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title: "Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates"
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provisions: 14
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# Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates

## § 1 {#par_1}

Name, rechtliche Natur, Sitz
1 Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem Namen «Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz» (RHI, im Folgenden «Inspektorat»
genannt).
2 Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig.
3 Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.
4 Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.
* K 2003 1643 und G 2004 29. Der Regierungsrat des Kantons Luzern nahm die Vereinbarung, welche
die Sanitätsdirektoren der Kantone BE, LU, SO, BS, BL und AG verabschiedet hatten, am 14. Februar
2003 an. Der Grosse Rat beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 16. Juni 2003 und erteilte dem Regierungsrat gleichzeitig die Kompetenz, künftigen Änderungen der Vereinbarung in eigener Kompetenz
beizutreten (K 2003 1642). Das Beitrittsdekret wurde am 21. Juni 2003 zusammen mit der Vereinbarung
im Luzerner Kantonsblatt publiziert. Die Referendumsfrist lief am 20. August 2003 unbenützt ab (K 2003
2109). Gemäss § 13 tritt die Vereinbarung mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft; als letzter Kanton trat am 16. Juli 2003 der Kanton Bern der Vereinbarung bei, womit diese an diesem Datum
in Kraft trat (mit dem in § 13 enthaltenen Vorbehalt).
1 SR 812.21. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Nr. 832a

## § 2 {#par_2}

Zweck und Aufgaben
1 Das RHI ist ein Inspektorat der Kantone im Sinne von Artikel 60 Absatz 3 HMG und
erfüllt zu diesem Zweck die Anforderungen des nationalen und des für die Schweiz
massgebenden internationalen Rechts.
2 Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben:
a. Inspektionen von Firmen und Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich
durchführen, welche der Bewilligungspflicht von Swissmedic unterstehen.
b. Inspektionen von Firmen oder Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich
durchführen, welche der Bewilligungspflicht der Kantone unterstehen, sofern diese
Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen
wurde.
c. Inspektionen von Firmen oder Institutionen, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen,
sofern die entsprechende Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das
Inspektorat übertragen wurde.
d. Inspektionen und Erbringen weiterer Dienstleistungen für Kantone, einzelne Behörden oder Private auf Vereinbarung und gegen kostendeckende Entschädigung. Aufträge können auch aus Nicht-Vereinbarungskantonen erteilt werden.
3 Aufträge oder Arbeiten nach § 2 Absatz 2c und d müssen vom Inspektoratsrat bewilligt
werden.
4 Gestützt auf Artikel 58 HMG stellt das Inspektorat aufgrund der durchgeführten Inspektionen Antrag an Swissmedic oder an den zuständigen Kanton auf Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Änderung oder Entzug von pharmazeutischen Bewilligungen
oder auf Anordnung anderer Verwaltungsmassnahmen.

## § 3 II. Organe und Zuständigkeiten {#par_3}

Organe
1 Organe des Inspektorats sind:
a. Inspektoratsrat;
b. die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;
c. die Revisionsstelle.
2 Jeder Kanton entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Inspektoratsrat. Die
Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (SDK NWCH) bestimmt die Präsidentin
oder den Präsidenten aus deren Mitte.
3 Die Amtsperiode der Inspektoratsratsmitglieder beträgt vier Jahre.
4 Die SDK NWCH hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzeitiges Abberufungsrecht.
Nr. 832a 3
5 Die SDK NWCH ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratsleiter.
6 Die SDK NWCH bezeichnet die Revisionsstelle. Die Revisorinnen und Revisoren
müssen vom Inspektoratsrat und den Gesundheitsdepartementen der Vereinbarungskantone unabhängig sein.

## § 4 {#par_4}

Zuständigkeiten
1 Der Inspektoratsrat
a. bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH ein,
b. überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben,
c. bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach § 2 Absatz 2c und d,
d. stellt der SDK NWCH Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone,
e. übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH das Reporting,
f. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH zuweist.
2 Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter
a. führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht,
b. ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich und berichtet diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen,
c. vertritt das Inspektorat nach aussen.
3 Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den Artikeln 728,
729, 729b Absatz 1 und 730 des Schweizerischen Obligationenrechts2
a. prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die
Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz und Geschäftsreglement entsprechen,
. Insbesondere
b. berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH schriftlich über das Ergebnis
ihrer Prüfung.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht
1 Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH.
2 Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:
a. Genehmigung des Geschäftsreglements und des Pflichtenhefts der Inspektoratsleiterin oder des Inspektoratsleiters,
b. Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen,
c. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats,
d. Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.
2 SR 220
4 Nr. 832a

## § 6 III. Personal {#par_6}

Anstellungsverhältnis
1 Das Inspektorat stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts analog.
2 Die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses befinden sich im Geschäftsreglement.
3 Bei Rechtsstreitigkeiten gilt das öffentliche Verfahrensrecht des Sitzkantons.
4 Zur Wahrung von Geheimnissen und der Vertrauenswürdigkeit unterstehen die Mitarbeitenden des Inspektorats den Artikeln 312–317 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches3

## § 7 {#par_7}

Berufliche Vorsorge und Lohnadministration
.
1 Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale und private Institutionen sicherzustellen.
2 Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer übertragen
werden.

## § 8 IV. Finanzierung und Haftung {#par_8}

Finanzierung
1 Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben.
2 Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungskantonen
gemeinsam getragen. Hievon werden 2/3 nach Inanspruchnahme und 1/3 nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss BFS) verrechnet.
3 Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger Investitionen
und zur Deckung allfälliger späterer Verluste.

## § 9 {#par_9}

Haftung
1 Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesem Zweck über
eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungskantone gemeinsam
gemäss § 8 Absatz 2 hievor.
2 Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.
3 SR 311.0
Nr. 832a 5

## § 10 V. Schlussbestimmungen {#par_10}

Beitritt zur Vereinbarung
1 Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone
der Vereinbarung beitreten.
2 Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH erklärt.

## § 11 {#par_11}

Austritt aus der Vereinbarung
Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden
Kalenderjahres gegenüber der SDK NWCH erklärt werden.

## § 12 {#par_12}

Abänderung der Vereinbarung
Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegationsverbote in
der Kompetenz der Kantonsregierungen.

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft. Vorbehalten bleibt eine vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentarische Genehmigung oder Volksabstimmung.

## § 14 {#par_14}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimittel herstellen oder
mit solchen Grosshandel betreiben vom 30. Oktober / 31. Juli / 24. September / 14. Februar / 8. März 1974 wird aufgehoben.
2 Der Vertrag zwischen der regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle der Kantone
AG, BL, BS, BE und SO und dem Sanitätsdepartement des Kantons Luzern vom
17. Oktober / 24. Oktober 1990 wird aufgehoben.
