 Tritt eine Pfarreibeauftragte oder ein Pfarreibeauftragter auf Ersuchen des Diözesanbischofs gestützt auf den CIC vor Ablauf ihrer
oder seiner Amtszeit zurück, ist dies dem Synodalrat anzuzeigen.
VII. Kehrordnung der Wahlen
Bestätigungswahl der Pfarrer
und Erneuerungswahl der
Pfarreibeauftragten
§ 22. 1 Die Amtsdauer der Pfarrer beträgt sechs Jahre. Die erste
Bestätigungswahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.
2 Die Amtsdauer der Pfarreibeauftragten beträgt sechs Jahre. Die
erste Wahl gemäss diesem Reglement findet im Jahr 2024 statt.
VIII. Rechtsschutz
Rechtsschutz
in Stimmrechtssachen
§ 23. Der Rekurs in Stimmrechtssachen richtet sich nach dem
Kirchgemeindereglement.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten§ 24. 1 Dieses Reglement tritt nach Ablauf der Referendumsfrist
durch Beschluss des Synodalrates in Kraft.
2 Es ersetzt das Reglement über die Neuwahl von Pfarrern vom
18. April 2013.
1 OS 78, 455; Begründung siehe ABl 2022-12-16.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 180.1.
4 LS 182.10.
5 LS 182.41.
6 LS 182.60.
