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title: "Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei"
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provisions: 13
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# Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei

## § 1 Zuständigkeit {#par_1}

1 Soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht,
werden die den Angehörigen der Kantonspolizei zu entrichtenden
Zulagen und Entschädigungen durch das Polizeikommando schriftlich
festgelegt.
2 Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich
umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion3.

## § 2 Lohncharakter {#par_2}

1 Dienstzulagen und Funktionszulagen haben Lohncharakter
und sind, mit Ausnahme der Funktionszulage für Stellvertretungen
und Aushilfen, Bestandteil des versicherten Lohns.
2 Die Dienstzulagen und die Funktionszulagen werden monatlich
ausbezahlt. Ferienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschenkes unterbrechen die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung
wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen richten sich allfällige Kürzungen nach solchen des Lohns.
B. Dienstzulage

## § 3 Grundsatz {#par_3}

1 Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspiranten erhalten als teilweisen, pauschalen Ersatz ihrer dienstlichen
Auslagen sowie als Vergütung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst im ordentlichen Aufgabenbereich eine Dienstzulage.
2 Mit der Dienstzulage werden keine Überzeitleistungen abgegolten.

## § 4 Ansätze {#par_4}

Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich:
a. Fr. 664.65 c. Fr. 501.90 e. Fr. 339.20
b. Fr. 583.15 d. Fr. 420.40 f. Fr. 257.65
551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement

## § 5 Einstufung {#par_5}

1 Zuständig für die Einstufung in eine Zulagengruppe ist das
Polizeikommando.5
2 Das Polizeikommando weist Bezügerinnen und Bezüger einer
Dienstzulage einer niedrigeren Zulagengruppe zu, wenn die Voraussetzungen für die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind.
3 Bei zeitlich beschränkter Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit niedrigerer Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage für
zwei weitere Monate ungekürzt ausgerichtet, sofern nachher der angestammte Arbeitsplatz wieder eingenommen wird.
C. Funktionszulage

## § 6 Voraussetzungen {#par_6}

1 Angehörigen des Polizeikorps kann unter folgenden Voraussetzungen eine Funktionszulage ausgerichtet werden:4
a. Die betreffende Person bekleidet mindestens den Grad eines Korporals.
b. Ihr ist eine Aufgabe zugeteilt, für die im Stellenwertstufenplan des
Beförderungsreglements ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister
vorgesehen ist.
c. Die Beförderung in den betreffenden Dienstgrad ist nicht möglich.
2 Bei Stellvertretungen oder Aushilfen kann vom dritten Monat der
Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden.
Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen.
3 Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewertung berücksichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage.
Höhe
der Zulage
§ 7.5 Die Funktionszulage beträgt 75% des Lohnunterschiedes
zwischen den Lohnstufen 17 der Lohnklassen des bekleideten und des
nächsthöheren Dienstgrades.
Beginn

## § 8 und Ende {#par_8}

1 Die Funktionszulage wird auch für die Dauer der im betreffenden Beförderungsreglement vorgesehenen Einarbeitungszeit ausgerichtet.
2 Sie erlischt mit der Beförderung in den im Stellenwertstufenplan
vorgesehenen Dienstgrad oder mit der Zuweisung einer anderen
Funktion.
Zuständigkeit § 9.5 Zuständig für die Zusprechung der Funktionszulage ist das
Polizeikommando.
Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131
D. Entschädigung für Motorfahrzeuge
Bezugsberechtigung
§ 10.5 Landstationierte und ihnen durch Verfügung des Polizeikommandos gleichgestellte Korpsangehörige, die ein Motorfahrzeug
jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten eine
jährliche Entschädigung.
Höhe der

## § 11 Entschädigung {#par_11}

1 Die jährliche Entschädigung beträgt:
für einen Personenwagen Fr. 300.—
für ein Motorrad Fr. 50.—
für ein Kleinmotorrad Fr. 22.50
für die Garage 80% des Nettomietzinses
(bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens aber Fr. 870.–)
2 Die Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung gemäss Abs. 1
erhalten den folgenden jährlichen Beitrag an die Prämie der Haftpflichtversicherung:
für einen Personenwagen Fr. 200.—
für ein Kleinmotorrad Fr. 30.—
für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt
ohne Sozius Fr. 40.—
mit Sozius Fr. 75.—
für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt
ohne Sozius Fr. 95.—
mit Sozius Fr. 150.—
3 Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss
Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.5
4 Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen
werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung
gedeckt. Ist ein Schaden im Verlauf einer polizeilichen Intervention
entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.
5 Erstreckt sich die Bezugsberechtigung nicht auf ein ganzes Jahr,
werden die Entschädigungen anteilmässig gekürzt. Werden die Kontrollschilder während der Dauer der Bezugsberechtigung hinterlegt,
entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr.
Erhöhung

## § 12 der Ansätze {#par_12}

Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder der Versicherungsprämien können die Ansätze gemäss § 11 durch die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt angepasst werden.
551.131 Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement
E. Entschädigung für das Halten eines Diensthundes
Voraussetzungen
§ 13.4 Anspruch auf Entschädigung haben Angehörige des Polizeikorps, die im Einverständnis mit dem Polizeikommando einen tauglichen eigenen Diensthund halten.
Höhe der

## § 14 Entschädigung {#par_14}

1 Die Entschädigung beträgt:
a. die Hälfte des Kaufpreises für den Hund,
b. pro Tag Fr. 10.30.
2 Anspruch auf Entschädigung besteht auch während der Ferien,
beim Bezug eines Dienstaltersgeschenks und bei Dienstaussetzung
wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen.

## § 15 Dienstverpflichtung {#par_15}

1 Wer einen Diensthund hält und dafür eine Entschädigung
bezieht, ist verpflichtet, an den vom Polizeikommando angeordneten
Übungen und Prüfungen teilzunehmen.
2 Der Diensthund ist für sämtliche Polizeieinsätze zur Verfügung zu
stellen.
F. Abgeltung von Überzeit
§ 16.6
Überzeit bei

## § 17 ausserordentlichen Einsätzen {#par_17}

1 Ausserordentliche Einsätze werden von der Kommandantin oder vom Kommandanten angeordnet, wenn eine polizeiliche Aufgabe mit den im Dienst stehenden Korpsangehörigen nicht bewältigt
werden kann.
2 Bei ausserordentlichen Einsätzen werden die Überzeitarbeit und
die Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienstleistungen gemäss allgemeinem Personalrecht2 und unabhängig von der Zulagenregelung gemäss
§§ 3–5 abgegolten.5
3 Anrechenbar sind
a. bei Korpsangehörigen, die dienstfrei haben, die gesamte Dauer des
ausserordentlichen Einsatzes,
b. bei im Dienst stehenden Korpsangehörigen die Zeit, die über die
Regelarbeitszeit oder den Schichtdienstturnus hinaus geht.
Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei – Reglement 551.131

## § 18 G. Schlussbestimmungen {#par_18}

1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in
Kraft.
2 Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und
Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.
1 OS 58, 110.
2 LS 177.10 ff.
3 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
4 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 600; ABl 2008, 1958). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
5 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; ABl 2010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.
6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; ABl 2010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.
