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title: "Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Bereiche des Grundbuchs und des Notariatsrechts"
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provisions: 13
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# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Bereiche des Grundbuchs und des Notariatsrechts

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält Vollzugsbestimmungen technischer, finanzieller,
administrativer und rechtlicher Art, die die Auswirkungen des Wechsels der
Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton
Jura auf das Grundbuch und das Notariatsrecht regeln.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze der Datenübermittlung
1 Der Kanton Bern übermittelt dem Kanton Jura alle in der Fachanwendung Capitastra verfügbaren Daten über die Grundstücke der Gemeinde Moutier in ihrem Stand vom 31. Dezember 2025. Dem Kanton Jura wird auch die Möglichkeit des Zugriffs auf die historisierten Daten garantiert.
2 Das Grundbuchamt des Kantons Bern (nachstehend: «kantonalbernisches
Grundbuchamt») übermittelt dem Grundbuch- und Handelsregisteramt des
Kantons Jura (nachstehend: «jurassisches Grundbuchamt») den Datensatz in
elektronischer Form und über die Fachanwendung Capitastra, die von beiden
Kantonen verwendet wird, gemäss den Modalitäten, die gemeinsam mit der
Unterstützung des Anbieters koordiniert werden.
3 Die Verwaltung der Grundbuchblätter, die sich auf die Grundstücke der
Gemeinde Moutier beziehen, wird vom Kanton Jura übernommen. Die Grundbuchblätter werden im Grundbuch des Kantons Bern nach dem Zeitpunkt des
Wechsels der Gemeinde Moutier zum Kanton Jura (nachstehend: «Zeitpunkt
des Kantonswechsels») geschlossen.
1) BSG105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-125
105.235.1-24 2

## Art. 3 {#art_3}

Zugang zum Grundstückdaten-Informationssystem
1 Der Kanton Bern gewährleistet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Kantons Jura, die von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Departements,
dem das jurassische Grundbuchamt angegliedert ist, namentlich bezeichnet
werden, den Zugang zu seinem Grundstückdaten-Informationssystem (GRU-
DIS).
2 Der Zugang ist auf reine Leserechte beschränkt und betrifft nur die Grundstückdaten der Gemeinde Moutier.
3 Der Zugang zu den Grundstückdaten wird bis zum 31. Dezember 2026
gewährt. Diese Frist kann auf Gesuch des jurassischen Grundbuchamts an das
kantonalbernische Grundbuchamt verlängert werden.

## Art. 4 {#art_4}

Hängige Grundbuchgeschäfte
a) Grundsätze
1 Der Kanton Bern bleibt für die laufenden Grundbuchgeschäfte gemäss Artikel
7 des Moutier-Konkordats zuständig.
2 Das Grundbuchamt Berner Jura übermittelt dem jurassischen Grundbuchamt
die Daten der laufenden Geschäfte mit Stand vom 31. Dezember 2025.
3 Sobald die hängigen Geschäfte im Kanton Bern erledigt sind, nimmt dieser
die Eintragung der Geschäfte in das entsprechende System (Capitastra) des
Kantons Jura vor. Zu diesem Zweck gewährleistet der Kanton Jura einigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Grundbuchamts des Berner Juras, die von
diesem namentlich bezeichnet werden, während eines Zeitraums, der in Absprache zwischen den in Artikel 12 vorgesehenen Behörden festgelegt wird,
den Zugang zu seinem System.

## Art. 5 {#art_5}

b) Besondere Fälle
1 Der Kanton Bern stellt durch das zuständige Grundbuchamt sicher, dass die
rechtsgültige Eintragung der hängigen Geschäfte bis spätestens am 30. Juni
2026 erfolgt ist. Vorbehalten bleiben Verfahren im Sinne von Artikel 7 des Moutier-Konkordats, Veranlagungsverfahren und Verfahren zur Erhebung der
Handänderungssteuer.
2 Geschäfte, die per 31. Dezember 2025 nur deshalb noch nicht im Hauptbuch
eingetragen sind, weil die Handänderungssteuer noch nicht vollständig an den
Kanton Bern bezahlt wurde, werden spätestens am 31. Januar 2026 rechtsgültig eingetragen. Artikel 22 Absatz 1 des bernischen Handänderungssteuergesetzes
3 105.235.1-24
vom 18. März 1992 (HStG)2) ist nicht anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Einreichung von Belegen aus dem Grundbuch
1 Die Belege des Grundbuchs, die die Gemeinde Moutier betreffen und vom
Kanton Bern verarbeitet wurden, einschliesslich der Belege der Geschäfte, die
noch abzuschliessen sind und die spätestens bis zum 31. Dezember 2025 im
Tagebuch erfasst wurden, bleiben im physischen und elektronischen Besitz
des Kantons Bern und werden archiviert. Eine elektronische Kopie dieser Belege mit Stand vom 1. Januar 2026 wird dem Kanton Jura ausgehändigt.
2 Eine elektronische Kopie der Belege für hängige Geschäfte wird dem Kanton
Jura übergeben, sobald die Geschäfte abgeschlossen sind. Die Modalitäten
der Übermittlung werden vom kantonalbernischen Grundbuchamt und vom jurassischen Grundbuchamt geregelt.
3 Der Kanton Bern sorgt dafür, dass das Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen gemäss Artikel 970 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB)3) und anderen allfälligen Bestimmungen der
besonderen Gesetzgebung eingehalten wird.

## Art. 7 {#art_7}

Grundpfandrechte
1 Die Gemeinde Moutier bleibt Inhaberin aller zu ihren Gunsten eingetragenen
Grundpfandrechte.

## Art. 8 {#art_8}

Notarielle Urschriften
1 Die Urschriften der bernischen Notarinnen und Notare, die die Gemeinde
Moutier betreffen, bleiben im Besitz des Kantons Bern. Sie werden von den
bernischen Notarinnen und Notaren aufbewahrt und nach Beendigung ihrer notariellen Tätigkeit oder bei ihrem Tod an das Staatsarchiv des Kantons Bern
abgeliefert.
2 Die Übergabe der Urschriften unterliegt dem bernischen Notariatsrecht.

## Art. 9 {#art_9}

Bernische Notarinnen und Notare nach dem Kantonswechsel
1 Notarinnen und Notare, die ihren Beruf aufgrund einer vom Kanton Bern vor
dem 31. Dezember 2025 erteilten Bewilligung ausüben, dürfen ab dem 1. Januar 2026 ihre notarielle Haupttätigkeit nicht mehr auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier ausüben.
2) BSG 215.326.2
3) SR 210
105.235.1-24 4
2 Die bernischen Notarinnen und Notare sind ab dem 1. Januar 2026 nicht
mehr für Moutier örtlich zuständig. Die Adressen in Moutier werden aus dem
Notariatsregister des Kantons Bern gelöscht. Die bernischen Notarinnen und
Notare dürfen zu diesem Zeitpunkt in Moutier weder ein bernisches Hauptnotariat noch ein Nebenbüro zu einem Hauptnotariat im Kanton Bern haben.

## Art. 10 {#art_10}

Nicht hinterlegte öffentliche Urkunden
1 Öffentliche Urkunden, die spätestens am 31. Dezember 2025 von einer bernischen Notarin oder einem bernischen Notar beurkundet wurden und die nicht
vor dem Zeitpunkt des Kantonswechsels hinterlegt wurden, können bis zum 30.
Juni 2026 im jurassischen Grundbuch hinterlegt werden.
2 Dasselbe gilt für diesbezügliche Nachträge sowie für Nachträge, die nach
dem Zeitpunkt des Kantonswechsels beurkundet wurden.

## Art. 11 {#art_11}

Kosten
1 Jeder Kanton trägt die Kosten, die ihm durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen.
2 Keiner der beiden Kantone erhebt Grundbuchgebühren, andere Gebühren
oder Auslagen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung.
3 Im Rahmen der Anwendung dieser Vereinbarung ist keine Handänderungssteuer oder Handänderungsgebühr zu entrichten.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzug
1 Im Übrigen sind die Grundbuchämter des Kantons Bern und des Kantons Jura für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständig.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 3. Dezember 2025 / Delsberg, 2. Dezember 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
5 105.235.1-24
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-125
105.235.1-24 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-125
