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# Benutzungsreglement Dorfsaal

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BENUTZUNGSREGLEMENT
Dorfsaal
Stand 1. Mai 2021
Inhaltsverzeichnis
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................. 3
2. BENUTZUNGSBEWILLIGUNG ................................................................................ 3
3. BENUTZUNGSZEITEN / NACHTRUHE ..................................................................... 4
4. BENUTZUNGSGEBÜHREN .................................................................................... 4
5. VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON ANLÄSSEN ......................................... 5
6. HAFTUNG DES MIETERS...................................................................................... 6
7. HAFTUNG DER GEMEINDE ................................................................................... 7
8. GESETZE/ VORSCHRIFTEN ................................................................................. 7
9. ÜBERGABE-, RÜCKGABE UND ABGABEPROTOKOLL ................................................. 7
10. WIDERHANDLUNGEN/ SANKTIONEN .................................................................. 8
11. ZUSTÄNDIGKEITEN .......................................................................................... 8
12. GENEHMIGEN UND INKRAFTTRETEN ................................................................... 8
13. GEBÜHRENÜBERSICHT DORFSAAL ..................................................................... 9
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1. Allgemeine Bestimmungen
1. Unter den in diesem Reglement verwendeten Begriff "Mieter" sind Angehörige des
weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
2. Die Verwaltung und Wartung des Dorfsaales und der dazugehörigen Nebenräume
(Garderobe, Bar, WC-Anlagen, Dorfsaalküche samt Inventar, Bühne, Galerie) und
Einrichtungen obliegt dem Hauswart.
3. Mit der Reservation der Räumlichkeiten akzeptiert der Mieter die allgemeinen
Geschäftsbedingungen und mit dem anschliessenden Abschluss des Mietvertrages
unterzieht er sich den Bestimmungen dieses Reglements. Er sorgt für die Einhaltung
desselben. Die definitive Reservation erfolgt, sobald dem Hauswart der unterzeichnete
Mietvertrag vorliegt.
4. Das Geschirr des Dorfsaals kann auch für Veranstaltungen auf dem Dorfplatz
verwendet werden, sofern dieses nicht von anderen Mietern im Dorfsaal benötigt wird.
2. Benutzungsbewilligung
1. Der Dorfsaal und die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen können von
Vereinen, Gastronomiebetrieben, Unternehmen und Privatpersonen für die
Durchführung von Anlässen durch Abschluss eines Mietvertrages gemietet werden. Sie
werden dem Mieter in sauberem und gebrauchsbereiten Zustand übergeben.
2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Mietvertragsformular, das
Benutzungsreglement und das Handbuch zur Durchführung von öffentlichen
Veranstaltungen können bei der Gemeindeverwaltung bezogen oder unter
www.triesenberg.li / Online-Schalter im Online-Reservationssystem abgerufen
werden.
3. Über das Online-Reservationssystem oder im persönlichen Kontakt mit dem Hauswart
können der Dorfsaal und die dazugehörigen Nebenräume reserviert sowie
Dienstleistungen (z.B. Bedienung von Beleuchtung und Beschallung, Bestuhlung,
Parkdienst, Geräte etc.) bestellt werden. Auf die Reservationsanfrage erhält der Mieter
vom Hauswart einen Mietvertrag zugestellt. Kurzfristige Online-Reservationen (unter
5 Tagen) sind nicht möglich, in solchen Ausnahmefällen ist direkt persönlicher Kontakt
mit dem Hauswart aufzunehmen.
4. Die Vermietung der Räume erfolgt in der Regel in der zeitlichen Reihenfolge der
Reservationsbestätigungen.
Bei der Vermietung bzw. Belegung hat die Gemeindeverwaltung erste Priorität.
Zweite Priorität haben die Ortsvereine, insbesondere aufgrund ihrer Anmeldungen zur
Aufnahme in den Veranstaltungskalender des Folgejahres. Vereinigungen, Vereine
etc., welche lediglich ihren statuarischen Sitz in Triesenberg haben, deren Tätigkeit
sich aber auf das ganze Land oder darüber hinaus erstreckt, fallen nicht unter die
Bezeichnung Ortsverein. Als Ortsvereine im Sinne dieses Reglements gelten Vereine,
die in der Vereinsliste der Gemeinde eingetragen sind und gemäss Art. 1 des
Reglements Vereinsförderung Recht auf Berücksichtigung haben.
Dritte Priorität steht dem Mieter des Hotel-Restaurants Kulm zu.
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Definitive Reservationen für alle anderen Mieter können erst vorgenommen werden
nachdem der Veranstaltungskalender für das kommende Jahr definitiv ist (jährlich ca.
Mitte Oktober) und die dem Mieter des Hotel Restaurant Kulm zu diesem Zeitpunkt
bekannten Termine des Folgejahres reserviert sind.
5. Um nach einer Veranstaltung die notwendigen Vorkehrungen (Reinigung, Bestuhlung
etc.) für die nächstfolgende Veranstaltung treffen zu können, muss dazwischen
mindestens ein mietfreier Tag sein. Ausnahmen können in Absprache mit dem
Hauswart von demselben erteilt werden.
3. Benutzungszeiten / Nachtruhe
1. Öffentliche Veranstaltungen dürfen ohne Bewilligung von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr und
am Freitag und Samstag bis 01.00 Uhr durchgeführt werden. Im Aussenbereich gilt
die Nachtruhe von 23.00 bis 06.00 Uhr.
2. Verlängerte Öffnungszeiten können vom Gemeindevorsteher auf schriftliches Gesuch
hin bewilligt werden. Für geschlossene Gesellschaften (Hochzeiten, Geburtstagsfeiern
etc.) bedarf es keiner Bewilligung zur Verlängerung der Öffnungszeiten.
4. Benutzungsgebühren
1. Die Benutzungsgebühren und Ausfallentschädigungen für Infrastruktur und
Dienstleistungen werden auf einem separaten Tarifblatt (Online-Reservationssystem)
geregelt.
2. Jeder von der Gemeinde anerkannte Ortsverein kann die Räumlichkeiten für vom
Ortsverein selbst organisierte und auf eigene Rechnung geführte, öffentliche
Veranstaltungen ohne Entrichtung einer Gebühr mieten. Die Kosten für
Dienstleistungen der Gemeinde werden auch Ortsvereinen in Rechnung gestellt.
3.Der Gemeindevorsteher kann die Gebühren teilweise oder gänzlich erlassen, wenn es
sich um Veranstaltungen sozialer, kirchlicher, kultureller, politischer oder schulischer
Art handelt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht um kommerzielle Anlässe
handelt. Entsprechende Ansuchen sind bei der Reservation zu stellen.
4. Die Benutzungsgebühr schliesst die Durchführung der für die Veranstaltung
erforderlichen Proben ein. Die Probezeiten sind bei der Reservation anzugeben. Es ist
dabei auf andere Benützer und Veranstalter Rücksicht zu nehmen.
Es können aus akustischen Gründen nicht gleichzeitig Veranstaltungen im Dorfsaal und
in dem vom Pächter des Hotel-Restaurant Kulm fest gemieteten Bärensaal stattfinden.
Bankette, Tagungen bzw. Veranstaltungen im Bärensaal durch den Pächter des Hotel
Restaurants Kulm haben jedenfalls Vorrang gegenüber Proben der Vereine im Dorfsaal
oder auf der Bühne.
Ergeben sich anderweitige Reservationen bzw. Mietgesuche von Dorfsaal und
Bärensaal zum gleichen Termin, so erhält die zeitlich früher erfolgte Reservation den
Vorrang.
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5. In den Benutzungsgebühren inbegriffen sind die Koordination und die Übergabe durch
den Hauswart. Alle weiteren Aufwände werden dem Mieter verrechnet.
6. Der Hauswart kann die Benutzungsbewilligung von der Bezahlung einer Kaution (in
Höhe einer Mietgebühr) abhängig machen. Die Kaution ist im Voraus an die
Gemeindekasse zu bezahlen.
7. Kann das Mietverhältnis aus irgendeinem Grund nicht angetreten werden, so hat dies
der Mieter umgehend dem Hauswart mitzuteilen. Bei Rücktritt vom Mietvertrag ist eine
Ausfallentschädigung zu bezahlen.
5. Vorbereitung und Durchführung von Anlässen
1. Die Gemeinde gestattet dem Mieter, auf eigene Rechnung einen Restaurations- und
Barbetrieb zu führen. Zum Führen eines Restaurationsbetriebes sind die geltenden
gesetzlichen Vorschriften des Gewerbegesetzes und des Handbuchs zur Durchführung
von öffentlichen Veranstaltungen einzuhalten.
2. Das Aufstellen, Abräumen, Reinigen und versorgen von Tischen und Stühlen sowie des
übrigen Mobiliars und die besenreine Reinigung der Räume und Einrichtungen ist innert
24 Stunden nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen und ist Sache des
Mieters. Die Reinigung der benutzten Geräte und Maschinen sowie das Abwaschen von
Geschirr, Gläser, Besteck usw. hat unmittelbar nach Ende der Veranstaltung zu
erfolgen und ist Sache des Mieters. Die Aufsicht über diese Arbeiten obliegt dem
Hauswart. Auf Wunsch können diese Arbeiten durch die Gemeinde übernommen
werden, wofür diese den Aufwand dem Mieter in Rechnung stellt.
3. Grundsätzlich ist das vorhandene Glas- und Porzellangeschirr sowie Besteck zu
verwenden. Alternativ kann auch Mehrwegbesteck sowie -geschirr verwendet werden.
Für die Abfallentsorgung ist der Mieter verantwortlich.
4. Die Übergabe der Mietsache und des Kleininventars erfolgt vor der Veranstaltung in
sauberem und gebrauchsbereitem Zustand. Die beschädigten oder fehlenden Stücke
werden dem Mieter berechnet.
5. Für Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Bühneneinrichtung sowie Nassreinigung ist der
Hauswart zuständig. Diese Aufwendungen sind in der Benutzungsgebühr enthalten.
6. Für die Bedienung von Akustik und Lichttechnik ist der Hauswart zuständig. Die
Aufwendungen werden dem Mieter verrechnet.
7. Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von Bühnen
kulissen usw.) ist zwingend der Hauswart beizuziehen.
8. Dekorationen sind bewilligungspflichtig und müssen den Bestimmungen des
Brandschutz-gesetzes und der Verordnung zum Brandschutzgesetz entsprechen. Ohne
Abnahme durch die zuständigen Gemeindeorgane darf die Veranstaltung nicht
durchgeführt werden.
9. Der Mieter ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Räume, Einrichtungen und
das Inventar sorgsam zu benützen und alle Vorkehrungen zu treffen, um Unruhen zu
vermeiden und die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten. Der Hauswart kann
verlangen, dass der Mieter einen Sicherheitsverantwortlichen zu bestimmen hat.
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10. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung alle Besucher
die Räumlichkeiten verlassen, alle Maschinen und Geräte ausgeschaltet sind, die
Lichter gelöscht und die Türen abgeschlossen werden.
11. Grundlage für die Bestuhlung und die maximale Personenbelegung sind die amtlich
bewilligten Pläne gemäss Brandschutzkonzept. Die vorgegebenen Mindestperimeter
der Fluchtwege sind vom Mieter einzuhalten. Der Hauswart erteilt diesbezüglich
Auskunft.
12. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als
Befestigungsmittel an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung
dieser Vorschrift haftet der Mieter im Umfang des entstandenen Schadens.
13. Die Garderobe ist vom Mieter in eigener Regie und Haftung zu führen. Die Gemeinde
Triesenberg lehnt jegliche Haftung für den allfälligen Verlust oder Schäden an den
abgegebenen Garderobestücken ab.
14. Dem Mieter stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht, Strom und
Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung
des Hauswarts und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden.
Die Kosten der zusätzlichen Installationen gehen zu Lasten des Mieters.
15. Im Mietvertrag wird festgelegt, ob ein Parkdienst nötig ist oder nicht (bei
Abendanlässen gegebenenfalls 1 Stunde vor Saalöffnung bis mindestens 21.00 Uhr).
Die genaue Bestimmung darüber obliegt dem Gemeindepolizisten. Hierfür anfallende
Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
16. Die Plätze vor den Ein- und Ausgängen im Dorfzentrum, insbesondere beim Dorfsaal,
und die Zugänge bzw. Zufahrten zur Parkhalle sind verkehrsfrei zu halten. Diese dürfen
nur zum kurzfristigen Ein- und Ausladen benützt werden. Nach dem Güterumschlag
müssen die Fahrzeuge auf den signalisierten Parkplätzen abgestellt werden.
Die Aussenplätze sind vom Mieter unmittelbar nach der Veranstaltung, noch in
derselben Nacht, besenrein zu säubern.
17. Das Abbrennen von Feuerwerk ist nicht erlaubt.
18. Im Dorfsaal und den dazugehörigen Nebenräumen ist das Rauchen verboten.
6. Haftung des Mieters
1. Der Mieter ist für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in allen überlassenen Räumlichkeiten
verantwortlich. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich
des Mieters fallenden Anlagen, wie Vorplätze, Parkhalle, Parkplätze.
2. Der Mieter ist angehalten, Personen, welche sichtbar unter Alkohol- oder
Drogeneinfluss stehen oder mutmasslich gewaltbereit sind, den Einlass zu verwehren.
3. Der Mieter ist verpflichtet, Personen die Einrichtungen beschädigen oder auch nur
gefährden, unverzüglich aus dem Dorfsaal bzw. den benützten Räumen zu weisen.
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4. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (inkl. Betrieb einer Festwirtschaft) ist für
den Mieter Pflicht.
Mindest-Versicherungssumme Personenschäden:
Sachschäden:
7. Haftung der Gemeinde
CHF 5'000'000.00
CHF 5'000'000.00
1. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte Gegenstände
des Mieters und der Besucher.
2. Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung ab für
Unfälle die sich während der Benützung der Räume ereignen.
8. Gesetze / Vorschriften
1. Alle gültigen Gesetze und Vorschriften müssen eingehalten werden. (feuerpolizeiliche
Vorschriften, Bestimmungen des Jugendschutzes, Verordnung über die Öffnungszeiten
von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der
Nachtruhe und das Abfallreglement sowie das Handbuch zur Durchführung von
öffentlichen Veranstaltungen der Gemeinde Triesenberg, etc.).
Insbesondere dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen
Getränke und Tabak abgegeben werden.
2. Der Mieter hat allenfalls erforderliche Aufführungsbewilligungen und
fremdenpolizeiliche Bewilligungen einzuholen. Die Verantwortung für die Beachtung
urheberrechtlicher Bestimmungen (SUISA) liegt beim Mieter.
9. Übergabe-, Rückgabe und Abgabeprotokoll
1. Die vereinbarten Räumlichkeiten und die bestellte Infrastruktur werden dem Mieter in
einwandfreiem Zustand übergeben.
2. Die Übergabe wird durch den Hauswart in einem entsprechenden Protokoll aufgeführt,
das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
3. Ohne schriftlichen Verweis auf allfällige Mängel gelten die Räumlichkeiten und
Inventare (auch Geschirr und Besteck) in tadellosem Zustand und Anzahl als
vorbehaltslos übernommen.
4. Das Protokoll dient der Festlegung der allfälligen Kosten sowohl für intern als auch
extern bezogene Leistungen zur Behebung eines Mangels.
5. Bei der Rücknahme der Räumlichkeiten und der Infrastruktur sind in Zusammenhang
mit der Veranstaltung entstandene Schäden und Mängel im Protokoll durch den
Hauswart aufzuführen und das Protokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.
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10. Widerhandlungen / Sanktionen
Wenn dieses Reglement nicht eingehalten wird, wird nach erfolgloser, einmaliger Mahnung
die Benutzungsbewilligung entzogen. Im Wiederholungsfalle wird die Benützung des
Triesenberger Dorfsaals für mindestens zwei Jahre verweigert.
11. Zuständigkeiten
Bei Streitigkeiten und unterschiedlicher Auslegung des Reglements entscheidet der
Gemeindevorsteher. Gegen dessen Entscheidung kann innert 14 Tagen beim Gemeinderat
Rekurs erhoben werden.
12. Genehmigen und Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde · erat am 23. März 2021 genehmigt und tritt auf den
1. Mai 2021 in Kraft.
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herigen Versionen dieses Reglements.
Christoph Beck, Vorsteher
Gemeinde Triesenberg Seite 8 von 9
13. Gebührenübersicht Dorfsaal
Die aktuellen Gebühren und weitere Details zu einzelnen Objekten, zum Zubehör und zu
den Dienstleistungen der Gemeinde sind den Informationen auf www.triesenberg.li/
Online-Schalter im Reservationssystem zu entnehmen.
Objekt
Dorfsaal
Kosten pro Stunde Kosten pro Tag
Küche Dorfsaal
Galerie Dorfsaal
CHF 180.-
CHF 70.-
CHF 700.
CHF 300.
CHF 200.-
Bar Dorfsaal CHF 200.-
Präsentationstechnik CHF 200.-
Bodenabdeckung CHF 2'000.-
Dienstleistungen Gemeinde (Bestuhlung usw.) CHF SO.-
Betreuung Licht- und Tontechnik durch externe Spezialisten CHF 90.-
* Betreuung Licht- und Tontechnik durch die Gemeinde CHF 45.-
Ausfallentschädigung CHF 400.-
* Für anerkannte Ortsvereine gemäss Artikel 1 des Reglements Vereinsförderung
übernimmt die Gemeinde 50 Prozent der Kosten für die Betreuung der Licht- und
Tontechnik.
Stand: 1. Oktober 2013
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