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title: "Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung"
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provisions: 17
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# Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung

## § 1 {#par_1}

Kinder mit Sprachförderbedarf
1 Kinder mit Sprachförderbedarf im Sinne dieser Verordnung sind Kinder mit
Aufenthalt im Kanton, die unabhängig von ihrer Erstsprache oder Nationalität
im Hinblick auf die Einschulung über unzureichende Deutschkenntnisse gemäss Ergebnis der Sprachstanderhebung verfügen.

## § 2 {#par_2}

Angebote früher Sprachförderung
1 Allgemeine Angebote früher Sprachförderung sind alle Betreuungs- und Förderangebote, in welchen die Kinder familienextern betreut und gefördert werden.
2 Anerkannte Angebote früher Sprachförderung sind Spielgruppen und Kindertagesstätten, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die
frühe Sprachförderung vom 14. September 20233) bzw. § 3 dieser Verordnung
erfüllen und von der Einwohnergemeinde anerkannt wurden.
3 Im Rahmen von Sprachförderobligatorien müssen die Einwohnergemeinden
mit anerkannten Angeboten früher Sprachförderung zusammenarbeiten.
1) SGS 100
2) SGS 116
3) SGS 116
2 116.11

## § 3 {#par_3}

Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung
1 Für die Anerkennung einer Spielgruppe oder Kindertagesstätte als Angebot

## § 3des früher Sprachförderung gemäss {#par_3des}

Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 20234) gelten kumulativ folgende Voraussetzungen:
a. Das Angebot basiert auf einem Sprachförderkonzept.
b. Umgangs- und Betreuungssprache ist vorwiegend Deutsch.
c. Die Sprachförderung wird in den Betreuungsalltag integriert und erfolgt altersgerecht.
d. Das Angebot steht während des Kalenderjahrs während 38 Wochen, mindestens 2-mal pro Woche halbtags mit einer Dauer von je mindestens
2 1/2 Stunden zur Verfügung.
e. Die Betreuung erfolgt nach allgemein anerkannten pädagogischen
Grundsätzen.
f. Mindestens 1 der im Einsatz stehenden Betreuungspersonen verfügt über
eine Weiterbildung in früher Sprachförderung. Die Weiterbildung umfasst
mindestens 40 Stunden.
g. Mindestens 1 für die frühe Sprachförderung qualifizierte Person nimmt
jährlich an einem kantonal angebotenen Supervisionsangebot teil.
2 Die Anerkennung berechtigt zur Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums und zum Erhalt des kantonalen Sockelbeitrags.
3 Der Antrag auf Anerkennung erfolgt bei den jeweiligen Standortgemeinden.
4 Die Anerkennung gilt für jeweils 4 Jahre und muss vor Ablauf dieser Periode
neu beantragt werden.
5 Die Antragstellenden sind verpflichtet, die zur Prüfung des Antrags notwendigen Nachweise vorzulegen und für die Anerkennung relevante Änderungen unverzüglich der Gemeinde zu melden.
2 Aufgaben der Gemeinden

## § 4 {#par_4}

Ansprechstelle frühe Sprachförderung
1 Die Einwohnergemeinden schaffen eine Stelle für die frühe Sprachförderung
und die Zusammenarbeit mit dem Kanton, den Angeboten früher Sprachförderung und mit den Erziehungsberechtigten. Sie melden die zuständige Stelle
dem Kanton.
2 Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben der Ansprechstelle frühe
Sprachförderung und die damit verbundenen Kompetenzen an Dritte übertragen.
4) SGS 116
3 116.11

## § 5 {#par_5}

Anerkennungsverfügung
1 Die Einwohnergemeinden prüfen die für die Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung notwendigen Unterlagen, verfügen die Anerkennung und
melden dies dem Kanton.
2 Sie nutzen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen die Checkliste
des Kantons.
3 Der Kanton kann die Anerkennung überprüfen.

## § 6 {#par_6}

Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung
1 Die Einwohnergemeinden melden das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten, die nicht an der Sprachstanderhebung gemäss
§ 7 Abs. 7 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 20235) teilgenommen haben, dem Kanton schriftlich innerhalb von
15 Werktagen nach Eingang der Meldung durch den Kanton.

## § 7 {#par_7}

Beantragung der Anschubfinanzierung
1 Die Einwohnergemeinden können eine Anschubfinanzierung gemäss § 15
dieser Verordnung beim Kanton beantragen. Der Antrag muss bis Ende August
des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
2 Sie nutzen hierfür ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Antragsformular.

## § 8 {#par_8}

Zusätzliche Aufgaben von Gemeinden mit Sprachförderobligatorium
1 Um die Kostenlosigkeit des Sprachförderangebots gemäss § 4 Abs. 3 des
Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 20236) im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums zu gewährleisten, richten die Einwohnergemeinden mindestens Entschädigungen an Spielgruppen und Kindertagesstätten gemäss den jährlich zu ermittelnden ortsüblichen Tarifen je Betreuungsform aus.
2 Die Einwohnergemeinden können Ausnahmen vom Sprachförderobligatorium
vorsehen, insbesondere für Kinder, die:
a. sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton
eingeschult werden sollen; oder
b. einen pädagogisch oder therapeutisch festgestellten Förderbedarf in einem anderen Bereich haben, deshalb auf Fördermassnahmen angewiesen sind und deren Inanspruchnahme nicht in zeitlichem oder fachlichem
Einklang steht mit einem Sprachförderobligatorium.
5) SGS 116
6) SGS 116
4 116.11
3 Aufgaben des Kantons

## § 9 {#par_9}

Zuständigkeit
1 Zuständig für die Umsetzung der kantonalen Aufgaben in der frühen Sprachförderung ist die Sicherheitsdirektion.

## § 10 {#par_10}

Festlegung des Sprachförderbedarfs
1 Der Regierungsrat orientiert sich bei der Festlegung des Ergebniswerts, ab
welchem ein Sprachförderbedarf vorliegt, an der fachlichen Empfehlung der
Anbieterin oder des Anbieters der Sprachstanderhebung.
2 Er kann in begründeten Fällen von der Empfehlung abweichen.

## § 11 {#par_11}

Sprachstanderhebung
1 Die Sicherheitsdirektion lädt die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an
der Sprachstanderhebung ein.
2 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäss und fristgerecht auszufüllen und zurückzusenden.
3 Die Sicherheitsdirektion übermittelt den Einwohnergemeinden die Personendaten derjenigen Kinder, deren Sprachstanderhebung nicht beantwortet wurde.
4 Die Sicherheitsdirektion kann einzelne Aufgaben der Sprachstanderhebung
an Einwohnergemeinden oder Dritte übertragen.
5 Die Sicherheitsdirektion informiert Einwohnergemeinden, Erziehungsberechtigte und die Öffentlichkeit in jeweils geeigneter Form über die Ergebnisse der
Sprachstanderhebung.

## § 12 {#par_12}

Koordination frühe Sprachförderung
1 Die Sicherheitsdirektion stellt folgende Unterlagen zur Verfügung:
a. Checkliste zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen;
b. Übersicht über anerkannte Angebote;
c. Antragsformular für den Sockelbeitrag;
d. Antragsformular für die Anschubfinanzierung;
e. Musterreglement für die Einführung eines Sprachförderobligatoriums.
4 Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung

## § 13 {#par_13}

Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1 Der Kanton schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und
Weiterbildungen in der frühen Sprachförderung Leistungsvereinbarungen ab.
5 116.11
2 Er stellt sicher, dass ausreichend Aus- und Weiterbildungsangebote vorhanden sind, damit Spielgruppen und Kindertagesstätten die Möglichkeit haben,
sich anerkennen zu lassen.
3 Der Besuch von kantonal geregelten Aus- und Weiterbildungsangeboten zur
frühen Sprachförderung steht im Hinblick auf die Anerkennung allen betreuenden Mitarbeitenden von Spielgruppen und Kindertagesstätten mit Standort im
Kanton Basel-Landschaft offen.
4 Der Kanton kann weitere Weiterbildungen durchführen bzw. weitere Aus- und
Weiterbildungsangebote subventionieren.
5 Die Subventionen für Aus- und Weiterbildungen durch die Sicherheitsdirektion für frühe Sprachförderung erfolgen subsidiär zu bereits bestehenden Aus-
und Weiterbildungssubventionen des Kantons.

## § 14 {#par_14}

Sockelbeitrag
1 Anerkannte Spielgruppen und Kindertagesstätten, oder auf deren Gesuch hin
deren Einwohnergemeinden, können einen Antrag auf einen jährlichen Sockelbeitrag stellen.
2 Der Sockelbeitrag beträgt CHF 1'000.– pro Jahr und beantragender Spielgruppe oder Kindertagesstätte. Gehören mehrere Spielgruppen oder Kindertagesstätten einer Trägerschaft an, wird der Sockelbeitrag nur 1-mal ausgerichtet.
3 Der Antrag zum Erhalt des Sockelbeitrags wird jeweils für das laufende Jahr
gestellt.

## § 15 {#par_15}

Anschubfinanzierung
1 Der Kanton unterstützt die Einwohnergemeinden auf Antrag im Rahmen einer
Anschubfinanzierung bei dem Auf- und Ausbau von Angeboten früher Sprachförderung.
2 Die Anschubfinanzierung ist befristet auf 3 Jahre und beginnt im 1. Jahr nach
der Sprachstanderhebung.
3 Die Anschubfinanzierung wird als Pauschalbeitrag pro Kind mit Sprachförderbedarf in der jeweiligen Einwohnergemeinde ausgerichtet.
4 Der Pauschalbeitrag richtet sich nach der Höhe der insgesamt zur Verfügung
stehenden kantonalen Gelder im Rahmen der Anschubfinanzierung.
5 Die Höhe der jährlichen Anschubfinanzierung kann nicht höher sein als der
Betrag, den die beantragende Einwohnergemeinde jährlich in die frühe Sprachförderung investiert.
6 Anrechenbar als Gemeindeinvestition in die frühe Sprachförderung sind:
a. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Spielgruppen und Kindertagesstätten im Zusammenhang mit früher Sprachförderung;
6 116.11
b. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Erziehungsberechtigte im Zusammenhang mit früher Sprachförderung; und
c. weitere finanzielle Aufwände der Gemeinden zum Aus- und Aufbau der
Infrastruktur früher Sprachförderung, auch wenn diese an externe Dienstleistende gehen.
7 Der Kanton informiert die Einwohnergemeinden über den jeweiligen Betrag,
der ihnen zusteht.
8 Die Auszahlung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

## § 16 {#par_16}

Datennutzung
1 Der Kanton kann die für die Sprachstanderhebung genutzten Daten auch zur
Auswertung und Publikation der Ergebnisse nutzen, sofern die anonymisierte
Auswertung dadurch gewährleistet wird.
2 Die veröffentlichte Statistik kann Angaben zu Geschlecht, Wohnort, Nationalität und Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf enthalten.
7 116.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.06.2024 01.09.2024 Erlass Erstfassung GS 2024.032
8 116.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.06.2024 01.09.2024 Erstfassung GS 2024.032
